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Entscheidung

5 StR 744/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070525U5STR744
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070525U5STR744.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 744/24 vom 7. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2024 mit den Feststel- lungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äu- ßeren Tatgeschehen bestehen. 2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver- worfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hier- gegen richtet sich die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungs- delikts erstrebt. Die Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte bewohnte zusammen mit dem später Geschädigten und einem Mitbewohner einen Wohncontainer in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in H. . Seit dem Morgen des 17. Januar 2024 hegte der Ange- klagte gegen den Geschädigten den unbegründeten Verdacht, dieser habe ihn heimlich mit der Handykamera beim Schlafen gefilmt. Als der Angeklagte später gegen Mitternacht desselben Tages aufwachte, bemerkte er den an einem Tisch vor dem Fenster sitzenden und sich mit seinem Handy beschäftigenden Geschä- digten. Der Mitbewohner hielt sich zu dieser Zeit im Freien auf und trieb Sport. Erneut verdächtigte der Angeklagte den Geschädigten völlig grundlos, dieser habe ihn beim Schlafen gefilmt. Er wurde sehr wütend und entschloss sich, dem Geschädigten einen Messerstich zu versetzen. Unter dem Vorwand, nach seinen auf der äußeren Fensterbank lagernden Lebensmitteln schauen zu wollen, erhob er sich vom Bett. Der Geschädigte schaute, den Angeklagten im Rücken, seiner- seits aus dem Fenster. Das nutzte dieser aus und ergriff unbemerkt ein auf dem Nachbartisch liegendes Messer mit einer etwa 12 cm langen Klinge. Damit stach er dem Geschädigten, der sich keines Angriffs versah, in die hintere linke Hals- seite und fügte ihm eine etwa 4,5 cm tiefe, potentiell lebensgefährliche Stich- wunde kurz hinter dem Kopfwendemuskel zu. Dem Angeklagten war die Lebens- gefährlichkeit seines Handelns bewusst; er nahm den Tod des Geschädigten zu- mindest billigend in Kauf. Dieser schrie laut um Hilfe und rief nach dem Mitbe- wohner. Im Aufstehen stieß er an den Tisch und stürzte rücklings zu Boden. Der Angeklagte, der erkannte, dass er den fortwährend schreienden Geschädigten 2 3 - 5 - noch nicht unmittelbar tödlich verletzt hatte, fixierte mit einem Fuß dessen Ober- körper und stach weiter in Richtung dessen Gesichts und Oberkörpers. Der Ge- schädigte konnte die Angriffe mit beiden Händen abwehren. Als der durch die Schreie alarmierte Mitbewohner erschien und dem Ge- schädigten sofort helfen wollte, richtete der Angeklagte das Messer gegen ihn und äußerte: „Geh weg“, woraufhin jener an die Tür zurückwich. Unterdessen führte der Angeklagte mindestens zwei bis drei Stichbewegungen in Richtung des Geschädigten aus. Kurze Zeit später erschienen zwei weitere Zeugen am Eingang des Wohncontainers. Einer von ihnen versuchte, an den Angeklagten, der nochmals mindestens zwei bis dreimal in Richtung des Geschädigten stach, heranzukommen. Auch aus „Respekt vor dem Messer“ nahm der Zeuge letztlich Abstand von seinem Vorhaben. Alle Zeugen sahen keine Möglichkeit, den be- waffneten Angeklagten in der Enge des Raumes zu überwältigen, und schreckten davor zurück. Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte jetzt, sein Vor- haben aufzugeben, obwohl er weiter auf den am Boden liegenden Geschädigten hätte einstechen können. Er verließ – das Messer zur Verhinderung und Abwehr von Angriffen gegen ihn selbst in der Hand haltend – den Container und suchte das Securitybüro der Flüchtlingsunterkunft auf. Dort überreichte er dem Sicher- heitsmitarbeiter das Messer und erklärte mit Gesten, dass er damit zugestochen habe. Da sich zwischenzeitlich viele Bewohner der Flüchtlingsunterkunft in auf- gebrachter Stimmung versammelt hatten, sperrte der Sicherheitsmitarbeiter die Bürotür ab, um den Angeklagten bis zum Eintreffen der Polizei zu schützen. 4 5 - 6 - 2. Das Landgericht hat die Tathandlungen rechtlich als gefährliche Körper- verletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) gewertet. Vom (unbeendeten) Ver- such des Totschlags sei der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB). II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt- schaft hat weitgehend Erfolg. 1. Das Urteil kann keinen Bestand haben. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei vom unbeendeten Versuch des Tötungsdelikts strafbefreiend zurückgetreten, hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Maßgeblich für die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB ist das Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt unmit- telbar nach Abschluss der letzten tatbestandlichen Ausführungshandlung, der so- genannte Rücktrittshorizont (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2022 – 4 StR 408/21; vom 26. Februar 2019 – 4 StR 464/18, NStZ 2019, 399 jeweils mwN). Ein Rücktritt vom Versuch scheidet von vornherein aus, wenn der tatbe- standsmäßige Erfolg nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr herbeigeführt werden kann und der Täter dies erkennt oder subjektiv eine Herbeiführung des Erfolgs nicht mehr für möglich hält; dann liegt ein sogenannter Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2022 – 4 StR 408/21; vom 26. Februar 2019 – 4 StR 464/18, NStZ 2019, 399 jeweils mwN; Urteile vom 3. Januar 2024 – 5 StR 406/23 Rn. 22; vom 20. Dezem- ber 2023 – 2 StR 359/23 Rn. 14). Erst wenn ein Fehlschlag ausscheidet, kommt es nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Abgrenzung zwischen beendetem und 6 7 8 9 - 7 - unbeendetem Versuch und bei letzterem auf die Frage der Freiwilligkeit der Auf- gabe im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB an (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 4 StR 464/18, NStZ 2019, 399). b) Die Beweiswürdigung der Strafkammer genügt den sich aus diesen Maßgaben ergebenen Anforderungen nicht; sie ist lückenhaft. aa) Es fehlt schon an der konkreten Bestimmung der letzten mit Tötungs- vorsatz vorgenommenen tatbestandlichen Ausführungshandlung als Bezugs- punkt für die Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts. Das Landgericht hat nur hinsichtlich des ersten Stichs, der den Geschädigten in den Hals traf, einen be- dingten Tötungsvorsatz des Angeklagten festgestellt. Zu den weiteren Stichbe- wegungen verhält sich das Urteil insoweit nicht, auch wenn angesichts der Ziel- richtung der Angriffe (Kopf und Oberkörper des Geschädigten) ein bedingter Tö- tungsvorsatz nicht fernliegt. bb) Dessen ungeachtet hat sich das Landgericht nur unvollständig mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten auseinandergesetzt und die daran anknüp- fende Frage eines Fehlschlags nicht erörtert, obwohl sich dies aufgedrängt hat. Nach den getroffenen Feststellungen erkannte der Angeklagte, dass er den Geschädigten noch nicht tödlich verletzt hatte, und versuchte weiter, auf des- sen Kopf und Oberkörper einzustechen. Gegen die Stichversuche verteidigte sich der Geschädigte erfolgreich und wich den Angriffen des Angeklagten „aktiv“ aus, bis dieser schließlich von der weiteren Tatausführung absah. Dass es dem Angeklagten aus seiner Sicht trotz seiner bisherigen Anstrengungen bis zur Tat- aufgabe nicht gelungen war, den Geschädigten tödlich zu verletzen, stellt einen gewichtigen Umstand dar, mit dem sich das Landgericht hätte auseinanderset- zen müssen. Es hat insbesondere mit Blick auf die konkret festgestellte Situation 10 11 12 13 - 8 - nicht geprüft, ob der Angeklagte überhaupt noch eine erfolgreiche Vollendung der Tat unter Einsatz vorhandener Mittel für möglich hielt. Soweit es im Rahmen seiner Wertung pauschal in den Raum gestellt hat, der Angeklagte habe aus sei- ner Sicht auch „auf andere Weise“ als durch den Einsatz des Messers auf den Geschädigten einwirken können, fehlt dazu im Urteil jeglicher Anhaltspunkt. cc) Die Annahme, der Angeklagte sei freiwillig vom unbeendeten Tot- schlagversuch zurückgetreten, erweist sich aber auch für sich genommen als rechtsfehlerhaft. Freiwilligkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB bedeutet, dass der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2024 – 6 StR 324/23, NStZ 2024, 537; vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 273/22, NStZ-RR 2023, 105 f.; vom 10. April 2019 – 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81 f.; vom 28. September 2017 – 4 StR 282/17, StV 2018, 711; Beschlüsse vom 14. Feb- ruar 2023 – 4 StR 442/22, NStZ 2023, 599 f.; vom 15. April 2020 – 5 StR 75/20 Rn. 7, StV 2021, 93 f.; vom 3. April 2014 – 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241 jeweils mwN). Auch insoweit ist allein die subjektive Sicht des Täters nach Ab- schluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.; Urteil vom 13. Dezember 2022 – 1 StR 408/21, NStZ-RR 2023, 74 f.; Beschluss vom 29. März 2023 – 2 StR 147/21, NStZ 2023, 482 f. mwN). Die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder der Täter erst nach dem Einwirken eines Drit- ten von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt, stellt für sich genommen die Autonomie der Entscheidung nicht in Frage. Maßgebend ist, ob der Täter noch 14 15 - 9 - „aus freien Stücken“ handelt oder aber Umstände vorliegen, die zu einer die Tat- ausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2024 – 1 StR 403/23, NStZ 2024, 611, 613; vom 10. Juli 2013 – 2 StR 289/13 Rn. 4; vom 27. August 2009 – 4 StR 306/09, NStZ-RR 2009, 366 f. jeweils mwN). Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und der Rücktritt als unfreiwillig anzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH aaO). Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. Die An- nahme, der Angeklagte habe aus seiner Sicht den Geschädigten „ohne zeitliche Zäsur oder Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs“ weiter mit dem Messer angreifen und tödlich verletzen können, würdigt die festgestellten zeitlichen, örtlichen und konstellativen Gegebenheiten nicht ausreichend. So war der Mitbewohner bereits „nach wenigen Sekunden“ am Tatort erschienen und wollte „sofort“ dem Geschädigten beistehen. Um dies zu unterbinden, musste ihm der Angeklagte das Messer drohend entgegenhalten und konnte erst danach wieder seine vorherige Position über dem Geschädigten einnehmen und weitere Stichbewegungen ausführen. Als „kurz darauf“ zwei weitere Zeugen den Wohn- container betraten, versuchte einer von ihnen ebenfalls, sich dem Angeklagten zu nähern, wovon er „auch aus Respekt vor dem Messer“ Abstand nahm. Alle drei Zeugen standen „in der Enge“ des Wohncontainers im Eingangsbereich. Da- mit, wie der Angeklagte, der sich binnen kurzer Zeit mit „eingriffsbereiten Augen- zeugen“ und einem sich aktiv und erfolgreich verteidigenden Geschädigten kon- frontiert sah, aus seiner Sicht die Tat im „unmittelbaren Handlungsfortgang“ noch erfolgreich beenden konnte, setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Auch wenn die Zeugen zunächst „angstbestimmt“ vor dem Messer zurückgewichen 16 - 10 - waren, konnte der Angeklagte nicht zugleich weiter in Richtung des Geschädig- ten stechen und mit dem Messer die in seiner Nähe befindlichen Zeugen bedro- hen und von sich fernhalten. Jedenfalls dem Mitbewohner musste er das Messer drohend entgegenhalten, damit dieser zurückwich. Erst anschließend konnte sich der Angeklagte wieder dem Geschädigten zuwenden. Dass er sich dabei vorstellte, die Zeugen würden nicht alsbald erneut et- was unternehmen, um dem Geschädigten zu helfen, lässt sich den Urteilsgrün- den auch im Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. Im Gegenteil gab der An- geklagte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeugen die weitere Tatausführung auf („jetzt“) und ging „barfuß“ über das Ge- lände zum Securitybüro. Angesichts dessen kann die Einschätzung des Landge- richts, er habe sich hierbei keinem äußeren Zwang ausgesetzt gesehen, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt. Der Angeklagte hat sich dahin eingelas- sen, dass sich nach dem Eintreffen der drei Zeugen weitere Bewohner und Nach- barn draußen versammelt hätten, er das Messer in der Hand gehalten und die Freigabe des Weges gefordert habe. Insoweit hätte das Landgericht prüfen müs- sen, ob er sich zur Tataufgabe gezwungen gesehen haben könnte, weil er fürch- tete, nicht nur von den drei im Wohncontainer anwesenden Zeugen, sondern auch von anderen Bewohnern der Flüchtlingsunterkunft alsbald angegriffen und überwältigt zu werden, was der Freiwilligkeit des Rücktritts entgegenstehen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 273/22, NStZ-RR 2023, 105; vom 26. September 2017 – 4 StR 282/17, StV 2018, 711; Beschluss vom 14. Februar 2023 – 4 StR 442/22, NStZ 2023, 599). Soweit das Landgericht im Übrigen darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte sich dem 17 18 - 11 - Sicherheitsmitarbeiter stellte und nicht, was ihm möglich gewesen sei, die Unter- kunft fluchtartig verließ, hat es nicht bedacht, dass er sich auch aus Angst vor den Mitbewohnern der Flüchtlingsunterkunft so verhalten haben könnte. Hierfür könnte sprechen, dass diese sich „aufgebracht“ und zum Teil „laut schreiend“ vor dem Securitybüro versammelt hatten, wodurch eine „bedrohliche“ Situation ent- standen war, weshalb der Sicherheitsmitarbeiter die Tür abschloss und die Schutzpolizei rief, „um den Angeklagten zu schützen“. 2. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Der für sich gesehen rechtsfehlerfreie Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil ein versuchtes Tötungsdelikt hierzu in Tateinheit stünde. 3. Die Feststellungen zum äußeren Geschehen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Insoweit bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 19 20 - 12 - III. Die nach § 301 StPO veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. VRi’inBGH Cirener ist ur- laubsbedingt gehindert zu un- terschreiben. Gericke Gericke Mosbacher Resch RiBGH von Häfen ist ur- laubsbedingt gehindert zu unterschreiben. Gericke Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 29.08.2024 - 602 Ks 6/24 6610 Js 11/24 21