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Urteil

27 Ks 2/21 Strafrecht

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2021:0722.27KS2.21.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Er wird deshalb kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt.

Die Einziehung des sichergestellten Tatmessers wird angeordnet.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Er wird deshalb kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt. Die Einziehung des sichergestellten Tatmessers wird angeordnet. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 22, 23, 52, 74 StGB. Gründe: I. Der Angeklagte wuchs in Z0, einem Dorf der Gemeinde Z0, im elterlichen Haushalt auf. Im elterlichen Haushalt wohnte auch die Großmutter mütterlicherseits. Sein Vater arbeitete als selbständiger Bäcker und Konditormeister. Seine Mutter half, ebenso wie später der Angeklagte, in der Bäckerei aus. Sein zehn Jahre älterer Bruder war nach Abschluss seiner Gesellenprüfung ebenfalls im Familienbetrieb tätig. Der Angeklagte besuchte im Kindesalter zunächst einen Kindergarten, danach eine Grundschule und anschließend ging er im Jahr 1970 auf ein Gymnasium in Z0. Nachdem er auf dem Gymnasium eine Schulklasse wiederholen musste, erlangte er im Jahr 1980 das Abitur mit der Abschlussnote 3,5. Hiernach wurde der Angeklagte zum Wehrdienst eingezogen, wobei er in Z0 stationiert war. Bereits während der Grundwehrzeit überlegte sich der Angeklagte, wie er sich beruflich entwickeln wolle. Er entschloss sich sodann dazu, eine Ausbildung bei einem Chemieunternehmen in L zu absolvieren. Die Ausbildung schloss der Angeklagte erfolgreich ab. Da dem Angeklagten, nach seinen eigenen Angaben, die Ausbildung im Hinblick auf seine berufliche Karriere nicht ausreichte, entschloss er sich bereits im Rahmen der zweijährigen Ausbildungszeit dazu, nach der Ausbildung ein Studium der Betriebswirtschaftslehre zu beginnen. Diesem Entschluss folgend nahm er im Jahr 1983 sein Studium an der Hochschule in L auf und schloss dieses im Jahr 1987 erfolgreich ab. Hiernach bewarb sich der Angeklagte auf Anraten seines Diplomvaters bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in J. Das daraufhin durchgeführte Bewerbungsgespräch überzeugte den Angeklagten und er unterschrieb schließlich einen Arbeitsvertrag bei dem Unternehmen. Im Jahr 1991 begann der Angeklagte mit den Vorbereitungen zur Absolvierung des Steuerberaterexamens. Im Jahr 1992 legte er dieses erfolgreich ab. Im Jahr 1994 begann er mit den Vorbereitungen zur Absolvierung des Wirtschaftsprüferexamens. Nach Durchführung einer Ergänzungsprüfung im Fach Betriebswirtschaft wurde er schließlich im Jahr 1997 zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Bereits ein Jahr zuvor, im Jahr 1996, hatte der Angeklagte sein Arbeitsverhältnis bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in J gekündigt und sich bei der C4 AG, ebenfalls eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in N beworben. Hintergrund der Kündigung war die mit dem vorherigen Arbeitsverhältnis verbundene erhebliche Reisetätigkeit und seine damit einhergehende Belastung. Bei der C4 AG arbeitete er bis zu seiner Inhaftierung. Im Jahr 1988 lernte der Angeklagte seine Ehefrau, die Nebenklägerin und Zeugin C, kennen. Zu diesem Zeitpunkt studierte die Zeugin C Politikwissenschaften. Etwa vier Monate nachdem sich der Angeklagte und die Zeugin C kennengelernt hatten, zog die Zeugin zu dem Angeklagten in das bereits zu dieser Zeit von ihm bewohnte Haus auf der X-Straße in Z0. Dieses Haus gehörte zunächst den Eltern des Angeklagten und steht mittlerweile im Eigentum des Angeklagten. Im Juli 1989 heiratete der Angeklagte die Zeugin C. Im Rahmen der Heirat hatten der Angeklagte und die Zeugin C die Absprache getroffen, in ihren jeweiligen Berufen Karriere zu machen und sich etwas Gemeinsames aufbauen zu wollen. Die Zeugin C beendete ihr Studium im Jahr 1991 und war danach unter anderem als Nachhilfelehrerin bei der Schülerhilfe tätig. Nach Angaben des Angeklagten waren bei der Zeugin C zu dieser Zeit Bemühungen, sich um einen Beruf im Bereich ihres absolvierten Studienganges zu bewerben und dort Karriere zu machen, nicht erkennbar, was er angesichts der getroffenen Abrede und des Zeitablaufs seit Beendigung ihres Studiums als problematisch empfand. Im Jahr 1994 wurde die Zeugin C schließlich schwanger und im Jahr 1995 wurde der erste gemeinsame Sohn des Angeklagten und der Zeugin C geboren. Es handelte sich um ein Wunschkind der beiden. Nach der Geburt des ersten Kindes vereinbarten der Angeklagte und die Zeugin C, dass die Zeugin zunächst zuhause bleiben und sich um das Kind kümmern solle. Im Jahr 1998 wurde dann schließlich das zweite Kind geboren. Nach der Geburt des zweiten Kindes teilte die Zeugin C dem Angeklagten mit, dass sie keinen Beruf annehmen und sich stattdessen um die Erziehung beider Kinder kümmern werde. Der Angeklagte empfand diese von der Zeugin, ohne Absprache mit ihm, vorgenommene Rollenverteilung angesichts der bei der Heirat getroffenen Abmachung als Vertrauensbruch. Auch aufgrund dessen kam es im Laufe der Zeit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C zunehmend zu einer Entfremdung. Die Zeugin C blieb vermehrt zuhause und auch die Aktivitäten, die sie gemeinsam mit dem Angeklagten und ihren beiden Söhnen unternahm, wurden stetig weniger. Etwa im Jahr 2010 kam dann in dem Angeklagten der Entschluss auf, sich von der Zeugin C trennen zu wollen. Hintergrund dessen war eine Situation, in welcher die Zeugin C den Angeklagten spontan beim Fernsehen gefragt hatte, ob er mit ihr schlafen wolle. Nachdem der Angeklagte hierauf eingegangen war und die Zeugin C bereits im Bett gelegen hatte, sagte sie zu dem Angeklagten „aber nicht zu lange“. Der Angeklagte sagte daraufhin „ok, wir stellen es dann an dieser Stelle ein“. Im weiteren Verlauf stritten sich der Angeklagte und die Zeugin C immer häufiger. Schließlich entschlossen sie sich dazu, sich scheiden zu lassen. Seit dem Jahr 2017 ist beim Amtsgericht Z0 ein Scheidungsverfahren anhängig. Trotz des laufenden Scheidungsverfahrens und des Wunsches des Angeklagten und der Zeugin, sich zu trennen, blieben jedoch beide in dem Haus auf der X-Straße in Z0, gemeinsam mit ihrem jüngsten Sohn, dem Zeugen C3, wohnen. Dabei stellt der Umstand, dass die Zeugin C bislang aus dem im Eigentum des Angeklagten stehenden Haus nicht auszog, einen zentralen Streitpunkt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin dar. Etwa im Jahr 2017 lernte der Angeklagte auch eine andere, heroinabhängige und am Methadonprogramm teilnehmende Frau kennen und brachte diese jedenfalls bei einer Gelegenheit mit in das gemeinsam bewohnte Haus. Auch aufgrund dessen führte das gemeinsame Zusammenleben zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C immer wieder zu Konflikten, wobei es zu mehreren Polizeieinsätzen, Wohnungsverweisungen des Angeklagten und zu von der Zeugin C eingeleiteten Gewaltschutzverfahren vor dem Amtsgericht Z0 kam. Diese so von den Eheleuten ausgetragenen Konflikte führten sowohl zu verbalen, als auch zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden. In dem Verfahren 0/20 des Amtsgerichts Z0, in welchem die Zeugin C den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Zuweisung der Ehewohnung beantragt hatte, vereinbarten der Angeklagte und die Zeugin C am 16.12.2020 in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts die Aufteilung des ehelichen Hauses in verschiedene, dem Angeklagten und der Zeugin C jeweils zugeordnete Bereiche. Illegale Drogen konsumiert der Angeklagte, mit Ausnahme eines einmaligen Konsums von Amphetamin am Tattag, nicht. Bei dem Angeklagten besteht allerdings eine seit mehreren Jahren andauernde und zuletzt erhebliche Alkoholabhängigkeit. Bereits etwa im Jahr 1987, seit der Trennungsphase von seiner ersten Freundin, begann der Angeklagte, vermehrt Alkohol zu konsumieren. Dies setzte sich fort, nachdem er die Zeugin C kennengelernt hatte. So war es, nach Angaben des Angeklagten, in der Familie der Zeugin C üblich, viel zu feiern und dabei viel zu trinken. Wenn er abends von seiner Arbeit nach Hause kam, trank er zudem regelmäßig gemeinsam mit seiner Frau ein bis zwei Gläser Rotwein. Nach Angaben des Angeklagten war hiermit jedoch keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsleistung verbunden. Als die Streitereien und Konflikte mit seiner Frau begannen und als zeitgleich bei der Arbeit aufgrund eines gewissen Konkurrenzkampfes zwischen den Kollegen ein erhöhter Stress bestand, hat auch die von dem Angeklagten konsumierte Trinkmenge zugenommen. Zudem begann der Angeklagte zunehmend, ebenso wie seine Frau, alleine zu trinken. Im Jahr 2020 trank der Angeklagte etwa eine halbe Flasche Cognac pro Tag. Zu dieser Zeit hat der Angeklagte auch seinen Führerschein, nach alkoholbedingter Verursachung eines Unfalls und einem sich hieran anschließenden unerlaubten Entfernens vom Unfallort, verloren. Im Mai oder Juni 2020 fasste der Angeklagte, auch aufgrund körperlicher Beschwerden, in Absprache mit seinem Arbeitgeber den Entschluss, sich zur Entgiftung im Alexius Krankenhaus in Z0 einweisen zu lassen. Im Anschluss beabsichtigte der Angeklagte, die Durchführung einer Reha bzw. einer Entwöhnungstherapie und stellte einen entsprechenden Antrag bei seiner Krankenkasse. Da sich die Bearbeitung aufgrund der Covid-19-Pandemie verzögerte und weil der Angeklagte in der Zwischenzeit wieder zu trinken begonnen hatte, kam es jedoch letztlich nicht zur Durchführung einer entsprechenden Therapie. Ende November/Anfang Dezember 2020 ließ sich der Angeklagte erneut zur Entgiftung in das Alexius Krankenhaus in Z0 einweisen. Am 23.12.2020 wurde er dort wieder entlassen. Durch den beschriebenen Alkoholkonsum des Angeklagten entwickelte sich bei ihm eine beginnende Leberzirrhose, wobei seine Leber insgesamt noch funktionsfähig ist. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Durch Urteil vom 20.01.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Z0 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. Zudem entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 19.08.2020. II. Die vorstehenden Feststellungen zu Ziffer I. beruhen mit Ausnahme der genauen Feststellungen zu der Vorstrafe des Angeklagten auf den insoweit glaubhaften eigenen Angaben des Angeklagten, welche er im Rahmen der Hauptverhandlung gemacht hat, sowie auf den, den Feststellungen entsprechenden, glaubhaften Angaben des in der Hauptverhandlung insoweit als Zeugen vernommenen Sachverständigen Dr. med. N, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ärztlicher Direktor der LVR-Klinik Z0, sowie der Zeugen C2 und C3. Die zeugenschaftlichen Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, welcher diese gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der von ihm durchgeführten Exploration getätigt hat. Für die Kammer liegen keine Gründe vor, an den insoweit gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben des Angeklagten oder an den Angaben, welche der Sachverständige im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung machte, zu zweifeln. Auch aufgrund des Umstands, dass die Angaben der Zeugen C2 und C3 zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten mit denjenigen des Angeklagten übereinstimmen, hat die Kammer keine Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der insoweit getätigten Angaben der Zeugen. Nicht auf den Angaben des Angeklagten, sondern auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18.01.2021 beruhen die genauen Feststellungen zu der Vorstrafe des Angeklagten. Der Angeklagte hat allerdings insoweit die der Verurteilung des Amtsgerichts Z0 zugrunde liegende Tat, wie festgestellt, glaubhaft geschildert. III. In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Am 04.01.2021 lud der Angeklagte die Zeugen Y und X in das von ihm und der Zeugin C gemeinsam bewohnte Haus auf der X-Straße in Z0 ein. Den Zeugen Y hatte der Angeklagte zuvor als Mitpatienten im Rahmen der von ihm im November/Anfang Dezember 2020 durchgeführten Entgiftung im Alexius Krankenhaus in Z0 kennengelernt. Noch im Krankenhaus hatten der Angeklagte und der Zeuge Y vereinbart, sich nach der Entgiftung zu treffen, um gemeinsam zu feiern und Alkohol zu trinken. Etwa gegen 17:00 Uhr kam der Zeuge Y mit seiner Partnerin, der Zeugin X, im Hause X-Straße an. Im Verlauf des Abends saßen der Angeklagte und die beiden Zeugen im etwa 8 Meter vom Wohnzimmer entfernten Esszimmer. Die Zeugin C hielt sich den Abend überwiegend im Wohnzimmer auf und nahm an der von dem Angeklagten initiierten Feier nicht teil. Der Angeklagte aß mit den Zeugen Y und X gemeinsam zu Abend und trank dabei Wodka, Chantré und Rotwein. Zudem hörten sie lautstark über den Laptop des Angeklagten Musik. Im Laufe des Abends konsumierten der Angeklagte und die beiden Zeugen zudem gemeinsam etwa ein Gramm Amphetamin intranasal. Die Zeugin C fühlte sich durch die laute Musik gestört. Im weiteren Verlauf kam es zu einer verbalen Streitigkeit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Als der Zeuge C3 am späten Abend wieder in das Haus zurückkehrte, empfand auch er die laute Musik als störend und die Situation als untragbar, insbesondere weil er am nächsten Tag arbeiten musste. Der Zeuge sprach daraufhin zunächst mit seiner Mutter und dann mit seinem Vater, dem Angeklagten. Der Zeuge C sagte zu dem Angeklagten, dass die Musik zu laut und insgesamt störend sei. Er wies den Angeklagten zudem darauf hin, dass das Treffen von ihm mit den Zeugen Y und X gegen die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Corona-Schutzverordnung verstoße. Der Angeklagte reagierte auf die Ansprache seines Sohnes gereizt und gab ihm gegenüber zudem an, dass er Kokain gezogen hätte, obwohl dies tatsächlich Amphetamin war. Er stellte jedoch weder die Musik leiser, noch löste er das Treffen auf. Um die Lärmbelästigung zu beenden und um das Treffen aufzulösen, rief der Zeuge C nach Absprache mit der Zeugin C die Polizei. Die eintreffenden Polizeibeamten lösten das Treffen des Angeklagten und der Zeugen Y und X auf, verwiesen den Angeklagten aufgrund einer von ihnen angenommenen häuslichen Gewalt zum Nachteil der Zeugin C des Hauses und sprachen ein 10-tägiges Rückkehrverbot aus. Zu diesem Zeitpunkt wies der Angeklagte einen Atemalkohol von 1,12 mg/l auf. Die Zeugin C wies einen Atemalkohol von 0,00 mg/l auf. Der Angeklagte empfand die – erneute – Wohnungsverweisung als höchst ungerecht. Hierüber wurde er wütend und fing an, mit den Polizeibeamten lautstark zu diskutieren. In Richtung seiner Frau äußerte der Angeklagte, dass es dieser noch leidtun werde. Nach längerer Diskussion kam er schließlich den Anweisungen der Polizeibeamten nach. Vor dem Herausgehen wurde der Angeklagte durch die Polizeibeamten durchsucht und von ihnen befragt, ob er noch einen Haustürschlüssel habe. Dies verneinte der Angeklagte, wobei sich tatsächlich noch in seiner Hosentasche, hinter einem sich ebenfalls in der Hosentasche befindlichen Feuerzeug, ein einzelner Haustürschlüssel befand. Vor dem Verlassen des Hauses nahm der Angeklagte noch seinen Laptop, ein dazugehöriges Ladekabel sowie eine Flasche Cognac mit. Im Anschluss verließ er gemeinsam mit den Zeugen Y und X das Haus und fuhr mit diesem in einem Taxi zu deren Wohnung. In der Wohnung des Zeugen Y angekommen, tranken der Angeklagte und der Zeuge Y den aus dem Haus des Angeklagten mitgenommenen Cognac. Zudem schrieb der Angeklagte seinem Sohn, C3, über sein Mobiltelefon noch eine SMS und benutzte jedenfalls vorübergehend seinen aus der Wohnung mitgebrachten Laptop. Nachdem die mitgenommene Flasche leer war, teilte der Angeklagte dem Zeugen Y wahrheitswidrig mit, dass er noch zur Tankstelle gehen werde, um etwas zu trinken zu kaufen. Tatsächlich hatte der Angeklagte allerdings gar nicht vor, zur Tankstelle zu gehen. Vielmehr beabsichtigte er, nachdem er den sich noch in seiner Hosentasche befindlichen Schlüssel gefunden hatte, zurück in das von ihm und der Zeugin C bewohnte Haus auf der X-Straße zu gehen. Der Angeklagte nahm aus der Küche des Zeugen Y ein etwa 20 cm langes, allerdings vergleichsweise stumpfes, Fleischermesser mit und verließ sodann die Wohnung des Zeugen Y. Der Angeklagte versuchte in der Folge vergeblich, mit seinem Mobiltelefon ein Taxi zu bestellen, welches ihn zu seinem Wohnhaus fahren sollte. Schließlich ging der Angeklagte von der Wohnung des Zeugen Y etwa 20 Minuten zu Fuß zu seinem Haus. Dort, etwa gegen 4:00 Uhr angekommen, schloss er die Tür mittels seines Haustürschlüssels auf. Zu diesem Zeitpunkt lag die Zeugin C im Wohnzimmer auf der Couch. Nachdem der Angeklagte im Rahmen der zuvor erfolgten Wohnungsverweisung das Haus verlassen hatte, hatte die Zeugin noch ferngesehen und war hierbei eingedöst. Als der Angeklagte das Haus betrat, erhellten lediglich der Schein des noch laufenden Fernsehers sowie die sich in der offenen Küche befindlichen kleinen Lämpchen das Wohnzimmer. Nachdem der Angeklagte die Haustür aufgeschlossen hatte, ging er sofort durch den Flur in das Wohnzimmer zu der sich auf der Couch aufhaltenden Zeugin C, welche unmittelbar zuvor von dem Geräusch der sich öffnenden Tür erwacht und im Begriff war, sich aufrecht hinzusetzen. Der Angeklagte stürzte sich sofort und unvermittelt auf die Zeugin C und stach mit dem aus der Wohnung des Zeugen Y mitgebrachten Messer mehrfach auf den Bauch, den Hals, das Gesicht sowie den Brust- bzw. Schulterbereich der Zeugin C ein. Aufgrund des Stoßes des Angeklagten lag die Zeugin C zu diesem Zeitpunkt auf der Couch und der Angeklagte befand sich rittlings auf ihr. Der Angeklagte hatte bei dem Angriff auf die Zeugin C Kenntnis von der Gefährlichkeit seines Handelns und nahm dabei den Tod der Zeugin C jedenfalls billigend in Kauf. Gegenüber der Zeugin C rief er mehrfach aus, dass sie nun sterbe und er sie abstechen werde. Die Zeugin C versah sich zu Beginn dieser Einwirkung keines Angriffs auf ihr Leben und war infolge dieser Arglosigkeit in ihrer natürlichen Abwehrfähigkeit beeinträchtigt. Diese Situation nutzte der Angeklagte bewusst zur Tatbegehung aus. Die Zeugin C, welche versuchte, die Messerangriffe mit ihren Händen abzuwehren, schrie in der Hoffnung um Hilfe, hierdurch ihren in der oberen Etage des Hauses in seinem Zimmer schlafenden Sohn, den Zeugen C3, zu wecken. Auch um diese Schreie der Zeugin C zu unterbinden, nahm der Angeklagte das auf der Couch liegende Sweatshirt der Zeugin C und versuchte, weiterhin mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnd, diese mit den Ärmeln des Sweatshirts zu erdrosseln. Zudem nahm er eine auf der Couch liegende Decke, warf diese über den Kopf der Zeugin C und steckte ihr einen Teil der Decke in den Mund. Der Zeugin C gelang es in dem Gerangel mit dem Angeklagten, sich von dem Sweatshirt und der Decke zu befreien und weiter um Hilfe zu rufen. Daraufhin fing der Angeklagte, weiterhin jedenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnd, an, die Zeugin mit seinen beiden Händen zu würgen. Auch insoweit gelang es der Zeugin allerdings, sich aus dem Griff des Angeklagten zu befreien. In der Zwischenzeit war der Zeuge C von den Hilferufen seiner Mutter aufgewacht und eilte, nachdem er sich eine Unterhose angezogen hatte, nach unten. Noch beim Heruntergehen hörte er den Angeklagten zu der Zeugin C sagen „Ich bringe dich um“. Die Zeugin C schrie dabei „Hilfe C3, der will mich umbringen“. Im Wohnzimmer angekommen, lag der Angeklagte weiterhin auf der Zeugin C, woraufhin der Zeuge C den Angeklagten instinktiv packte und mehrfach, etwa 3- bis 5-mal, an ihm rüttelte. Der Angeklagte nahm erst dies zum Anlass, um von der Zeugin C abzulassen und aufzustehen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte nicht vorgehabt, die weitere Ausführung der Tat aufzugeben. Aufgrund des Erscheinens und des Eingreifens des Zeugen C sah sich der Angeklagte aufgrund der hierdurch geschaffenen Zwangslage nicht mehr in der Lage, die Tat fortzusetzen, da er nunmehr auch den zu erwartenden Widerstand des eingriffsbereiten und sich ihm präsent gegenüberstehenden Zeugen C, seines Sohnes, hätte überwinden müssen. Dies war ihm aus seelischen Gründen nicht möglich. Der Angriff des Angeklagten auf die Zeugin C dauerte höchstens 5 Minuten. Der Angeklagte verließ sodann, ohne sich um die Zeugin C zu kümmern, das Haus und begab sich erneut mittels eines Taxis zu dem Zeugen Y. Dort angekommen, gab der Angeklagte gegenüber dem Zeugen an, dass er „der Alten den Hals durchgeschnitten“ habe. Nachdem er sich seine blutigen Hände abgewaschen hatte, begab er sich auf den Balkon des Zeugen Y. Hier wurde der Angeklagte schließlich gegen 06:00 Uhr in kauernder Haltung von der eintreffenden Polizei festgenommen. In der Folge wurden dem Angeklagten zwei Blutproben entnommen, die erste um 08:19 Uhr und die zweite um 08:57 Uhr. Eine Analyse der ersten Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,95 Promille und eine Analyse der zweiten Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,88 Promille. Eine toxikologische Untersuchung der Blutproben führte zudem zum Nachweis, dass der Angeklagte unter der Wirkung von Amphetamin stand (60 ng/ml). Die Zeugin C erlitt durch den Messerangriff folgende Schneideverletzungen: eine ca. 1,5 cm lange und 0,5 cm tiefe Verletzung an der linken Gesichtsseite, am Unterkiefer vorne; eine ca. 1 cm breite und ca. 0,3 cm tiefe Verletzung an der linken Halsseite, links neben dem Kehlkopf; eine ca. 0,4 cm lange oberflächliche Verletzung am linken Schlüsselbein sowie mehrere oberflächliche Schnittverletzungen im Handinnenbereich. Die tatbedingten Verletzungen der Zeugin C stellten sich insgesamt nicht als konkret, aber als potentiell lebensgefährlich dar. Die Zeugin verbrachte zur Versorgung ihrer Verletzungen einen Tag im Krankenhaus. Bereits vor der Tat litt die Zeugin C unter Schlaf- sowie Angststörungen. Diese bestehen weiterhin fort. In ärztlicher Behandlung ist die Zeugin aufgrund des Vorfalls nicht. IV. Die vorstehenden Feststellungen zu Ziffer III. beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung teilgeständig zur Sache eingelassen. Das äußere Tatgeschehen hat er zumindest teilweise so eingeräumt, wie unter Ziffer III. festgestellt. Er hat jedoch insbesondere bestritten, bei seinem Messerangriff mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Er habe gezielt und nur mit geringem Kraftaufwand in den Schulterbereich der Zeugin C gestochen. Zudem bestritt der Angeklagte, die Zeugin später noch mit einem Sweatshirt bzw. seinen Händen gewürgt zu haben. Im Wesentlichen ließ sich der Angeklagte zum Tatgeschehen wie folgt ein: Nachdem er mit den Zeugen Y und X einen schönen Abend verbracht habe, sei er wieder von der Polizei des Hauses verwiesen worden. Dies habe er als ungerecht und niederschmetternd empfunden. Im Anschluss sei er gemeinsam mit den Zeugen Y und X mit einem Taxi in die Wohnung des Zeugen Y gefahren. Dort sei weiter getrunken worden. Er sei immer noch wütend und traurig gewesen. Als er sein Feuerzeug in seiner Tasche gesucht habe, habe er den einzelnen Wohnungsschlüssel gefunden. Vorher sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er noch über diesen verfüge. Da er weiterhin wütend und traurig gewesen sei, habe er gedacht, dass die Zeugin C „einfach mal begreifen“ müsse, was sie da tue. Er habe ihr deutlich machen wollen, dass sie alle verletze und dass sie was ändern müsse. Er habe daher entschieden, zurück in sein Wohnhaus zu gehen. Im Haus angekommen, sei er in die Küche gegangen und habe sich dort, um der Zeugin Angst zu machen, ein Messer aus der hinteren Schublade, in welcher alte Sachen, wie z.B. abgestumpfte Messer aufbewahrt werden, genommen. Im Wohnzimmer habe Licht gebrannt und die Zeugin C habe das Messer sofort gesehen. Sie sei wach gewesen und er habe sie mit den Worten angesprochen, sie habe das wieder super hinbekommen, dass er wieder des Hauses verwiesen worden sei. Sie habe ihn angeguckt und geschrien. Sie habe zudem gefragt, was das mit dem Messer solle. Er – der Angeklagte – habe daraufhin sowas gesagt wie „ich steche dich ab“, um ihr noch mehr Angst zu machen. Er sei dann auf die Zeugin C zu und habe sie auf die Couch gedrückt. Schließlich habe er sich rittlings auf die Zeugin C gesetzt und sie in die Sofalehne gedrückt. Die Zeugin C habe dabei nach ihrem Sohn C3 geschrien, dass er – der Angeklagte – sie umbringen wolle. Er habe sie dann mit der Spitze des Messers in den Schulterbereich in den Pullover gestochen. Dies sei zwei- oder dreimal gewesen, aber „nicht feste“. Das Messer sei von ihm geradeaus geführt worden. Die Zeugin habe beide Hände hochgehalten und versucht, ihn von ihr herunterzuschubsen. Dabei habe sie anhaltend weiter nach C3 geschrien. Er – der Angeklagte – habe dann geschrien, dass er sie nicht umbringen werde, aber sie mal was spüren solle. Es habe sich ein Gerangel entwickelt, wobei er sie mit dem Messer an der linken Hand verletzt habe. Er sei dann an ihrer Hand vorbei und mit dem Messer in ihre Wange geraten. Er habe gesehen, dass die Zeugin an der linken Wange und der linken Hand blutete. Dies sei der Auslöser gewesen, dass seine Aggressionen weg und die Luft rausgewesen sei. Er habe dann das Messer weggelegt, wobei er zuvor nicht bemerkt habe, dass er die Zeugin C auch an der linken Halsseite getroffen habe. Die Zeugin C habe in Panik weiter geschrien. Der Schall dieser Schreie sei für ihn kaum auszuhalten gewesen. Er sei mit der Situation und dem Umstand, dass er die Zeugin tatsächlich verletzt habe und sie blutete, völlig überfordert gewesen. Für einen kurzen Moment habe er der Zeugin eine Decke über den Kopf gezogen, um so die Schreie abzumildern. Nachdem sich die Zeugin die Decke vom Kopf gerissen habe und die Schreie nicht weniger wurden, habe er gedacht, „alles sinnlos und völlig daneben“. Er sei gerade im Begriff aufzustehen gewesen, als sein Sohn C3 schon da gewesen sei und ihn von der Zeugin C gezogen habe. Er habe die Zeugin C aber zu keiner Zeit mit einem Sweatshirt gewürgt. Auch habe er ihr nichts in den Mund gestopft. Er habe die Zeugin C auch zu keinem Zeitpunkt töten wollen. Hätte er dies vorgehabt, dann hätte er nicht noch vorher mit ihr geredet. Auch hätte er die Zeugin mit dem eingesetzten Messer töten oder schwer verletzen können. Zu so etwas sei er aber nicht in der Lage. Auch habe er der Zeugin nicht in den Bauch gestochen. Nachdem sein Sohn erschienen sei, sei er aus dem Haus gegangen und zu dem Zeugen Y gefahren, wo er schließlich verhaftet worden sei. Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist der Angeklagte jedoch zur sicheren Überzeugung der Kammer vollumfänglich im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt, auch soweit diese Feststellungen der gerichtlichen Einlassung des Angeklagten widersprechen. Im Einzelnen: Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte am 04.01.2021 die Zeugen Y und X zu sich einlud, dass er den Zeugen Y zuvor als Mitpatienten im Rahmen der im November/Dezember 2020 durchgeführten Entgiftung im Alexius Krankenhaus in Z0 kennengelernt und dass die beiden noch im Krankenhaus vereinbart hatten, sich nach der Entgiftung zu treffen, beruhen auf der entsprechenden, insoweit glaubhaften gerichtlichen Einlassung des Angeklagten sowie den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen Y. Für die Kammer bestehen keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten insoweit bzw. den Angaben des Zeugen Y zu zweifeln. Die Feststellungen dazu, dass die Zeugen Y und X gegen 17:00 Uhr bei dem Angeklagten vorbeikamen, dass sie im Esszimmer saßen, dass sich die Zeugin C vorwiegend im Wohnzimmer aufhielt und an der Feier nicht teilnahm, dass der Angeklagte gemeinsam mit den Zeugen Y und X zu Abend aß, dass er mit diesen alkoholische Getränke trank und die Feststellung dazu, dass der Angeklagte mit seinen Gästen über den Laptop des Angeklagten lautstark Musik hörte, stützt die Kammer ebenfalls auf die diesbezüglich glaubhafte gerichtliche Einlassung des Angeklagten. Diese wird durch die Aussagen der Zeugen Y und X bestätigt, als diese beiden glaubhaft und übereinstimmend bekundeten, gemeinsam mit dem Angeklagten – italienisch – gegessen und getrunken sowie Musik gehört zu haben. Beide Zeugen gaben zudem glaubhaft an, dass die Zeugin C im Wohnzimmer vor dem Fernseher gesessen habe und ein- oder zweimal rübergekommen sei, um etwas zu besprechen. Hiermit im Einklang stehend gab auch die Zeugin C glaubhaft an, dass der Angeklagte mit seinen Gästen im Esszimmer eine „wilde Party“ gefeiert habe und dass sie sich währenddessen im Wohnzimmer aufgehalten habe. Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte gemeinsam mit den Zeugen Y und X ein Gramm Amphetamin konsumierte, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Y und X sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen toxikologischen Gutachten des Universitätsklinikums J, Institut für Rechtsmedizin, vom 25.01.2021. Der Angeklagte selbst gab an, dass er an einen Drogenkonsum keine Erinnerung mehr habe und er sich den positiven Befund nicht erklären könne. Die beiden genannten Zeugen gaben demgegenüber übereinstimmend an, dass sie an dem Abend Amphetamin konsumiert hätten, wobei die Zeugin X nicht sicher zu sagen vermochte, ob auch der Angeklagte mitkonsumiert habe. Insoweit hat allerdings der Zeuge Y glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ebenfalls „gezogen“ habe. Diese Angaben des Zeugen Y werden bestätigt durch das in der Hauptverhandlung verlesene toxikologische Gutachten des Universitätsklinikums J, Institut für Rechtsmedizin, vom 25.01.2021, wonach die Analyse der Blutprobe des Angeklagten zu einem positiven Befund für Amphetamin geführt hat. Dieser positive Befund von Amphetamin in der Blutprobe des Angeklagten ist mit den Angaben des Zeugen Y ohne weiteres in Einklang zu bringen. Die Feststellung dazu, dass sich die Zeugin C durch die laute Musik gestört fühlte, beruht auf ihren glaubhaften Angaben. Die Zeugin C gab an, dass die Musik „viel viel zu laut“ gewesen sei. Sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass der Angeklagte und seine Gäste aufhören und vor allem die Musik leiser machen sollten. Die Kammer erachtet die Angaben der Zeugin, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Angeklagte einräumte, dass es „schon ziemlich laut geworden“ sei, für ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft. Die Angaben der Zeugin stehen zudem im Einklang mit den Angaben der Zeugin Y und X, welche beide angaben, dass die Zeugin C ein- oder zweimal zu ihnen gekommen sei, um etwas zu besprechen. Auch wenn sich die beiden Zeugen nicht mehr genau erinnern konnten, was die Zeugin C besprechen wollte, ist es naheliegend, dass es sich hierbei um die von der Zeugin C geschilderten Hinweise bzw. Bitten gehandelt hat, die Musik leiser zu drehen. Die Feststellung dazu, dass es im weiteren Verlauf zu einer verbalen Streitigkeit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C kam, beruht auf der entsprechenden, insoweit glaubhaften, gerichtlichen Einlassung des Angeklagten. Diese Einlassung des Angeklagten wird durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Y bestätigt, welcher in Übereinstimmung zu der Einlassung des Angeklagten angab, dass zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C „irgendwie Knies gewesen“ sei und sich die beiden gestritten hätten. Aufgrund dessen habe seine Partnerin, die Zeugin X, gesagt, dass die, d.h. die Zeugin C, etwas mit ihnen trinken solle, was die Zeugin aber nicht gemacht habe. Die Feststellungen dazu, dass auch der Zeuge C3, als er abends wieder nach Hause kam, die laute Musik als störend und die Situation als untragbar empfand, dass er deswegen mit seiner Mutter und anschließend mit dem Angeklagten sprach, dass er seinen Vater auf den Verstoß gegen die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Corona-Schutzverordnung hinwies, dass sein Vater auf die Ansprache seines Sohnes gereizt reagierte und angab, Kokain gezogen zu haben, dass in der Folge weder die Musik leiser gestellt, noch das Treffen seitens des Angeklagten aufgelöst wurde sowie die Feststellung dazu, dass der Zeuge C schließlich die Polizei verständigte, beruhen auf den den Feststellungen entsprechenden Angaben des Zeugen C. Diese Angaben sind vollumfänglich glaubhaft. Der Zeuge hat den Sachverhalt, so wie festgestellt, detailliert geschildert. Er konnte sich dabei an das von ihm Bekundete noch sicher erinnern und es besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass er das von ihm Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Die Angaben des Zeugen stehen zudem teilweise im Einklang zu der Einlassung des Angeklagten und den Angaben des Zeugen Y. Der Angeklagte gab nämlich ebenfalls an, dass der Zeuge C aufgrund der lauten Musik geschimpft habe. Zudem habe er, d.h. der Angeklagte, zu dem Zeugen C „aus Provokation“ gesagt, dass er sogar Kokain genommen hätte. Der Zeuge Y gab glaubhaft an, dass sich im Laufe des Abends der Sohn des Angeklagten darüber beschwert habe, dass er nicht schlafen könne. Soweit der Angeklagte darüber hinaus angab, die Musik in der Folge etwas leiser gestellt zu haben, sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt auf der Grundlage der Angaben des Zeugen C als widerlegt an. Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe gegenüber dem Zeugen C aus Provokation behauptet, Kokain gezogen zu haben, sieht die Kammer aufgrund der obigen Ausführungen zum Amphetaminkonsum des Angeklagten als widerlegt an. Auch wenn sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht mehr an den entsprechenden Konsum erinnern wollte oder konnte, hält es die Kammer, auch aufgrund der äußerlichen Verwechselbarkeit zwischen Kokain und Amphetamin, für gut möglich, dass der Angeklagte mit den Angaben gegenüber seinem Sohn, Kokain konsumiert zu haben, tatsächlich seinen vorangegangenen Amphetaminkonsum gegenüber seinem Sohn eingeräumt hat. Die Feststellungen dazu, dass die eintreffenden Polizeibeamten das Treffen auflösten und dazu, dass sie den Angeklagten aufgrund einer von ihnen angenommenen häuslichen Gewalt zum Nachteil der Zeugin C des Hauses verwiesen und ein 10-tägiges Rückkehrverbot aussprachen, beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen T, I und Breuer. Die drei als Zeugen vernommenen Polizeibeamten haben den Ablauf des Polizeieinsatzes jeweils in eigenen Worten, aber inhaltlich miteinander übereinstimmend und in einzelnen Punkten einander widerspruchsfrei ergänzend genauso geschildert wie unter Ziffer III. festgestellt. Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt einen Atemalkoholwert von 1,12 mg/l aufwies, beruht auf der insoweit glaubhaften gerichtlichen Einlassung des Angeklagten sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen T, I und Breuer. Der Angeklagte räumte auf einen entsprechenden Vorhalt des Ergebnisses des zu diesem Zeitpunkt gemessenen Atemalkoholwerts von 1,12 mg/l ein, dass dieser Wert „so hinkomme“. Die genannten Zeugen gaben übereinstimmend glaubhaft an, dass bei dem Angeklagten ein Atemalkoholtest durchgeführt worden sei und man dem Angeklagten die nicht unerhebliche Alkoholisierung habe anmerken können. Der Angeklagte sei aber trotz der Alkoholisierung noch in der Lage gewesen, sich ordnungsgemäß zu bewegen und zu artikulieren. Die Feststellung dazu, dass die Zeugin C einen Atemalkoholwert von 0,0 mg/l aufwies, beruht demgegenüber auf den glaubhaften Angaben der Zeugin C, welche auf einen entsprechenden Vorhalt des gemessenen Atemalkoholwerts und in Übereinstimmung mit diesem angab, dass bei ihr ein Wert von 0,00 mg/l gemessen worden sei. Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte die Wohnungsverweisung als ungerecht empfand, beruht auf dessen entsprechenden, insoweit glaubhaften gerichtlichen Einlassung. Die Feststellungen, dass der Angeklagte aufgrund der Wohnungsverweisung wütend wurde und anfing, mit den eingesetzten Polizeibeamten zu diskutieren, beruhen wiederum auf den Angaben der Zeugen T und I. Der Zeuge T gab glaubhaft an, dass der Angeklagte nach Ausspruch der Wohnungsverweisung „sehr ungehalten“ gewesen sei. Die Zeugin I gab in Übereinstimmung hierzu an, dass sie die Zeugin C und der Zeuge T den Angeklagten befragt habe. Hier habe es eine Situation gegeben, in welcher sie zu ihrem Kollegen, dem Zeugen T, rüber gelaufen sei, weil es lauter geworden sei und sie gedacht habe, der Angeklagte könnte aggressiv werden. Die Angaben der beiden Zeugen werden zudem gestützt durch die Angaben der Zeugen C und Y, welche ebenfalls beide glaubhaft bekundeten, dass der Angeklagte aufgrund der Wohnungsverweisung sauer bzw. aggressiv gewesen sei. Insoweit erscheint es der Kammer auch plausibel, dass der Angeklagte aufgrund der von ihm als „ungerecht“ verstandenen Wohnungsverweisung gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten ein aufgebrachtes Benehmen an den Tag legte. Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte in Richtung seiner Frau mit den Worten äußerte, es werde ihr noch leidtun, dass der Angeklagte schließlich den Anweisungen der Polizeibeamten nachkam, dass er vor dem Herausgehen durchsucht und dazu befragt wurde, ob er noch einen Schlüssel habe, dass er diese Frage verneinte und die Feststellung dazu, dass er vor dem Herausgehen noch verschiedene Gegenstände mitnahm, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben des Zeugen T. Auch insoweit hat die Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen T. Der Zeuge T konnte sich an das von ihm Bekundete noch sicher erinnern. Dies zeigt sich etwa auch darin, dass der Zeuge noch genau anzugeben vermochte, welche persönlichen Gegenstände der Angeklagte vor dem Herausgehen aus dem Haus mitnahm, nämlich seinen Laptop, ein dazugehöriges Ladekabel sowie eine Flasche Cognac. Diese Gegenstände seien nach den Angaben des Zeugen T „das wichtigste“ für den Angeklagten gewesen. Die Kammer hat bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen auch bedacht, dass der Zeuge kein Motiv hat, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Dass er ohne Belastungstendenz aussagte, zeigt sich zuletzt auch darin, dass er auf die Nachfrage der Kammer, ob er eine Äußerung des Angeklagten in Richtung seiner Frau wie „ich steche dich ab“ gehört habe, dies ausdrücklich verneinte. Die Feststellung dazu, dass sich in der Hosentasche des Angeklagten noch ein einzelner Haustürschlüssel befand, beruht auf der entsprechenden, insoweit glaubhaften gerichtlichen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat die Situation als er den Haustürschlüssel in seiner Hosentasche entdeckt hat, nachvollziehbar geschildert. Dies erscheint auch insoweit glaubhaft, weil der Zeuge T angab, den Angeklagten, bevor dieser im Rahmen der Wohnungsverweisung das Haus verließ, durchsucht zu haben. Da der Angeklagte, wie festgestellt und wie im Einzelnen noch später erläutert wird, zu einem späteren Zeitpunkt das Haus mittels eines Haustürschlüssels betrat, erscheint es der Kammer naheliegend, dass der Zeuge T den Schlüssel bei der Durchsuchung des Angeklagten schlichtweg nicht entdeckt hat. Dafür, dass der Angeklagte den später verwendeten Haustürschlüssel bereits zuvor an einer unbekannten Stelle versteckt hat, um ihn dann bei einer erneuten Wohnungsverweisung nutzen zu können, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte nach Verlassen des Hauses gemeinsam mit den Zeugen Y und X mit einem Taxi zu deren Wohnung fuhren und dass sie dort weiter tranken, beruhen auf der entsprechenden, insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, sowie den hiermit übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Zeugen Y. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte seinem Sohn über sein Mobiltelefon noch eine SMS schrieb und er zudem seinen mitgebrachten Laptop benutzte, beruhen, soweit es das Schreiben der SMS betrifft, auf der entsprechenden, insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, welche durch die glaubhaften Angaben des Zeugen C, der angab, eine SMS des Angeklagten erhalten zu haben, bestätigt wird, und soweit es das Benutzen des Laptops betrifft, auf den entsprechenden, insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen Y und X. Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen Y mitteilte, noch zur Tankstelle gehen zu wollen, um weitere alkoholische Getränke zu kaufen, beruht wiederum auf den mit dieser Feststellung übereinstimmenden Angaben des Zeugen Y. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte gar nicht vorhatte, zur Tankstelle zu gehen, sondern stattdessen beabsichtigte, zurück in sein Wohnhaus zu gehen, beruhen auf dessen, den Feststellungen entsprechenden, insoweit glaubhaften gerichtlichen Einlassung. Da der Angeklagte, wie festgestellt, tatsächlich keine Getränke gekauft hat, sondern stattdessen zurück in sein Wohnhaus ging, lässt sich die Einlassung des Angeklagten mit dem festgestellten, tatsächlichen Geschehen in Einklang bringen. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte in der Folge vergeblich versuchte, ein Taxi zu bestellen, beruhen auf der entsprechenden, glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Auf Vorhalt des sich in der Akte befindlichen Auswerteberichts seines Mobiltelefons gab der Angeklagte glaubhaft an, dass er gegen 03:13 Uhr mit seinem Mobiltelefon die Telefonnummer #####/#### gewählt habe und dass es sich bei dieser Telefonnummer um diejenige eines Taxiunternehmens handele. Er habe zwar ein Taxi bestellt, es sei jedoch kein Taxi gekommen, weshalb er schließlich zu Fuß gegangen sei. Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen vom Zeitpunkt als der Angeklagte erneut das Haus betrat bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Tatort verließ, beruhen in erster Linie auf der glaubhaften Zeugenaussage der Zeugin C. Diese hat das Tatgeschehen – mit den nachfolgend noch im Einzelnen konkretisierten Ausnahmen, insbesondere mit Ausnahme der Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten – genau so geschildert wie unter Ziffer III. dargestellt. Die Kammer hält die Aussage der Zeugin C, mit den nachfolgend noch im Einzelnen konkretisierten Ausnahmen, für glaubhaft. Die Zeugin wirkte auf die Kammer aufrichtig darum bemüht, ihre Erlebnisse und Eindrücke aus der Tatnacht möglichst ruhig, sachlich und präzise zu schildern. Eine Tendenz dazu, sich in der Hauptverhandlung dramatisch in Szene zu setzen und ihre Opferrolle in irgendeiner Weise künstlich zu überhöhen, etwa um möglichst viel Aufmerksamkeit und/oder Mitgefühl auf sich zu ziehen, ist bei der Zeugin nicht hervorgetreten. So äußerte sich die Zeugin etwa erst auf ausdrückliche Nachfrage zu ihren körperlichen bzw. psychischen Beeinträchtigungen, unter denen sie infolge des Tatgeschehens zu leiden hat. Statt insoweit übermäßig zu dramatisieren, obwohl ihr dies möglich und kaum zu widerlegen gewesen wäre, gab die Zeugin lediglich an, dass sie Angstzustände habe und schlecht schlafe. Deswegen sei sie jedoch nicht in ärztlicher Behandlung. Auch seien die Angstzustände nicht dermaßen gravierend, dass sie das Haus nicht mehr verlassen könne. Diese Angaben der Zeugin ändern aber nichts daran, dass der Zeugin aus Sicht der Kammer durchaus anzumerken war, dass es sie emotional belastete, sich im Rahmen ihrer gerichtlichen Aussage das Tatgeschehen zu Ziffer III. erneut in allen Einzelheiten vor Augen führen zu müssen. Für die Glaubhaftigkeit der tatbezogenen Angaben der Zeugin spricht die Qualität ihrer Aussage. Diese ist gut nachvollziehbar, plausibel und detailliert. So schilderte die Zeugin C detailliert das eigentliche Tatgeschehen. Die Aussage der Zeugin war dabei in sich stimmig und die von ihr geschilderten Details, etwa der von dem Angeklagten vorgenommene Wechsel der Handlungsalternativen bzw. des Tatmittels vom Zustechen mit dem Messer hin zu dem Würgen mit dem Sweatshirt und schließlich zum Würgen mit den Händen, lassen sich zu einem logischen Handlungsablauf zusammenfügen. Dabei erscheint der Kammer der von der Zeugin C geschilderte Wechsel der Handlungsalternativen bzw. der Tatmittel gut nachvollziehbar. Es erscheint der Kammer insbesondere plausibel, dass der Angeklagte nicht schlicht weiter mit dem Tatmesser zugestochen hat. Insoweit hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass das Tatmesser vergleichsweise stumpf war. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die Ausführungen des kriminalwissenschaftlichen Sachverständigen Esser in dessen mündlich erstatteten Gutachten. Dieser hat unter anderem das bei der Tat genutzte Messer auf seine Schärfe hin untersucht und dabei, wie er angab, im Rahmen eines Versuchsaufbaus auch Schneideversuche unternommen. Wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat, handelt es sich tatsächlich um ein sehr stumpfes Messer, welches nur schlecht schneidet. Auf einer Skala von 1 (sehr scharf) bis 10 (sehr stumpf) würde der Sachverständige das Messer auf einer 8 bis 9 einordnen. Nach Einschätzung des Sachverständigen sei das Zufügen von Verletzungen vor allem mit der Spitze des Messers möglich. Bei einem starken Zustechen sei es insoweit auch möglich, durch Gewebe zu stoßen. Den Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer in eigener Wertung an. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Angesichts des Umstands, dass das Messer vergleichsweise stumpf war und sich die Zeugin C, wie sie detailliert angab, dem Angriff des Angeklagten widersetzt und das Messer mit ihren Händen abgewehrt hat, erscheint es der Kammer gut nachvollziehbar, dass es dem Angeklagten schlichtweg nicht gelang, der Zeugin C mit dem Messer tödliche Verletzungen zuzufügen. Hierfür spricht auch, dass die Zeugin C angab, der Angeklagte habe ihr zunächst versucht, den Hals durchzuschneiden, was mit dem Messer jedoch nicht geklappt habe. In der Folge habe er mit dem Messer „angefangen zu piksen“, wodurch er ihr die Verletzungen zugefügt habe. Diese Angaben der Zeugin bewertet die Kammer so, dass der Angeklagte bei dem von der Zeugin geschilderten „piksen“ insbesondere mit der Spitze des Messers zugestochen hat, was insoweit und insbesondere im Hinblick auf die Entstehung der Verletzungen im Einklang zu den Ausführungen des Sachverständigen Esser steht. Weiter hat die Kammer bei der Beurteilung der Plausibilität eines von dem Angeklagten vorgenommenen Wechsels der Handlungsalternativen bzw. der Tatmittel berücksichtigt, dass die Zeugin C, wie auch der Angeklagte selbst einräumte, unentwegt um Hilfe schrie. Dabei geht die Kammer, da der Angeklagte ebenfalls in dem Haus wohnte und unmittelbar am Abend noch den Zeugen C, seinen Sohn, wahrgenommen hat, davon aus, dass dem Angeklagten bewusst war, dass sein Sohn, in der oberen Etage schläft. Insoweit bestand aus Sicht des Angeklagten die erhebliche „Gefahr“, dass sein Sohn durch die Hilfeschreie der Zeugin C erwacht und ihr zu Hilfe eilt. Da es sich insoweit um eine naheliegende und folgerichtige Reaktion des Angeklagten handelte, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte auch deshalb anfing, die Zeugin C zu würgen, um hierdurch ihre Atemwege zu verschließen und um sie so von weiteren Hilferufen abzuhalten. Der abschließende Wechsel von dem Würgen mit dem Sweatshirt zu einem Würgen mit den Händen ist ohne weiteres damit erklärbar, dass die Zeugin C glaubhaft angab, sich von dem Sweatshirt und der sich zeitweise in ihrem Mund befindlichen Decke befreit zu haben. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Zeugin C erachtet die Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass eine bewusst lügende Person einen derartigen Handlungs- bzw. Tatmittelwechsel schildern würde, als gering. Insoweit stellt es nämlich eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit dar, eine Aussage über ein so komplexes Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten. Ein lügender Zeuge würde sich im Gegensatz dazu einen einfacheren Sachverhalt ohne so viele Einzelheiten ausdenken; zumal es vorliegend zur Belastung des Angeklagten überhaupt nicht notwendig gewesen wäre, einen derartigen Handlungs- und Tatmittelwechsel zu schildern. Wäre der Zeugin daran gelegen gewesen, den Angeklagten, unabhängig vom tatsächlichen Geschehen, bewusst falsch zu belasten, wäre es für sie besonders einfach gewesen und hätte keiner großen Phantasie bedurft, schlicht anzugeben, dass der Angeklagte sie bis zum Eingreifen durch den Zeugen C mit dem Messer attackiert hatte. In sehr hohem Maß auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin C weist zudem hin, dass die Zeugin teils wortwörtlich die von dem Angeklagten beim Messerangriff gewählten Worte, nämlich dass er sie jetzt abstechen und sie nun sterben werde, zitieren konnte. Diese Angaben der Zeugin werden durch die Angaben des Zeugen C bestätigt, welcher in Übereinstimmung hierzu glaubhaft angab, beim Heruntergehen der Treppe gehört zu haben, wie sein Vater etwas gesagt habe wie „Ich bringe dich um“. Dafür, dass die auf das Tatgeschehen bezogenen Angaben der Zeugin C wahr sind, spricht auch ihr konstantes Aussageverhalten. Die Zeugin hat den Kern des Geschehens, d.h. alles aus dem Geschehensablauf, was für sie im Moment ihres Erlebens subjektiv, also aus ihrer Sicht, von zentraler Bedeutung gewesen ist, sowie auch die meisten Details zum Randgeschehen, so wie in der Hauptverhandlung auch schon zuvor bei ihrer allerersten polizeilichen Befragung durch den Polizeibeamten O unmittelbar nach der Tat und noch im Krankenhaus geschildert. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen O, der dies genau so bestätigte. Dabei spricht in einem besonders erheblichen Umfang für die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche die Zeugin C zunächst gegenüber dem Zeugen O und später in der Hauptverhandlung machte, dass die Zeugin C, wie der Zeuge O glaubhaft bekundete, bei der Vernehmung sichtlich unter Schock gestanden hat und während der Vernehmung zeitgleich ärztlich versorgt wurde. Dass die Zeugin unter Schock stand, folgt neben den Angaben des Zeugen O auch aus den Angaben des sachverständigen Zeugen Q, dem diensthabenden Notarzt, welcher die Zeugin C unmittelbar nach der Tat noch am Tatort versorgt hat. Dieser gab glaubhaft an, dass anhand der bei der Zeugin C mittels eines EKG-Monitors gemessenen Daten erkennbar war, dass der Körper der Zeugin in hohem Umfang Adrenalin und damit Stresshormone ausgeschüttet habe. Nach Angaben des Zeugen Q habe die Zeugin C „maximalen Stress“ gehabt. Dass sich die Zeugin C in dieser Situation eine Geschichte, welche, wie bereits dargelegt, insbesondere aufgrund der Handlungs- und Tatmittelwechsel einen erheblichen Komplexitätsgrad aufweist, ausdenkt, schließt die Kammer mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Grad an Gewissheit aus. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin C wird auch dadurch erhöht, dass sie zumindest in wesentlichen Teilen von weiteren Beweismitteln bestätigt und stimmig ergänzt wird. Hierzu gehört die gerichtliche Aussage des Zeugen C. Dieser hat in der Hauptverhandlung, ebenfalls wie unter Ziffer III. festgestellt, glaubhaft angegeben, von den Hilfeschreien seiner Mutter wachgeworden und im Anschluss ins Wohnzimmer geeilt zu sein. Noch beim Heruntergehen habe er den Angeklagten, wie bereits dargelegt, gegenüber der Zeugin C sagen hören, dass er sie umbringen werde, woraufhin seine Mutter erneut um Hilfe geschrien habe. Im Wohnzimmer angekommen, habe er den Angeklagten auf seiner Mutter liegen gesehen, wobei er ihn instinktiv gepackt und etwa 3- bis 5-mal an ihm gerüttelt habe, damit er von seiner Mutter ablässt. Gerade der Umstand, dass der Angeklagte beim Eintreffen des Zeugen C noch auf der Zeugin C lag, bestätigt die Angaben der Zeugin C und spricht dagegen, dass der Angeklagte, wie von ihm in seiner gerichtlichen Einlassung angegeben, zu diesem Zeitpunkt seinen Angriff auf die Zeugin C bereits abgebrochen hatte und im Begriff gewesen ist, aufzustehen. Wäre der Angeklagte bereits im Begriff gewesen aufzustehen, hätte der Zeuge C zudem nicht so häufig an ihm rütteln müssen bis er schließlich von der Zeugin C abließ. Bestätigt und ergänzt wird die Aussage der Zeugin C zudem durch die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Tank in deren in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten. Diese hat dargelegt, dass ihr die den Vorfall betreffenden Krankenunterlagen der Zeugin C zur Verfügung gestellt worden seien und sie die Zeugin C am 05.01.2021 selbst untersucht habe. Dabei habe sie die unter Ziffer III. im Einzelnen beschriebenen Schneideverletzungen der Zeugin C festgestellt. Die genaue Lage dieser Verletzungen sowie den Verlauf hat die Sachverständige Tank dabei genau so beschrieben wie unter Ziffer III. wiedergegeben. Dabei gab sie auf Vorhalt der nach der ersten Untersuchung festgestellten Verletzungen an, dass die in dem Aufnahmebefund jeweils für die einzelnen Verletzungen angegebene Tiefe der Länge entspreche, sodass von den unter Ziffer III. im Einzelnen dargestellten Größen der einzelnen Schneideverletzungen auszugehen sei. Auch hat die Sachverständige gut nachvollziehbar und verständlich erläutert, dass es sich bei den von ihr bei der Zeugin C festgestellten Verletzungen im Handinnenbereich um typische Verletzungen handele, welche im Rahmen von aktiven Abwehrhandlungen, etwa um einen Gegenstand von sich abzuwehren, entstehen. Insgesamt seien die von ihr festgestellten Verletzungen mit den Schilderungen der Zeugin C in Einklang zu bringen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in eigener Wertung an und legt sie ihren Feststellungen zu Ziffer III. zugrunde. Die Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. An der Sachkunde der rechtsmedizinischen Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Aus Sicht der Kammer bietet die Aussage der Zeugin C eine vollumfänglich plausible Erklärung dafür, wie die von der Sachverständigen Tank diagnostizierten Schneideverletzungen in ihrer konkreten Lage und Eigenart zustande gekommen sind. Auch dieser Umstand bestärkt die Kammer in ihrer Bewertung, dass die Zeugenaussage der Zeugin C als glaubhaft einzustufen ist. Soweit die Sachverständige Tank im Rahmen der Untersuchung der Zeugin C keine Spuren im Hinblick auf ein von der Zeugin C geschildertes Drosseln bzw. Würgen festgestellt hat, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin C. Im Hinblick auf nicht vorhandene Spuren eines Drosselns oder Würgens gab die Sachverständige nämlich nachvollziehbar und plausibel an, dass die Entstehung derartiger Spuren bei Verwendung eines weichen Sweatshirts auch nicht zwingend zu erwarten sei. Es sei auch denkbar, dass von vornherein keine Befunde entstanden seien, weshalb aus dem Fehlen derartiger Spuren kein Rückschluss gezogen werden könne. Soweit die Sachverständige am Bauch der Zeugin C keine Verletzungen festgestellt hat, spricht auch dies ebenso wenig gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin C wie der Umstand, dass an dem von der Zeugin C zur Tatzeit getragenen Pullover, wie der Sachverständige Esser insoweit glaubhaft angab und wie die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme des in Rede stehenden Pullovers festgestellt hat, keine Gewebeschäden vorhanden sind. Im Hinblick auf die nicht vorhandenen Verletzungen am Bauch ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Zeugin C angab, der Angeklagte habe in Richtung ihres Bauches gestochen, wobei er lediglich ihren Pullover getroffen habe. Da die Zeugin C damit schon gar nicht angab, dass der Angeklagte ihr in den Bauch gestochen und sie dort verletzt hätte, ist es ohne weiteres erklärlich, dass die Zeugin C auch am Bauch keine Verletzungen aufwies. Da die Zeugin C zudem angab, sich gegen den Angriff des Angeklagten gewehrt zu haben, es sich mithin um einen dynamischen Vorgang handelte, erscheint es der Kammer ohne weiteres plausibel, dass der Angeklagte zwar versuchte, der Zeugin C in den Bauch zu stechen, um sie tödlich zu verletzen, ihm dies aber schlicht misslang. Im Hinblick darauf, dass keine Gewebeschäden an dem von der Zeugin C getragenen Pullover festgestellt werden konnten, gab der kriminalwissenschaftliche Sachverständige Esser, welcher den Pullover und, wie bereits dargelegt, das Tatmesser untersucht hat, in seinem mündlich erstatteten Gutachten nachvollziehbar und plausibel an, dass es stets auf die Oberfläche des Textils ankomme, ob bei einem Stich mit einem Messer in ein Textil ein Loch entstehe. Grundsätzlich sei zu erwarten, dass bei einem Stich mit einem Messer in ein Textil ein Gewebeschaden verursacht werde. Bei dem von der Zeugin C getragene Pullover handele es sich allerdings um ein sehr lockeres Gewebe mit locker gearbeiteten Maschen. Bei einer derartig locker gearbeiteten Maschenware ist es ohne weiteres möglich, dass sich die Maschen bei einer Einwirkung mit einem scharfen Gegenstand wie ein Fenster weiten können. Wenn der scharfe Gegenstand dann wieder herausgezogen werde, würden sich auch die Maschen wieder zurückziehen. Die Entstehung eines Gewebeschadens wäre hiermit nicht zwingend verbunden. Weiter gab der Sachverständige nachvollziehbar an, dass er in einem Versuchsaufbau mit dem Tatmesser mehrfach und teils unter großer Krafteinwirkung auf den von der Zeugin C getragenen Pullover eingewirkt habe. Hierbei seien allenfalls bei großer Krafteinwirkungen Textilbeschädigungen erreicht worden. Bei einem Zustechen unter normalen Kraftaufwand sei hingegen kein Gewebeschaden entstanden. Dementsprechend sei es nach Einschätzung des Sachverständigen ohne weiteres denkbar, dass mit dem Tatmesser auf den von der Zeugin getragenen Pullover eingestochen worden und hierbei kein Gewebeschaden entstanden sei. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen in eigener Wertung an. Die Kammer hat insbesondere auch deshalb keinen Zweifel an der Plausibilität und Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen, weil dieser im Rahmen seines mündlich erstatteten Gutachtens in der Hauptverhandlung anschaulich den von ihm geschilderten Versuchsaufbau wiederholt hat, indem er mittels des Tatmessers auf den von der Zeugin C zum Tatzeitpunkt getragenen Pullover eingestochen hat. Dabei war am Pullover, obwohl der Sachverständige teils unter großer Krafteinwirkung auf den Pullover eingestochen hat, kein Gewebeschaden erkennbar. Nicht auf den Angaben der Zeugin C, sondern auf den Angaben des Zeugen C und des Zeugen Y beruhen die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte das bei der Tat genutzte Messer aus der Küche des Zeugen Y mitnahm und dass er mit diesem schließlich auf die Zeugin C einstach. Die Zeugin C gab diesbezüglich an, dass es sich bei dem Tatmesser um ein Messer aus ihrem Haushalt gehandelt habe. Dieses Messer habe sie auch der Polizei mitgegeben. Auf Vorhalt eines Lichtbildes, auf welchem das von der Polizei am Tatort sichergestellte Messer zu sehen ist, gab die Zeugin an, dass ihr dieses Messer nicht bekannt sei. Bei dem Tatmesser habe es sich, anders als bei dem auf dem Lichtbild abgebildeten, um ein großes langes Metallmesser gehandelt. Demgegenüber gab der Zeuge Y auf Vorhalt des entsprechenden Lichtbildes unmittelbar und glaubhaft an, dass es sich um ein zu seinem Haushalt gehörendes Messer handele. Der Zeuge C gab in Übereinstimmung hierzu glaubhaft an, dass er das Messer nicht kenne. Bei ihnen im Haushalt, d.h. der Familie C, gebe es eine Messerschublade, wo sämtliche Messer aufbewahrt würden. Zudem gab der Zeuge an, dass er vermutlich jedes Messer aus der Küche kenne. Dies erscheint der Kammer, da der Zeuge C seit seiner Geburt in dem Haus wohnt, nachvollziehbar. Insoweit ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Zeuge C, zumal er mittlerweile auch 22 Jahre alt ist, tatsächlich den Großteil der zum Haushalt gehörenden Haushaltsgegenstände kennt. Die Angabe des Zeugen C, dass das Messer nicht aus dem Haushalt der Familie C stamme, steht darüber hinaus auch insoweit im Einklang mit den Angaben der Zeugin C, welche, wie bereits dargelegt, ebenfalls angab, das von der Polizei sichergestellte und auf dem Lichtbild abgebildete Messer nicht zu kennen. Soweit die Zeugin C angab, es habe sich um ein anderes Messer gehandelt, mit welchem sie angegriffen worden sei, geht die Kammer davon aus, dass diese von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Aussage in diesem Punkt auf ein falsches Erinnerungsbild bei der Zeugin zurückzuführen ist. Wie die Zeugin I nämlich glaubhaft angab, habe es tatsächlich nur ein Messer gegeben, welches am Tatort sichergestellt worden sei. Da die Zeugin C, wie bereits dargelegt, unter erheblichem Schock stand und weil aufgrund des dynamischen Kampfgeschehens davon auszugehen ist, dass die Zeugin das Messer nicht intensiv in Augenschein genommen hat, geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin das Tatmesser schlicht falsch wahrgenommen hat. Dass die gerichtlichen Angaben der Zeugin C deshalb auch in anderen wichtigen Punkten von einem Irrtum geprägt und insgesamt als unzuverlässig einzustufen sind, schließt die Kammer jedoch mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Grad an Gewissheit aus. Insoweit hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es sich bei diesem Teil der Aussage der Zeugin C, dem die Kammer nicht folgt, um keinen wesentlichen Teil der Aussage bzw. des Tatgeschehens handelt. Eine Verwechslung des bei der Tat genutzten Messers ist aus Sicht der Kammer insoweit nicht ohne weiteres mit relevanten Irrtümern in Bezug auf den zentralen Tatablauf gleichzusetzen. Da die Kammer davon überzeugt ist, dass das in Rede stehende Messer aus dem Haushalt des Zeugen Y stammt und dieses Messer bei der Tat vom Angeklagten verwendet wurde, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte dieses zuvor aus der Wohnung des Zeugen Y mitgenommen hat. Dafür, dass der Angeklagte das Messer bereits beim Betreten des Hauses dabei hatte, sprechen letztlich auch die Angaben der Zeugin C, welche insoweit auf Nachfrage der Kammer angab, dass sie das Öffnen einer Schublade nicht gehört habe. Vielmehr habe sie nur die Haustür gehört und sich aufgerichtet, wobei es nach Angaben der Zeugin in der Folge „unheimlich schnell“ gegangen sei und der Angeklagte sie angegriffen habe. Die Überzeugung der Kammer von der getroffenen Feststellung zum Tatmesser wird auch nicht durch die Angaben der Zeugin X erschüttert. Diese, welche gemeinsam mit dem Zeugen Y in einer Wohnung lebt, gab an, dass sie das Tatmesser nicht kenne. Diese Angabe der Zeugin könnte dafür sprechen, dass das Messer doch nicht aus dem Haushalt des Zeugen Y stammt. Bei der Bewertung der Angaben der Zeugin X hat die Kammer allerdings berücksichtigt, dass die gesamte Aussage der Zeugin von erheblichen Erinnerungslücken geprägt war. So verneinte sie etwa auch die Frage, ob es am Abend im Haus des Angeklagten einen Polizeieinsatz gegeben habe. Dies steht allerdings aufgrund sämtlicher Zeugenaussagen und insbesondere auch aufgrund der gerichtlichen Einlassung des Angeklagten unzweifelhaft fest. Bereits vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Angaben der Zeugin X als nicht zuverlässig und sieht sie vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben der Zeugen C3 und Y als widerlegt an. Aufgrund der glaubhaften Angaben der genannten Zeugen sieht die Kammer auch insoweit die gerichtliche Einlassung des Angeklagten als widerlegt an, dass er sich das Messer erst nach dem Betreten des Hauses aus einer Küchenschublade mit alten Sachen, wie z.B. stumpfen Messern, genommen habe; zumal sowohl die Zeugin als auch der Zeuge C glaubhaft angaben, dass es eine solche Schublade mit stumpfen Messern in ihrem Haushalt überhaupt nicht gäbe. Ebenfalls nicht auf den Angaben der Zeugin C, sondern auf der entsprechenden gerichtlichen Einlassung des Angeklagten, beruht die Feststellung dazu, dass das gesamte Tatgeschehen etwa 5 Minuten gedauert hat. Insoweit gab die Zeugin C an, dass der Kampf mit ihrem Mann etwa 30 Minuten gedauert habe. Der Kammer erscheint diese Zeitangabe der Zeugin C allerdings als zu hoch. Aufgrund der von der Zeugin beschriebenen Handlungen geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten allenfalls von einer Dauer von 5 Minuten aus. Auch im Hinblick auf diesen Punkt und auch unter nochmaliger Berücksichtigung der Angaben der Zeugin C zum Tatmesser zieht die Kammer allerdings nicht den Schluss, dass die Zeugin deshalb insgesamt unglaubwürdig ist bzw. deshalb auch ihre übrigen den Angeklagten belastenden Angaben nicht glaubhaft sind. Auch im Hinblick auf die Angaben der Zeugin zur Dauer des Kampfes handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um einen solch wesentlichen Teil der Aussage, um die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen zu beurteilen. Wie der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt ist, fällt es Zeugen, insbesondere solchen, die, wie hier die Zeugin C, Opfer von Gewaltdelikten geworden sind, oftmals schwer, den Zeitablauf richtig einzuschätzen, was aus ihren subjektiven Erleben – insbesondere bei einem Kampf um Leben und Tod – plausibel ist. Insoweit wird von Zeugen, wie hier, häufig die Einschätzung getroffen, dass das erlebte Geschehen deutlich länger gedauert hätte als es tatsächlich der Fall war. Weshalb die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er am Tattag auf die Zeugin C einstach und sie anschließend zunächst mit einem Sweatshirt und dann mit seinen Händen würgte, soll nachfolgend unter Ziffer V. näher begründet werden. Auch die Feststellungen der Kammer zur heimtückischen Begehungsweise sowie zu der Vorstellung des Angeklagten bis zum Erscheinen des Zeugen C, die weitere Tatausführung nicht aufgeben zu wollen, sollen nachfolgend unter Ziffer V. begründet werden. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte nach der Tat das Haus verließ und im Anschluss mittels eines Taxis zu der Wohnung des Zeugen Y fuhr, beruhen auf der entsprechenden, insoweit glaubhaften gerichtlichen Einlassung des Angeklagten. Diese wird, soweit es das Verlassen des Hauses betrifft, bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen C2 und C3, welche beide übereinstimmend berichteten, dass der Angeklagte sich nach dem Eingreifen des Zeugen C umdrehte und ging. Im Hinblick auf die Fahrt zur Wohnung des Zeugen Y wird die gerichtliche Einlassung des Angeklagten durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Y bestätigt, welcher bekundete, dass der Angeklagte später mit einem Taxi zurückgekehrt sei, welches er, d.h. der Zeuge Y, habe bezahlen müssen, weil der Angeklagte kein Geld hatte. Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen Y sagte, er habe „der Alten den Hals durchgeschnitten“ sowie die Feststellung dazu, dass der Angeklagte sich seine blutigen Hände abwusch, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Y, welcher dies genau so bekundete. Die Kammer hat auch insofern keinen Zweifel daran, dass der Zeuge Y das von ihm Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergeben hat. Insoweit hat der Zeuge auch kein Motiv dafür, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte im Anschluss auf den Balkon der Wohnung begab und dass er auf dem Balkon gegen 06:00 Uhr von der Polizei festgenommen wurde, beruhen auf der entsprechenden, insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, welche durch die glaubhafte Aussage des Zeugen T, der übereinstimmend zur Einlassung des Angeklagten angab, diesen auf dem Balkon des Zeugen Y festgenommen zu haben, bestätigt wird. Die Feststellungen dazu, dass und wann genau dem Angeklagten zwei Blutproben entnommen wurden, beruhen auf dem im Wege des Urkundsbeweises in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Bericht über die Blutentnahme vom 05.01.2021. Ihre Feststellungen dazu, zu welchen Ergebnissen die Analyse dieser Blutproben führte, stützt die Kammer auf die beiden Blutalkoholgutachten des Universitätsklinikums J, Institut für Rechtsmedizin, jeweils vom 11.01.2021, sowie auf das toxikologische Gutachten des Universitätsklinikums J, Institut für Rechtsmedizin, vom 25.01.2021. Die drei vorgenannten Dokumente sind im Wege des Urkundsbeweises in der Hauptverhandlung verlesen worden. Die Feststellungen dazu, welche Verletzungen die Zeugin C erlitten hat und deren jeweilige konkrete Ausprägung, beruhen, wie bereits dargelegt, auf den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Tank in deren in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten, denen sich die Kammer anschließt. Ebenso beruhen die von der Kammer getroffenen Feststellungen dazu, dass die tatbedingten Verletzungen der Zeugin C insgesamt nicht als konkret lebensgefährlich einzuordnen sind sowie die Feststellung dazu, dass allerdings eine potentielle Lebensgefahr bestanden hat, auf den nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Tank in deren in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten. Die Sachverständige Tank gab nachvollziehbar an, dass eine akute Lebensgefahr insbesondere deshalb auszuschließen sei, weil sämtliche Verletzungen nicht besonders tief gewesen und keine lebenswichtigen Gefäße durch die Stiche getroffen worden seien. Eine potentielle Lebensgefahr sei aber anzunehmen. Eine solche sei insbesondere aufgrund der Stichverletzungen im Halsbereich anzunehmen, da im Hinblick auf diese eine räumliche Nähe zum Kehlkopf und wichtigen Halsgefäßen vorläge. Es bestehe insbesondere bei Schnitten im Halsbereich die Gefahr, die Halsvenen zu verletzen. Alleine aufgrund des mit einer derartigen Verletzung einhergehenden Blutverlustes sei schon eine potentielle Lebensgefahr anzunehmen. Zudem bestehe die nicht unerhebliche Gefahr, dass es bei einer Schnittverletzung des Kehlkopfes zu einer Aspiration von Blut kommt. Im Hinblick auf die Stiche im Brustbereich sei es zudem ohne weiteres möglich, bei einer scharfen Gewalteinwirkung die Lunge mit der Folge eines Lungenkollapses zu verletzen. Auch diesen nachvollziehbaren und ohne weiteres plausiblen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer in eigener Wertung an. Die Feststellungen dazu, dass die Zeugin C zur Versorgung ihrer Verletzung einen Tag im Krankenhaus verbrachte und dass sich die Zeugin aufgrund des Vorfalls nicht in ärztlicher Behandlung befindet, beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin C. Die Feststellung dazu, dass sie schon vor dem Vorfall unter Schlaf- sowie Angststörungen litt, beruht auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO auszugsweise verlesenen Gutachten der Sachverständigen Dr. T2 vom 03.06.2019. Die Feststellung dazu, dass die Schlaf- und Angststörungen der Zeugin C auch nach der Tat weiter fortbestehen, beruht auf ihren entsprechenden glaubhaften Angaben. V. Aufgrund des vorstehend unter Ziffer III. festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Alt. 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 22, 23, 52 StGB des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht nur mit Körperverletzungsvorsatz handelte, als er mehrfach auf die Zeugin C mit dem Messer einstach und sie im Folgenden zunächst mit einem Sweatshirt und dann mit seinen Händen würgte, sondern fortlaufend auch mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz. Ein Täter handelt dann mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt sowie ihn billigt oder sich des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dabei stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlung für den Nachweis einen Umstand von erheblichem Gewicht dar, sodass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der subjektive Tatbestand eines Tötungsdeliktes sehr nahe liegt (vgl. BGH, NStZ 1992, 587, 588; NStZ-RR 2011, 73; BGH, NStZ 2012, 151). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei solchen Delikten bedarf die Frage der Billigung des Todes zwar einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGH, NStZ 1992, 587, 588; NStZ-RR 2011, 73). Die hierauf bezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als einem gewichtigen, auf einen Tötungsvorsatz hinweisenden Beweisanzeichen in der praktischen Rechtsanwendung in Frage gestellt werden soll und dieser Beweisgrund den Schluss auf einen Tötungsvorsatz in aller Regel nicht tragen kann (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 372). So wird ein Vertrauen des Täters auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges insbesondere dann in der Regel zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGH, NStZ 2005, 92). Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte war sich der Gefährlichkeit seines Tuns bewusst und nahm den Tod der Zeugin C jedenfalls billigend in Kauf. Im Einzelnen: Der Angeklagte hat zum Nachteil der Zeugin C gleich mehrere Gewalthandlungen ausgeführt. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass er mit einem Messer, welches wie festgestellt etwa eine Klinge von 20 cm hat, gezielt und mehrfach in Richtung des Bauches, der Brust, des Gesichts und insbesondere des Halses der Zeugin C gestochen hat. Insbesondere bei den Bereichen der Brust, des Gesichts und des Halses handelt es sich um besonders sensible Körperregionen. Diese von dem Angeklagten vorgenommenen Gewalthandlungen waren offensichtlich lebensgefährlich. Insoweit ist es allgemein bekannt, dass insbesondere im Oberkörper und dem Hals eines Menschen auf engstem Raum mehrere lebenswichtige Organe und Versorgungsleitungen verlaufen (vgl. Schneider in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 212 Rn. 35), u.a. Schlagadern und die Luftröhre, und dass selbst Stiche in den Hals eines Menschen, die nicht besonders tiefgehend sind, lebensgefährliche Verletzungen verursachen können. Es besteht keinerlei Grund zu der Annahme, dass diese Erkenntnis ausgerechnet dem Angeklagten verborgen geblieben sein könnte. Auch der Umstand, dass zugunsten des Angeklagten, wie im Einzelnen später noch näher ausgeführt werden soll, von einer verminderten Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Affektregung in Verbindung mit seiner Alkoholisierung und Intoxikierung auszugehen ist, bildet keinen derartigen Hinweis. Denn die Kammer sieht keinen Grund zu der Annahme, dass dieser Zustand beim Angeklagten dermaßen stark ausgeprägt war, dass er dem Angeklagten sogar den Blick auf eine so evidente Tatsache verstellen konnte wie die äußerste Lebensgefährlichkeit der von ihm ausgeführten Messerstiche. Insoweit war der Angeklagte nämlich in seiner Einsichts- und Wahrnehmungsfähigkeit, wie ebenfalls noch an späterer Stelle erläutert werden soll, gerade nicht beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Erkenntnis der äußersten Lebensgefährlichkeit von Messerstichen, wie der Angeklagte sie vorliegend ausgeführt hat, keine komplexen Gedankengänge erfordert. Die Tatsache, dass der Angeklagte seine Stiche dennoch ausgerechnet in Richtung Hals und Gesicht der Zeugin C ausgeführt hat, legt bereits die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nahe. Wäre es dem Angeklagten bei der Ausführung seines Stiches, wie von ihm im Rahmen seiner Einlassung behauptet, lediglich darauf angekommen, der Zeugin C Angst einzujagen und diese höchstens zu verletzen, so wäre es geradezu unverständlich, weshalb er seinen Stich dann nicht gegen eine weniger sensible Körperstelle der Zeugin gerichtet hat, z.B. auf ihre Extremitäten, oder wenn er ihr lediglich mit dem Messer gedroht hat, was ihr aufgrund der nächtlichen Situation und des plötzlichen Erscheinens des Angeklagten sicherlich genug Angst gemacht hätte. In der konkreten Ausführungsweise ist es jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass der Angeklagte irgendeinen nachvollziehbaren Anlass dazu hatte, ernsthaft darauf zu vertrauen, dass die Zeugin C durch seine Stiche, vor allem ins Gesicht und den Halsbereich, nicht tödlich verletzt werden würde. Insbesondere lässt der Umstand allein, dass die Zeugin infolge der Stiche tatsächlich keine tiefgehenden Verletzungen erlitten hat, zur Überzeugung der Kammer nicht etwa darauf schließen, dass die Stiche des Angeklagten lediglich mit ganz geringer Kraft ausgeführt worden wären und diese deshalb, wie auch von dem Angeklagten in seiner Einlassung behauptet, von Anfang an keine nennenswerten Verletzungen der Zeugin erwarten ließen. Dieser Umstand ist vielmehr auch durch die Annahme erklärbar, dass es der Zeugin gelungen ist, die Stiche des Angeklagten durch schnelle Abwehrreaktionen abzubremsen und umzulenken. Eine solche Annahme liegt umso näher, als die Zeugin an ihren Händen mehrfache Schnittverletzungen aufwies, welche die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung der rechtsmedizinischen Sachverständigen Tank als entsprechende Abwehrverletzung einordnet. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass das bei der Tat genutzte Messer, wie festgestellt, vergleichsweise stumpf war. Auch diesen Umstand hält die Kammer als Grund dafür, dass die Zeugin C tatsächlich keine tiefgehenden Verletzungen erlitten hat, für möglich. Im Hinblick auf die Stumpfheit des Messers geht die Kammer zudem, da der Angeklagte, wie festgestellt, das Messer aus der Wohnung des Zeugen Y mitgenommen hat, davon aus, dass ihm diese nicht bekannt war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte das Messer zuvor in der Wohnung des Zeugen Y oder auf dem Weg zu seinem Wohnhaus begutachtet und hiermit Schnittversuche unternommen hat, sind insoweit nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist die Einlassung des Angeklagten, dass er sich zum Tatzeitpunkt bewusst darauf beschränkt haben will, die Zeugin C mit der Spitze des Tatmessers zwei- oder dreimal „nicht feste“ in den Schulterbereich zu stechen, ohne dabei die Zeugin ernsthaft zu verletzen oder gar zu töten, für sich schon unverständlich. Wie der Angeklagte nämlich in einer dermaßen dynamischen Kampflage zu der Überzeugung gelangt sein will, die genaue Positionierung und die genaue Tiefe seiner Messerstiche in den Schulterbereich der Zeugin so exakt kontrollieren zu können, dass jede ernsthafte Gefährdung der Zeugin ausgeschlossen sein würde, ist in keiner Weise nachzuvollziehen. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die erlittenen Stichverletzungen der Zeugin zwar sämtlich oberflächlich geblieben sind, sie dennoch aber deutlich mehr als bloße Kratzer darstellten. Immerhin waren sie so ernst, dass sie, wie den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, welche unmittelbar nach der Tat gefertigt worden sind, zu entnehmen ist, stark bluteten und im Krankenhaus ärztlicherseits behandelt werden mussten. Dass der Angeklagte die äußerste Lebensgefährlichkeit seiner Gewalthandlungen zum Nachteil der Zeugin C erkannte und billigte, erschließt sich zur Überzeugung der Kammer auch daraus, dass der Angeklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Ausführung seiner Messerstiche ausrief, dass er die Zeugin nun abstechen und sie sterben werde. Die Intention, die er mit seinen Tathandlungen verfolgte, hat er mit diesem Ausruf ganz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Es besteht keinerlei Anlass zu der Annahme, dass der Angeklagte diese Äußerung nicht ernst gemeint haben könnte; dies auch deshalb nicht, weil er, wie festgestellt, nach der Tat zu dem Zeugen Y sagte, dass er „der Alten den Hals durchgeschnitten“ habe. Auch diese von dem Angeklagten gewählte Formulierung macht unmissverständlich klar, dass ihm die Gefährlichkeit seines Tuns bewusst war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er sich gegenüber dem Zeugen Y insbesondere nicht etwa nur dahingehend geäußert hat, dass er die Zeugin C habe verletzen wollen; das Durchschneiden des Halses ist allgemein vielmehr so zu verstehen, dass die andere Person tot ist oder jedenfalls lebensgefährlich verletzt wurde. Die Einlassung des Angeklagten, dass er diese Äußerung lediglich geäußert habe, um der Zeugin C noch mehr Angst zu machen, erachtet die Kammer außerdem angesichts des Umstands, dass er mehrfach auf die Zeugin eingestochen hat, als unglaubhafte Schutzbehauptung. Diese Einlassung ist auch insofern widersprüchlich als der Angeklagte angab, er habe lediglich bezwecken wollen, der Zeugin Angst einzujagen, um zu ihr durchzudringen. Wenn dies allerdings das Ziel des Angeklagten war, erklärt dies nicht, warum er dann überhaupt, wie von ihm im Rahmen seiner Einlassung ebenfalls eingeräumt, anfing, mit dem Messer „zwei- oder dreimal“ auf die Zeugin einzustechen. Vielmehr hätte es insofern nahegelegen, gerade nicht auf die Zeugin einzustechen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach Ausführung seiner Stiche dazu übergegangen ist, die Zeugin zunächst mit einem Sweatshirt und sodann mit seinen Händen zu würgen. Unabhängig von der Frage, ob auch dieses Würgen zu einer Lebensgefahr geführt hat, spricht es – gerade in seiner Zusammenschau mit den mehrfachen vorangegangenen Stichen insbesondere in den Gesichts- und Halsbereich der Zeugin – zur Überzeugung der Kammer deutlich dafür, dass der Angeklagte auch mit diesen fortgesetzten körperlichen Angriffen auf die Zeugin jedenfalls den Tod der Zeugin billigend in Kauf nahm. Auch die Zeugin C verstand, wie sie glaubhaft angab, die nach den Stichen seitens des Angeklagten erfolgenden kräftigen Einwirkungen des Angeklagten auf ihren Hals als einen (fortgesetzten) Angriff auf ihr Leben. Es besteht insofern kein Grund dazu, diese Bewertung der Zeugin im Nachhinein als Fehleinschätzung einzustufen. Zur Überzeugung der Kammer hätte kein nachvollziehbarer Anlass für den Angeklagten dazu bestanden, in der gegebenen Kampflage die Zeugin zu würgen, wenn der Angeklagte hiermit nicht sein vorheriges durch die Stiche in Gang gesetztes Vorhaben, die Zeugin C zu töten, fortsetzen wollte. Dass der Angeklagte ohne Tötungsvorsatz handelnd die Zeugin alleine deshalb gewürgt haben könnte, um weitere Schreie der Zeugin zu unterbinden, erscheint der Kammer nicht plausibel. Wäre dies das alleinige Ziel des Angeklagten gewesen, hätte es in der gegebenen Situation sehr viel näher gelegen, der Zeugin C schlicht den Mund zuzuhalten und/oder sie verbal dazu aufzufordern, still zu sein, oder einfach die Räumlichkeit zu verlassen. Ein Würgen der Zeugin wäre in diesem Fall überhaupt nicht notwendig gewesen. Soweit der Angeklagte in seiner gerichtlichen Einlassung einräumte, der Zeugin jedenfalls eine Decke über den Kopf gezogen zu haben, um hierdurch ihre – für den Angeklagten kaum auszuhaltende – Schreie zu unterbinden, erachtet die Kammer diese Einlassung für gänzlich unplausibel. Wäre es dem Angeklagten nämlich allein daran gelegen gewesen, nicht mehr den Schreien der Zeugin C ausgesetzt zu sein, hätte nichts anderes näher gelegen, als schlicht das Wohnhaus zu verlassen. Die Tatsache, dass der Angeklagte aber stattdessen vor Ort blieb, zeigt nach Überzeugung der Kammer, dass er mit seinem Vorhaben noch nicht fertig war. Die Einlassung des Angeklagten, er habe zu keinem Zeitpunkt mit Tötungsvorsatz gehandelt, ordnet die Kammer aus den vorgenannten Gründen als unglaubhafte Schutzbehauptung ein. Zur Verwirklichung dieses Tatentschlusses hat der Angeklagte durch die Ausführung seiner Messerstiche auch i.S.d. § 22 StGB unmittelbar angesetzt. Hierbei handelte er auch heimtückisch i.S.d. § 211 Abs. 2 Alt. 5 StGB. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt (vgl. BGH, NJW 1985, 334; NStZ 2005, 526; NStZ-RR 2012, 371; NStZ 2012, 270; NStZ 2013, 232; NStZ 2013, 337). Arglos ist das Tatopfer dabei, wenn es nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 371; NStZ 2012, 270). Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl. BGH, NStZ 2005, 526; NStZ 2007, 700; NStZ 2009, 29; NStZ 2012, 270; NStZ 2013, 232). Dabei kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (vgl. BGH, NStZ 2005, 526; NStZ-RR 2005, 309; NStZ 2008, 510; NStZ 2012, 35; ebenso BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. 1 StR 273/11, zitiert nach Juris Online; Urteil vom 16.02.2012, Az. 3 StR 346/11, zitiert nach Juris Online; Urteil vom 05.06.2013, Az. 1 StR 457/12, zitiert nach Juris Online). Die Zeugin C war vorliegend arglos. Als der Angeklagte das Haus betrat, lag die Zeugin C auf dem Sofa im Wohnzimmer und schlief bzw. döste. Durch das Öffnen der Tür erwachte die Zeugin und war gerade im Begriff, sich aufrecht hinzusetzen. In diesem Moment kam schon der Angeklagte herbeigeeilt, stürzte sich auf die Zeugin und fing unmittelbar an, mit dem Messer und – wie zuvor dargelegt – mit Tötungsvorsatz handelnd auf die Zeugin einzustechen. Dieser Angriff kam für die Zeugin C, wie sie auch glaubhaft und aufgrund der geschilderten Situation nachvollziehbar angab, völlig überraschend und unerwartet. Soweit die Zeugin die Haustür hörte und, wie sie angab, den Angeklagten vermutete, ändert dies an der Bewertung nichts. Denn zum einen bestanden für die Zeugin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sie unvermittelt mit einem Messer angreifen würde. Selbst wenn die Zeugin C allerdings, als sie die Haustür hörte, mit einem Angriff des Angeklagten gerechnet hätte, wäre die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz gewesen, dass für die in diesem Moment erst richtig aufwachende Zeugin keine Möglichkeit geblieben wäre, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Die Zeugin C gab nämlich glaubhaft an, dass sie zunächst die Tür gehört, dass sie sich daraufhin aufrecht hingesetzt und der Angeklagte im nächsten Moment schon vor ihr gestanden und sich auf sie gestürzt habe. Vor dem Hintergrund dieser glaubhaften Schilderungen geht die Kammer vom Öffnen der Tür bis zum Angriff des Angeklagten von einem Zeitablauf von nur wenigen Sekunden aus. Die Arglosigkeit der Zeugin C entfällt auch nicht deshalb, weil die Zeugin aufgrund vorheriger körperlicher Übergriffe des Angeklagten, welche sowohl die Zeugin C als auch hiermit übereinstimmend der Zeuge C glaubhaft schilderten, mit weiteren körperlichen Übergriffen des Angeklagten hätte rechnen müssen. Diese vorherigen Übergriffe des Angeklagten reichen schon für sich genommen nicht aus, um die Arglosigkeit der Zeugin auszuschließen. Insoweit gilt, dass die Annahme von Arglosigkeit nicht aufgrund einer längeren Zeit zurückliegenden Aggressionen oder Tätlichkeit oder selbst einem „latent vorhandenem Klima der Angst“ ausgeschlossen wird (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 211 Rn. 45 m.w.N.). Die Zeugin C hatte aber auch schon deswegen keinen Grund mit weiteren körperlichen Übergriffen des Angeklagten zu rechnen, weil dieser, wie von der Kammer festgestellt, wenige Stunden zuvor der Wohnung verwiesen worden ist und die Polizeibeamten bei ihm keinen Haustürschlüssel fand, der ihm eine Rückkehr hätte ermöglichen können. Wie die Zeugin C im Übrigen glaubhaft angab, hat sich der Angeklagte an vorherige Wohnungsverweisungen und den damit einhergehenden Rückkehrverboten stets gehalten. Insofern lagen nach Auffassung der Kammer schon deshalb für die Zeugin C keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte am Tattag trotz der Wohnungsverweisung und des bestehenden Rückkehrverbots wieder in das Haus zurückkehren und sie körperlich attackieren würde. Zudem muss das Opfer gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (vgl. BGH, NStZ 2005, 526; NStZ-RR 2012, 371; NStZ 2012, 270). Wehrlosigkeit ist dann gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und –fähigkeit fehlt oder das Opfer in der natürlichen Abwehrbereitschaft und –fähigkeit stark eingeschränkt ist (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 211 Rn. 39). Auch diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dadurch, dass die Zeugin C von dem plötzlichen Angriff des Angeklagten völlig überrascht war, vermochte sie sich nicht auf eine effektive Gegenwehr einzustellen und war in ihren Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Dass es ihr dennoch gelungen sein dürfte, reaktionsschnell das gegen sie eingesetzte Messer mit ihren Händen zum Teil abzufangen und umzulenken, wobei sie an der Hand mehrfache Schnittverletzungen erlitt, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Voraussetzung einer heimtückischen Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH, NStZ 2008, 510; NStZ 2011, 634; NStZ-RR 2012, 371; NStZ 2012, 270; NStZ 2013, 232). Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, NStZ 2008, 510; NStZ-RR 2010, 175; NStZ 2011, 634; NStZ 2012, 270; NStZ 2012, 693; NStZ 2013, 232). Genau das trifft zur Überzeugung der Kammer hier auf den Angeklagten zu. Er hatte keinerlei Grund zu der Annahme, dass die Zeugin C zum Zeitpunkt seines ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriffes damit rechnete, nunmehr körperlich von ihm attackiert zu werden und sich in Verteidigungsbereitschaft versetzen zu müssen. Dies gilt auch, soweit die Kammer zugunsten des Angeklagten, wie später näher erläutert wird, von einer verminderten Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt und dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ausgeht. Denn, wie ebenfalls an späterer Stelle näher erläutert werden soll, war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Dabei gilt, dass bei erhaltener Einsichtsfähigkeit auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall – und so auch hier – nicht beeinträchtigt ist (vgl. BGH, NStZ 2008, 510; NStZ-RR 2010, 175). Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, die ausnahmsweise die Annahme begründen könnten, dass dem Angeklagten, trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit, zum Tatzeitpunkt dennoch die Fähigkeit fehlte, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr liegt die Erkenntnis, dass sich ein Tatopfer, wie hier die Zeugin C, welches unmittelbar zuvor schlief bzw. döste und gerade erst im Begriff war, sich aufrecht hinzusetzen, keines gegenwärtigen Angriffs mit einem Messer bewusst und deshalb wehrlos ist, für jedermann besonders klar auf der Hand. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass diese Erkenntnis ausgerechnet dem Angeklagten dennoch versagt geblieben sein könnte. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Angeklagte dem Zeugen Y noch wahrheitswidrig mitteilte, er wolle an der Tankstelle etwas zu trinken kaufen, wobei er tatsächlich mitten in der Nacht das Wohnhaus mit der schlafenden Zeugin C aufsuchte und sodann, nachdem er die Haustür aufgeschlossen hatte, unmittelbar zu der Zeugin C eilte und auf diese einstach, dafür, dass der Tat des Angeklagten eine gewisse Planung vorherging und er die konkrete Situation zur Nachtzeit bewusst für die Begehung der Tat ausnutzte. Der Angeklagte handelte darüber hinaus in feindseliger Willensrichtung. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte glaubte, zum Besten von der Zeugin C zu handeln. Darüber hinausgehende Mordmerkmale lagen nicht vor. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten jedoch davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt i.S.d. § 21 Abs. 1 StGB erheblich vermindert war. Bei dieser Bewertung stützt sich die Kammer im Wesentlichen auf das gut nachvollziehbare, plausible und auf zutreffende Anknüpfungstatsachen gestützte Gutachten, das der Sachverständige Dr. N in der Hauptverhandlung mündlich erstattet hat. Der Sachverständige hat dabei im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Bei dem Angeklagten sei in diagnostischer Hinsicht von einer Alkoholabhängigkeit und einem jahrzehntelangen Konsum mit gewisser Gewöhnung auszugehen. Hiermit sei allerdings kein Kontrollverlust verbunden, der Angeklagte sei vielmehr funktional geblieben. Auch sei aufgrund des von dem Angeklagten berichteten täglichen Konsums von einer Dosissteigerung auszugehen. Dies zeige sich auch daran, dass der Angeklagte nach der erfolgten Wohnungsverweisung mit einem Atemalkoholwert von 1,12 mg/l, also etwa 2,2 Promille, ohne weiteres in der Lage gewesen sei, sich noch zu der Wohnung des Zeugen Y zu begeben. Insgesamt seien nach Einschätzung des Sachverständigen daher ausreichend viele Merkmale für die Annahme einer Alkoholabhängigkeit erfüllt. Zum konkreten Tatzeitpunkt sei zudem von einer Alkoholintoxikation auszugehen. Dabei stützt sich der Sachverständige insbesondere auf die um 08:19 Uhr festgestellte BAK von 1,95 Promille. Die etwa gegen 04:00 Uhr begangene Tat habe rund vier Stunden zurückgelegen. Gehe man zugunsten des Angeklagten davon aus, dass dessen BAK innerhalb dieser vier Stunden um 0,2 Promille pro Stunde gesunken sei und halte man dem Angeklagten einen Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 Promille zugute, so errechne sich hieraus eine maximale Tatzeit-BAK von 2,95 Promille. Es sei bei dem Angeklagten allerdings nicht von einer schweren Alkoholintoxikation auszugehen. Dies folge daraus, dass der Angeklagte noch ausreichend in der Lage gewesen sei, sich zu orientieren. Seine Motorik sei nicht unkontrolliert gewesen. So sei er unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen Y und X noch in der Lage gewesen, bevor er die Wohnung des Zeugen verließ eine SMS an seinen Sohn zu schreiben bzw. seinen Laptop zu bedienen. Hierbei handele es sich um durchaus anspruchsvollere, insbesondere motorisch nicht ganz einfache Tätigkeiten. Auch habe er einen Willen bilden können und sei handlungsfähig gewesen. Der Umstand, dass der Angeklagte recht genaue Erinnerungen an die Tatabläufe habe, spreche ebenfalls dafür. Es sei ferner davon auszugehen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter der Wirkung von Amphetamin gestanden habe. Aufgrund mangelnder Vorerfahrung sei davon auszugehen, dass er, was die Wirkung des Amphetamins betreffe, unerfahren gewesen sei. Dabei sei es nach Einschätzung des Sachverständigen möglich, dass sich die Substanzen des Amphetamins und des Alkohols entweder gegenseitig verstärken oder auch gegenläufig wirken könnten. Dies vor dem Hintergrund, dass Amphetamin eine aufputschende und Alkohol eine sedierende Wirkung habe. Nach Einschätzung des Sachverständigen sei bei dem Angeklagten ferner eine akute Belastungssituation anzunehmen, wobei im Hinblick auf diese ein starker Affekt anzunehmen sei. Hierbei sei die zugespitzte Situation vor dem Hintergrund des jahrelangen Ehe- und Scheidungskonflikts zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C in den Blick zu nehmen. Der Angeklagte habe angegeben, dass er insbesondere in dem Moment, in welchem der Angeklagte aus seiner Wohnung verwiesen worden sei, das Gefühl gehabt habe, seiner Frau hilflos ausgeliefert zu sein, da diese am längeren Hebel sitze und entscheiden könne, wann er wieder von der Polizei abgeholt werde. Zudem habe der Angeklagte von einem erregten Zustand und einer Achterbahn der Gefühle gesprochen. Aufgrund der spezifischen Vorgeschichte mit seiner Frau seien sein Selbstwertgefühl sowie seine Selbstdefinition erschüttert worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten eine lange Vorgeschichte habe. Der Tatablauf sei daher länger gezogen und als mehrteilig zu betrachten. So habe der Angeklagte die Wohnung des Zeugen Y mit dem Ziel verlassen, seine Frau in seiner Wohnung aufzusuchen. Die Entscheidung zur Tat sei also nicht in dem eigentlichen Tatmoment gefallen, sondern es handele sich vielmehr um einen „mehrstöckigen“ Ablauf. Das Motiv des Angeklagten zur Tat sei aufgrund seiner Wut entstanden, wobei sein Vorgehen insgesamt zielgerichtet und diesen Plan verfolgend erscheine. Mit der vorliegend anzunehmenden sich über einen längeren Zeitraum steigernden Affektregung sei allerdings aufgrund der durchaus gegebenen Tatvorbereitungen keine impulshafte Handlung verbunden, sodass auch keine spontane Affekttat anzunehmen sei. Es handele sich vielmehr um einen Affekt, welcher schon über eine gewisse Zeit in ihm gesteckt habe, der also gewissermaßen schon lange in ihm gereift sei. Dabei sei auch zu beachten, dass es aufgrund der Schilderungen der Zeugin C und des Zeugen C sowie der Angaben des Angeklagten selbst im Jahr 2020 zu einer Kumulation von innerfamiliären Vorfällen und Konflikten gekommen sei. Es handele sich nach Einschätzung des Sachverständigen also nicht um einen kurzfristigen Affekt, sondern um einen solchen, der sich jahrelang in dem Angeklagten aufgebaut habe. Unter Berücksichtigung dieser genannten Umstände sei nach Auffassung des Sachverständigen von einer erheblichen beeinflussenden psychischen Auffälligkeit im Zusammenwirken zwischen Alkohol, Amphetamin und der akuten Belastungsreaktion auszugehen. Diese psychische Auffälligkeit lasse sich dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuordnen. Dabei sei nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Zusammenhang zwischen der gestellten Diagnose und der Tat anzunehmen. Es handele sich um eine aggressive Handlung im Zustand erheblicher Affektregung, wobei dieser Affekt sowie die hochspezifische Beziehungsproblematik für die Tatenwicklung eine Rolle gespielt habe. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei allerdings hiervon nicht tangiert. Auch die Steuerungsfähigkeit sei nicht aufgehoben. Insoweit gebe es insbesondere aufgrund der Vorplanung durch den Angeklagten und des Tatablaufs viele Elemente, die auf ein kontrolliertes Verhalten des Angeklagten hinweisen würden. Allerdings sei eine verminderte Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund des Zusammenwirkens zwischen der Wirkung des Alkohols, des Amphetamins sowie der Affektregung nicht auszuschließen. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger relevanter Persönlichkeitsstörungen seien nicht vorhanden. Die Kammer hat keine Bedenken, sich die Ausführungen des Sachverständigen, der langjährig forensisch tätig ist und dessen Sachkunde außer Zweifel steht, nach kritischer Würdigung zu eigen zu machen. Soweit er nicht ausdrücklich seine Schlussfolgerungen von der Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Kammer abhängig gemacht hat, ist er von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Kammer hat auch deshalb keine Bedenken, sich den Ausführungen des Sachverständigen anzuschließen, da sie sich im Rahmen der Hauptverhandlung insbesondere aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der nachvollziehbaren Angaben der Zeugen C2 und C3 selbst ein Bild davon machen konnte, dass zwischen den Eheleuten ein seit mehreren Jahren dauernder Ehekonflikt besteht. Insoweit erscheint es nachvollziehbar, dass die erneute Zuspitzung dieses über mehrere Jahre dauernden Ehekonflikts im Zusammenwirken mit der zur Tatzeit vorliegenden nicht unerheblichen Alkoholisierung sowie der Wirkung des Amphetamins den Angeklagten in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Die Kammer geht deshalb unter Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB hier gegeben sind, weil zum Tatzeitpunkt eine krankhafte seelische Störung bei dem Angeklagten vorlag, die dessen Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte bei der Tat planvoll und zielgerichtet gehandelt hat. Denn aus dem planvollen und gezielten Tatverhalten eines Angeklagten sind keine hinreichenden Anzeichen für eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens bei Tatplanung und -begehung zu ersehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 2 StR 175/20 –, Rn. 10, juris m.w.N.). Der Angeklagte ist zur Überzeugung der Kammer nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend von seinem Mordversuch zurückgetreten. Die Kammer geht im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon aus, dass dessen Mordversuch unbeendet geblieben ist. Die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten und einem beendeten Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sog. Rücktrittshorizont (BGHR StGB § 24 Abs. 1 S. 1 Versuch, beendeter 14; BGH, NStZ-RR 2013, 273). Bei einem Tötungsdelikt liegt demgemäß ein unbeendeter Versuch vor, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist (BGHR StGB § 24 Abs. 1 S. 1 Versuch, beendeter 14; BGH, NStZ-RR 2013, 273). Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist hingegen anzunehmen, wenn er den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (BGHR StGB § 24 Abs. 1 S. 1 Versuch, beendeter 14; BGH, NStZ-RR 2013, 273). Die Kammer hält es zumindest für möglich, dass der Angeklagte, nach Ausführung seines letzten Messerstiches und nachdem er die Zeugin C zunächst mit dem Sweatshirt und sodann mit seinen Händen gewürgt hatte, glaubte, ohne sein weiteres Zutun werde sie nicht infolge der Schnittverletzungen versterben. Dafür spricht, dass die Zeugin C bei Bewusstsein und in der Lage war, sich gegen die Angriffe des Angeklagten erfolgreich zur Wehr zu setzen, sie mithin fortlaufend handlungsfähig blieb. Gleichwohl scheidet hier ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gem. § 24 Abs. 1 StGB aus. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte die ihm noch mögliche Tatausführung aufgrund des Erscheinens und des Eingreifens des Zeugen C und der dadurch verbundenen Zwangslage nicht freiwillig i.S.d. § 24 Abs. 1 StGB aufgab. Freiwilligkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241; Urteil vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, Juris; Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81 f. jeweils mwN). Dabei stellt die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters nicht in Frage. Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch „aus freien Stücken“ handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336 f.; BGH, Beschluss vom 27. August 2009 - 4 StR 306/09, NStZ-RR 2009, 366 f. mwN). Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung ist als unfreiwillig anzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, aaO). Dies ist hier der Fall. Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte erst nach dem Erscheinen und Eingreifen des Zeugen C von der weiteren Tatausführung Abstand nahm. Die Einlassung des Angeklagten, er habe bereits vor dem Erscheinen des Zeugen C von der weiteren Tatausführung Abstand genommen und er sei zu diesem Zeitpunkt im Begriff gewesen, aufzustehen, sieht die Kammer angesichts der glaubhaften Angaben des Zeugen C als widerlegt an. Der Zeuge C gab nämlich in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin C glaubhaft an, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt seines Erscheinens noch auf der Zeugin C gelegen habe. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte der Zeuge, er habe nicht das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte in diesem Moment habe aufstehen wollen. Dies erscheint der Kammer ohne weitere plausibel, da der Zeuge C zugleich angab, etwa 3- bis 5-mal an dem Angeklagten „gerüttelt“ zu haben, um ihn so von seiner Mutter zu bewegen. Dieses häufige Rütteln wäre allerdings, wie bereits dargelegt, nicht nötig gewesen, wenn der Angeklagte gerade im Begriff gewesen wäre, von der Zeugin C abzulassen und aufzustehen. Soweit die Zeugin C angab, der Angeklagte habe nach dem Würgen und vor dem Erscheinen des Zeugen C auf ihr gelegen, ohne eine aktive Handlung vorzunehmen, geht die Kammer nicht davon aus, dass der Angeklagte in diesem Moment seinen Tatentschluss aufgegeben hat. Dies schließt die Kammer daraus, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Erscheinen des Zeugen C noch die Äußerung tätigte, dass er die Zeugin umbringen werde. Dass der Angeklagte diese Äußerung unmittelbar vor dem Erscheinen des Zeugen C tätigte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen C, welcher, wie bereits dargelegt, angab, noch beim Heruntergehen der Treppe diese Äußerung des Angeklagten wahrgenommen zu haben. Die Äußerung des Angeklagten, welche die Kammer, wie ebenfalls bereits dargelegt, als ernstzunehmend einschätzt, würde jedoch keinen Sinn ergeben, wenn er in diesem Moment tatsächlich vorgehabt hätte, von seinem Tun abzulassen. Vielmehr hätte in diesem Fall nichts näher gelegen als schlicht aufzustehen und das Wohnhaus zu verlassen. Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass mit dem Erscheinen und dem Eingreifen des Zeugen C aus Sicht des Angeklagten ein Hindernis geschaffen worden ist, welches der Tatvollendung zwingend entgegenstand, weshalb die daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen ist. Denn der Zeuge C hat unmittelbar nach seinem Erscheinen körperlich aktiv auf den Angeklagten eingewirkt, um seiner Mutter, der Zeugin C, zu helfen. Nach dem Erscheinen des Zeugen C handelte es sich um eine völlig andere Tatsituation als zuvor. Da der Zeuge C seiner Mutter bereits zuvor zur Hilfe kam, war aus Sicht des Angeklagten zu erwarten, dass er der Zeugin auch weiterhin zur Hilfe steht. Dementsprechend wäre es in tatsächlicher Hinsicht aber zugleich auch aus Sicht des Angeklagten zur Fortsetzung seiner Tat erforderlich gewesen, auch den zu erwartenden Widerstand des Zeugen C zu überwinden. Hierzu wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, in gewissen Umfang, etwa durch ein zur Seite Schubsen oder durch ein Festhalten, auf den Zeugen C körperlich einzuwirken, wobei der Angeklagte dem Zeugen nicht zwingend körperlich überlegen war. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass der Angeklagte, unabhängig davon, dass er die Tat dann auch vor den Augen des Zeugen C hätte vollenden müssen, schon zur körperlichen Einwirkung auf den Zeugen C aus seelischen Gründen bzw. aufgrund von inneren Hemmungen nicht in der Lage war. Denn der Angeklagte gab an, dass er seine Söhne liebe und diesen nichts tun würde. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. So hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung zu seiner Person angegeben, auch deshalb mit seiner Frau trotz der Trennung und den damit verbundenen Schwierigkeiten zusammengelebt zu haben, um seinen Söhnen zu ermöglichen, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Dies zeigt aus Sicht der Kammer eine starke innerfamiliäre Verbundenheit des Angeklagten zu seinem Sohn. Soweit die Zeugen C2 und C3 körperliche Übergriffe des Angeklagten schilderten, betrafen diese sämtlich die Zeugin C. Gegenüber dem Zeugen C war der Angeklagte im Gegensatz dazu noch nie handgreiflich. Der Zeuge C gab diesbezüglich und in Übereinstimmung zu den Angaben des Angeklagten an, dass ihm der Angeklagte nie etwas tun würde. Angesichts dieser Umstände hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass der Angeklagte seelisch dazu in der Lage gewesen wäre, seinen Angriff auf die Zeugin C unter jedenfalls auch körperlicher Gewalteinwirkung gegenüber seinem Sohn fortzusetzen. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch i.S.d. § 24 Abs. 1 StGB ist dem Angeklagten bei dieser Sachlage nicht zugute zu halten. Tateinheitlich zu dem Versuch eines Mordes i.S.d. §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Alt. 5, 22, 23 StGB hat sich der Angeklagte aufgrund des unter Ziffer III. festgestellten Sachverhaltes einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung i.S.d. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB schuldig gemacht (§ 52 StGB). Seine Stiche in die Brust, ins Gesicht und insbesondere in den Hals der Zeugin C erfolgte mittels eines gefährlichen Werkzeuges i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und stellte zugleich eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Hierzu genügt es, dass – wie hier – die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles generell dazu geeignet ist, das Leben des Tatopfers zu gefährden (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 176; NStZ-RR 2013, 342; NStZ 2013, 345; BeckRS 2015, 04816; OLG Koblenz, BeckRS 2014, 17571). Einer konkreten Lebensgefährdung bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 176). Dabei ist die Tat zu Ziffer III. nach Auffassung der Kammer nicht als minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 Alt. 2 StGB einzuordnen. Denn auch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sind und nachfolgend unter Ziffer VI. noch im Einzelnen konkretisiert werden sollen, weicht diese Tat in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt vom Regeltatbild des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 bzw. Nr. 5 StGB nicht wesentlich nach unten ab. Gegen eine solche Abweichung spricht hier schon, dass der Angeklagte bei Tatbegehung nicht nur mit dem für § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB hinreichenden Körperverletzungsvorsatz, sondern sogar mit dem Vorsatz handelte, die Zeugin heimtückisch zu töten. VI. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: Die Strafe war vorliegend dem nach §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zweifach gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB ist die Strafe nach dem Gesetz zu bestimmen, das die schwerste Strafe androht. Bei der Prüfung, welches Gesetz im konkreten Einzelfall die schwerste Strafe androht, sind auch Strafrahmenverschiebungen zu berücksichtigen. § 211 Abs. 1 StGB sieht die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor. Diesbezüglich billigt die Kammer dem Angeklagten allerdings eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu, weil der Mord im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Der so gemilderte Strafrahmen ordnet die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren an. Da die Kammer zudem zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Tat dessen Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 Abs. 1 StGB erheblich vermindert war, billigt sie ihm eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu, sodass sich der bereits einfach gemilderte Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB auf die Verhängung von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten reduziert. Eine weitere Milderung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer indessen nicht vorgenommen. Soweit der Angeklagte über seine Verteidigerin angab, er habe sich in einem Brief an seinen Sohn bei der Zeugin C entschuldigt und er sei bereit, die durch das Amtsgericht Z0 im familienrechtlichen Verfahren der Zeugin C –noch nicht rechtskräftig– zugesprochenen Unterhaltsrückstände in Höhe von 30.965,00 Euro zu akzeptieren und diesen Betrag im Rahmen der Schadenswiedergutmachung auf 35.000,00 Euro zu erhöhen, erfüllt dies schon nicht die Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich i.S.d. § 46a Nr. 1 StGB. Ein solcher setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der eine Lösung des der Tat zugrunde liegenden Gesamtkonfliktes anstrebt. Insoweit kann nur dem Täter die Strafmilderung nach §§ 46a i.V.m. 49 Abs. 1 StGB zuteilwerden, der gegenüber seinem Opfer eine konstruktive Leistung erbringt, die diesem Genugtuung verschafft. Jedenfalls für Gewaltdelikte und Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die sich gegen einzelne Opfer gerichtet haben, wird für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen sein. Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen des Täters zu seiner Tat im Strafverfahren besonders wichtig sein, so dass ohne ein Geständnis die angestrebte Wiedergutmachung kaum denkbar sein wird (BGH, Beschl. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02 -, StV 2002, 649; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02 –, Rn. 14, juris). Weitere Voraussetzungen ist zudem, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (vgl. BGHSt 48, 134 (142)) und der Angeklagte in Anerkennung der Opferrolle Verantwortung übernimmt (vgl. BGHSt 48, 134 (141); BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 46a Rn. 21 m.w.N.). Vorliegend liegt schon kein (umfassendes) Geständnis vor, da der Angeklagte zwar einräumte, die Zeugin C mit dem Messer mehrfach gestochen zu haben, hierbei aber jeglichen Tötungsvorsatz bestritt und außerdem bestritt, die Zeugin nach den Stichen gewürgt zu haben. Aufgrund dessen lässt sich dem Verhalten des Angeklagten eine Übernahme von Verantwortung nicht entnehmen. Insoweit handelt es sich auch nicht nur um die Beschönigung einzelner Randumstände der Tatbegehung, sondern um wesentliche Umstände der Tat. Zudem fehlt es auch an einem kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C. Dass sich der Angeklagte in einem Brief an seinen Sohn bei der Zeugin C entschuldigt haben will, wobei schon unklar ist, ob der Sohn die Entschuldigung an die Zeugin C überhaupt weitergeleitet hat, reicht insofern nicht aus. Dieses Verhalten des Angeklagten lässt insbesondere keinen echten Willen zur Verständigung mit der Verletzten erkennen. Dass es sich um eine friedensstiftende Kommunikation gehandelt hätte, lässt sich dem Verhalten des Angeklagten auch insoweit nicht entnehmen, weil dieser noch in seiner Einlassung versucht hat, die Zeugin C herabzuwürdigen, indem er mehrfach nachdrücklich betonte, dass die Zeugin seit Jahren unter Alkoholproblemen leide, dass diese therapiebedürftig seien und dass diese dazu führen würden, dass die Zeugin auf der Couch liegend nicht an sich halten könne. Zudem bezichtigte er die Zeugin C, dass sie ihn mehrfach in der Vergangenheit willkürlich durch die Polizei aufgrund angeblicher Handgreiflichkeiten des Hauses verwiesen habe. Wie bereits dargelegt, hat allerdings auch der Zeuge C angegeben, dass es durchaus vermehrt zu Handgreiflichkeiten des Angeklagten gegenüber der Zeugin C gekommen ist, sodass die Angaben der Zeugin C im Hinblick auf vorherige Handgreiflichkeiten des Angeklagten jedenfalls teilweise zutreffen. Zahlungen auf Schmerzensgeldforderungen, welche der Zeugin C zustehen, hat der Angeklagte bislang nicht geleistet. Insofern hält die Kammer es auch nicht für angemessen, hier eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, sodass es bei dem genannten zweifach gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB verbleibt. Demgegenüber sieht der nicht gemilderte Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Alt. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Auch insoweit billigt die Kammer dem Angeklagten aufgrund der zu seinen Gunsten anzunehmenden verminderten Steuerungsfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu, sodass sich der Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Alt. 1 Nr. 2 und Nr. 5 auf die Verhängung von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten reduziert, und damit niedriger ist als der zweifach gemilderte Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB. Innerhalb des maßgeblichen, zweifach gemilderten Strafrahmens des § 211 Abs. 1 StGB hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein Teilgeständnis abgelegt hat und jedenfalls die Umstände eingeräumt hat, die seine Strafbarkeit nach den §§ 223 Abs. 1, 224 Nr. 2 und 5 StGB begründen. Die Kammer spricht dem Angeklagten zudem nicht ab, inzwischen ernsthaft zu bereuen, die Zeugin C verletzt zu haben. Insoweit hält es die Kammer dem Angeklagten auch zugute, dass er bereit ist, im familiengerichtlichen Verfahren eine Einigung mit der Zeugin C zu erzielen und er darüber hinaus erklärt hat, als Wiedergutmachung der hiesigen Tat an die Zeugin einen Betrag in Höhe von etwa 5.000,00 Euro zahlen zu wollen. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die tatbedingten Verletzungen der Zeugin C nicht schwerwiegend und insbesondere nicht konkret lebensgefährlich waren. Ferner hat die Zeugin keine bleibenden Folgen durch die Tat erlitten. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist. Zuletzt hat es die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte als Erstverbüßer in besonderem Maße straf- und haftempfindlich ist und dass ihm aus der Tat noch möglicherweise erhebliche berufliche Nachteile erwachsen werden. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass er mit der Tat zu Ziffer III. nicht nur mehrere Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB, sondern auch tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass wenn auch die körperlichen Verletzungen der Zeugin C in tatsächlicher Hinsicht nicht besonders schwerwiegend waren, diese aber dennoch einen jedenfalls eintägigen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht haben. Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält es die Kammer im Ergebnis für tat- und schuldangemessen, eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten gegen den Angeklagten zu verhängen. VII. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB scheidet hier aus. Wie vorstehend bereits ausgeführt, vermag die Kammer nicht sicher festzustellen, sondern geht nur unter Anwendung des Zweifelssatzes davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert war. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an der sicheren Feststellung, dass der Angeklagte die zur Verurteilung gelangten Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Auch eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB scheidet hier aus. Die auch insoweit sachverständig beratene Kammer vermag schon nicht sicher festzustellen, dass bei dem Angeklagten unter Berücksichtigung seines Alkoholkonsums ein Hang i.S.d. § 64 StGB vorliegt. Zwar ist anzunehmen, dass bei dem Angeklagten eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, welche auch zu körperlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Auf der anderen Seite war allerdings in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte trotz seiner Alkoholabhängigkeit insgesamt arbeits- und leistungsfähig blieb. So ging der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung ordnungsgemäß seinem Beruf nach. Zudem kümmerte er sich um seine Familie und insbesondere um seinen Sohn C3. Unabhängig vom Bestehen eines Hanges kam hier eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB aber auch deshalb nicht in Betracht, weil die Kammer nicht feststellen konnte, dass von dem Angeklagten eine Gefahr ausgeht, dass er infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der Anlasstat um eine hochspezifische Tat im Rahmen des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau, der Zeugin C, handelte. Es gibt keine (einschlägige) Vordelinquenz und auch keine Hinweise auf dissoziale Züge. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass weitere erhebliche Straftaten in der Zukunft drohen. VIII. Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Das im Tenor genannte Messer war als Tatmittel einzuziehen. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.