OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 ORbs 23/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0207.1ORBS23.23.00
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Rechtsbeschwerdegericht kann über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch das Amtsgericht unmittelbar selbst entscheiden (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 8. August 1997 - 1 Ss 231/97 (OWiz)).(Rn.7)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 27. Dezember 2022 wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen worden ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 06. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 27. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsbeschwerdegericht kann über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch das Amtsgericht unmittelbar selbst entscheiden (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 8. August 1997 - 1 Ss 231/97 (OWiz)).(Rn.7) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 27. Dezember 2022 wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen worden ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 06. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 27. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen. I. Mit Urteil vom 06. Dezember 2022 hat das Amtsgericht Aschersleben gegen den Betroffenen wegen der rechtswidrigen Verwendung eines elektronischen Gerätes eine Geldbuße von 150,00 € festgesetzt. Gegen dieses in Anwesenheit seiner Verteidigerin verkündete Urteil beantragte der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 13. Dezember 2022, der am 14. Dezember 2022 bei dem Amtsgericht Aschersleben eingegangen ist, die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Auf den Hinweis des Amtsgerichts, der Zulassungsantrag sei erst am 14. Dezember 2022 eingegangen und es sei beabsichtigt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, beantragte der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 22. Dezember 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2022 lehnte das Amtsgericht Aschersleben den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und verwarf dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 06. Dezember 2022. Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 04. Januar 2023 die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 23. Januar 2023 beantragt, auf den als sofortige Beschwerde auszulegenden Antrag des Betroffenen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 27. Dezember 2022 aufzuheben, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 06. Dezember 2022 als unzulässig zu verwerfen und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das genannte Urteil als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene hatte hierzu das rechtliche Gehör, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. II. 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht gewährt werden. a) Der Senat ist zur Entscheidung über das auch als sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnende Rechtsmittel des Betroffenen berufen. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 3 StPO ist zwar an sich die Beschwerdekammer des Landgerichts als Beschwerdegericht zuständig. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts müsste sich aber darauf beschränken, den Beschluss des unzuständigen Amtsgerichts (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. April 2014, 3 Ws 335 + 339/14 – zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 346 Rn 16, anders in Fällen der Wiedereinsetzung nach § 74 Abs. 4 OWiG, vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2021, 1 Ws 8/21) aufzuheben. Zur sachlichen Entscheidung müsste die Sache danach dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht vorgelegt werden, das nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 1 StPO über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Rechtsmitteleinlegung zu befinden hat. Da der Senat ohnehin in der Sache zu entscheiden hat, ist er auch befugt, den Beschluss des Amtsgerichts als unrichtig aufzuheben (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 8. August 1997, 1 Ss 231/97 (OWiz) – zitiert nach juris, mit zahlreichen Nachweisen; Göhler, OWiG, 18. Auflage, § 79 Rn 34d). b) Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht kein Anlass. Der entsprechende mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 22. Dezember 2022 erhobene Antrag des Betroffenen ist bereits unzulässig. Hierzu hat die Generalsstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat unter anderem das Folgende ausgeführt: „Allerdings kommt eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die voraussetzt, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO), nicht in Betracht, weil das Gesuch bereits unzulässig ist. Der Antrag des Betroffenen vom 22.12.2022 auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn der Antrag ist nicht nur binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO), vielmehr handelt es sich bei den für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben ebenso wie hinsichtlich ihrer Glaubhaftmachung um Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 StR 240/17- m.w.N.). Darzulegen und glaubhaft zu machen sind folglich auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten. Dazu gehört der Vortrag eines Lebenssachverhalts, der das fehlende Verschulden an der Säumnis belegt und Alternativen ausschließt, die der Wiedereinsetzung sonst entgegenstehen (BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. § 45 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch vom 22.12.2022 schon deshalb nicht, weil die Ausführungen der Verteidigung nicht erkennen lassen, dass der Betroffene sie überhaupt mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 06.12.2022 beauftragt und die Verteidigung dem Betroffenen gegenüber dies auch zugesagt hatte, was aber für eine unverschuldete Säumnis des Betroffenen erste und unabdingbare Voraussetzung wäre (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.10.2017 – 3 Ss OWi 1254/17 - m.w.N.).“ Dem schließt sich der Senat an. 2. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt worden (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Antrag ist indes unbegründet. Das Rechtsmittel ist bereits nicht innerhalb der mit Verkündung des Urteils des Amtsgerichts Aschersleben am 06. Dezember 2022 beginnenden Wochenfrist (§§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1 und 2 StPO) erhoben worden. Nachdem das Urteil vom 06. Dezember 2022 in (erlaubter) Abwesenheit des Betroffenen, jedoch in Anwesenheit der Verteidigerin des Betroffenen verkündet wurde, endete die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO zur Einlegung der Zulassungsrechtsbeschwerde hier gemäß §§ 73 Abs. 3, 79 Abs. 4 2. Halbsatz 2. Alt. i. V. m. § 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG ohne weiteres bereits mit Ablauf des 13. Dezember 2022 (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2006, 3 Ss OWi 430/06 – zitiert nach juris). Die Einlegung der Rechtsbeschwerde erst am 14. Dezember 2022 erfolgte demnach verspätet. III. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (vgl. OLG Celle, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 1990, 5 Ss (OWi) 43/90 - (OWi) 23/90 I – zitiert nach juris). Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde der Senat zwar auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hin befasst. Er hat jedoch sachlich keine Beschwerdeentscheidung getroffen, sondern als das nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 46 Abs. 1 StPO in der Sache selbst berufene Gericht entschieden. Die durch die Versagung der Wiedereinsetzung verursachten Auslagen gehören zu den Kosten des Verfahrens, die dem Betroffenen bereits durch das Urteil auferlegt sind.