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Entscheidung

1 StR 240/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120717B1STR240
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120717B1STR240.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 240/17 vom 12. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2017 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur- teil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten, einen türkischen Staatsange- hörigen, wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und dieses Urteil in der Sitzung vom 30. Januar 2017 in dessen Anwesenheit ver- kündet. Im Anschluss daran hat es den Verurteilten entsprechend § 35a Satz 1 und 3 StPO belehrt. Die Belehrung wurde ihm in Anwesenheit seines Verteidi- gers durch eine Dolmetscherin in die türkische Sprache übersetzt. Danach wurde der bis dahin in Untersuchungshaft befindliche Angeklag- te auf freien Fuß gesetzt und er verließ ohne weitere Erklärung das Gerichts- gebäude, um am nächsten Tag in die Türkei zurück zu fliegen. Mit seinem Ver- teidiger hatte er in der Folge zunächst keinen Kontakt mehr. 1 2 - 3 - Erst am 20. Februar 2017 meldete er sich telefonisch bei seinem Vertei- diger, fragte, ob das schriftlich abgefasste Urteil bereits vorliege, und teilte mit, dass er beabsichtige, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 hat sein Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und gleichzeitig Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 hat der Verurteilte sich selbst dahinge- hend geäußert, dass er die Belehrung des Vorsitzenden bezüglich der einwö- chigen Revisionsfrist und deren Übersetzung in die türkische Sprache über- haupt nicht verstanden habe. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Ein- legung der Revision ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erfor- derlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvo- raussetzungen des Antrags (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 – 1 StR 341/12; vom 7. Juni 2013 – 1 StR 232/13; vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f. und vom 21. November 2016 – 1 StR 526/16 [in NStZ-RR 2017, 48 nur redaktioneller Leitsatz] mwN). Darzulegen und glaubhaft zu machen sind auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Rechts- mittelfrist einzuhalten (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f. und vom 21. November 2016 – 1 StR 526/16 [in NStZ- RR 2017, 48 nur redaktioneller Leitsatz] mwN; vgl. auch BeckOK StPO/ 3 4 5 6 - 4 - Cirener, 27. Edition, § 45 Rn. 6; Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 6). Dazu gehört der Vortrag eines Lebenssachverhalts, der das fehlende Verschulden an der Säumnis belegt und Alternativen ausschließt, die der Wiedereinsetzung sonst entgegenstehen (BeckOK StPO/Cirener aaO). Diesen Anforderungen genügt weder das Wiedereinsetzungsgesuch vom 27. Februar 2017 noch der Schriftsatz vom 6. Juli 2017 einschließlich der darin durch den Verteidiger mitgeteilten E-Mail des Angeklagten selbst. a) Der Antrag vom 27. Februar 2017 legt keinen Sachverhalt dar, aus dem sich eine seitens des Angeklagten unverschuldete Säumnis ergibt. Er lässt bereits nicht deutlich erkennen, dass der Angeklagte seinen Verteidiger mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil beauftragt hatte, was aber für eine unverschuldete Säumnis des Angeklagten erforderlich ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145, 146; BeckOK StPO/Cirener aaO § 44 Rn. 24a mwN). Ausweislich des Wiedereinset- zungsgesuchs hatte der Angeklagte einen solchen Auftrag zwar vor dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung für den Fall einer Verurteilung erteilt. Zeit- lich danach hat der bis dahin bestreitende Angeklagte aber „nach Vorbereitung durch den Unterzeichner“ (seinem Verteidiger) ein Teilgeständnis in dem Ter- min zur Hauptverhandlung abgelegt, in dem auch das Urteil verkündet worden ist. Angesichts der gegenüber dem Zeitpunkt der behaupteten Beauftragung erheblich veränderten Sachlage war der Angeklagte gehalten, sich zu verge- wissern, dass sein Verteidiger den vor dem Teilgeständnis erteilten Rechtsmit- telauftrag auch tatsächlich erfüllen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Sep- tember 2015 – 4 StR 364/15, NStZ 2017, 172 f.). Dazu verhält sich der Antrag nicht. Vielmehr spricht der weitere Vortrag gerade dafür, dass sich der Ange- klagte nach der Urteilsverkündung und seiner unmittelbar nachfolgenden Aus- 7 8 - 5 - reise in die Türkei jedenfalls bis zum 20. Februar 2017 gar nicht mehr um die Revisionseinlegung gekümmert hat. Auch wenn ein Angeklagter seinen Verteidiger grundsätzlich hinsichtlich der zugesagten Einlegung von Rechtsmitteln und deren Begründung nicht zu überwachen braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 1 StR 435/15, wistra 2016, 163), bestand wegen der dargelegten Veränderung der Situation hier die Obliegenheit des Angeklagten zu einer Klarstellung gegen- über seinem Verteidiger, gegen das verkündete Urteil Rechtsmittel einzulegen. Dass er dem nachgekommen wäre, ergibt sich aus dem Antrag ebenfalls nicht. b) Soweit sich der Angeklagte selbst in der genannten E-Mail vom 6. Juli 2017 darauf beruft, die Belehrung des Vorsitzenden bezüglich der einwöchigen Frist zur Einlegung der Revision und deren Übersetzung in die türkische Spra- che überhaupt nicht verstanden zu haben, zeigt dies abgesehen von der Nicht- einhaltung der Wochenfrist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ebenfalls keinen Sachverhalt auf, aufgrund dessen der Angeklagte unverschuldet an der Einhal- tung der Revisionseinlegungsfrist gehindert gewesen wäre. Ohne nähere Dar- legungen dazu, warum er die Übersetzung in seine Muttersprache nicht ver- standen habe, ist den in § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geregelten Begründungsan- forderungen nicht genügt (dazu OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Januar 2008 – 1 Ws 41/08, NStZ-RR 2008, 150; siehe auch Maul in KK-StPO aaO § 45 Rn. 7). Da der Angeklagte ausweislich der Begründung des Wiedereinsetzungs- gesuchs vom 27. Februar 2017 bereits ab dem 20. Februar 2017 Kenntnis von der Fristversäumnis hatte, wäre der Schriftsatz vom 6. Juli 2017 auch als An- trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO unzulässig. 9 10 11 - 6 - 3. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unzulässig. Die Frist aus § 341 Abs. 1 StPO ist versäumt. Raum Graf Radtke Bär Hohoff 12