Beschluss
1 Ws 227/20
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2020:0731.1WS227.20.00
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Leitsätze
Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde im Strafvollstreckungsverfahren bei behauptetem anwaltlichen Verschulden wegen Fehlens einer erschöpfenden und widerspruchsfreien Darlegung und Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe durch die Verteidigerin.(Rn.17)
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera vom 15.05.2020 und die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss werden verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde im Strafvollstreckungsverfahren bei behauptetem anwaltlichen Verschulden wegen Fehlens einer erschöpfenden und widerspruchsfreien Darlegung und Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe durch die Verteidigerin.(Rn.17) 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera vom 15.05.2020 und die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss werden verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen. I. Der strafrechtlich nicht vorbelastete Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Gera vom 15.06.2015 i. V. m. dem (nach vom BGH vorgenommener Schuldspruchberichtigung nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffenden) Urteil des Landgerichts Gera vom 16.08.2016 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, begangen im Mai 2013 zum Nachteil der am 26.01.2011 geborenen Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, die er nach freiwilligem Haftantritt seit dem 08.05.2017 verbüßt; 2/3-Zeitpunkt war am 06.01.2020 erreicht, bei auf den 07.05.2021 notiertem Strafzeitende. Vom 13.06.2018 bis 25.06.2019 absolvierte der Beschwerdeführer, der die Tatbegehung bestreitet und ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebt, 20 begleitete und 30 unbegleitete Ausgänge beanstandungsfrei; seit dem 26.06.2019 befindet er sich im offenen Vollzug. Das bereits unter dem 05.04.2018 erstellte Lockerungsgutachten der Justizvollzugsanstalt .../Psychologischer Dienst hatte zwar anhand des Fragebogens zur Erfassung psychosexueller Merkmale bei Sexualtätern (MSI) Hinweise auf einen dissimulierenden und überkontrolliert machtmissbrauchenden Täter gefunden, jedoch angesichts fehlender dissozialer Prägung, fehlender Vorstrafen, beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens und einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung eine erneute Straftatbegehung in Lockerungen als wenig wahrscheinlich angesehen. Die Justizvollzugsanstalt bescheinigte dem Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 02.09. 2019 ein weiterhin beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, stufte die notwendigen Behandlungsmaßnahmen als abgeschlossen ein und sah eine bedingte Haftentlassung unter Auflagen als vertretbar an. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 10.09.2019 ihre Antragstellung bis zum Vorliegen eines gem. § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO einzuholenden Gutachtens zurück. Mit Beschluss vom 29.11.2019 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe zur Bewährung ohne Einholung eines Prognosegutachtens ab. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten, die seine - ihn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertretende - Verteidigerin fristgerecht als solche beim Landgericht Gera einlegte, hob der Senat mit Beschluss vom 06.02.2020, Az. 1 Ws 14/20, den angefochtenen Beschluss wegen verfahrensfehlerhaft unterbliebener Einholung eines Prognosegutachtens auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Nach Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens, das der Kammer am 01.04.2020 vorlag, und Eingang eines ergänzenden Berichts der Justizvollzugsanstalt ... vom 04.05.2020, wonach der Verurteilte seit dem 23.12.2019 weiterhin beanstandungsfrei Langzeitausgänge absolvierte und sich vom 20.03. bis 03.05.2020 aufgrund der Corona-Pandemie durchgängig im Langzeitausgang befand, hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten und den Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. A. R. am 07.05.2020 in Anwesenheit der Verteidigerin und eines Vertreters der Staatsanwaltschaft mündlich angehört. Mit Beschluss vom 15.05.2020 hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden, dass die Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Beschluss ist dem Verurteilten gemäß richterlicher Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung „Sofortige Beschwerde“ am 28.05.2020 zugestellt und der Verteidigerin - unter Hinweis auf die Zustellung an den Mandanten - formlos bekannt gemacht worden. Mit Schriftsatz vom 12.06.2020 - eingegangen per Fax beim Landgericht Gera am 14.06.2020 - hat die Verteidigerin beantragt, dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, und gleichzeitig für diesen sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird im Wesentlichen folgender Sachverhalt vorgetragen und „anwaltlich versichert“: Der Beschwerdeführer, den sie in dieser Sache schon seit dem Revisionsverfahren vertrete, habe ihr schon im Rahmen der Anhörung am 07.05.2020 den Auftrag erteilt, „im Falle einer negativen Entscheidung Rechtsmittel einzulegen“. Der Beschluss sei ihr am 26.05.2020 - ohne Rechtsmittelbelehrung - „zugestellt“ worden. Sie habe ihn gelesen und „für sich selbst“ eine Verfügung folgenden Inhalts getroffen: „Beschwerde FA zwei Wochen, WV zum FA notieren“. Auch die Termine habe sie - wegen pandemiebedingter Abwesenheit der Bürokraft - selbst notiert. Aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung sei ihr „die rechtliche Fehleinschätzung, dass es sich um einen Fall der sofortigen Beschwerde handelt, nicht beim ersten Lesen des Beschlusses“ aufgefallen. In einem am 27.05.2020 geführten Telefonat mit dem Beschwerdeführer, der an diesem Tag den Beschluss selbst noch nicht erhalten hatte, habe sie diesem den Inhalt des Beschlusses mitgeteilt und „nochmals“ zugesagt, „fristgemäß ins Rechtsmittel zu gehen“. Erst als sie sich die Akten am 09.06.2020 wieder vorlegte, sei ihr im Rahmen der „dann erfolgten“ rechtlichen Prüfung gewahr geworden, dass hier ein Fall der sofortigen Beschwerde gem. § 454 Abs. 3 StPO gegeben war und die Frist verabsäumt wurde. Ein Anruf bei dem Mandanten habe sodann ergeben, dass dieser den Beschluss am 28.05.2020 mit einer Rechtsmittelbelehrung erhalten habe, aber „(selbstverständlich)“ davon ausgegangen sei, dass die Verteidigerin rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt habe. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 10.07.2020 beantragt, dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist dem Verurteilten und seiner Verteidigerin mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.07.2020 und dem Hinweis bekanntgegeben worden, dass das Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgrund nicht widerspruchsfrei ist. Die Verteidigerin hat sich hierzu unter dem 27.07.2020 geäußert und u. a. ergänzend vorgetragen, dass sie bis zu der telefonischen Nachfrage am 09.06.2020 mit dem Mandanten nicht „über konkrete Fristen“ gesprochen habe. Sie notiere sich „für Beschwerden üblicherweise eine Frist von einem Monat und eine Wiedervorlage von zwei Wochen ...“. II. 1. Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Reststrafenaussetzung ist wegen Verfristung unzulässig, weil sie nach am 28.05.2020 bewirkter Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht innerhalb der - am 04.06.2020 abgelaufenen - Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO, sondern (erst) am 14.06.2020 beim Landgericht Gera eingegangen ist und dem Verurteilten insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hat keinen Erfolg, sondern ist seinerseits unzulässig, weil mit dem Vortrag zu seiner Begründung weder plausibel und widerspruchsfrei dargelegt noch in überzeugender Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Verurteilte ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 StPO). Nach § 45 Abs. 2 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Vorzutragen und glaubhaft zu machen ist stets ein Lebenssachverhalt, der das fehlende Verschulden an der Säumnis belegt und Alternativen ausschließt, die der Wiedereinsetzung sonst entgegenstehen (BGH, Beschlüsse vom 27.06.2017, 2 StR 129/17, und vom 12.07.2017, 1 StR 240/17, juris). Die Begründung eines Antrags erfordert deshalb grundsätzlich eine genaue - erschöpfende und widerspruchsfreie - Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und durch wessen Verschulden es zu der Versäumnis gekommen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 45 Rdnr. 5a m. w. N.). Bleibt die Möglichkeit eines Verschuldens offen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Verurteilten nicht. Zwar ist dem Antragsteller ein - hier geltend gemachtes - Verschulden des Verteidigers bei der Versäumung der Frist regelmäßig nicht zuzurechnen und braucht ein Betroffener seinen Verteidiger hinsichtlich der zugesagten Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich nicht zu überwachen BGH a. a. O.). Dass eine ausschließlich auf Versäumnisse der Verteidigerin zurückzuführende Fristversäumnis vorliegt, ist mit dem in mehrfacher Hinsicht unplausiblen und insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes des - von der bei dem Telefonat am 27.05.2020 noch nicht erfolgten Zustellung an den Verurteilten abhängigen - Fristbeginns lückenhaften Vortrag jedoch weder hinreichend dargelegt noch ausreichend glaubhaft gemacht. Das Vorbringen enthält im Gegenteil so viele Widersprüche und Ungereimtheiten, dass es - ungeachtet der anwaltlichen Versicherung - auch in seiner Gesamtheit nicht als wahrscheinlicher Lebenssachverhalt eingestuft werden kann. So ist es schon im Ausgangspunkt wenig überzeugend, dass eine Verteidigerin, die in demselben Vollstreckungsverfahren gegen den vom Senat aufgehobenen (ersten) Beschluss über die Ablehnung der Reststrafenaussetzung bereits einmal fristgerecht und ausdrücklich „sofortige Beschwerde“ eingelegt hat, bei dem Erhalt der - wiederum ablehnenden - neuen Entscheidung hinsichtlich der Befristung des Rechtsmittels einer „Fehleinschätzung“ unterlegen sein und für sich selbst eine (Wiedervorlage-?)Frist von 2 Wochen notiert haben will, ohne den - für den Fristbeginn maßgeblichen - Zeitpunkt der förmlichen Zustellung des anzufechtenden Beschlusses zu kennen oder nur zu hinterfragen. Dies vor allem auch deshalb, weil sie gleichzeitig selbst behauptet, dem Mandanten im Telefonat am 27.05.2020 „nochmals“ zugesagt zu haben, „fristgemäß ins Rechtsmittel zu gehen“. Auf welche Frist sich diese Zusage bezogen haben soll, bleibt vor dem Hintergrund der behaupteten „rechtlichen Fehleinschätzung“ ebenso unklar, wie die Frage, wie denn eine „fristgemäße“ Rechtsmitteleinlegung ohne Kenntnis von dem Zeitpunkt der ausweislich des am 27.05.2020 mit dem Mandanten geführten Telefonats an diesem Tag noch gar nicht erfolgten Zustellung des anzufechtenden Beschlusses gewährleistet werden sollte. Ob und ggf. welche konkreten Absprachen mit dem Verurteilten im Telefongespräch vom 27.05. 2020 hinsichtlich einer - naheliegenden - Mitteilung des Zustellungszeitpunktes durch den Verurteilten erfolgten, teilt der Wiedereinsetzungsantrag gerade nicht mit. Da die Zustellung an den Verurteilten mit Rechtsmittelbelehrung erfolgte - und er bereits zum zweiten Mal binnen weniger Monate in der Situation war, über die (rechtzeitige) Einlegung eines Rechtsmittels entscheiden zu müssen - war ihm bekannt, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist vom Zeitpunkt der Zustellung an ihn abhing. Diese Ungereimtheiten werden durch die als Anlage 1 zum Wiedereinsetzungsantrag vom 12.06.2020 vorgelegte Kopie der handschriftlichen Verfügung vom 26.05.2020 noch verstärkt, in der sich - vor dem (in der Antragsbegründung falsch zitierten) Text „FA Beschwerde not. 2 Wochen, WV zum FA“ - als erster Punkt die Handlungsanweisung „Mdt informieren“ befindet, hinter der wiederum - ersichtlich als Erledigung - vermerkt ist „tel. 27.5.“. Wenn aber die Verteidigerin bereits am 27.05.2020 von dem Mandanten abschließend mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt worden war und ihm telefonisch eine „fristgemäße“ Rechtsmitteleinlegung zugesagt haben will, bleibt gänzlich unerfindlich, warum dies (ggf. unter Vorbehalt einer späteren Begründung) dann nicht sogleich erfolgte und warum (zumindest) die behauptete „rechtliche Fehlschätzung“ (von der außerdem nicht recht klar wird, ob sie sich auf die Befristung an sich oder auf die Dauer der Frist bezogen haben soll) nicht spätestens zu dem Zeitpunkt der Anbringung des Erledigungsvermerks am 27.05.2020 auffiel, nachdem dieser Vermerk von der Verteidigerin selbst gefertigt worden sein muss, die das Telefonat - in dem ausdrücklich über eine „fristgemäße“ Rechtsmitteleinlegung gesprochen worden sein soll - selbst führte und zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben über keine Bürokräfte (vor Ort) verfügte. Dass die Verteidigerin in dem Erwiderungsschriftsatz vom 27.07.2020 nunmehr glauben machen will, dass sie sich „für Beschwerden üblicherweise eine Frist von einem Monat und eine Wiedervorlage von zwei Wochen“ notiere, „in diesem Fall aber von zwei Wochen, um schnellstmöglich zu handeln“ kann vor dem Hintergrund der vielfach nur 1 Woche (§ 311 Abs. 2 StPO) bzw. 2 Wochen (§ 569 ZPO) betragenden Beschwerdefrist schwerlich ernst genommen werden und ändert insbesondere nichts an den oben dargestellten Ungereimtheiten, die Raum für die (sogar naheliegende) Annahme lassen, dass sich der Verurteilte erst nach Zustellung und Kenntnisnahme vom Inhalt der - auf 13 Seiten ausführlich begründeten - landgerichtlichen Entscheidung abschließend mit der Verteidigerin über die Rechtsmitteleinlegung verständigen und diese dann auch über den - für den Fristbeginn maßgeblichen - Zeitpunkt der Zustellung in Kenntnis setzen wollte, dies aber in der Folge versäumte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde war deshalb abzulehnen und die verfristete Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. 2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Rechtsmittel des Verurteilten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Das Landgericht ist von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen und hat auf der Grundlage des in mündlicher Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Verurteilten sowie der Erläuterungen des ebenfalls mündlich gehörten Sachverständigen die gem. § 57 StGB notwendige günstige Bewährungsprognose aus den im Beschluss umfassend dargestellten und zutreffenden Erwägungen im Rahmen einer sorgfältigen Abwägung der für und gegen den Verurteilten sprechenden Umstände zu Recht verneint. Auf die ausführliche Begründung der landgerichtlichen Entscheidung und die ebenso zutreffenden Erwägungen der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 10.07.2020 nimmt der Senat Bezug. Sie werden durch das Beschwerdevorbringen, das keine Rechtsfehler aufzeigt, sondern nur eine abweichende (eigene) Gewichtung und Würdigung der maßgeblichen Umstände vornimmt, nicht entkräftet. Entgegen der dortigen (falschen) Behauptung hat die Strafvollstreckungskammer insbesondere nicht verkannt, dass das bloße Leugnen der Tat einer positiven Legalprognose nicht entgegensteht. Im Gegenteil wird mit der explizit die Möglichkeit eines Fehlurteils - als Abwägungskriterium („müsste ... in Erwägung gezogen werden“) - in den Raum stellenden und eine nicht vorhandene „Fehlerkultur“ in der Justiz beklagenden Beschwerdebegründung verkannt, dass sich die im Strafvollstreckungsverfahren zuständigen Gerichte nicht über die Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung hinwegsetzen dürfen, sondern (zwingend) davon auszugehen - und auf dieser Grundlage ihre Prognoseentscheidung zu treffen - haben, dass der Verurteilte die in dem rechtskräftigen Urteil festgestellte Tat begangen hat (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 02.08.2013, Az. 2 Ws 385/13, m. w. N., bei juris). Letztlich verbleibende Zweifel gehen dabei zu Lasten des Beschwerdeführers, da die positiven, präventiv wirkenden Umstände feststehen müssen und nicht lediglich unterstellt werden dürfen (vgl. KG Berlin, a. a. O.) und der Zweifelsgrundsatz im Strafvollstreckungsverfahren nicht gilt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.