Urteil
4 StR 282/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein behaupteter freiwilliger Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch eines Tötungsdelikts ist nur dann anzunehmen, wenn der Täter aus autonomen Motiven handelte und subjektiv noch in der Lage war, die zur Tatvollendung erforderlichen Handlungen auszuführen.
• Das bloße Vorhandensein äußerer Einflüsse oder das spätere Erkennen Dritter schließt Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus; entscheidend ist, ob durch äußere Umstände ein zwingendes Hindernis geschaffen wurde.
• Fehlerhafte oder unklare Feststellungen zur Frage, ob der Täter das Herannahen Dritter bereits wahrnahm und ob dies seine Entscheidung beeinflusste, erfordern Aufhebung und neue Verhandlung, ggf. auch wegen Tatidentität betroffener Verurteilungen.
• Bei Zweifeln an der Freiwilligkeit des Rücktritts sind diese zugunsten des Angeklagten zu lösen, die Revisionsprüfung ist jedoch darauf gerichtet, ob die Feststellungen tragfähig, vollständig und widerspruchsfrei sind.
Entscheidungsgründe
Rücktrittsfreier Versuch versus freiwilliger Rücktritt; unklare Feststellungen führen zur Aufhebung • Ein behaupteter freiwilliger Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch eines Tötungsdelikts ist nur dann anzunehmen, wenn der Täter aus autonomen Motiven handelte und subjektiv noch in der Lage war, die zur Tatvollendung erforderlichen Handlungen auszuführen. • Das bloße Vorhandensein äußerer Einflüsse oder das spätere Erkennen Dritter schließt Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus; entscheidend ist, ob durch äußere Umstände ein zwingendes Hindernis geschaffen wurde. • Fehlerhafte oder unklare Feststellungen zur Frage, ob der Täter das Herannahen Dritter bereits wahrnahm und ob dies seine Entscheidung beeinflusste, erfordern Aufhebung und neue Verhandlung, ggf. auch wegen Tatidentität betroffener Verurteilungen. • Bei Zweifeln an der Freiwilligkeit des Rücktritts sind diese zugunsten des Angeklagten zu lösen, die Revisionsprüfung ist jedoch darauf gerichtet, ob die Feststellungen tragfähig, vollständig und widerspruchsfrei sind. Der Angeklagte und die Nebenklägerin waren verheiratet; nach Trennung kam es zu einer Auseinandersetzung. Am 5. Februar 2016 verfolgte der Angeklagte die Nebenklägerin und schlug ihr mit einem im Pkw mitgeführten Baseballschläger mehrfach von hinten auf den Kopf. Die Nebenklägerin stürzte; sie erlitt lebensgefährlich wirkende Kopfverletzungen, konkret bestand nach den Feststellungen jedoch keine konkrete Lebensgefahr. Während der Tatausführung näherten sich Dritte, ein Zeuge O. und später weitere Personen. Der Angeklagte stellte die Schläge ein, gab gegenüber dem Zeugen an, es handele sich um einen Unfall, versuchte das Geschehen zu verschleiern und entfernte sich schließlich mit dem Fahrzeug. Das Landgericht wertete dies als gefährliche Körperverletzung und ging von einem strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag aus. Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin legten Revision ein mit dem Antrag, wegen versuchten Mordes zu verurteilen. • Das Landgericht hat den Täter wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt und einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch des heimtückischen Tötungsdelikts angenommen. • Der BGH stellt dar, dass Freiwilligkeit des Rücktritts voraussetzt, dass der Täter aus autonomen Motiven handelt und subjektiv noch zur Vollendung in der Lage war; äußere Einwirkungen per se schließen Freiwilligkeit nicht aus. • Die Feststellungen des Landgerichts sind lückenhaft und widersprüchlich: unklar bleibt, ob der Angeklagte das Herannahen des Zeugen bereits wahrgenommen hatte, als er die Schläge einstellte, und ob seine Entscheidung autonom oder durch die drohende Entdeckung veranlasst war. • Das Landgericht hat einerseits festgestellt, der Angeklagte habe aus autonomen Motiven auf weitere tödliche Schläge verzichtet, andererseits dokumentiert, dass er versuchte, das Tatgeschehen zu verbergen und Zeugen irrezuführen, was die Annahme einer Furcht vor Entdeckung nahelegt. • Mangels klarer, widerspruchsfreier Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Abstandnahme unfreiwillig war, weil durch das Herannahen Dritter ein Hindernis für die Tatvollendung entstanden sein könnte. • Weil bei möglicher Verurteilung wegen versuchten Mordes Tatidentität zu der bereits erfolgten Verurteilung besteht, führt die Aufhebung dieser Einzelverurteilung zwangsläufig zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. • Die Sache wird insoweit an eine andere, nicht für Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die Revision des Angeklagten wird hingegen verworfen, da keine ihn entlastenden Rechtsfehler vorliegen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg: die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1 sowie der Gesamtstrafenausspruch werden aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Wesentlicher Grund ist, dass die Feststellungen des Landgerichts zur Freiwilligkeit des behaupteten Rücktritts lückenhaft und widersprüchlich sind, insbesondere bezüglich der Wahrnehmung des Herannahens Dritter und der Frage, ob die Abstandnahme aus autonomen Motiven erfolgte oder durch die Furcht vor Entdeckung veranlasst war. Mangels tragfähiger Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein weiterhin versuchter Mord vorlag. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren.