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Beschluss

III ZB 77/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung kann nicht bereits deshalb als unzulässig verworfen werden, weil der Berufungsantrag einen Teilbetrag benennt, ohne die Aufteilung auf erstinstanzliche Anträge darzustellen; dieser Mangel kann bis zum Schluss der Berufungsverhandlung behoben werden (§ 520 Abs.3 S.2 Nr.1, § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO). • Die Berufungsbegründung muss insgesamt erkennbar machen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten wird; sie muss nicht in einem bestimmten Antrag niedergelegt sein (§ 520 Abs.3 S.2 Nr.1 ZPO). • Die Verwerfung der Berufung einer Streitpartei verletzt deren Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn das Berufungsgericht die Anforderungen an die Begründung falsch anwendet (Art.2 Abs.1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip). • Rechtsbeschwerden sind in Bezug auf einzelne Streitgenossen unterschiedlich zu behandeln; die Verwerfung einer Berufung kann auf einzelne Kläger begrenzt Bestand haben. • Die Rechtsbeschwerde des klagenden Streitgenossen kann unzulässig sein, wenn nicht dargelegt wird, inwiefern die Entscheidung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung von Bedeutung ist (§ 574 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Berufungsbegründung bei Teilbetrag ohne Aufschlüsselung • Die Berufung kann nicht bereits deshalb als unzulässig verworfen werden, weil der Berufungsantrag einen Teilbetrag benennt, ohne die Aufteilung auf erstinstanzliche Anträge darzustellen; dieser Mangel kann bis zum Schluss der Berufungsverhandlung behoben werden (§ 520 Abs.3 S.2 Nr.1, § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO). • Die Berufungsbegründung muss insgesamt erkennbar machen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten wird; sie muss nicht in einem bestimmten Antrag niedergelegt sein (§ 520 Abs.3 S.2 Nr.1 ZPO). • Die Verwerfung der Berufung einer Streitpartei verletzt deren Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn das Berufungsgericht die Anforderungen an die Begründung falsch anwendet (Art.2 Abs.1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip). • Rechtsbeschwerden sind in Bezug auf einzelne Streitgenossen unterschiedlich zu behandeln; die Verwerfung einer Berufung kann auf einzelne Kläger begrenzt Bestand haben. • Die Rechtsbeschwerde des klagenden Streitgenossen kann unzulässig sein, wenn nicht dargelegt wird, inwiefern die Entscheidung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung von Bedeutung ist (§ 574 ZPO). Die Klägerin zu 1 (Mutter) und ihr Sohn (Kläger zu 2) machten gegen das Land als Beklagten Amtspflichtverletzungen geltend und forderten materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche sowie Erstattung von Umorientierungskosten und Zinsen. Die Klagen wurden vom Landgericht abgewiesen. Beide Kläger legten Berufung ein; in der Berufungsbegründung kündigte die Klägerin zu 1 an, das Urteil "in einem Umfang von 5.100 €" anfechten zu wollen, ohne den Betrag auf die einzelnen erstinstanzlichen Anträge aufzuteilen. Das Kammergericht verwies die Berufung der Klägerin zu 1 als unzulässig und monierte außerdem für den Kläger zu 2 das Fehlen einer eigenen Berufungsbegründung. Beide legten Rechtsbeschwerde ein. Der BGH prüfte, ob die Verwerfung der Berufung(en) rechtmäßig war und ob die Rechtsbeschwerden zulässig seien. • Anwendbare Normen: § 520 Abs.3 S.2 Nr.1 ZPO, § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO, § 574 ZPO, § 577 Abs.4 ZPO; Grundrechtliche Maßstäbe: Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. • Auslegung der Anforderungen an die Berufungsbegründung: Die Begründung muss insgesamt erkennbar machen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten wird; sie bedarf keiner bestimmten Formulierung in einem bestimmten Antrag. Entscheidend ist, dass das Schriftstück seinem Inhalt nach eindeutig ist. • Bewertung der vorliegenden Begründung der Klägerin zu 1: Die Ankündigung, das Urteil in Höhe von 5.100 € anzufechten, machte das Ziel des Rechtsmittels hinreichend deutlich. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen des § 520 Abs.3 S.2 Nr.1 ZPO verkannt, indem es die fehlende Aufschlüsselung als Unzulässigkeitsgrund behandelt hat, obwohl dieser Mangel nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO bis zum Schluss der Berufungsverhandlung beseitigt werden kann. • Rechtsfolge für Klägerin zu 1: Die Verwerfung der Berufung war rechtsfehlerhaft und verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz; daher war die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet, und der Kammergerichtsentscheid insoweit aufzuheben. • Bewertung für Kläger zu 2: Für den Kläger zu 2 fehlt eine ausreichend erkennbare Berufungsbegründung; die vorgelegte Schriftsatznennung nennt nur die Klägerin zu 1 im Rubrum und enthält inhaltlich nur auf deren Klage zugeschnittene Ausführungen. Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 ist unbeachtlich, da keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist (§ 574 Abs.2 ZPO). • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Die Verwerfung der Berufung des Klägers zu 2 bleibt bestehen; die Aufhebung hinsichtlich der Klägerin zu 1 führt zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 577 Abs.4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist zulässig und begründet; das Kammergericht hat ihre Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das erneut, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zu entscheiden hat. Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 ist unzulässig und bleibt verworfen, weil seine Berufung nicht hinreichend begründet wurde und die Rechtssache keine für die Fortbildung des Rechts oder für die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderliche Bedeutung hat. Im Kostenpunkt und insoweit ist der Beschluss des Kammergerichts aufzuheben; hinsichtlich des Klägers zu 2 bleibt der Beschluss bestehen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt.