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Entscheidung

V ZB 3/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200723BVZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200723BVZB3.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 3/23 vom 20. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 1 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 17. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2 wird der genannte Beschluss im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg - 10. Zivilkammer - vom 30. Juni 2022 als unzulässig verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Kläger zu 1 hat einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Klä- gerin zu 2 erworben, ist aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetra- gen. Der Beklagte zu 2 ist Eigentümer des Nachbargrundstücks, das die Beklagte zu 1 gepachtet hat. Die Beklagten ließen 2014 eine Maschinenhalle errichten, durch die das Grundstück der Klägerin zu 2 um ca. 7 m² überbaut wurde. Die Kläger nehmen mit ihrer Klage die Beklagten auf Beseitigung des Überbaus und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Be- rufung der Kläger als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig. Zwar er- fülle die Berufungsbegründung die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, soweit sich die Kläger gegen die Begründung des Landgerichts wen- deten. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der überbauenden Beklagten könne nicht festgestellt werden. Nicht angegriffen werde aber die selbständig tragende Begründung des Landgerichts, dass nach dem gerichtlichen Sachverständigen- gutachten die Kosten für die Beseitigung des Überbaus mindestens 50.000 € be- trügen und diese Kosten wegen der geringen überbauten Fläche unverhältnis- mäßig seien. 1 2 3 - 4 - III. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Verhältnis zu dem Kläger zu 1 stand. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2 hat hingegen Erfolg. 1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers zu 1 ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss den Kläger zu 1 nicht in seinem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Berufungsbe- gründung des Klägers zu 1 entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, ist - allerdings nur im Ergebnis - nicht zu beanstanden. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche be- stimmte Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegen- setzt. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander un- abhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Be- rufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andern- falls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 27. Ja- nuar 2022 - V ZB 90/20, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 21. März 2022 4 5 6 - 5 - - VIa ZB 4/21, NJW-RR 2022, 642 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 43/21, juris Rn. 6). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers zu 1 nicht gerecht. Das Berufungsgericht setzt sich - von seinem rechtlichen Stand- punkt aus folgerichtig - nicht damit auseinander, dass das Landgericht bereits die Aktivlegitimation des Klägers zu 1 verneint hat, da er nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Gegen diese - die Klageabweisung selbständig tra- gende - Erwägung des Landgerichts bringt die Berufungsbegründung des Klä- gers zu 1 nichts vor. 2. a) Demgegenüber ist die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2 auch im Übri- gen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Berufungsbegründung überspannt und dadurch der Klägerin zu 2 den Zugang zu der Rechts- mittelinstanz in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise er- schwert. Dies verletzt deren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechts- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 9; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 5). b) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin zu 2 nicht unter Verweis darauf als unzulässig verwer- fen dürfen, dass die Berufungsbegründung nicht die Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfülle. 7 8 9 - 6 - aa) Das Landgericht hat angenommen, es könne nicht nachvollzogen wer- den, warum es zu einem Überbau gekommen sei; Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit ließen sich nicht feststellen. Zudem seien die Kosten der Beseitigung, wel- che der Sachverständige mit 50.000 € beziffert habe, im Verhältnis zum Umfang der Überbauung unverhältnismäßig. bb) Die Berufungsbegründung wendet sich zunächst, wie das Berufungs- gericht richtig sieht, gegen die Annahme des Landgerichts, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten könne nicht festgestellt werden, so dass eine Pflicht zur Duldung des Überbaus bestehe (§ 912 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 2 BGB). Anders als das Berufungsgericht meint, greift die Klägerin zu 2 in ihrer Berufungs- begründung aber auch die Würdigung des Landgerichts an, die Kosten für die Beseitigung des Überbaus von mindestens 50.000 € seien wegen der geringen überbauten Fläche unverhältnismäßig. In der Berufungsbegründung heißt es in- soweit, die Beseitigungskosten seien nicht unverhältnismäßig hoch und letztend- lich dem Umstand geschuldet, dass eine vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Über- bauung im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB vorliege. Damit wendet sich die Klägerin zu 2 zwar nicht gegen die Höhe der sachverständig ermittelten Beseitigungskos- ten. Sie bringt aber hinreichend zum Ausdruck, dass sie die Auffassung des Landgerichts, die Beseitigungskosten von mindestens 50.000 € seien unverhält- nismäßig, deshalb für unrichtig hält, weil bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit das Verschulden der Überbauenden eine Rolle spielen müsse. In der Sache nimmt sie damit Bezug auf § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. April 1970 - V ZR 97/67, NJW 1970, 1180, 1181; Urteil vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122 Rn. 19; Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, NJW 2008, 3123 Rn. 23 f.). Damit ist den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprochen. Ob die Ausführungen der Klägerin zu 2 schlüssig sind 10 11 - 7 - und unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten Erfolg haben, ist für die Zuläs- sigkeit der Berufung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Septem- ber 2021 - VIII ZB 1/20, MDR 2022, 428 Rn. 18, 22; Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 43/21, juris Rn. 6 mwN). 3. Nach alledem hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zu 1 zu Recht, die Berufung der Klägerin zu 2 hingegen zu Unrecht als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung des Klägers zu 1 hat der Beschluss des Berufungsgerichts Bestand; die Verwerfung einer Berufung als unzulässig kann auf einzelne Streitgenossen begrenzt werden (vgl. BGH, Be- schluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 12). Im Übrigen 12 - 8 - unterliegt der Beschluss der Aufhebung und ist die Sache zur erneuten Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Brückner Göbel Haberkamp RinBGH Laube ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 24.7.2023 Die Vorsitzende Brückner Grau Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 30.06.2022 - 101 O 2330/20 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.01.2023 - 27 U 4750/22 -