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Leitsatz

XII ZB 590/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB590
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB590.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 590/16 vom 31. Mai 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Der von der BeckAkademie angebotene, auf die Dauer von neun Monaten angelegte Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) ist nicht mit einer abgeschlosse- nen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleich- bar (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris). BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - LG Frankfurt (Oder) AG Bad Freienwalde (Oder) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 22 € Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 begehrt eine Vergütung als Betreuer u.a. in Höhe von 44 € pro Stunde. Er ist seit mehreren Jahren als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffe- nen bestellt und verfügt über einen Berufsabschluss als staatlich anerkannter Rettungsassistent. Ferner schloss er im Juni 2016 erfolgreich einen von der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ab. Die Qualifizierungsmaß- nahme ist auf die Dauer von neun Monaten angelegt und umfasst ein Arbeits- pensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte). 1 2 3 - 3 - Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung für die Tätigkeit im Zeitraum vom 23. März 2016 bis zum 22. Juni 2016 auf 373,80 € zu Lasten der Staatskasse festzusetzen, ausgehend von einem Stundensatz von 33,50 € und ab dem 5. Juni 2016 von 44 €. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 351,75 € festgesetzt und dabei einen durchgehenden Stundensatz von 33,50 € zugrunde gelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wen- det sich der Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei der Festsetzung der Betreuervergütung habe das Amtsgericht ge- mäß §§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1908 i Abs. 1 BGB iVm §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG zu Recht lediglich einen Stundensatz von 33,50 Euro zu- grunde gelegt. Der Beteiligte zu 1 erfülle nicht die Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 €. Hierfür sei der bei der Hochschule Neubrandenburg bzw. der BeckAkademie absolvierte "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Be- treuung" nicht ausreichend. Der Fernlehrgang sei in seiner Wertigkeit nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar. Denn bei Betrachtung der maßgeblichen Kriterien des Zeitaufwandes und der Zulassungsvoraussetzungen zeige sich, dass der Lehrgang mit einer Stundenzahl von nur 1.080 und ohne erkennbare Zulassungsbeschränkungen keinem Hochschulstudium gleichkommen könne. Dabei bleibe nicht unberücksichtigt, dass der Fernlehrgang offenbar ausschließ- lich für das Betreuungsverfahren relevantes Wissen vermitteln soll, so dass in- soweit wohl ein breiteres Spektrum betreuungsrelevanter Kenntnisse vermittelt 4 5 6 7 - 4 - werde als in einem Hochschulstudium, das dennoch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfülle. Entscheidend sei, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, son- dern auch an das Erreichen einer nicht selbstverständlichen beruflichen Qualifi- kation anknüpfe. Ein grundsätzlich auf viele Jahre angelegtes Hochschulstudi- um erfolgreich zu absolvieren, stelle schon an sich ein besonderes Leistungs- merkmal dar. Ansonsten hätte es der vergütungsrechtlichen Unterscheidung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VBVG zwischen einer abgeschlossenen Lehre und der abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht bedurft. Im Übrigen gehe auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich davon aus, dass Fortbildungen und/oder Ausbildungen mit einem festzustellenden Zeitaufwand von um die 1.000 Stunden gerade nicht mit einer Hochschulausbildung ver- gleichbar sein könnten, weil dies nicht im Ansatz den üblichen Regelstudienzei- ten entspreche. Allein die Tatsache, dass der vorliegende Lehrgang regulär so- gar in nur neun Monaten absolviert werden könne, zeige bereits hinreichend auf, dass er einem Hochschulstudium nicht vergleichbar gegenüberstehen kön- ne. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines Be- rufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare ab- geschlossene Ausbildung erworben sind. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist 8 9 10 - 5 - und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhoch- schulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prü- fung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Se- natsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.). Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe be- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 10 mwN). b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts stand. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht den von dem Beteiligten zu 1 erfolgreich abgeschlossenen "Hochschulzertifi- katskurs Rechtliche Betreuung" nicht als eine mit einem Hochschulstudium i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbare Ausbildung angesehen und ihm deshalb eine Vergütung in Höhe von 44 € pro Stunde versagt hat. 11 12 - 6 - Das Landgericht hat die Vergleichbarkeit der hier gegenständlichen Fort- bildung mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium bereits an dem ver- gleichsweise geringen zeitlichen Umfang und an den fehlenden Zulassungsbe- schränkungen scheitern lassen. Dass die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts unzutreffend sind, ist nicht ersichtlich und von der Rechtsbe- schwerde auch nicht dargelegt. Da vorliegend bereits aufgrund dieser beiden Kriterien eine Vergleichbarkeit ausgeschlossen ist, bedurfte es im Übrigen kei- ner weiteren Feststellungen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einer unvollständi- gen und rechtsfehlerhaften tatrichterlichen Würdigung. Das Landgericht hat die maßgeblichen Kriterien rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats gewürdigt. Durchgreifende Ermessensfehler zeigt die Rechtsbe- schwerde insoweit nicht auf. aa) Unstreitig umfasst die vom Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zum Betreuer ein Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS) bei einer Ausbildungsdauer von neun Monaten und bleibt damit erheblich hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurück, das sich in der Regel auf mindes- tens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15). Zwar hat der Senat für die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die tatrichterliche Würdigung noch gebilligt, wonach die zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfülle, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15). Dabei hat er diese Entscheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin ab- gegrenzt, dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit 13 14 15 - 7 - den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach- )Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt]; und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannte Sozi- alwirtin]; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA)]). Zu- dem fehlten den Ausbildungen - anders als bei der Ausbildung zum "Zertifizier- ten Betreuer - Curator de jure" - auch andere für die Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung kennzeichnende Merkmale (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15). Hinzu kommt, dass es vorliegend - worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht abhebt - nach den getroffenen Feststellungen an besonderen Zulas- sungsvoraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung fehlt. Während in dem vom Senat abweichend entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 14) der Zugang nach der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hoch- bzw. Fachhochschulreife so- wie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und zusätzlich eine positive Zulassungsentscheidung durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zulas- sungskommission voraussetzte, fehlt es hier an entsprechenden Zugangsvo- raussetzungen. Aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Internetauf- tritt der BeckAkademie folgt vielmehr, dass weder das Abitur erforderlich ist noch eine Aufnahmeprüfung stattfindet. Die Prüfungsordnung selbst enthält keine bestimmten Anforderungen für den Zugang zur Ausbildung, also auch nicht den Abschluss einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Dass es beson- dere Zugangsanforderungen gäbe, legt auch die Rechtsbeschwerde nicht dar. 16 17 - 8 - Die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, dass bei einem Arbeits- umfang von 1.080 Stunden für die gesamte Ausbildung bzw. die Dauer des Fernlehrgangs von nur neun Monaten und fehlenden Zulassungsbeschränkun- gen eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium nicht gegeben ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Viel- mehr liegt insoweit eine erhebliche Abweichung zum (Fach-)Hochschulstudium vor, die auch durch andere Kriterien, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sein könnten, nicht mehr kompensiert wer- den kann. bb) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass der Fernlehrgang aus- weislich der zur Akte gereichten Unterlagen staatlich geprüft bzw. von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen ist, und dass die Ausbil- dung ersichtlich im Schwerpunkt besondere Kenntnisse vermittelt, die für die Führung der Betreuung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind. Zutreffend weist das Landgericht daraufhin, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht aus- schließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Errei- chen einer bestimmten beruflichen Qualifikation anknüpft. Eine lediglich 1.080 Stunden umfassende und über einen Zeitraum von neun Monaten laufende 18 - 9 - Ausbildung kann danach nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar sein, auch wenn sie im Übrigen Elemente eines solchen aufweist. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Bad Freienwalde (Oder), Entscheidung vom 25.08.2016 - 60 XVII 104/11 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2016 - 19 T 349/16 -