Entscheidung
4 StR 439/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:201221B4STR439
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:201221B4STR439.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 439/21 vom 20. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2021 ge- mäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. April 2021 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen. Gründe: I. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamt- freiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten, traf wegen einer rechts- staatswidrigen Verzögerung des Verfahrens eine Kompensationsentscheidung und zog zahlreiche Gegenstände ein. Im Übrigen sprach es den Angeklagten frei. Das Urteil wurde am 30. April 2021 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 11. Mai 2021, das mit einem Begleitschreiben vom 27. Juli 2021 am 28. Juli 2021 beim Landgericht einging, hat der Angeklagte Rechtsmittel gegen das Urteil vom 30. April 2021 eingelegt und der Sache nach die Wieder- einsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist beantragt. Das Wiederein- setzungsgesuch ist durch den ‒ dem Angeklagten neu bestellten ‒ Pflichtvertei- diger Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 3. September 2021 ergänzend begründet worden. II. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinle- gungsfrist ist unzulässig, da das Gesuch nicht fristgerecht angebracht worden ist und es darüber hinaus an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Antragsvor- bringens zur unverschuldeten Fristversäumnis fehlt. a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Der Antragsteller muss mitteilen, wann er Kenntnis von der Fristversäumung erlangte, und dartun, aufgrund wel- cher tatsächlicher Umstände er gehindert war, die Frist einzuhalten. Erforderlich ist der Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung ausschließt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. April 1987 – 2 StR 109/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1; vom 27. Juni 2017 – 2 StR 129/17, NStZ-RR 2017, 285; vom 12. Juli 2017 – 1 StR 240/17, Rn. 6 mwN). Der Sachvortrag zu dem einer Fristwahrung entgegenstehenden Hinderungsgrund ist ferner glaubhaft zu machen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). 2 3 - 4 - b) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist nicht rechtzeitig in- nerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht worden. Nach dem Antragsvorbringen erlangte der Angeklagte durch Erhalt eines Schreibens seines damaligen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. am 8. Mai 2021 Kennt- nis davon, dass innerhalb der am 7. Mai 2021 endenden Revisionseinlegungsfrist kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt worden war. Das Schreiben des Angeklagten vom 11. Mai 2021, in welchem er Rechtsmittel ein- gelegt und der Sache nach um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachge- sucht hat, ging beim Landgericht aber erst am 28. Juli 2021, mithin nach Ablauf der einwöchigen Wiedereinsetzungsfrist ein. Soweit vom Angeklagten im Wiedereinsetzungsverfahren pauschal geltend gemacht wird, er sei bis Ende Juli 2021 außer Stande gewesen, sein Schreiben vom 11. Mai 2021 postalisch an das Landgericht zu senden, wird ein durchgängiges, sich über die gesamte Zeit- spanne erstreckendes Fehlen einer Übermittlungsmöglichkeit weder hinreichend substantiiert dargetan, noch glaubhaft gemacht. Darüber hinaus hat der Angeklagte sein Vorbringen zu dem der Wahrung der Revisionseinlegungsfrist entgegenstehenden Hinderungsgrund nicht glaub- haft gemacht. Insoweit hat er vorgetragen, das vom 2. Mai 2021 datierende Schreiben seines damaligen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. , aus dem sich ergab, dass durch den Pflichtverteidiger kein Rechtsmittel eingelegt werden wird, erst am 8. Mai 2021 erhalten zu haben. Nach Verkündung des Urteils sei mit dem Verteidiger zwar keine weitere Rücksprache erfolgt, es sei aber „eigent- lich abgesprochen“ gewesen, dass eine entsprechende Einlegung von Rechts- mitteln im Falle einer Verurteilung erfolgen soll. Weder zu dem Zeitpunkt des Er- halts des Verteidigerschreibens noch zu der unbedingten Beauftragung des Ver- teidigers zur Revisionseinlegung ist eine Glaubhaftmachung des Vorbringens er- folgt. Der Inhalt des Schreibens von Rechtsanwalt W. vom 2. Mai 2021 bietet – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt 4 5 - 5 - hat – keinen Anhalt für eine durch den Angeklagten erfolgte Beauftragung des Verteidigers zur Rechtsmitteleinlegung. c) Ein Fall eines „offenkundigen Mangels“ der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, NJW 2003, 1229; BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112; vom 7. August 2019 – 3 StR 165/19, NStZ-RR 2019, 349; vom 5. Juni 2018 – 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c Beschränkung 3) liegt schon deshalb nicht vor, weil ein dem Verteidiger erteilter Auftrag zur Revisionseinlegung nicht glaubhaft gemacht ist. 2. Die nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegte Revision ist unzulässig. Sost-Scheible Bender Sturm Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz), 30.04.2021 ‒ 7 KLs 5221 Js 31750/14 jug. 6 7