Urteil
4 S 1/22
LG Heidelberg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2022:1221.4S1.22.00
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Leitsätze
Soweit eine vorliegende Rahmenvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen ist und die anspruchsbegründenden Voraussetzungen gegeben sind, begründet dies einen Anspruch auf Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs. Erfüllt der Anspruchsteller jedoch nicht die anspruchsbegründenden Voraussetzungen als "qualifizierter Anmelder" gemäß der Rahmenvereinbarung und zwar in Form des Erwerbs eines Fahrzeuges mit einem Motor des Typs EA 189 EU 5 oder EU 6 durch den Anmelder, bei welchem eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden ist, scheidet ein Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs dagegen aus. (Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 10.12.2021, Az. 1 C 345/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Wiesloch ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.819 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit eine vorliegende Rahmenvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen ist und die anspruchsbegründenden Voraussetzungen gegeben sind, begründet dies einen Anspruch auf Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs. Erfüllt der Anspruchsteller jedoch nicht die anspruchsbegründenden Voraussetzungen als "qualifizierter Anmelder" gemäß der Rahmenvereinbarung und zwar in Form des Erwerbs eines Fahrzeuges mit einem Motor des Typs EA 189 EU 5 oder EU 6 durch den Anmelder, bei welchem eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden ist, scheidet ein Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs dagegen aus. (Rn.40) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 10.12.2021, Az. 1 C 345/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Wiesloch ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.819 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Rahmen des so genannten „Dieselskandals“, konkret um Zahlungsansprüche aufgrund der zwischen der Beklagten und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung im Zusammenhang mit dem Musterfeststellungsklageverfahren bei dem OLG Braunschweig geschlossenen Rahmenvereinbarung. Im Jahre 2015 erwarb der Kläger bei der Audi AG einen PKW Audi Q3 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... (im Weiteren auch kurz „der Pkw“ oder „das Fahrzeug“ genannt), für den ihm mit Datum vom 03.03.2015 ein Betrag von 34.951,49 € berechnet wurden (I 11). Das Fahrzeug wurde auf die Ehefrau des Klägers zugelassen. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 189 mit der Schadstoffklasse EU 5 (I AS 293 unter Ziff. 14.1 Zulassungsbescheinigung Teil I), in dem eine vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) als unzulässig eingeordnete Abschalteinrichtung installiert war, verbaut. Nach Bekanntwerden des so genannten „Abgasskandals“ meldete sich die Ehefrau des Klägers zur Musterfeststellungsklage bei dem Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 4 MK 1/18, gegen die Beklagte an. Die Anmeldung wurde der Ehefrau des Klägers mit Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 14.03.2019 bestätigt. Das Verfahren wurde durch Rücknahme der Klage am 30.04.2020 beendet, nachdem die Parteien zuvor eine Rahmenvereinbarung (im Weiteren auch „die Rahmenvereinbarung“ genannt) geschlossen hatten. Diese enthält unter anderem folgende Passagen: „Vorbemerkung [...] In diesem Zusammenhang will Volkswagen bestimmten zur MFK angemeldeten Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, mit Volkswagen außergerichtliche Einzelvergleiche zu bestimmten Konditionen abzuschließen. Die außergerichtlichen Einzelvergleiche sollen Verbrauchern im Sinne des § 29c Abs. 2 ZPO angeboten werden, sofern sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: - (i) Erwerb eines Fahrzeugs mit einem Motor des Typs EA 189 EU5 oder EU6, in dem eine vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder funktionsgleichen ausländischen Behörden als unzulässig eingeordnete Abschalteinrichtung verbaut war oder ist (betroffenes Fahrzeug), vor dem 1. Januar 2016, [...] (im Folgenden qualifizierter Anmelder) [...] § 1 - Einzelvergleichsschluss zwischen Volkswagen und den qualifizierten Anmeldern Volkswagen verpflichtet sich, mit den qualifizierten Anmeldern außergerichtliche Einzelvergleiche im Sinne des § 779 BGB unter den nachstehend genannten Voraussetzungen abzuschließen. [...] § 1.2 - Voraussetzungen an den Einzelvergleichsschluss Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein außergerichtlicher Einzelvergleichsschluss von vorneherein nur für qualifizierte Anmelder in Betracht kommt. Diese müssen für einen Einzelvergleichsschluss folgende Nachweise erbringen [...] - Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief) des betroffenen Fahrzeugs. Sollte ein qualifizierter Anmelder aufgrund Weiterverkauf des betroffenen Fahrzeugs oder aus anderen Gründen nicht über die Zulassungsbescheinigung Teil II verfügen, wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, seinen Erwerb des Fahrzeugs anderweitig nachzuweisen [...] Ferner muss der Anmelder angeben, ob er sein Fahrzeug weiterveräußert hat, damit Volkswagen Mehrfachzahlungen für dasselbe Fahrzeug vermeiden kann. [...] § 2 - Ombudsstelle Für Streitfragen zwischen einem qualifizierten Anmelder und Volkswagen im Rahmen der Abwicklung bzw. über die Anspruchsberechtigung des qualifizierten Anmelders wird eine unabhängige Ombudsstelle eingerichtet. [...] Sollte die Ombudsstelle zu dem Schluss kommen, dass Volkswagen einen Einzelvergleichsschluss zu Unrecht verweigert, oder einen Zahlungsbetrag unzutreffend ermittelt hat, ist Volkswagen verpflichtet, den betreffenden Einzelvergleich abzuschließen bzw. den Fehlbetrag auszugleichen. [...] Mit Schreiben vom 19.03.2020 wandte sich die Beklagte bezüglich eines möglichen Vergleichsschlusses an die Ehefrau des Klägers und teilte ihr mit, dass sie für einen Vergleichsschluss in Betracht komme. Voraussetzungen seien unter anderem, dass die Ehefrau „ein von der Dieselthematik betroffenes Fahrzeug der Marken Volkswagen, Audi, Seat oder Skoda mit EA 189 Motor erworben [habe]“ und dass sie ihr „Fahrzeug vor dem 1. Januar 2016 gekauft [habe]“. Wegen des vollständigen Inhalts des Schreibens wird auf Aktenseite I 299 verwiesen. Unter dem 25.03.2020 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Blanko-Dokument, welches mit „Abgabe Vergleichsangebot - Für Ihr Fahrzeug kommt ein Vergleichsschluss in Frage“ überschrieben war und in dem es unmittelbar nach Nennung der präsumtiven Vertragsparteien hieß: „Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei diesem Dokument um Ihr Angebot an Volkswagen auf Abschluss eines Vergleichs handelt, an das Sie bis zum 24. April 2020 gebunden sind. Wenn Sie sämtliche Vergleichskriterien erfüllen, teilt Volkswagen Ihnen per E-Mail [...] spätestens am 24. April 2020 mit, dass Volkswagen Ihr Angebot annimmt. Erst mit Erhalt dieser Annahmeerklärung wird der Vergleich abgeschlossen.“ Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Aktenseiten I 303 ff. verwiesen. Die Ehefrau des Klägers übersandte das vorgenannte Angebotsschreiben an die Beklagte. Eine Annahmeerklärung wurde seitens der Beklagten nicht abgegeben. Mit Vereinbarung vom 05.06.2020 (I 295) trat die Ehefrau des Klägers an den Kläger „sämtliche bereits entstandenen und gegebenenfalls noch entstehenden Ansprüche Rechte und Forderungen gegen die Volkswagen AG betreffend den PKW Audi Q3" ab. Mit Schreiben vom 08.06.2020 machte die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers im Namen des Klägers unter Fristsetzung bis zum 22.06.2020 Zahlungsansprüche in Höhe von 3.819 € gegenüber der Beklagten geltend, wobei sie unter Nennung der FIN und der an die Ehefrau des Klägers übersandten Anmeldungsnummer für das Vergleichsportal vortrug, der Kläger sei Eigentümer des Pkws und habe sich selbst an dem Musterfeststellungsklageverfahren beteiligt (I 17 f.). Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht. Der Kläger hat vor dem Amtsgericht vorgetragen, er sei Eigentümer des Pkw. Durch die Übermittlung des entsprechenden Dokuments am 25.03.2020 sei bereits ein Vergleichsangebot seitens der Beklagten gemacht worden, das mit der Einsendung des Schreibens durch seine Ehefrau angenommen worden sei. Die aus dem Vergleichsvertrag resultierenden Ansprüche seien an ihn abgetreten worden. Die Beklagte sei daher zur Zahlung des Vergleichsbetrages verpflichtet. Seinen ursprünglichen Vortrag, er selbst habe sich dem Musterfeststellungsklageverfahren gegen die Beklagte angeschlossen, hat er im Verlauf des amtsgerichtlichen Verfahrens korrigiert. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt an ihn 3.819,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 403,22 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06. 2020 zu bezahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Ansprüche bestünden bereits deshalb nicht, da sich der Kläger selbst nicht an dem Musterfeststellungsverfahren beteiligt habe. Darüber hinaus sei die Forderung verjährt. Schließlich sei auch ein Vergleich überhaupt nicht zustande gekommen. Das Amtsgericht hat die Klage im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 10.12.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eigene Ansprüche des Klägers seien verjährt. Ansprüche aus abgetretenem Recht bestünden nicht, da die Ehefrau des Klägers nicht Eigentümerin des Fahrzeugs sei und ein Vergleichsschluss mangels Annahmeerklärung der Beklagten gegenüber der Ehefrau des Klägers nicht erfolgt sei. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor, das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei. Aus der Eintragung seiner Ehefrau in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie aus dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XXXX sei ersichtlich, dass der Pkw im Eigentum seiner am 14. März geborenen Ehefrau stünde. Diese habe den Pkw auch bezahlt. Auch sei das Amtsgericht unzutreffend zu dem Schluss gekommen, der Ehefrau des Klägers stünde kein abtretbarer Anspruch gegen die Volkswagen AG zu. Vielmehr sei ein Vergleichsvertrag zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten auch ohne Annahmeerklärung der Beklagten zustande gekommen, da die Ehefrau des Klägers sämtliche für den Vergleichsschluss erforderlichen Kriterien erfülle. Der Kläger beantragt, wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer klargestellt, das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 10.12.2031 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.819 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, ein Vergleich zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten sei, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen habe, nicht zustande gekommen sei. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass der Ehefrau des Klägers auch kein Anspruch auf Abschluss eines Einzelvergleichs mit der Beklagten zustehe, da sie nicht Eigentümerin des Fahrzeugs sei und da die Rahmenvereinbarung keine Ansprüche zugunsten der einzelnen angemeldeten Verbraucher begründen solle. Eigene Ansprüche des Klägers bestünden ebenfalls nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird, soweit die Kammer keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Ansprüche der Ehefrau des Klägers aus einem Vergleich mit der Beklagten oder wegen Nichtabschlusses eines solchen, welche diese an den Kläger hätte abtreten können, bestehen aufgrund der für die Kammer bindend feststehenden Eigentümerstellung des Klägers an dem Pkw nicht. Eigene Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs sind von ihm weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren geltend gemacht worden. 1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere lässt sich aus der innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Berufungsbegründungsschrift noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, was Ziel der eingelegten Berufung ist. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Diese Erklärung muss aber nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.03.2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2019 – VIII ZB 29/19, juris Rn. 14). Diesen Voraussetzungen genügt die Berufungsschrift (gerade) noch. Indem die Berufungsschrift ausführt, es sei „in Anbetracht dessen [...] der vom Kläger geltend gemachte, abgetretene Zahlungsanspruch dem Kläger entsprechend zuzusprechen“ (II 20), wird mit noch hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass die bereits in erster Instanz streitgegenständlichen Ansprüche aus abgetretenem Recht in vollem Umfang weiterverfolgt werden. b) Die Berufung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist - entgegen §§ 225 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO - durch die Berichterstatterin (und nicht durch die Vorsitzende) ohne Einwilligung der Gegenseite mehrfach um insgesamt mehr als einen Monat verlängert worden ist. Denn weder die Unzuständigkeit der die Fristverlängerung verfügenden Person (vgl. BGH, Urteil vom 16.051962 – V ZR 155/60, juris Rn. 8 zum Fall der Verfügung durch den Vorsitzenden eines unzuständigen Senats) noch das Fehlen der Einwilligung des Gegners (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2017 – V ZB 106/16, juris Rn. 12) begründen eine Unwirksamkeit der Verlängerung. 2. Die Berufung ist allerdings unbegründet. Es bestehen keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus von seiner Ehefrau abgetretenem Recht. Ansprüche aus eigenem Recht wegen des Fahrzeugerwerbs macht der Kläger, wie er auch nochmals in der Berufungsbegründung ausführt, nicht geltend. a) Unerheblich ist, dass das Amtsgericht unter Verstoß gegen § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO mehr als drei Monate nach Abgabe der Zustimmungserklärung der Beklagtenseite zum schriftlichen Verfahren in der Sache entschieden hat (I 243, 327). Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Verfahrensfehler durch die Klägerseite gemäß § 295 Abs. 1 ZPO bereits in erster Instanz hätte gerügt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – I ZB 78/20, juris Rn. 29). Denn jedenfalls ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2000 – LwZR 22/99, juris Rn. 5 m.w.N.) b) Ein Anspruch aus einem Vergleichsschluss zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten besteht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite nicht. aa) Bei einem Vergleich handelt es sich gemäß § 779 Abs. 1 BGB um einen gegenseitigen Vertrag (vgl bereits Mot. Bd. 2, 651), so dass es für sein Zustandekommen nach den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre zweier inhaltlich korrespondierender Willenserklärungen im Sinne eines Angebots und einer Annahme im Sinne der §§ 145 ff. BGB bedarf. Selbst wenn die Beklagte zum Abschluss eines Vergleichs verpflichtet gewesen sein sollte, machte dies - entgegen der auch nicht näher begründeten klägerischen Auffassung - eine Annahmeerklärung nicht entbehrlich. bb) Zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten wurde, wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, ein Vergleichsvertrag nicht geschlossen. Das Schreiben der Beklagten vom 19.03.2020 (I 303 ff.) kann auch aus Sicht eines juristischen Laien nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nicht als Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Vergleichsvertrags verstanden werden. Vielmehr heißt es in diesem Schreiben gegenüber dem jeweiligen Empfänger eindeutig, dass es sich „bei diesem Dokument um Ihr Angebot an Volkswagen auf Abschluss eines Vergleichs handelt“ und dass „erst mit Erhalt [der] Annahmeerklärung“ seitens Volkswagen der Vergleich abgeschlossen wird. Damit war es für die Ehefrau des Klägers auch ohne jede juristische Vorbildung eindeutig zu erkennen, dass ein Vergleichsvertrag nicht bereits mit dem Zugang der von ihr ausgefüllten Erklärung zustande kommt, sondern es hierfür noch einer Annahmeerklärung der Beklagten bedarf. Eine solche Annahmeerklärung wurde aber unstreitig zu keinem Zeitpunkt abgegeben. c) Die Ehefrau des Klägers hatte auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines Vergleichs aus der Rahmenvereinbarung, den sie dem Kläger hätte abtreten können. aa) Allerdings ist die Rahmenvereinbarung entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten als Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB anzusehen und begründet bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen einen Anspruch des qualifizierten Anmelders auf Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs gemäß § 779 BGB mit der Beklagten. (1) Ob Dritte aus einem Vertrag ein eigenes Forderungsrecht erwerben - und mithin ein echter Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB vorliegt - oder ob sie nur die Leistung als solche tatsächlich erhalten, aber nicht gerichtlich einfordern können sollen, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Darüber, ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erlangt, entscheidet der erkennbare Wille der Vertragsschließenden (vgl. Staudinger/Kaduk, BGB 12. Aufl. § 328 Rdn. 2). Eine ausdrückliche Erklärung über die Rechtsstellung des Klägers enthält die Rahmenvereinbarung nicht. Daher ist nach § 328 Abs. 2 BGB in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen des Falles, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht auf Leistung erwerben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1971 – VIII ZR 182/69, juris Rn. 6). Dabei liegt die Annahme, dass der Dritte einen selbständigen Anspruch erwerben soll, insbesondere dann nahe, wenn der Versprechensempfänger die Leistung lediglich im Interesse des Dritten verabredet hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1990 – XI ZR 330/89, juris Rn. 17 f.) oder wenn der Sinn und Zweck des Vertrags darin besteht dem oder den Dritten einen gesicherten Vorteil zuzuwenden (vgl. hierzu RGZ 147, 42, 47 in Bezug auf eine Dividendengarantieabrede zugunsten von Aktionären). (2) Gemessen an diesen Kriterien ist der Rahmenvertrag als echter Vertrag zugunsten Dritter anzusehen. Zwar enthält er - was angesichts des Umfangs und der Bedeutung der Vereinbarung sowie der beiderseitig eingeschalteten rechtlichen Berater verwundern mag - keine klare Regelung in Bezug auf die Rechtsstellung der „qualifizierten Anmelder“, angesichts von Sinn und Zweck der Vereinbarung und des Musterfeststellungsverfahrens insgesamt erscheint für die Kammer die unmittelbare Zuwendung eines Rechts auf einen Vergleichsabschluss zugunsten der beteiligten Verbraucher aber eindeutig. (a) Bereits vor dem Hintergrund, dass Musterfeststellungsklagen nach den §§ 606 ff. ZPO durch die als Kläger zugelassenen qualifizierten Einrichtungen im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO „ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur im Interesse betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher“ erfolgen sollen (BT-Drs. 19/2439, Seite 16), liegt es nahe, dass auch zur Verfahrensbeendigung getroffene Absprachen, sofern sie Leistungszusagen enthalten, grundsätzlich im Interesse der nach § 608 ZPO angemeldeten Verbraucher getroffen werden. Dies lässt annehmen, dass die Verbraucher auch unmittelbar aus einer solchen Absprache berechtigt sein sollen. (b) Hierfür spricht auch der Wortlaut der Rahmenvereinbarung, wenn es dort unter „Vorbemerkung“ heißt, die Beklagte wolle „bestimmten zur MFK angemeldeten Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, mit [ihr] außergerichtliche Einzelvergleiche zu bestimmten Konditionen zu schließen.“ Eine solche Formulierung legt trotz fehlender Eindeutigkeit nahe, dass eine unmittelbare Einräumung von Rechten aus der Verpflichtung zum Vergleichsschluss nach § 1 der Vereinbarung gewollt ist. In § 1 der Rahmenvereinbarung heißt es zudem „Volkswagen verpflichtet sich, mit den qualifizierten Anmeldern außergerichtliche Einzelvergleiche im Sinne des § 779 BGB unter den nachstehend genannten Voraussetzungen abzuschließen“. Auch die Verwendung des Begriffs der „Verpflichtung“ spricht angesichts der rechtlich beratenen Vertragsparteien eher für einen direkten Anspruch des Dritten (qualifizierter Anmelder) auf Abschluss eines Einzelvergleichs. Für das Vorliegen eines Vorvertrags zugunsten Dritter spricht schließlich auch § 2 der Rahmenvereinbarung. Zum einen wird im ersten Absatz eine „Anspruchsberechtigung“ von Verbrauchern genannt, was begrifflich voraussetzt, dass die Rahmenvereinbarung einen solchen Anspruch auch begründet. Zum anderen ist der zweite Absatz so ausgestaltet, dass sich aus der Formulierung ergibt, dass von einem Anspruch des qualifizierten Anmelders auf Abschluss eines Vergleichs ausgegangen wird. Die Formulierung „[…] zu dem Schluss kommen, dass Volkswagen einen Einzelvergleichsabschluss zu Unrecht verweigert […]“ zeigt deutlich, dass die Rahmenvereinbarung eine Pflicht der Volkswagen AG begründen soll und lediglich in begründeten Fällen eine Weigerung durch die Volkswagen AG zulässig ist. (c) Auch nach Sinn und Zweck des Vertrags unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen beider Seiten erscheint die Annahme einer rein faktischen, aber nicht klagbaren Begünstigung der „qualifizierten Anmelder“ eher fernliegen; sollte lediglich dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ein unmittelbares Recht auf den Abschluss der Einzelvergleiche eingeräumt werden, hätte dieser im Zweifel in mehreren hundertausend Fällen derartige Ansprüche zugunsten der einzelnen Verbraucher durchzusetzen. Eine solche Konsequenz kann von den Vertragsparteien nicht gewollt gewesen sein und entspräche auch in keiner Weise dem Zweck des Musterfeststellungsverfahrens. Soweit die Beklagtenseite unter Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 31.08.2022 (Az. 1 C 582/21) ausführt, aufgrund der Einrichtung einer Ombudsstelle fehle es an einem eigenen Anspruch der angemeldeten Verbraucher, vermengt sie, ebenso wie das von ihr zitierte Amtsgericht, die materiell-rechtliche Frage des Bestehens eines Anspruchs des Dritten nach § 328 BGB mit der prozessualen Frage nach dessen Klagbarkeit. Ein Rückschluss auf das Nichtbestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs allein aufgrund der Einrichtung einer Ombudsstelle ist bereits angesichts des deutlichen Wortlauts des § 2 der Rahmenvereinbarung nicht möglich. (3) Ein somit vorliegender echter Vertrag zugunsten eines Dritten führt dazu, dass die Ehefrau des Klägers als potentielle Dritte - bei Vorliegen der in dem Rahmenvertrag näher dargelegten Voraussetzungen - einen eigenen Anspruch gegenüber der Beklagten erwerben konnte. Sofern man die Rahmenvereinbarung dabei aus Sicht des Dritten als Vorvertrag qualifizieren möchte, was naheliegend erscheint, so erlangt die Ehefrau als Dritte damit potentiell einen Anspruch auf Abschluss eines Haupt(vergleichs)vertrags (vgl. nur Gottwald in MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 328 Rn. 4). bb) Die Einrichtung der Ombudsstelle und das von ihr durchzuführende Streitbeilegungsverfahren steht einem Anspruch auf Abschluss eines Einzelvergleichs wie dargelegt nicht entgegen. Auch wird hierdurch die Klagbarkeit eines solchen Anspruchs nicht ausgeschlossen. (1) Insbesondere handelt es sich bei der Einrichtung der Ombudsstelle nicht um eine die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO, durch welche der Beklagten gegenüber einer Klage vor einem staatlichen Gericht die Einrede des § 1032 Abs. 1 ZPO zustünde. Denn die Parteien des Rahmenvertrags haben in dessen § 2 bereits nicht geregelt, dass die einzurichtende Ombudsstelle anstelle der staatlichen Gerichte tätig werden soll. Vielmehr werden allein die Einrichtung der Ombudsstelle sowie deren Zuständigkeit geregelt. Ein Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten findet sich - auch ansatzweise - nicht. Gegen einen solchen spricht überdies, dass die Ombudsstelle gemäß § 2 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nur verbindlich zulasten der Beklagten entscheiden kann. Eine Bindung des Anspruchstellers an die Entscheidung der Ombudsstelle besteht damit in keinem Fall. Sollte die Beklagtenseite, wie vorgetragen, einen Ausschluss des Zugangs zu den staatlichen Gerichten beabsichtigt haben (II 108), hat dieser Wille jedenfalls keinen hinreichenden Niederschlag in der Formulierung des Rahmenvertrags gefunden. Angesichts der wirtschaftlichen und personellen Ausstattung der Beklagten und der Vertretung durch (mehrere) Großkanzleien wäre es auch zu erwarten gewesen, dass ein entsprechender Wille mit der erforderlichen Klarheit Ausdruck gefunden hätte. (2) Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, inwieweit § 1029 Abs. 1 ZPO einen vollständigen Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit verlangt (gegen ein solches Erfordernis unter Aufgabe der reichsgerichtlichen Rechtsprechung BGH, Beschluss vom 01.03.2007 – III ZB 7/06, juris Rn. 19) und inwieweit einseitige Verpflichtungen zur Anrufung eines Schiedsgerichts möglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1975 – III ZR 103/73, juris Rn. 19). Selbst wenn man die Einrichtung der Ombudsstelle begrifflich als einseitige Schiedsabrede ansehen wollte, so ist durch diese - wie dargelegt - jedenfalls der Zugang zu staatlichen Gerichten nicht eingeschränkt worden (a.A. wohl AG Wolfratshausen a.a.O., wobei die dortige Argumentation, allein die Einrichtung einer Ombudsstelle schließe den Zugang zu staatlichen Gerichten aus, nicht zu überzeugen vermag). cc) Dem Kläger steht jedoch deswegen kein Anspruch aus der Rahmenvereinbarung zu, da weder er selbst noch seine Ehefrau als „qualifizierte Anmelder“ im Sinne des Vertrags anzusehen sind. (1) Der Kläger selbst erfüllt ersichtlich nicht die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Rahmenvereinbarung. Ihm fehlt bereits die Eigenschaft als Anmelder. Er hat - mittlerweile unstreitig - keine Ansprüche zum Klageregister der Musterfeststellungsklage bei dem OLG Braunschweig (Az.: 4 MK 1/18) angemeldet womit die Grundvoraussetzung eines Anspruchs als „Qualifizierter Anmelder“ von Ziffer (iv) der Vorbemerkung der Rahmenvereinbarung nicht gegeben ist. (2) Der Kläger hat auch durch Abtretung seiner Ehefrau keinen Anspruch auf Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichsvertrags mit der Beklagten erworben. Die Ehefrau des Klägers, die mit Vereinbarung vom 05.06.2020 sämtliche bereits entstandene und gegebenenfalls noch entstehende Ansprüche, Rechte und Forderungen gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten hat, war ebenfalls keine „qualifizierte Anmelderin“ im Sinne der Rahmenvereinbarung und hat deshalb keinen Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs gegen die Volkswagen AG erworben, den sie an ihren Ehemann – den Kläger – hätte abtreten konnte. (a) Nach Ziffer (i) der Vorbemerkung der Rahmenvereinbarung ist für die Eigenschaft als qualifizierter Anmelder erforderlich, dass der Anmelder ein Fahrzeug mit einem Motor des Typs EA 189 EU 5 oder EU 6, in dem eine vom Kraftfahrtbundesamt oder funktionsgleichen ausländischen Behörden als unzulässig eingeordnete Abschalteinrichtung verbaut war oder ist, vor dem 01.01.2016 „erworben“ hat. Die Ehefrau ist jedoch nicht Erwerberin des Pkws im Sinne der Rahmenvereinbarung, da sie - für die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend - diesen weder gekauft, noch Eigentum an ihm erworben hat. (aa) Erstinstanzlich ist der klägerische Vortrag, der Kläger selbst habe das Fahrzeug am 03.03.2015 erworben (I 3), unstreitig geblieben (AGU Seite 2 im unstreitigen Teil des Tatbestandes). Insbesondere wurde dieser Vortrag auch nach Richtigstellung, dass nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau sich an dem Musterfeststellungsklageverfahren beteiligt hat, nicht korrigiert. Es handelt sich bei der Behauptung eines Erwerbs durch den Kläger auch nicht um eine rein rechtliche Würdigung, sondern um eine den Regelungen der Präklusion in der Berufungsinstanz unterfallende Rechtstatsache (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.03.2004 – V ZR 104/03, juris Rn. 13; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2022 – 1 U 205/18, juris Rn. 45). Unterbreiten die Parteien dem Gericht einen unstreitigen Sachverhalt und legt das erstinstanzliche Gericht deshalb diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde (BGH, Urteil vom 19.03.2004 – V ZR 104/03, juris Rn. 14), hat das Berufungsgericht ebenfalls von diesem Sachverhalt auszugehen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die unstreitigen Tatsachen. Neue, von dem unstreitigen Vortrag abweichende Tatsachen sind vom Berufungsgericht nur zu berücksichtigen, soweit dies zulässig ist, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 24.11.2009 – VII ZR 31/09, juris Rn. 9) (bb) Der erstmals mit der Berufungsbegründung gehaltene und bestrittene (II 31) Vortrag, die Ehefrau des Klägers sei Eigentümerin des Fahrzeugs (II 17 f.), ist mangels entsprechender Zulässigkeit gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Zulassungsgründe nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. So wurde die Berechtigung der Ehefrau bereits vor dem Amtsgericht ersichtlich erörtert, was bereits daraus folgt, dass die Klägerseite aufgrund der - allerdings nicht protokollierten - Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2021 ausdrücklich zu einer Berechtigung der Ehefrau vorgetragen hat. Jedoch wurde auch in diesem Zusammenhang allein eine Zulassung des Fahrzeugs auf die Ehefrau vorgetragen (I 287 f.). Für den Eigentumserwerb gemäß § 929 Satz 1 BGB kommt es allerdings auf die Zulassung des Fahrzeugs, also die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht an. Diese Bescheinigung verbrieft nicht das Eigentum (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 20). Dass in dem das schriftliche Verfahren anordnenden Beschluss (I 315 f.) durch das Amtsgericht nicht nochmals auf den noch immer unzureichenden klägerischen Vortrag hingewiesen wurde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03, juris, Rn. 19), stellt keinen Verfahrensfehler dar. Jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei darf das Gericht davon ausgehen, dass die Relevanz der Fahrzeugzulassung und auch die Unterschiede zwischen der Eigentümerstellung und der Haltereigenschaft bezüglich eines Kraftfahrzeugs bekannt sind. Sollte die Ehefrau des Klägers das Fahrzeug tatsächlich bereits im Jahr 2015 erworben haben, beruht die Nichtgeltendmachung dieses Angriffsmittels in erster Instanz auch ersichtlich auf einer Nachlässigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die einem solchen - unmittelbaren oder dem Erwerb durch den Kläger nachgelagerten - Erwerb zugrunde liegenden Tatsachen (etwa die nunmehr in zweiter Instanz erstmalig vorgetragene Zahlung des Kaufpreises durch die Ehefrau des Klägers) waren der Klägerseite ersichtlich bereits bei Klageeinreichung bekannt. Auch deren Relevanz musste dem Prozessvertreter der Klägerseite spätestens nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht deutlich geworden sein. (b) Dahingestellt bleiben kann, ob die Ehefrau des Klägers Halterin des Fahrzeugs war bzw. ist. Denn im Sinne der Rahmenvereinbarung steht ein Halter einem Erwerber nicht gleich, so dass selbst bei bestehender Haltereigenschaft keine Ansprüche gegeben sind. (aa) Die Rahmenvereinbarung unterliegt auch insoweit als Vertrag der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Hiernach ist der Begriff des „Erwerbs“ in der Rahmenvereinbarung im Sinne des Eigentumserwerbs nach § 929 BGB zu verstehen. Dies folgt insbesondere aus dem mit der Rahmenvereinbarung intendierten Zweck. Die Rahmenvereinbarung wurde durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und der Beklagten mit dem Ziel geschlossen, das Musterfeststellungsverfahren gegen die Beklagte außergerichtlich zu beenden (vgl. Vorbemerkung der Rahmenvereinbarung). Maßgebliche Erwägung war, dass durch den Rahmenvergleich die im Klageregister registrierten Anspruchsteller befriedigt werden und anschließend die Musterfeststellungsklage zurückgenommen wird. Den Parteien der Rahmenvereinbarung kam es demnach darauf an, durch die Rahmenvereinbarung die Anspruchsteller zu erfassen, die über die Musterfeststellungklage und etwaige anschließende individuelle Leistungsklagen gegen die Beklagte hätten vorgehen können. Dies sind im Wesentlichen die Eigentümer von Fahrzeugen mit EA 189 Motoren. Diesen Anspruchstellern stand nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig ein Schadensersatzanspruch zu (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19). Hingegen hätten reine Fahrzeughalter mangels Abschlusses eines Vertrags zum Erwerb des Fahrzeugs und somit mangels eines Schadens im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, mit einer Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Dass durch die Rahmenvereinbarung der Kreis der anspruchsberechtigten Personen über den Kreis der Personen, die im gerichtlichen Verfahren erfolgreich hätten sein können, erweitert werden sollte, ist nicht ersichtlich und erscheint auch fernliegend. (bb) Hierfür spricht auch der Wortlaut der Vereinbarung. Insbesondere heißt es in der Vorbemerkung der Rahmenvereinbarung „die außergerichtlichen Einzelvergleiche sollen eine Einmalzahlung für die qualifizierten Anmelder gegen eine weitreichende Abgeltung etwaiger Ansprüche im Hinblick auf den Erwerb der betroffenen Fahrzeuge zum Gegenstand haben“. Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung war es folglich, die mit dem Erwerb in Verbindung stehenden Ansprüche abzugelten. Solche Ansprüche bestehen bei einem Halter, der nicht Eigentümer ist, grundsätzlich nicht. Auch ergibt das Erfordernis der Mitteilung, ob das Fahrzeug zwischenzeitlich weiterveräußert wurde (§ 1.2 Rahmenvereinbarung), welches Mehrfachzahlungen vermeiden soll, nur insoweit Sinn, als sich diese Aufforderung an den Fahrzeugeigentümer richtet. (cc) Der vorgenannten Auslegung steht nicht entgegen, dass die Rahmenvereinbarung - auch an dieser Stelle - unglücklich formuliert erscheint und es an einer eindeutigen Klarstellung, wer qualifizierter Anmelder sein kann, fehlt. Auch dass die nach der Rahmenvereinbarung eingerichtete Ombudsstelle, die außergerichtlich über Streitigkeiten zwischen Anspruchstellern und der Volkswagen AG entscheiden konnte, im Wege der Auslegung wohl davon ausgegangen ist, dass Halter den Erwerber gleichstehen sollen, insbesondere, da der Anmelder gemäß § 1.2 der Rahmenvereinbarung zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II aufgefordert wird (vgl. Hirsch VuR 2020, 454 [458]), ist ohne Belang. Diese Auslegung ist für das erkennende Gericht nicht bindend. Sie vermag angesichts der genannten deutlichen Hinweise auf die Relevanz des tatsächlichen Erwerbs auch nicht zu überzeugen. (3) Im Ergebnis ohne Belang ist auch, dass sich die Ehefrau des Klägers mit dessen Einvernehmen zum Klageregister der Musterfeststellungsklage registriert hat. Zwar erscheint in diesem Fall die Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme der Beklagten gering, aufgrund der oben dargelegten Auslegung der Rahmenvereinbarung verbleibt es jedoch dabei, dass die Voraussetzung des qualifizierten Anmelders in der Person der Ehefrau des Klägers nicht vorliegt. d) Schadensersatzansprüche der Ehefrau des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob zwischen ihr und der Beklagten überhaupt besondere Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB bestanden haben, liegt jedenfalls keine Pflichtverletzung vor. So wurde die Ehefrau des Klägers in dem Schreiben vom 19.03.2020 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Voraussetzung eines eigenen Anspruchs der Kauf des Fahrzeugs vor dem 01.10.2016 sei. Auch in dem vorgefertigten Vergleichsangebot ist deutlich der Erwerb des Fahrzeugs als Vergleichsvoraussetzung genannt. Eine irgend geartete Irreführung ist daher nicht zu erkennen. Eines besonderen Hinweises auf die eingerichtete Ombudsstelle bedurfte es seitens der Beklagten nicht, zumal der Text der Rahmenvereinbarung durch Pressemitteilungen öffentlich bekannt gemacht wurde und der Kläger bereits seit Juni 2020 von seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Angesichts deren vorgerichtlicher Ausführungen gegenüber der Beklagten, dass der Kläger sich als Eigentümer des Fahrzeugs selbst - und nicht seine Ehefrau - zu dem Musterfeststellungsklageverfahren angemeldet hätte, kann es auch keinesfalls als treuwidrig angesehen werden, wenn die Beklagte gegenüber der Ehefrau des Klägers einen Vergleichsschluss nicht explizit abgelehnt hat. e) Etwaige Ansprüche aus eigenem Recht wegen des Erwerbs des Fahrzeugs, insbesondere etwa aus § 826 BGB, hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht. Die diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich einer möglichen Verjährung sind daher ohne Relevanz. f) Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Nebenforderungen, insbesondere nicht auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 403,22 €. III. 1. Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 2. Die Revision ist mangels der Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. a) Die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor, da der Rechtsstreit im Kern die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung betrifft, die - soweit ersichtlich - bislang praktisch noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Daher erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. b) Auch der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, juris Rn. 4). Dabei bedarf es keines Meinungsstreites in Rechtsprechung und Literatur, insbesondere dann nicht, wenn die Sache jedenfalls für bestimmte Kreise von erheblicher tatsächlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2003 – V ZB 9/03, juris Rn. 2). Angesichts der Vielzahl der von einer Auslegung der Rahmenvereinbarung betroffenen Personen (laut deren Vorbemerkung nach Abzug der Rücknahmen noch über 300.000 Personen) und da die Anmeldung eines Nichteigentümers kein Einzelfall sein dürfte, kommt aus Sicht der Kammer eine grundsätzliche Bedeutung vorliegend zunächst in Betracht. Ihrer Annahme steht allerdings entgegen, dass bislang - mit Ausnahme der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung des Amtsgerichts Wolfratshausen - keinerlei Fälle bekannt geworden sind, in denen die hiesige Streitfrage zu entscheiden war. Nachdem die Vergleichsabschlussphase sowie die Schlichtungsphase vor der Ombudsstelle bereits mehr als zwei Jahre abgeschlossen sind, ist auch nicht mehr zu erwarten, dass Rechtsstreitigkeiten in relevantem Umfang anhängig gemacht werden. Vor diesem Hintergrund ist - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu auslaufendem Recht (BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, juris Rn. 7), nicht davon auszugehen, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Zukunft noch richtungsweisend oder sonst von erheblicher Bedeutung wäre.