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VIII ZR 122/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270324UVIIIZR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270324UVIIIZR122.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/23 Verkündet am: 27. März 2024 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 27. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 23. Mai 2023 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 1 - vom 31. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als festgestellt worden ist, dass die in dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 enthaltene Preisänderungsklausel unwirksam ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger 7/8 und die Beklagte 1/8 zu tragen; hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts erster Instanz entstandenen Mehrkosten (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO), welche die Kläger zu tragen haben. Die Kosten der beiden Revisionsverfahren werden den Klägern auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der V. AG (ab 2018 umfir- miert in V. AG; nachfolgend: V. AG). Die Kläger sind Eigentümer einer Doppelhaushälfte im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der Beklagten am 25. Sep- tember/10. Oktober 2009 geschlossenen Wärmelieferungsvertrags von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das Jahr 2000 bezogene Basistarife einen Bereitstellungs- preis für das Gebäude und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme vorsah. Auf der Grundlage einer in Absatz 4 dieser Bestimmung enthaltenen Preisände- rungsklausel passte die Beklagte den Bereitstellungs- und den Arbeitspreis je- weils rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr an. Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisän- derungsklausel angepassten - Entgelte. Mit Schreiben vom 8. März 2019 rügten sie unter Hinweis auf eine - ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferun- gen der Beklagten in dem besagten Wohngebiet betreffende - Entscheidung des Kammergerichts vom 10. Januar 2019 (20 U 146/17, juris) die Unwirksamkeit der Preisanpassung und forderten rückwirkend für die Abrechnungsjahre bis zum Vertragsbeginn, ausgehend von den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen, Rückzahlung des insoweit überzahlten Wärmeentgelts nebst Zinsen. 1 2 3 - 4 - Mit Schreiben vom 24. April 2019 kündigte die Beklagte ihren Endkunden und auch den Klägern folgende, ab dem 1. Mai 2019 geltende Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge im Ta- rifgebiet "Neues Schweizer Viertel" an, die sie am 30. April 2019 öffentlich be- kannt machte: "APW = APW0 x (0,5 x B/B0 + 0,5 x Bl/Bl0) Es bedeuten: APW Arbeitspreis, netto, des jeweiligen Abrechnungszeitraums. APW0 Arbeitspreis, netto, nach Wärmelieferungsvertrag, Preisba- sis 2015 (= 100 bezogen auf B0) B0 Index des Statistischen Bundesamtes, Wärmepreisindex, Jahresdurchschnitt des Kalenderjahres, aktuell veröffentlicht als Jahresdurchschnitt 2018 (= 92,3). Der Wärmepreisindex ist im Teilindex CC13-77 des Verbraucherpreisindex der Ta- belle 61111-0005, Verwendungszw. d. Individualkonsums, Sonderpositionen (68) vom Statistischen Bundesamt darge- stellt* und auffindbar unter 1. Fundstelle*: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirt- schaft/Konjunkturindikatoren/Basisdaten/Waermepreisin- dex 2. Fundstelle*: Datenbank Genesis-Online: https://www-ge- nesis.destatis.de/genesis/online/Iink/tabellen/611 B Index des Statistischen Bundesamtes, ermittelt und veröf- fentlicht wie vor, Stand: Jahresdurchschnitt des zum Beginn des Abrechnungszeitraums laufenden Kalenderjahres. Bl0 Tarif V. , "Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1/2018", netto, veröffentlicht vom Unternehmen V. AG auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.v. .de/media/358/download/Bekannt- machung.pdf?v=1) 4 - 5 - BI Zum Zeitpunkt des Beginns des Abrechnungszeitraums gül- tiger Tarif V. , "Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwe- cke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1 des entsprechenden Abrechnungsjahres", netto, vom Unterneh- men V. AG festgesetzt und veröffent- licht auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.v. .de/berlin/preistransparenz/be- standsvertraege) Die Berechnung des im Abrechnungszeitraum jeweils anzusetzenden Ar- beitspreises erfolgt, wie auch bisher, nachschüssig und zzgl. Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe. * Erläuternder Hinweis zur Veröffentlichung der Fundstelle B0 und B der vorstehenden Preisanpassungsformel: Das Statistische Bundesamt hat seine für den Verbraucherpreisindex (VPl) maßgebliche Klassifikation "Systematisches Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte" (SEA) verändert und baut seine Homepage mit den einschlägi- gen Indexveröffentlichungen derzeit neu auf. Somit geben die o.a. Fund- stellen den Stand per 12.04.2019 wieder. Sollten sich bei den Fundstellen künftig Veränderungen ergeben, berührt das den Wärmepreisindex als maßgeblichen Wärmemarktindex der Preisanpassungsformel selbst nicht. Über vom Statistischen Bundesamt aktualisierte Fundstellen werden wir unsere Kunden im Tarifgebiet informieren." Im ersten Verfahrensdurchgang haben die Kläger - neben der nicht mehr streitgegenständlichen Rückzahlung des angeblich überzahlten Teils des Wär- melieferungsentgelts - die Feststellung begehrt, dass die in § 8 Abs. 4 des Wär- melieferungsvertrags enthaltene (ursprüngliche) Preisänderungsklausel und die (angepasste) Preisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 unwirksam seien. Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen vollumfänglich stattgege- ben. Auf die Berufung beider Parteien hat das Kammergericht das erstinstanzli- che Urteil - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - dahingehend ab- geändert, dass es die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsver- 5 6 - 6 - trags enthaltenen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel lediglich insoweit fest- gestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft; im Übrigen hat es das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Mit Urteil vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944) hat der Se- nat das vorgenannte (erste) Berufungsurteil aufgehoben, soweit darin festgestellt worden ist, dass die den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel im Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden sei, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern, soweit die geänderte (neue) Preisänderungs- klausel dort für unwirksam erklärt worden ist, und die Klage auch insoweit abzu- weisen. Das Berufungsgericht hat daraufhin festgestellt, dass durch das Schrei- ben der Beklagten vom 24. April 2019 die den Arbeitspreis betreffende Preisän- derungsklausel nicht wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Wär- melieferungsvertrag einbezogen worden sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht erneut zugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 7 8 9 - 7 - I. Das Berufungsgericht (CuR 2023, 69) hat zur Begründung seiner Ent- scheidung, soweit für das erneute Revisionsverfahren von Interesse, im Wesent- lichen ausgeführt: Die Beklagte sei zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) berechtigt, eine unwirk- same Preisänderungsklausel - wie hier die zum Arbeitspreis in dem zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag - für künftige Preisänderungen einseitig durch eine neue Preisänderungsklausel zu ersetzen, indem sie diese, wie vorliegend, ordnungsgemäß veröffentlicht habe. Die neue Klausel müsse aber inhaltlich den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspre- chen. Diesen Vorgaben werde die Klausel zwar in ihrer abstrakten Form gerecht, indem sie mit dem Quotienten "B/B0" die Entwicklung ihrer konkreten Bezugskos- ten für die zur Verfügung gestellte Wärme (Kostenelement) und mit "Bl/Bl0" die allgemeine Entwicklung der Bezugskosten auf dem Wärmemarkt (Marktelement) abbilde. Auch erscheine die jeweils hälftige Berücksichtigung dieser beiden Quo- tienten zur Bemessung des Preisänderungsfaktors angemessen. Mit der konkre- ten Ausgestaltung der Preisanpassungsklausel überschreite die Beklagte aber den ihr nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Folge, dass diese Klausel unwirksam sei (§ 134 BGB) und deshalb nicht Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrags geworden sei. 10 11 12 - 8 - Die Unangemessenheit der Klausel ergebe sich aus den von der Beklag- ten im Einzelnen konkret vorgegebenen Parametern "APW0", "B0" und "Bl0". Mit diesen versuche die Beklagte, rückwirkend Preiserhöhungen durchzusetzen, de- rer sie wegen der von ihr verwendeten und nicht zeitig angepassten Preisände- rungsklausel in dem fortbestehenden Wärmelieferungsvertrag endgültig verlustig gegangen sei. So knüpfe die Beklagte mit dem Parameter "APW0" mögliche Preisände- rungen an den Arbeitspreis des Jahres 2015 und nicht an den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Klausel am 1. Mai 2019 im Vertragsverhältnis der Parteien gül- tigen niedrigeren Arbeitspreis. Die Beklagte habe diesen nicht erneut erhöhen dürfen, nachdem sie ihn in den Jahren 2016 und 2017 gesenkt habe. Soweit der Bundesgerichtshof demgegenüber die Auffassung vertrete, eine Preiserhöhung sei aufgrund der sogenannten Dreijahreslösung bis zur Höhe des danach maß- geblichen Ausgangspreises zulässig, sei dem nicht zu folgen. Eine solche Rege- lung könne nicht Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) sein. Sie laufe vielmehr auf eine partielle geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Preisänderungsklausel hinaus und sei daher mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus führten die von der Beklagten eingefügten Preisände- rungsparameter zur Unwirksamkeit der Klausel. Bei diesen habe die Bezug- nahme auf die Preisindizes des Jahres 2018 zur Folge, dass für Preisänderungen nicht der Arbeitspreis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Klausel zum 1. Mai 2019 maßgeblich sei, sondern ein früherer, höherer Arbeitspreis. Zur Vermei- dung einer unangemessenen rückwirkenden Ausgestaltung der neuen Klausel hätte die Beklagte für die Preisparameter "B0" und "Bl0" daher auf die Preisindizes des Jahres 2019 abstellen müssen. 13 14 15 - 9 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), dass die den Arbeitspreis betreffende (neue) Preisänderungsklausel aus dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 nicht wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden sei, ist rechtsfehlerhaft. Mit der in diesem Schreiben enthaltenen - entsprechend den Vorgaben des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV öffentlich bekanntgemachten - Preis- änderungsklausel zum Arbeitspreis hat die Beklagte in rechtlich nicht zu bean- standener Weise von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die ursprüngliche, unwirk- same Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nach ständiger Senatsrechtsprechung ge- mäß § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet ist, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisände- rungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wir- kung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sicherge- stellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Aus- gleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (vgl. Senatsur- teile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.; vom 16 17 18 - 10 - 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.; vom 16. November 2022 - VIII ZR 75/21, juris Rn. 39 f.; vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 54). 2. Gleichfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen, um den gesetzli- chen Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu genügen, so ausge- staltet sein müssen, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemes- sen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbe- messung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rech- nung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht los- gelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (BR-Drucks. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF]). Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmever- sorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunter- nehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. Se- natsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 44; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 70; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 28). Diesen zwei Bemes- sungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 27; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 22; vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, BGHZ 238, 239 Rn. 28, und VIII ZR 19 - 11 - 263/22, RdE 2024, 39 Rn. 29; vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 57). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass den Versorgungsunternehmen bei der Verwendung von Preisanpassungsklauseln ein eigener - vom Berufungs- gericht zu eng gefasster - Gestaltungsspielraum zukommt. Denn § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV legt die für eine Preisanpassung maßgeblichen Berechnungs- faktoren nicht selbst fest, sondern überlässt es dem Versorgungsunternehmen - unter Einhaltung von Transparenzerfordernissen, Kosten- und Marktorientie- rung - entsprechende Preisänderungsklauseln zu entwickeln und zu verwenden. Für das Bestehen beziehungsweise die Reichweite einer diesbezüglichen An- passungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVB- FernwärmeV im laufenden Versorgungsverhältnis ist deshalb entscheidend, ob und inwieweit dies mit den Vorgaben der AVBFernwärmeV und dabei maßgeb- lich mit den Anforderungen und dem Regelungszweck des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 53; vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, aaO Rn. 58). Die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind dabei darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Ver- hinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunter- nehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen aus- zugleichen (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 56; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 35; vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, aaO Rn. 29, und VIII ZR 263/22, aaO Rn. 30; vom 20. Dezem- ber 2023 - VIII ZR 309/21, aaO). 3. Diesen sich aus § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ergebenden Anforderungen wird die von der Beklagten ab dem 20 21 - 12 - 1. Mai 2019 verwendete und den Vorgaben des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ent- sprechend öffentlich bekanntgemachte Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine identische Preisände- rungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits entschieden hat - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur ab- strakt, sondern auch in ihrer konkreten Ausgestaltung gerecht (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, BGHZ 238, 239 Rn. 31 ff., und VIII ZR 263/22, RdE 2024, 39 Rn. 32 ff.; vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, aaO Rn. 59 ff.; siehe auch Büdenbender, EWiR 2024, 16 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, war der Gestaltungsspiel- raum der Beklagten nicht in der Weise verengt, dass sie zur Vermeidung einer unangemessenen Ausgestaltung der Klausel als Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das Jahr der Einführung - vorliegend das Jahr 2019 - hätte wählen müssen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, diese Sichtweise lasse außer Betracht, dass durch die Wahl des Jahres 2019 als Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement nicht nur eine Preiserhö- hung, sondern jegliche Preisänderung - und damit auch eine Preissenkung ab dem Wirksamwerden der Klausel für das erste Jahr ihrer Anwendbarkeit - aus- geschlossen wäre. Die Beklagte konnte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Klausel im April 2019 jedoch nicht voraussehen, ob die maßgeblichen Parameter für das Markt- und das Kostenelement im Jahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr 2018 zu einer Preiserhöhung oder -senkung führen würden, da jedenfalls der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Wärmepreisindex erst nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraums, mithin erst im Jahr 2020 ermittelt wurde (Senatsurteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, aaO Rn. 44, und VIII ZR 263/22, aaO Rn. 46). 22 - 13 - b) Die Wahl des Arbeitspreises des Jahres 2015 als Ausgangspreis (APW0) in der von der Beklagten angepassten Preisänderungsklausel ist eben- falls nicht zu beanstanden. Auch dazu hat der Senat nach Erlass des Berufungs- urteils bereits entschieden, dass es unter Berücksichtigung des dem Fernwärme- versorger insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Beklagte sich bei der Bestimmung des Ausgangspreises in ihrer angepassten Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis an der Dreijahreslösung des Senats orientiert hat (Senatsurteile vom 27. Sep- tember 2023 - VIII ZR 249/22, BGHZ 238, 239 Rn. 47 ff., und VIII ZR 263/22, RdE 2024, 39 Rn. 49 ff.). Daran hält der Senat ungeachtet der vom Berufungsgericht und der Revi- sionserwiderung erneut vorgebrachten Kritik, die Dreijahreslösung sei mit den Vorgaben des Unionsrechts, namentlich mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Ver- braucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie), unvereinbar, fest. Mit sämtlichen hiergegen vom Berufungsgericht und der Revi- sionserwiderung vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrecht- sprechung (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 32 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 30 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 22 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und sie für nicht durchgreifend erach- tet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird umfassend auf die dortigen Aus- führungen Bezug genommen (siehe auch Senatsurteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 75/21, juris Rn. 31 ff., VIII ZR 133/21, juris Rn. 33 ff., sowie VIII ZR 393/21, juris Rn. 39 ff.; jeweils mwN). 23 24 - 14 - Demzufolge ist der Senat - entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichts- hofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 36 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die Unan- gemessenheit der Preisänderungsklausel schließlich auch nicht daraus, dass für den Ausgangspreis (APW0) einerseits und für das Markt- und Kostenelement (B0 und BI0) andererseits unterschiedliche Bezugsjahre, nämlich das Jahr 2015 für den Ausgangspreis und das Jahr 2018 für das Markt- und Kostenelement, ge- wählt wurden. Auch damit hat sich der Senat bereits eingehend befasst (Senats- urteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, BGHZ 238, 239 Rn. 38 ff., und VIII ZR 263/22, RdE 2024, 39 Rn. 40 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentschei- dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Beklagten zur 25 26 27 - 15 - Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass die auf die Unwirk- samkeit der in dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 enthaltene Preis- anpassungsklausel gerichtete Feststellungsklage insgesamt abzuweisen ist. Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt Messing Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2020 - 1 O 90/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2023 - 9 U 19/20 -