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VIII ZR 91/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280922UVIIIZR91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280922UVIIIZR91.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 91/21 Verkündet am: 28. September 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 20. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 2. März 2021 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 an den Kläger enthaltene Preisänderungsklausel des Arbeitspreises ab dem 1. Mai 2019 in den Wärmelieferungsvertrag vom 28. Januar 2010 durch einseitige Erklärung einzuführen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht 1 - 3 - die Fernwärme ihrerseits von der V. AG (ab 2018 umfir- miert in V. AG; nachfolgend: V. AG). Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurde auf der Grundlage eines mit der Beklagten am 28. Januar 2010 geschlossenen Wärmelieferungsvertrags von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von dem Kläger abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung ("Wärme- preis"), die in Absatz 1 als auf das Jahr 2000 bezogene Basistarife einen Bereit- stellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,063 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Der von der Beklagten gegen- über dem Kläger ebenfalls abgerechnete Messpreis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nach § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ver- änderlich: "Preisänderungsklausel Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel: P = P2000(0,4 I/I2000 + 0,6 L/L2000) P der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel P2000 der Basispreis I der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachse- rie 17 Reihe 2 2 - 4 - I2000 der Basisindex L die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektri- zitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 16, Reihe 4.3 L2000 der Basislohnindex Die Anpassung des Bereitstellungs- und Messpreises erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte ab- zurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der Preisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Ab- rechnungszeitraum, und zwar die Jahresdurchschnittswerte. Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel: AP = AP2000 x E/E2000 AP der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungs- formel AP2000 der Basisarbeitspreis E der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in EUR/MWh als effektiver Fernwärmepreis E2000 der Basisenergiepreis Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt rückwirkend für das abzurech- nende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum. Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000." - 5 - Der Kläger zahlte für die von ihm abgenommene Fernwärme die ihm von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisände- rungsklausel angepassten - Entgelte. Nachdem das Kammergericht in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 U 146/17, juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbe- dingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch dem Klä- ger eine Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelie- ferungsverträge im Tarifgebiet "Neues Schweizer Viertel" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des ver- brauchsabhängigen Arbeitspreises ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bundesamt herausge- gebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der V. AG im Internet veröffent- lichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach besonderer Ver- einbarung") an. Durch anwaltliches Schreiben vom 20. April 2020 rügte der Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Kammergerichts die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in § 8 des Wärmelieferungsvertrags und forderte, ausge- hend von den im Vertrag genannten Basispreisen des Jahres 2000, die Rück- zahlung des in den Abrechnungsjahren 2016 bis 2018 überzahlten Wärmeent- gelts. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst die Rück- erstattung der seiner Ansicht nach für die Jahre 2016 bis 2018 überzahlten Fern- wärmeentgelte - ausgehend von den bei Vertragsbeginn geforderten Arbeits- und 3 4 5 6 - 6 - Bereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 1.879,85 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmeliefe- rungsvertrags enthaltenen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) Preisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 unwirksam sei. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag- ten hat das Landgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit- tels - das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es den Zahlungs- betrag (hinsichtlich des vorstehend genannten Bezugszeitraums) auf 6,67 € nebst Zinsen verringert und die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmeliefe- rungsvertrags enthaltenen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel lediglich in- soweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft. Außerdem hat es der in der Berufungsinstanz erhobenen Klage auf Rückzahlung für das Jahr 2019 ge- leisteter Wärmeentgelte in Höhe von 713,78 € nebst Zinsen hinsichtlich eines Teilbetrags von 21,87 € stattgegeben und dem Kläger damit für die streitgegen- ständlichen Jahre 2016 bis 2019 einen Gesamtrückzahlungsbetrag von 28,54 € zugesprochen. Im Übrigen hat es das amtsgerichtliche Urteil bestätigt. Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Klageanträge zu 1 (Zahlungsklage einschließlich der Klageerweiterung) und zu 3 (Feststellungs- klage hinsichtlich der geänderten Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis) un- beschränkt und hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Zwischenfeststellungsklage betreffend die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene [ursprüngli- che] Preisänderungsklausel) nur beschränkt - auf die hiermit erstrebte Feststel- lung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis - zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit es bisher keinen Erfolg gehabt hat. Demgegenüber erstrebt die Beklagte mit ihrer 7 8 9 - 7 - Revision die Abweisung des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der Einbeziehung der geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis sowie - (nur) für den Fall, dass der Senat die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschrän- kung der Revisionszulassung hinsichtlich der auf die Unwirksamkeit der Preisän- derungsklausel zum Bereitstellungspreis gerichteten Zwischenfeststellungsklage für unwirksam erachten sollte - die Abweisung des Begehrens des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der ursprünglichen Anpassungsklausel zum Ar- beitspreis. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg, während die Revision des Klägers unbegründet ist. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen des für die Abrechnungsjahre 2016 bis 2019 geleisteten Wärmeent- gelts bestehe lediglich in Höhe von insgesamt 28,54 €. Von den beiden in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags der Parteien enthaltenen Preisanpassungs- klauseln sei - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend erkannt habe - nur die den Arbeitspreis betreffende Klausel unwirksam, während - entgegen der Auffassung 10 11 12 - 8 - des Amtsgerichts - die auf den Bereitstellungspreis bezogene Klausel wirksam sei. Die auf die beiden vorgenannten Preisanpassungsklauseln bezogene Zwi- schenfeststellungsklage sei gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Insbesondere sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht dadurch entfallen, dass die Be- klagte gemäß Schreiben vom 24. April 2019 eine neue Preisanpassungsklausel in den Vertrag habe einbeziehen wollen. Denn auch die Wirksamkeit dieser neuen Klausel sei zwischen den Parteien streitig und zu verneinen, so dass ein Klarstellungsbedürfnis hinsichtlich der Wirksamkeit der ursprünglichen Klausel verbleibe. Diese Zwischenfeststellungsklage sei allerdings nur in Bezug auf die Anpassungsklausel zum Arbeitspreis, nicht hingegen betreffend diejenige zum Bereitstellungspreis begründet. Die Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis verstoße gegen das Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV und sei gemäß § 134 BGB nichtig. Hingegen sei die Anpassungsklausel zum Be- reitstellungspreis wirksam. Eine sachliche Unangemessenheit dieser Preisan- passungsklausel nach Maßgabe der Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sei nicht ersichtlich, insbesondere sei der Grundsatz der Kostenorientierung ge- wahrt. Ebenso wenig führe die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis dazu, dass die Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis in- transparent oder unangemessen wäre und neben der unwirksamen Preisanpas- sungsklausel zum Arbeitspreis selbständig keinen Bestand haben könnte; beide Preisanpassungsklauseln stünden vielmehr selbständig nebeneinander. Da lediglich die Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis unwirksam sei, bestehe hinsichtlich des in dem maßgeblichen Zeitraum 2016 bis 2019 von der Beklagten in Rechnung gestellten Bereitstellungspreises kein Rückzahlungsan- spruch. Vielmehr sei der Preis in der von der Beklagten auf der Grundlage der Preisanpassungsklausel über den Bereitstellungspreis jeweils in Rechnung ge- stellten Höhe geschuldet. 13 14 - 9 - Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis nicht zur Folge, dass der ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbarte Arbeitspreis maßgeblich wäre. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB auf das drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Kunden geltende Preisniveau ab- zustellen. Dies sei im Streitfall der Arbeitspreis des Jahres 2015 (0,0894 €/kWh netto). Da die Beklagte in den nachfolgenden Abrechnungsjahren 2016 und 2017 den Arbeitspreis gegenüber dem Jahr 2015 gesenkt habe, sei es insoweit zu kei- ner Überzahlung des Klägers gekommen. Die für das Abrechnungsjahr 2018 er- folgte Erhöhung des Arbeitspreises sei wegen der Unwirksamkeit der den Ar- beitspreis betreffenden Preisanpassungsklausel nicht zu berücksichtigen und da- her insoweit der Arbeitspreis des Vorjahres (0,0888 €/kWh) zugrunde zu legen. Gleiches gelte für das Abrechnungsjahr 2019. Dies führe zu einem Differenzbe- trag von insgesamt 28,54 € (6,67 € für das Jahr 2018 und 21,87 € für das Jahr 2019), dessen Rückzahlung der Kläger von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen könne. Zu Recht begehre der Kläger außerdem nach § 256 Abs. 1 ZPO die Fest- stellung, dass durch das Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 die dort angeführte, den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden sei. Für die Änderung einer Preisanpassungsregelung bedürfe es aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen der Parteien ge- mäß §§ 145 ff. BGB. Hieran fehle es, da sich die Parteien weder auf die Einbe- ziehung einer (neuen) Anpassungsklausel betreffend den Arbeitspreis verstän- digt noch der Beklagten anfänglich oder nachträglich ein einseitiges Bestim- mungsrecht eingeräumt hätten. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV setze voraus, dass eine Preisanpassungsklausel vereinbart sein müsse, damit auf ihrer Grundlage 15 16 - 10 - - und nicht etwa aufgrund von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV - einseitige Preisän- derungen durch das Versorgungsunternehmen zulässig seien. B. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - soweit diese aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung und der seitens der Beklag- ten darüber hinausgehend beschränkten Einlegung ihrer Revision eröffnet ist - nicht in vollem Umfang stand. Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 4 des zwischen den Parteien ge- schlossenen Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln al- lein die Anpassungsklausel zum Arbeitspreis - wenn auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV in der bis 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltlichen Unange- messenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) -, nicht jedoch auch die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam ist. Hiervon ausge- hend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne Rechtsfehler zugrunde gelegt, dass der Kläger die Unwirksamkeit der Erhöhungen des Arbeitspreises nur geltend machen kann, soweit er diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die betreffende Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat, und hiernach der für das Jahr 2015 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis den nach der vorgenannten Dreijahreslösung des Senats maßgeblichen (neuen) "Ausgangs- preis" bildet. 17 18 - 11 - Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in den Jahren 2016 und 2017 erfolgten Senkungen des Arbeitspreises unter diesen "Ausgangspreis" zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sind. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang jedoch rechtsfehlerhaft gemeint hat, derartige nachträgliche Preissenkungen ersetzten den nach der Dreijahres- lösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" dauerhaft, so dass der Energiever- sorger nach einer solchen Preissenkung anschließend erneute Preissteigerun- gen auch nicht geltend machen könne, soweit diese - wie hier hinsichtlich des Arbeitspreises des Jahres 2018 und des Wärmebezugszeitraums vom 1. Januar bis zum 30. April 2019 der Fall - den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschritten, greift die Beklagte diesen - allein zu ihrem Nachteil wirkenden - Rechtsfehler mit ihrer Revision nicht an, sondern nimmt die vom Berufungsgericht insoweit ausgesprochene Zahlungsverurteilung hin. Dagegen kann die Entscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten Anpassungsklausel zum Arbeits- preis - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beru- fungsgerichts - keinen Bestand haben. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Rückzahlung geleisteten Wärmeentgelts (auch) für den in den Anwendungs- bereich dieser geänderten Anpassungsklausel fallenden Abrechnungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2019 verurteilt hat, hat das Berufungsurteil dennoch Bestand, da die Beklagte auch insoweit ihre Zahlungsverurteilung mit der Revision nicht angreift. I. Zur Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist statthaft, da das Berufungsgericht die Re- vision insoweit zugelassen hat (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zudem vollumfänglich begründet. 19 20 21 22 - 12 - 1. Die gegen die Feststellung der nicht wirksamen Einbeziehung der an- gepassten Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis gerichtete Revision der Be- klagten ist statthaft, da das Berufungsgericht die Revision insoweit (ausdrücklich) zugelassen hat. Ihren weiteren Antrag auf Aufhebung der Feststellung der Unwirksamkeit der ursprünglichen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis hat die Beklagte hin- gegen ausdrücklich allein für den - nicht eingetretenen - Fall gestellt, dass der Senat hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Feststellung der Unwirksamkeit beider in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisanpassungsklau- seln) von einer unbeschränkten Revisionszulassung ausgehen sollte. Wie die Revision hierbei zutreffend annimmt, liegt insoweit eine be- schränkte Zulassung der Revision vor. Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Zahlungsklage und der Feststellungsklage über die Berechtigung der Beklagten zur einseitigen Änderung der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis unbeschränkt, hinsichtlich der Zwischenfeststellungsklage bezüglich der Unwirk- samkeit der Preisänderungsklauseln in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags hingegen nur beschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat in der Entschei- dungsformel des Berufungsurteils die Zulassung der Revision - eindeutig - dahin- gehend beschränkt, dass die Zwischenfeststellungsklage bezüglich der Unwirk- samkeit der den Arbeitspreis betreffenden (ursprünglichen) Preisänderungsklau- sel von der revisionsgerichtlichen Prüfung ausgenommen sein soll. Diese Zulassungsbeschränkung ist - wie der Senat für die identische Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Be- klagten bereits entschieden hat - auch wirksam. Denn es handelt sich bei den in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags ausgewiesenen Preisänderungsklau- seln zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungspreis andererseits um jeweils selbstständige Vertragsbestandteile, die die Anpassung unterschiedlicher 23 24 25 26 - 13 - Preisbestandteile regeln, welche ihrerseits unterschiedliche Leistungen der Be- klagten vergüten sollen (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 23, 36 ff.; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 23, 53; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentli- chung bestimmt, unter B I 1 b). 2. Die Revision ist begründet. Die vom Berufungsgericht getroffene Fest- stellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die im Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 angeführte geänderte Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis sei mit Wirkung ab Mai 2019 nicht wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Wär- melieferungsvertrag einbezogen worden, ist - wie die Revision mit Recht rügt - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen rechtsfehler- haft. a) Gegen die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens des Klägers be- stehen indes - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht (unausgesprochen) ein rechtliches Interesse des Klägers an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwie- sen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststel- lungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu be- reits Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 30; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 2 a; jeweils mwN). b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe ein Anpassungsrecht aus der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 27 28 29 - 14 - 2019 geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmever- sorgerin zu einer Anpassung von ihr in Allgemeinen Versorgungsbedingungen verwendeter Preisänderungsklauseln - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt. aa) Der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die Frage der Anpassung hierin vereinbarter Preisänderungsklauseln unterfallen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versor- gungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 21, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 29; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorge- sehen, unter B I 2 b aa; jeweils mwN). Dementsprechend sind die von der Be- klagten verwendeten Preisänderungsklauseln und auch die Anpassung der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 an den Anforderun- gen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen. bb) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergange- nen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, juris Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.) sowie vom 31. August 2022 (VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 2 b bb) entschieden hat, ist ein Fernwär- meversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Ver- 30 31 - 15 - bindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundenin- teresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig an- zupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorien- tierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO). Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunter- nehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisände- rungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrun- delegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung 32 - 16 - zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgege- ben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.). cc) Soweit das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung demgegen- über ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 (6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnen, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird (VIII ZR 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 71 f.). dd) Ebenso wenig steht dem Recht des Fernwärmeversorgungsunterneh- mens, unwirksame Preisänderungsklauseln einseitig auch während eines laufen- den Versorgungsverhältnisses den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwär- meV anzupassen, die von der Revisionserwiderung mit Schriftsatz vom 30. No- vember 2021 in Bezug genommene Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV entgegen, wonach Änderungen einer Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Diese erst ab dem 5. Oktober 2021 gültige Vorschrift ist für die von der Beklagten zum 1. Mai 2019 vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 35 mwN). c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 33 34 35 - 17 - AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss ver- wendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmeliefe- rungsvertrags der Parteien während des laufenden Versorgungsverhältnisses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von dem Kläger geschuldeten Wärmepreis zu be- rechnen. Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zu- treffend ausgegangen ist und was auch von der Revision (entsprechend der in- soweit erfolgten Beschränkung der Revisionszulassung) nicht mehr angegriffen wird - nach § 134 BGB unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie das Beru- fungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzge- bot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 20 ff., 27 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe auch Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 23 f., 36, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 30, 45; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Ver- öffentlichung vorgesehen, unter B I 2 c). d) Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (ge- gebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 81, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 36 37 - 18 - Rn. 75; siehe auch Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 37, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 46; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Ver- öffentlichung vorgesehen, unter B I 2 d). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben. II. Zur Revision des Klägers 1. Die Revision des Klägers, mit der er seinen Zahlungsantrag (einschließ- lich der hierzu im Berufungsverfahren erfolgten Klageerweiterung) sowohl hinsichtlich des Arbeitspreises als auch hinsichtlich des Bereitstellungspreises in dem vom Berufungsgericht nicht zuerkannten Umfang und darüber hinaus seinen im Berufungsverfahren erfolglosen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Preisanpassungsklausel des § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags weiterverfolgt, ist statthaft, da das Beru- fungsgericht die Revision insoweit (ausdrücklich) zugelassen hat (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; siehe zum Umfang der Revisionszulassung und zur Wirksamkeit der Zulassungsbeschränkung oben B I 1); die Revision ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht verlangen und stehen ihm Ansprüche auf Rückerstattung in- soweit überzahlten Wärmeentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht zu. Zwar ist die vorgenannte negative Zwischenfeststellungsklage zulässig, da deren Rechtsschutzziel mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 55 mwN; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 2). 38 39 40 41 - 19 - Jedoch ergibt sich eine Nichtigkeit der Preisänderungsklausel bezüglich des Be- reitstellungspreises weder unmittelbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Ver- bindung mit § 134 BGB noch in Folge der Unwirksamkeit der Preisänderungs- klausel zum Arbeitspreis. Die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis führt ent- gegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass dem Kläger - über den vom Berufungsgericht zu Unrecht, aber von der Revision der Beklagten unangegriffen zuerkannten Betrag von 28,54 € hinaus - Ansprüche auf Rückerstattung über- zahlten Wärmeentgelts hinsichtlich des Arbeitspreises (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) zustünden. Vergeblich wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die vom Senat entwickelte und in ständiger Rechtsprechung (auch) bei Fernwärmelieferungsverträgen angewandte - und dementsprechend auch von dem Berufungsgericht zutreffend herangezogene - sogenannte Dreijahreslösung und meint zu Unrecht, die vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsansprü- che bestimmten sich nach dem von den Parteien bei Abschluss des Wärmeliefe- rungsvertrags vereinbarten Anfangspreis. a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis, auf welche die Beklagte in den hier streitgegenständlichen Jahresabrechnungen 2016 bis 2019 Erhöhungen des dem Kläger in Rechnung gestellten Wärmepreises gestützt hat, den Anforderungen in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gerecht wird und auch sonst Bedenken gegen ihre Wirksamkeit nicht bestehen. aa) Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen Preisanpassungsklauseln in Fernwärme- lieferungsverträgen so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen 42 43 44 - 20 - (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen (siehe hierzu im Einzelnen Senats- urteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 44, zur Ver- öffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 57; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 2 a aa; jeweils mwN). bb) Mit diesen Vorgaben steht die Anpassungsklausel zum Bereitstel- lungspreis in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsver- trag in Einklang, wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versor- gungsbedingungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 32 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorge- sehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 28, und VIII ZR 155/21, aaO Rn. 58 ff.; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, aaO unter B III 2 a bb (1) bis (3)). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Ver- meidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird, in deren Rahmen der Senat sich mit den von der Revision auch im vorliegenden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet hat. cc) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass - entgegen der Auffassung der Revision - auch die Unwirksamkeit der Anpas- sungsklausel zum Arbeitspreis (siehe hierzu oben unter B I 2 c) nicht zur Unwirk- samkeit (auch) der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis führt. Wie der Senat betreffend die inhaltsgleichen Preisänderungsbestimmun- gen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 BGB 45 46 47 - 21 - die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereit- stellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegen- stand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe über- dies Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 25 ff., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 67 ff.; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentli- chung vorgesehen, unter B III 2 b). Diese Selbständigkeit der Anpassungsklauseln wird vorliegend auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide Klauseln in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags unter einer gemeinsa- men Überschrift ("Preisänderungsklausel") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 38). Ebenso wenig steht der Trennbarkeit der Änderungsklauseln das vom Ver- ordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte Regelungsziel entge- gen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automa- tisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - Anpassungsklauseln nach sich zieht, 48 49 - 22 - um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung we- nigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 39). Auch mit den übrigen von der Revision angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff., 40). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Ver- meidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. dd) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Beurtei- lung gelangt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung der hiernach wirksamen Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis die insoweit für den streitge- genständlichen Zeitraum des Fernwärmebezugs des Klägers in den Jahren 2016 bis 2019 geschuldeten Entgelte zutreffend bemessen hat und dem Kläger daher insoweit ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zusteht. b) Hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Rückzahlungsan- spruchs bezüglich des Arbeitspreises ist das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - in überwiegend rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten Drei- jahreslösung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass für das Bestehen mög- licher Rückzahlungsansprüche des Klägers aufgrund der unwirksamen Preisän- derungsklausel zum Arbeitspreis für die Jahre 2016 bis 2018 sowie für das Jahr 2019 (jedenfalls bis zum 30. April 2019) nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB 50 51 52 - 23 - nicht der im Wärmelieferungsvertrag der Parteien vereinbarte Anfangspreis, son- dern der nach der Dreijahreslösung maßgebliche neue "Ausgangspreis" (hier der Arbeitspreis des Jahres 2015) maßgeblich ist. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärme- lieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbean- standet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirk- samkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeit- raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 26, zur Ver- öffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 42, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 32; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 3 b aa). Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirk- samkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungs- unternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des An- fangspreises tritt (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, 53 - 24 - aaO; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, aaO, und VIII ZR 155/21, aaO; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, aaO; jeweils mwN). bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese seit vie- len Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klau- sel-Richtlinie) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorge- brachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fort- führung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfas- send auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwen- dung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durch- gängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsaus- legung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Fol- genden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Ziel- setzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Be- rücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit er- setzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten 54 55 - 25 - Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsur- teile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]). Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichts- hof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzule- gen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurtei- lung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangrei- che) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN). cc) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass ausgehend von der erstmaligen Be- anstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben des Klägers vom 20. April 2020 der für das Jahr 2015 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0894 €/kWh den nach der sogenannten Dreijahreslösung maßgeblichen Preis bildet, da der Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2016 vom 24. Mai 2017 sowie allen weiteren Abrechnungen rechtzeitig binnen drei Jahren wider- sprochen hat. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis ein- schließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2016 auf 0,0891 €/kWh und für 2017 auf 0,0888 €/kWh), kommen Rückzahlungsansprüche des Klägers für diesen Zeitraum nicht in Be- tracht. 56 57 - 26 - Dasselbe gilt - insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - hinsichtlich des von der Beklagten für das Abrechnungsjahr 2018 - und ebenso für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2019 - angesetzten Arbeitspreises von 0,0894 €/kWh. In diesem Zeitraum hat die Beklagte den Arbeitspreis gegenüber dem im Vorjahr 2017 in Ansatz gebrachten Preis von 0,0888 €/kWh erstmals wie- der erhöht. Zwar ist der Umstand, dass der Arbeitspreis für 2017 (wie auch im Vorjahr) infolge von späteren Preissenkungen geringer als der nach der Dreijah- reslösung maßgebliche "Ausgangspreis" des Jahres 2015 ausgefallen ist, nach der Senatsrechtsprechung bei der Preisbemessung zugunsten des Kunden inso- fern zu berücksichtigen, als der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitun- gen nur die geringeren Entgelte zu entrichten hat (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 37 f., und VIII ZR 28/21, juris Rn. 47 f.; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 3 b cc (2); jeweils mwN). Wie der Senat in seinen Urteilen vom 6. Juli 2022 die identische Preisän- derungsklausel der Beklagten sowie einen vergleichbaren Abrechnungszeitraum betreffend bereits ausgeführt hat, ersetzen derartige nachträgliche Preissenkun- gen den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" je- doch nicht dauerhaft, so dass der Energieversorger nach einer solchen Preissen- kung anschließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen kann, so- weit diese den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreiten (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, aaO Rn. 39, und VIII ZR 28/21, aaO Rn. 49). Hiernach ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch der von der Beklagten für das Abrechnungsjahr 2018 zugrunde gelegte und dem Klä- ger in Rechnung gestellte Arbeitspreis in Höhe von 0,0894 €/kWh nicht zu bean- standen, da er den "Ausgangspreis" nicht überschritt, sondern mit diesem über- 58 59 60 - 27 - einstimmte. Gleiches gilt für den Arbeitspreis des Abrechnungsjahrs 2019 jeden- falls bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 30. April 2019, in dem die Beklagte dem Kläger ebenfalls einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0894 €/kWh in Rechnung stellte. Dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts wirkt sich indes nicht zum Nachteil des Klägers aus. Er hat vielmehr dazu geführt, dass das Berufungsge- richt wegen der zu Unrecht erfolgten Zugrundelegung des niedrigeren Arbeits- preises in Höhe von 0,0888 €/kWh dem Kläger hinsichtlich des vorstehend ge- nannten Zeitraums (und ebenso bezüglich des - eine den "Ausgangspreis" über- steigende Erhöhung des Arbeitspreises auf 0,0921 €/kWh aufweisenden - Zeit- raums vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2019) gegen die Beklagte überhaupt einen Rückzahlungsanspruch zuerkannt hat (den die Beklagte - wie bereits aus- geführt - mit ihrer Revision hinnimmt). C. Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 61 62 - 28 - Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagten ein (geändertes) Preisanpas- sungsrecht nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 22.09.2020 - 16 C 95/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2021 - 67 S 295/20 - 63