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Beschluss

6 Qs 1/22

LG Lübeck 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2022:0215.6QS1.22.00
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Leitsätze
1. Unzulässig ist ein selbstständiges Einziehungsverfahren, wenn die Einziehung im subjektiven Verfahren gegen irgendeinen der Beteiligten möglich ist (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 7 Ws 49/20).(Rn.16) 2. Die Antragsschrift muss den an eine Anklageschrift zu stellenden Anforderungen entsprechen.(Rn.15) 3. Wird ein Antrag auf Einziehung nach § 74 StGB gestellt, muss dieser Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen enthalten. Eine gesamtschuldnerische Einziehung existiert nicht. (Rn.30)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der ……..vom 12.1.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 16.12.2021 (Az. 75 Ds 725 Js 12028/21) insgesamt aufgehoben und das selbständige Einziehungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin und den Einziehungsbeteiligten ……..eingestellt. 2. Die Kosten und notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Beschwerdeverfahren fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unzulässig ist ein selbstständiges Einziehungsverfahren, wenn die Einziehung im subjektiven Verfahren gegen irgendeinen der Beteiligten möglich ist (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 7 Ws 49/20).(Rn.16) 2. Die Antragsschrift muss den an eine Anklageschrift zu stellenden Anforderungen entsprechen.(Rn.15) 3. Wird ein Antrag auf Einziehung nach § 74 StGB gestellt, muss dieser Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen enthalten. Eine gesamtschuldnerische Einziehung existiert nicht. (Rn.30) 1. Auf die Beschwerde der ……..vom 12.1.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 16.12.2021 (Az. 75 Ds 725 Js 12028/21) insgesamt aufgehoben und das selbständige Einziehungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin und den Einziehungsbeteiligten ……..eingestellt. 2. Die Kosten und notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Beschwerdeverfahren fallen der Staatskasse zur Last. I. Die Staatsanwaltschaft Lübeck führte gegen den Einziehungsbeteiligten …….ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO und strafbarer Verletzung der Unionsmarke gemäß § 143a MarkenG. Die Beschwerdeführerin ist ein litauisches Transportunternehmen. Die Staatsanwaltschaft Lübeck warf dem bei der Beschwerdeführerin als Fahrer angestellten Einziehungsbeteiligten …….die vorsätzliche Verbringung von 5.040.000 nichtversteuerter und gefälschter Zigaretten der Marke „Marlboro Red“ in einem LKW der Beschwerdeführerin in das deutsche Bundesgebiet vor. Das Strafverfahren wurde gemäß § 153 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lübeck am 9.9.2021 eingestellt. Derzeit führt die Staatsanwaltschaft Lübeck wegen des sich aus der Anklage gegen den Einziehungsbeteiligten …….vom 18.6.2021 ergebenden Verdachts der Steuerhinterziehung ……... Mit Schreiben vom 10.9.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Lübeck beim Amtsgericht Lübeck die - selbständige - Einziehung des zum Transport genutzten LKW DAF XF 510 FT mit dem amtlichen litauischen Kennzeichen …..(XLRTEH4300G165795) sowie des Trailers Schmitz Cargobull mit dem amtlichen Kennzeichen ……(WSM00000005133599) einschließlich der Fahrzeugpapiere und Schlüssel (nachstehend: LKW) und der im LKW transportierten 5.040.000 Zigaretten mit dem Aufdruck Malboro Red (nachstehend: Zigaretten; nachstehend gemeinsam: Einziehungsgegenstände). Hinsichtlich der Begründung des Antrags verwies die Staatsanwaltschaft Lübeck auf die gegen den Einziehungsbeteiligten …..gerichtete Anklageschrift vom 18.6.2021. Mit Verfügung vom 14.9.2021 verfügte der Amtsrichter die Übermittlung des Antrags vom 10.9.2021 an den Einziehungsbeteiligten …..und die Beschwerdeführerin sowie an die jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Mit Schreiben vom 4.11.2021 verwies die Staatsanwaltschaft Lübeck zur weiteren Begründung des Antrags vom 10.9.2021 auf das wesentliche Ergebnis der Anklage vom 18.6.2021. Mit Beschluss vom 9.11.2021 entschied das Amtsgericht Lübeck, dass der Antrag auf die selbständige Einziehung vom 10.9.2021 zugelassen und das Hauptverfahren gegen die Beschwerdeführerin und den Einziehungsbeteiligten ……eröffnet werde. Mit Beschluss vom 16.12.2021 (Az. 75 Ds 725 Js 12028/21, nachstehend: Einziehungsbeschluss) ordnete das Amtsgericht Lübeck - ohne mündliche Verhandlung - die selbständige Einziehung der Einziehungsgegenstände an. Der Einziehungsbeschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 8.1.2022 zugestellt. Mit am gleichen Tag beim Amtsgericht Lübeck eingegangenen Schriftsatz vom 12.1.2022 legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss ein. Mit Verfügung vom 19.1.2022 gewährte die Vorsitzende der zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck der Staatsanwaltschaft Lübeck und der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss ist zulässig und begründet. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Anordnung der selbständigen Einziehung des LKW und der Zigaretten hinsichtlich beider Einziehungsgegenstände gegen die Beschwerdeführerin richtet. Vor diesem Hintergrund legt die Kammer die mit Schriftsatz vom 12.1.2022 unbeschränkt eingelegte Beschwerde dahingehend aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gegen die Anordnung der selbständigen Einziehung beider Einziehungsgegenstände wendet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin durch die Anordnungen im Einziehungsbeschluss beschwert. Für das Vorliegen der Beschwer ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Einziehungsgegenstände ist (OLG Celle, Urteil vom 2.6.1960 - 1 Ss 71/60; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, Vor § 296 Rn. 12). Die Einziehungsentscheidung zulasten der Beschwerdeführerin ist Ausdruck hoheitlichen Handelns und verletzt die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten. Denn wenn die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Einziehungsgegenstände wäre, bestünde aufgrund der Einziehungsentscheidung die Gefahr gegen sie erhobener zivilrechtlicher Ansprüche des tatsächlichen Eigentümers. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen zur Anordnung der selbständigen Einziehung der Einziehungsgegenstände zulasten der Beschwerdeführerin gemäß § 76a Abs. 1 StGB, §§ 435 ff. StPO liegen nicht vor. Nach den §§ 435 ff. StPO setzt die Anordnung des selbständigen Einziehungsverfahrens zunächst einen den Anforderungen an eine Anklageschrift entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Privatklägers voraus (§ 435 Abs. 2 StPO). In dem Antrag muss angegeben werden, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbstständigen Einziehung begründen, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Bezeichnung der Anlasstat sowie aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Über die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens entscheidet sodann das Gericht - soweit möglich - nach Durchführung eines dem Zwischenverfahren nach Anklageerhebung entsprechenden Verfahrens durch Beschluss (§§ 435 Abs. 3 S. 1, 201 ff. StPO). Hierbei hat das Gericht gemäß §§ 435 Abs. 3 S. 2, 424 Abs. 1 StPO die Beteiligung des von der Einziehung Betroffenen anzuordnen, wenn hiervon nicht gemäß §§ 435 Abs. 3 S. 2, 424 Abs. 2 bzw. § 425 StPO abgesehen werden kann. Das Gericht muss dem Beteiligten die Antragsschrift mit dem Hinweis zustellen, dass er entsprechend § 201 StPO Einwendungen gegen den Antrag innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist erheben und gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 StPO die mündliche Verhandlung beantragen kann. Schließlich entscheidet das Gericht gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 StPO durch Beschluss bzw. - nach mündlicher Verhandlung - durch Urteil über die Anordnung der selbständigen Einziehung. In materiell-rechtlicher Hinsicht ordnet das Gericht gemäß § 76a Abs. 1 StGB die selbständige Einziehung eines Gegenstands an, wenn wegen der Straftat, auf der die Erlangung des Gegenstands beruhte, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann und die Voraussetzungen für die Einziehung im Übrigen vorliegen. Das selbständige Einziehungsverfahren gemäß § 76a Abs. 1 StGB ist gegenüber der Einziehungsverfahren nach den §§ 73 ff. StGB subsidiär: Kann gegen irgendeine bestimmte Person ein Strafverfahren durchgeführt werden, ist ein selbständiges Einziehungsverfahren unzulässig. § 76a Abs. 1 StGB setzt die Unverfolgbarkeit in Bezug auf jeden in Betracht kommenden Beschuldigten und nicht lediglich in Bezug auf den von der Sicherstellung Betroffenen voraus. Die Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens ist Prozessvoraussetzung des selbstständigen Einziehungsverfahrens, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und bei deren Fehlen das Verfahren einzustellen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.7.2020 - 7 Ws 49/20 Rn. 13). Nach diesen Maßstäben liegen die Prozessvoraussetzungen zur Anordnung der selbständigen Einziehung der Einziehungsgegenstände zulasten der Beschwerdeführerin gemäß § 76a Abs. 1 StGB, §§ 435 ff. StPO nicht vor. Der Einziehungsbeschluss beruht auf keinem wirksamen Antrag gemäß §§ 435 Abs. 2, 200 StPO. Ein rechtswirksamer Antrag ist eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 6.1.2021 - 5 StR 454/20; OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2021 - 2 Ws 682/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.1973 - 1 Ws 177/73). Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines selbständigen Einziehungsverfahrens vom 10.9.2021 entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, da aus diesem nicht alle die Zulässigkeit des selbständigen Einziehungsverfahrens begründenden Tatsachen erkennbar sind (vgl. § 435 Abs. 2 S. 2 StPO). So ergibt sich aus dem Antrag vom 10.9.2021 insbesondere nicht, dass wegen der Straftat, auf der die Erlangung der Einziehungsgegenstände beruhte, keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann (vgl. § 76a Abs. 1 S. 1 StGB). Zwar hat das Amtsgericht das Verfahren gegen den Einziehungsbeteiligten ……wegen dieser Straftaten in der Hauptverhandlung gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, sodass insoweit eine Verfolgbarkeit des Einziehungsbeteiligten …..aus rechtlichen Gründen ausscheidet. Jedoch verhält sich der Antrag vom 10.9.2021 weder hierzu noch zur Unverfolgbarkeit in Bezug auf andere bestimmte Personen, z.B. den Direktor oder den Auftraggeber der Beschwerdeführerin, noch zu dem aus den Ermittlungsakten ersichtlichen Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Lübeck wegen des sich aus der Anklage gegen den Einziehungsbeteiligten ……vom 18.6.2021 ergebenden Verdachts der Steuerhinterziehung ein Ermittlungsverfahren gegen den Disponenten der Beschwerdeführerin, ….., führt (HB II, Bl. 146). Der Verweis im Antrag vom 10.9.2021 auf den Inhalt der Anklageschrift bzw. des wesentlichen Ergebnisses der Anklageschrift vom 18.6.2021 kann die gemäß § 435 Abs. 2 S. 2 StPO notwendige, gesonderte Darstellung der individuellen, die Zulässigkeit des selbständigen Einziehungsverfahrens im Einzelfall begründenden Tatsachen nicht ersetzen (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2021 - 2 Ws 682/21). Aus der Anklageschrift vom 18.6.2021 können sich insbesondere die die Unverfolgbarkeit einer bestimmten Person begründenden Tatsachen nicht ergeben. Denn der Zweck und Inhalt der Anklageschrift vom 18.6.2021 war gerade die Einleitung eines gerichtlichen Hauptverfahrens gegen den Einziehungsbeteiligten ……wegen einer - aus Sicht der Staatsanwaltschaft - vom Einziehungsbeteiligten ……begangenen und verfolgbaren Straftat. Darüber hinaus liegt ein wesentlicher, von Amts wegen zu beachtender Verfahrensfehler in dem Umstand, dass das Amtsgericht den Antrag vom 10.9.2021 nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einwendungserhebung und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Beschwerdeführerin zugestellt hat. Die Übermittlung dieser Hinweise an den vom selbständigen Einziehungsverfahren Betroffenen ist eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung. Denn damit soll der hohe Stellenwert des Gebots rechtlichen Gehörs hinreichend Berücksichtigung finden (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 92). Zudem hätte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Einziehungsbeteiligten die Anklageschrift vom 18.6.2021 gemeinsam mit dem auf sie verweisenden Antrag vom 10.9.2021 an die Einziehungsbeteiligte übersandt werden müssen. Dies ergibt sich aus den Akten jedoch nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Prozessvoraussetzung der Unverfolgbarkeit (irgend-) einer bestimmten Person vorliegt. Hiergegen spricht das sich aus den Ermittlungsakten ergebende Ermittlungsverfahren gegen…... Selbst wenn die Staatsanwaltschaft Lübeck dieses Verfahren bereits eingestellt hätte, dürfte grundsätzlich auch die Einleitung von Ermittlungen gegen den Direktor oder - jedenfalls in Bezug auf die Zigaretten - gegen den Auftraggeber der Beschwerdeführerin in Betracht kommen. Weiterhin kann dahingestellt bleiben, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung des LKW gemäß § 375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 AO, §§ 76a Abs. 1, 74a StGB sowie der Zigaretten gemäß §§ 143a Abs. 2, 143 Abs. 5 S. 2 MarkenG, §§ 76a Abs. 1, 74a StGB vorliegen. Gemäß § 74a StGB können Gegenstände eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, (i) mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder (ii) sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat und (iii) die Einziehung verhältnismäßig ist (§ 74f StGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Zigaretten ist oder war. Nur in diesem Fall würde sich der Antrag vom 10.9.2021 insoweit gegen den richtigen Betroffenen richten, da es für die Frage der Einziehung - und damit für die zutreffende Bestimmung des Einziehungsbetroffenen - grundsätzlich auf die formale Rechtsposition des Adressaten in Bezug auf den Einziehungsgegenstand und nicht auf die wirtschaftliche Zurechnung zu einem bestimmten Vermögen ankommt (BGH, Urteil vom 27.8.1998 - 4 StR 307/98 Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 17.9.2009 - 1 Ws 449/09 Rn. 6). Hieran bestehen indes Zweifel, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, nach denen die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Zigaretten wäre. Eine Übereignung der Zigaretten im Rahmen des Transportauftrags an die Beschwerdeführerin widerspräche auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Dagegen erscheint die Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des LKW plausibel. Jedoch fehlt es an dies belegenden Tatsachen. Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob die Einziehung des LKW verhältnismäßig wäre (§ 74f StGB). Auch hieran bestehen Zweifel, da keine Tatsachen ersichtlich sind, nach denen mildere, gleich geeignete Maßnahmen nicht in Betracht kämen (vgl. § 74f Abs. 1 S. 3 StGB). Im Übrigen wurden keine Tatsachen ermittelt, die die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendige Gesamtwürdigung aller Umstände - insbesondere den für die Beurteilung der Schwere des mit einer Einziehung verbundenen Eingriffs zu beachtenden objektiven Wert des LKW - möglich machten (hierzu BGH, Beschluss vom 11.5.2016 - 1 StR 118/16). Das Fehlen einer wirksamen Antragsschrift stellt ein in der sofortigen Beschwerde für diesen Instanzenzug nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 206a Abs. 1 StPO führt (BGH, Beschluss vom 16.8.2017 - 2 StR 199/17; OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2021 - 2 Ws 682/21; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 260 Rn. 45, 48, Einl. Rn. 143a). Die Beschwerdeentscheidung erstreckt sich gemäß § 357 StPO analog auch auf den Einziehungsbeteiligten M..., sodass der Einziehungsbeschluss insgesamt aufzuheben und das selbständige Einziehungsverfahren insgesamt einzustellen ist. Die Einstellung des selbständigen Einziehungsverfahrens kann für beide Einziehungsbeteiligte nur einheitlich erfolgen. Der Tenor des Einziehungsbeschlusses ist widersprüchlich, da er ausweislich seines Wortlauts die Einziehung beider Einziehungsgegenstände gegen beide Einziehungsbeteiligte anordnet. Jedoch ist die Voll-Eigentümerstellung grundsätzlich nicht teilbar. Die Einziehung setzt sowohl in Bezug auf den Einziehungsbeteiligten …..als mutmaßlich Tatbeteiligten gemäß § 74 Abs. 3 S. 1 StGB als auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin als Dritte gemäß § 74a StGB die Eigentümerstellung hinsichtlich des jeweiligen Einziehungsgegenstands voraus. Eine gesamtschuldnerische Einziehung existiert insoweit nicht. Anhaltspunkte für eine Miteigentümerschaft der Einziehungsbeteiligten liegen nicht vor. In diesem Fall wäre ohnehin lediglich der jeweilige Miteigentumsanteil einziehungsfähig. Weder aus dem Tenor noch den Gründen des Einziehungsbeschlusses ergibt sich eine Zuordnung der Einziehungsgegenstände zu den Einziehungsbeteiligten. Eine nur teilweise Aufhebung des Einziehungsbeschlusses und teilweise Einstellung des selbständigen Einziehungsverfahrens bärge die Gefahr, dass die Einziehungsgegenstände aufgrund des nichtaufgehobenen Teils des Einziehungsbeschlusses gegen den Einziehungsbeteiligten ……trotz der erfolgreichen Beschwerde der Beschwerdeführerin und der widersprüchlichen Einziehungsentscheidung eingezogen blieben und nicht herausgegeben würden. Aufgrund der Unbehebbarkeit des vorliegenden Verfahrensmangels in der sofortigen Beschwerde konnte die Kammer von der Anhörung der Staatsanwaltschaft Lübeck vor der Beschwerdeentscheidung absehen, da eine solche nicht geeignet im Sinne des § 309 Abs. 1 StPO gewesen wäre. Die Kammer hat mit Verfügung vom 19.1.2022 rechtliches Gehör gewährt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.