Beschluss
2 StR 129/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Formfehler bei der Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls an einen von mehreren Verteidigern begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
• Die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit der ersten Zustellung des Urteils; nach Fristablauf bewirkte Doppelzustellungen eröffnen die Frist nicht neu.
• Ein bloßes Vertrauen des Angeklagten in ungenaue Angaben seines Verteidigers genügt nicht zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Verhinderung im Sinne von § 45 Abs. 2 StPO.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Revisionsbegründungsfrist – Formfehler der Protokollzustellung kein Wiedereinsetzungsgrund • Ein Formfehler bei der Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls an einen von mehreren Verteidigern begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. • Die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit der ersten Zustellung des Urteils; nach Fristablauf bewirkte Doppelzustellungen eröffnen die Frist nicht neu. • Ein bloßes Vertrauen des Angeklagten in ungenaue Angaben seines Verteidigers genügt nicht zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Verhinderung im Sinne von § 45 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Frankfurt am Main am 20.04.2016 wegen dreifachen Betrugs zu vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Urteilsverkündung erhielt er eine Rechtsmittelbelehrung, die auch die Frist zur Revisionsbegründung nannte. Zwei Verteidiger legten Revision ein; das Urteil wurde Rechtsanwalt B. am 02.08.2016 und Rechtsanwalt P. am 08.09.2016 zugestellt. Eine Revisionsbegründung ging nicht fristgerecht ein, weshalb das Landgericht am 31.10.2016 die Revision als unzulässig verwarf. Der Angeklagte beantragte am 15.11.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete dies damit, ihm sei das Hauptverhandlungsprotokoll nicht zugestellt worden und er habe sich auf Auskünfte seines Verteidigers verlassen. Er behauptete, mehrfach bei Rechtsanwalt P. nach den Fristen gefragt zu haben und habe darauf vertrauen dürfen, die Frist beginne erst mit Zustellung des Protokolls. • Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung der Frist gehindert war (§ 44 Satz 1 StPO) und diese Umstände binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses hinreichend konkret vorträgt und glaubhaft macht (§ 45 Abs. 2 StPO). • Die Revisionsbegründungsfrist begann mit der ersten Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt B. am 02.08.2016 und endete damit am 02.09.2016; spätere Zustellungen an andere Verteidiger nach Fristablauf eröffnen die Frist nicht neu (§ 37 Abs. 2 StPO nicht anwendbar). • Ein Formfehler bei der Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls an einen von mehreren Verteidigern begründet keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil für den Angeklagten nur ein Rechtsmittel besteht und die Frist mit der ersten wirksamen Zustellung zu laufen beginnt. • Der Vortrag des Angeklagten war in entscheidenden Punkten unvollständig: Es fehlten konkrete Angaben zu Abreden mit Rechtsanwalt B., zeitliche Angaben zu den angeblichen Nachfragen bei Rechtsanwalt P. sowie eine glaubhafte Darstellung, dass der Angeklagte tatsächlich und berechtigterweise auf dessen unzutreffende Auskünfte vertraute. • Mangels hinreichender Glaubhaftmachung der unverschuldeten Verhinderung ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig und daher zu verwerfen. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Entscheidungsgrund ist, dass die Revisionsbegründungsfrist bereits mit der ersten Zustellung an einen Verteidiger begonnen und geendet hat und spätere Zustellungen die Frist nicht neu eröffneten. Zudem hat der Angeklagte die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht konkret und glaubhaft dargelegt; insbesondere fehlen schlüssige Angaben zu Abreden mit dem ersten Verteidiger und zur tatsächlichen Verlassenslage auf Angaben des zweiten Verteidigers. Da somit kein Nachweis einer unverschuldeten Verhinderung vorliegt, ist der Antrag unbegründet und wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.