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Entscheidung

IX ZA 16/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZA16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZA16.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/17 vom 19. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 19. Oktober 2017 beschlossen: Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zu- rückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 7. April 2017 wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin zu 1, mehrere Gläubiger der Klägerin zu 2, die sich in einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen haben, und die Klägerin zu 2, die sich nach Einstellung des im Jahr 2002 eröffneten Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen im Jahr 2008 seither in Liquidation befindet, machen Schadenser- satzansprüche gegen den Beklagten persönlich als früheren Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin zu 2 geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben. Die Kläge- rinnen beantragen, ihnen Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahrens gegen den die Berufung zurückweisenden Be- schluss vom 7. April 2017 zu gewähren, um ihre Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten weiterzuverfolgen. 1 - 3 - II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe ist den Klägerinnen be- reits deshalb zu versagen, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerinnen keinen allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Klägerinnen als parteifähige Vereinigungen erhalten Prozesskosten- hilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur, wenn das Unterbleiben der Rechtsver- teidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen werden und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich zie- hen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verfahren hat keine wirtschaftliche oder soziale Bedeutung, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung der Klägerinnen begründen könnte. Die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Klägerin zu 1 kann zwar grundsätzlich als parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozesskostenhil- ferechts angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 6 f). Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ihrer Mitglieder be- rührt aber keine allgemeinen Interessen. Sie dient nur dem individuellen Inte- resse der in der Gläubigertreuhand zusammengeschlossenen Personen und ist damit nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu be- gründen. Hieran ändern auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. August 2017 nichts. Die Gesellschaft ist nur zu dem Zweck gegründet wor- den, Ansprüche ihrer Mitglieder, deren Anzahl sich nach Erlass des klagabwei- 2 3 4 - 4 - senden erstinstanzlichen Urteil von ursprünglich 28 auf 6 Personen reduziert hat, durchzusetzen. Anhaltspunkte, die Unterlassung der Rechtsverfolgung könnte allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, sind nicht zu erkennen. Bezüglich der Klägerin zu 2 scheidet die Bewilligung von Prozesskosten- hilfe schon deshalb aus, weil die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 9). Die Klägerin zu 2 ist seit dem Jahr 2002 nicht mehr werbend tätig und befindet sich derzeit im Stadi- um der Liquidation. Damit ist ausgeschlossen, dass von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht, oder eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 10 mwN). Die in dem Schriftsatz vom 9. August 2017 angedeuteten künftigen Vorhaben der Klägerin zu 2 können die Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen. Durch eine Insolvenzeröffnung aufgelöste, im Liquidationsstadium befindliche Vereinigungen besitzen keine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung mehr. Diese besteht nur, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BT- Drucks. 8/3068 S. 26 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348 ff, 356). Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO soll Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Ver- einigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirkli- chen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 9 mwN). Im Hinblick auf die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchfüh- rung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kann offen bleiben, ob den 5 6 - 5 - Klägerinnen wegen der Versäumung der Frist zur Einreichung der dem Antrag vom 12. Mai 2017 beizufügenden Unterlagen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Ob es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaft- lich Beteiligten zumutbar wäre, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO), braucht nicht entschieden zu werden. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.05.2016 - 30 O 13615/13 - OLG München, Entscheidung vom 07.04.2017 - 5 U 2875/16 -