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Entscheidung

3 StR 185/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140721B3STR185
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140721B3STR185.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 185/21 vom 14. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstim- mig - am 14. Juli 2021 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Januar 2021 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag- ten. Das Rechtsmittel sowie der von dem Angeklagten zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi- sionsbegründungsfrist haben keinen Erfolg. 1 - 3 - 1. Der vom Angeklagten selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil das Rechtsmittel vom Verteidiger rechtzei- tig begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 - 4 StR 498/20, juris Rn. 2; vom 26. März 2019 - 2 StR 511/18, BGHR StPO § 341 Frist 2 Rn. 2; vom 29. Januar 2019 - 2 StR 416/18, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 5 StR 377/17, juris Rn. 1; vom 3. Juli 2012 - 4 StR 126/12, juris Rn. 2; vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 553/11, juris Rn. 2). Eine Wiedereinsetzung ist hier auch nicht ausnahmsweise - etwa zur An- bringung weiterer Verfahrensrügen oder Gewährung rechtlichen Gehörs - des- halb geboten, weil der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte geltend macht, er habe seine Revision gemäß § 345 Abs. 2 StPO selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen wollen und hierzu einen Antrag auf Vorführung vor das Amtsgericht am Ort seiner Inhaftierung nach § 299 Abs. 1 StPO gestellt, dem aber nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entsprochen worden sei. Denn auch insofern ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig. Zum einen hat der Angeklagte die versäumte Handlung - eine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle - entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nach- geholt und auch nicht vorgebracht, dass er sich nach Ablauf der Revisionsbe- gründungsfrist vergeblich weiter um eine Vorführung nach § 299 Abs. 1 StPO zur Anbringung einer weiteren Revisionsbegründung neben derjenigen seines Ver- teidigers bemüht habe. Zum anderen hat der Angeklagte entgegen § 45 Abs. 2 StPO keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich sein fehlendes Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) an der Versäumung der Frist ergibt (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 2 StR 129/17, NStZ-RR 2017, 285; vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14, juris Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., 2 3 4 5 - 4 - § 45 Rn. 5a). Vielmehr trifft den Angeklagten schon nach seinem Vorbringen eigene Schuld daran, dass er seine Revision nicht fristgemäß zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat. Denn die Revisionsbegründungsfrist lief - wie dem Angeklagten bekannt war - am 9. April 2021 ab. Er hat jedoch erst am 7. April 2021 und damit zwei Tage vor Fristablauf in der Justizvollzugsanstalt, in der er inhaftiert ist, um eine Vorführung an das örtliche Amtsgericht nach § 299 Abs. 1 StPO ersucht. Dies war eingedenk der von der Justizvollzugsanstalt und dem zuständigen Gericht zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen offen- sichtlich zu spät (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - (4) 1 Ss 249/08, NStZ- RR 2009, 19; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 1 Vollz (Ws) 248/15, NStZ-RR 2015, 327; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 44 Rn. 12c, § 299 Rn. 8). Zwar darf eine Rechtsmittelfrist grundsätzlich bis zum letzten Tag aus- geschöpft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84, BVerfGE 69, 381, 385; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14, juris Rn. 6). Allerdings hat der Rechtsmittelführer dabei den zeitlichen und organisa- torischen Aufwand in Rechnung zu stellen, dessen es bedarf, damit die Rechts- mittelerklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der Frist ge- genüber der zuständigen Stelle abgegeben wird. Ein inhaftierter Rechtsmittelfüh- rer kann wegen des jeweiligen organisatorischen Aufwands für die Justizvoll- zugsanstalt und das Gericht nicht darauf vertrauen, dass ihm zu jeder Zeit und innerhalb kürzester Frist auf ein Rechtsmittel bezogene Erklärungen gemäß § 299 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk er untergebracht ist, ermöglicht werden können (BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14, juris Rn. 6; KG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - (4) 1 Ss 249/08, NStZ-RR 2009, 19; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 1 Vollz (Ws) 248/15, NStZ-RR 2015, 327; Thüringer OLG, Beschluss vom 6 - 5 - 29. Oktober 2007 - 1 Ws 356/07, juris). Eine Beeinträchtigung der Prozessgrund- rechte eines inhaftierten Rechtsmittelführers aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nicht verbunden; auch einem Inhaftierten ist es zuzumuten, die ihm möglichen Maßnahmen zur Vermeidung anstaltsbedingter Verzögerun- gen bei der fristgebundenen Rechtsmittelbegründung zu ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1990 - 2 BvR 641/90, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14, juris Rn. 6). 2. Die Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antrags- schrift vom 18. Juni 2021 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Vorbringen in der Gegenerklärung des Verteidigers des Ange- klagten vom 8. Juli 2021 greift demgegenüber nicht durch. Schäfer Paul Berg Anstötz Kreicker Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 07.01.2021 - 5 Ks 1202 Js 41485/20 (15/20) 7