Beschluss
2 VA 6/25
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:1106.2VA6.25.00
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Leitsätze
Zur Vergleichbarkeit des an der IU Internationale Hochschule erworbenen Zertifikats „Betriebswirt:in IU“ gegenüber dem Quellstudiengang Bachelor Betriebswirtschaftslehre im Einstufungsverfahren gemäß § 8 Abs. 3 VBVG.(Rn.19)
(Rn.25)
Tenor
1. Auf Antrag des Antragstellers vom 28.05.2025 wird der Bescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 22.05.2025, Aktenzeichen, zur Vergütungstabelleneinstufung wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass sich die vom Antragsteller als beruflichem Betreuer zu beanspruchenden Vergütungen mit Wirkung ab dem 03.09.2025 nach der Vergütungstabelle C (§ 8 Abs. 2 Nummer 3 VBVG) richten. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Vergleichbarkeit des an der IU Internationale Hochschule erworbenen Zertifikats „Betriebswirt:in IU“ gegenüber dem Quellstudiengang Bachelor Betriebswirtschaftslehre im Einstufungsverfahren gemäß § 8 Abs. 3 VBVG.(Rn.19) (Rn.25) 1. Auf Antrag des Antragstellers vom 28.05.2025 wird der Bescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 22.05.2025, Aktenzeichen, zur Vergütungstabelleneinstufung wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass sich die vom Antragsteller als beruflichem Betreuer zu beanspruchenden Vergütungen mit Wirkung ab dem 03.09.2025 nach der Vergütungstabelle C (§ 8 Abs. 2 Nummer 3 VBVG) richten. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Entscheidung über einen Bescheid des Amtsgerichts im Tabelleneinstufungsverfahren gemäß § 8 Abs. 3 VBVG. Der Antragsteller ist seit ca. fünf Jahren als beruflicher Betreuer tätig. Er ist nach zunächst vorläufiger Registrierung vom 21.04.2023 nunmehr dauerhaft gemäß Bescheid des Bezirksamtes Hamburg-Altona vom 19.01.2024 als beruflicher Betreuer gemäß §§ 23 ff. Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) registriert. Er verfügt über eine Ausbildung als Kaufmann für Büromanagement, hat diverse Weiterbildungen absolviert und ist an der., einer Hochschule mit Sitz in, die diverse Studiengänge und Weiterbildungen im Fernstudium anbietet, für den Studiengang Bachelor of Arts Betriebswirtschaftslehre immatrikuliert, den er im März 2026 abzuschließen plant. Auf Antrag des Antragstellers vom 08.04.2024 stellte der mit Bescheid vom selben Tag antragsgemäß fest, dass sich die vom Antragsteller zu beanspruchenden Vergütungen nach der Vergütungstabelle B (§ 8 Abs. 2 Nummer 2 VBVG) richten. Grundlage dieser Einstufung war die erfolgreiche Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement gemäß Prüfungszeugnis der Handelskammer Hamburg vom 22.06.2018. Mit dem am 19.05.2025 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag vom 16.05.2025 beantragte der Antragsteller Einstufung in Vergütungstabelle C gemäß § 8 Abs. 3 VBVG. Der Antragsteller machte geltend, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG dafür erforderliche Voraussetzung einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung zu erfüllen. Er habe nach abgeschlossener beruflicher Ausbildung und erfolgreichem Sachkundenachweis zusätzlich das zweisemestrige Weiterbildungsstudium „Psychologie für Rechtsberufe“ an der FernUniversität absolviert sowie ein Weiterbildungszertifikat der Institution Investition Zukunft vom 30.10.2022 über eine Ausbildung zum zertifizierten Verfahrensbeistand erworben. Er sei zudem an der immatrikuliert und habe dort bereits 99 ECTS-Punkte (Credits) erworben. Er habe zwar noch keinen formellen Bachelorabschluss erworben, habe jedoch durch belegbare Prüfungsleistungen in einem Umfang von (mindestens) 90 ECTS, die in der Praxis oftmals als Bezugslinie für die Einstufung in Vergütungsgruppe C angesehen würden, eine vergleichbare Qualifikation zu einer abgeschlossenen Hochschulausbildung erreicht. Das Amtsgericht wies den Einstufungsantrag vom 16.05.2025 mit Bescheid vom 22.05.2025 mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG zurück und führte zur Begründung aus: Die Begründung des Antrags sei zwar nachvollziehbar und auch in der Hinsicht überzeugend, dass nach den summiert etlichen Jahren an Aus- und Weiterbildung außer Frage stünde, dass der Antragsteller eine erhebliche berufliche Kompetenz erworben und in zahlreichen Betreuungsverfahren erfolgreich genutzt habe. Auch stehe außer Frage, dass der Antragsteller durch genau diese erlernten thematischen Inhalte über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Auch wenn solche Kenntnisse nach neuem Recht nur noch von einer Mindermeinung als einstufungsrelevant anerkannt würden, müsse doch zugestanden werden, dass die konkrete berufliche Qualifikation des Antragstellers für den betreuungsrechtlichen Arbeitsalltag höherwertig sei als beispielsweise der Abschluss zum Bachelor in Medientechnik, mit dem der Antragsteller ohne weiteres in Stufe C der Vergütungstabelle einzugruppieren wäre. Auch habe der Gesetzgeber bereits vor der Reform zum 01.01.2023 in der Gesetzesbegründung erkannt und dokumentiert, dass eine Differenzierung anhand der beruflichen Ausbildung langfristig fraglich erscheine, wenn ohnehin alle neueren beruflichen Betreuer den Sachkundenachweis erbringen müssen. Dennoch habe der Gesetzgeber mit Gesetz vom 07.04.2025 mit Wirkung zum 01.01.2026 lediglich die bisherige Tabellenstufe A gestrichen, welche mit weniger als einem Prozent der Fälle praktisch keine Relevanz habe. Überzeugend und stichhaltig seien auch die Ausführungen des Antragstellers zur mangelnden Auskömmlichkeit der bisherigen Vergütung in Ballungsräumen wie Hamburg. All dies ändere aber nichts daran, dass der Gesetzeswortlaut eine – hier nicht gegebene – Abgeschlossenheit der (Hochschul-)Ausbildung fordert, was auch in den Kommentierungen unstrittig sei. Hinsichtlich dieses ihm am 27.05.2025 zugestellten Bescheides beantragt der Antragsteller mit seinem am 28.05.2025 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG. Der Antragsteller führt zur Begründung aus: Er sehe sich durch den Bescheid des Amtsgerichts Hamburg nicht nur in seinen Rechten, sondern auch in der Wertschätzung und Anerkennung seiner beruflichen Qualifikation und Leistung verletzt. Die Entscheidung werde den tatsächlichen Anforderungen und der Entwicklung des Berufsbildes des rechtlichen Betreuers nicht gerecht und ignoriere sowohl die Gesetzesbegründung als auch die praktische Bedeutung der Sachkunde und der kumulativ erworbenen Qualifikationen. Neben seinem Abschluss als Kaufmann für Büromanagement, dem Sachkundenachweis als rechtlicher Betreuer, fünf Jahren Berufserfahrung als rechtlicher Betreuer mit nachweislich komplexen und anspruchsvollen Mandaten und der Zertifizierung als Verfahrensbeistand habe er die folgende fortlaufende akademische Weiterbildung vorzuweisen: die Immatrikulation im Bachelor of Law Wirtschaftsrecht mit derzeit 74 erworbenen ECTS; weiter die Immatrikulation im Bachelor of Arts Business Administration mit derzeit 94 erworbenen ECTS; das abgeschlossene Weiterbildungsstudium Forensische Psychologie für Rechtsberufe mit 10 erworbenen ECTS, so dass er kumulative Studienleistungen von 178 ECTS vorzuweisen habe. Das Gesetz verlange zwar mit dem Erfordernis „abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ für Vergütungsstufe C einen formalen Abschluss. Bereits die Reform zum 01.01.2023 habe aber die Bedeutung der Sachkunde weiter gestärkt, die Gesetzesbegründung hebe insoweit hervor, dass die Sachkunde kumulativ zur Ausbildung zu bewerten sei und die Differenzierung nach Ausbildungsabschlüssen perspektivisch fraglich erscheine. Die Abteilung Präsidialrechtspflege des Amtsgerichts habe bestätigt, dass bereits 90 ECTS nach gängiger Praxis als ausreichend für die Einstufung in Vergütungstabelle C anerkannt werden können, sofern die Prüfungsleistungen nachgewiesen sind. Mit 178 ECTS aus zwei laufenden Hochschulstudiengängen und einem abgeschlossenen Weiterbildungsstudium habe er weit mehr nachgewiesen. Die Rechtsprechung erkenne an, dass auch Zertifikate und Weiterbildungen, die in Kooperation mit Hochschulen durchgeführt werden und einen Abschluss mit Hochschulzertifikat verleihen, für die Vergütungsstufe C ausreichend sein können, selbst wenn kein vollwertiger Bachelorabschluss vorliegt. Die im Rahmen der Studiengänge und Weiterbildungen erworbenen Kenntnisse seien unmittelbar auf das Betreuungsrecht und angrenzende Rechtsgebiete ausgerichtet. Diese Spezialisierung sei für die Qualität und Effizienz der Betreuungstätigkeit von herausragender Bedeutung und übertreffe die Relevanz generalistischer (fachfremder) Bachelorabschlüsse wie etwa in Medientechnik, die für die Vergütungsstufe C ohne weiteres anerkannt würden. Nach Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung fanden folgende weitere einstufungsrelevante Entwicklungen statt: Mit Urkunde vom 19.07.2025 bescheinigte die IU Internationale Hochschule dem Antragsteller das erfolgreiche Bestehen aller erforderlichen Kurse für das Zertifikat „Ökonom“ und verlieh ihm das entsprechende Zertifikat. Mit weiterer Urkunde vom 03.09.2025 bescheinigte die IU Internationale Hochschule dem Antragsteller das erfolgreiche Bestehen aller erforderlichen Kurse für das Zertifikat „Betriebswirt:in IU“ aus dem Quellstudiengang B.A. Betriebswirtschaftslehre und verlieh ihm das entsprechende Zertifikat „Betriebswirt:in (IU internationale Hochschule)“. Diese Zertifikate legte der Antragsteller mit dem am 02.10.2025 eingegangenen Schreiben vor. Mit weiterem Schreiben vom 10.10.2025 legte der Antragsteller das Modulhandbuch „Betriebswirt:in (IU)“ vor, aus dem sich die Module des Studiengangs im einzelnen ergeben. Mit weiterem Schreiben vom 03.11.2025 legte der Antragsteller eine Bestätigung des Prüfungsamtes der IU Internationale Hochschule vom 03.11.2025 vor, wonach die vom Antragsteller erworbenen Zusatzzertifikate „Betriebswirt IU“ und „Ökonom IU“ in Bezug auf Inhalt, Umfang und Prüfungen identisch zu denen des Quellstudiengangs Betriebswirtschaftslehre seien. II. Der gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Antrag hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Der Antragsteller erfüllt nicht bereits seit Eingang seines Einstufungsantrages vom 16.05.2025, jedoch seit Verleihung des Zertifikates „Betriebswirt:in (IU internationale Hochschule)“ am 03.09.2025 die Voraussetzungen einer Einstufung in Stufe C der Vergütungstabelle gemäß § 8 Abs. 3 VBVG. a) Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG richtet sich die Vergütung des Betreuers nach Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. (1) Eine Ausbildung ist abgeschlossen, wenn sie mit einer Abschlussprüfung endet, die durch Rechtsvorschrift einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder wenigstens aufgrund einer solchen Vorschrift erlassen wird. Es muss sich also um eine staatlich reglementierte oder zumindest staatlich anerkannte Ausbildung handeln (MüKoBGB/Fröschle, 9. Aufl. 2024, VBVG § 8 Rn. 10, beck-online). Unerheblich ist, ob die abgeschlossene Ausbildung besondere nutzbare Kenntnisse vermittelt hat, maßgebend ist der erfolgreiche nachweisbare Abschluss (Jürgens/Luther, 8. Aufl. 2025, VBVG § 8 Rn. 8, beck-online). (2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 338/19 - FamRZ 2020, 448 Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 9. Februar 2022 – XII ZB 378/21 –, NJW-RR 2022, 866, Rn. 15, juris; Jürgens/Luther, 8. Aufl. 2025, VBVG § 8 Rn. 10, beck-online; HK-BetrR/Maier, 5. Aufl. 2023, VBVG § 8 Rn. 26, beck-online). Die Vergleichbarkeit der Studienleistungen nach Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffs wird durch die Bemessung nach dem European Credit Transfer System (ECTS) ermöglicht, wobei 1 Credit einem Zeitaufwand (workload) von 30 Stunden entspricht. Für den Abschluss „Zertifizierter Betreuer – Curator de jure“, der in Kooperation mit der Hochschule Deggendorf erworben wird, hat der Bundesgerichtshof bei einem workload von 90 ECTS entsprechend 2.700 Stunden bei einer Ausbildungsdauer von 4 Semestern die tatrichterliche Annahme eines vergleichbaren zeitlichen Umfangs gegenüber dem Quellstudiengang Bachelor of Arts mit 180 ECTS und 6 Studiensemestern nicht beanstandet, dabei aber auch auf weitere Kriterien abgestellt, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sind, wie etwa die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung, die Ausgestaltung der Prüfungsordnung und im entschiedenen Fall auch den Umstand, dass die Ausbildung ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Inhalte vermittelte (BGH, Beschluss vom 12. April 2017 – XII ZB 86/16 –, Rn. 15, juris). Für die berufsbegleitende Ausbildung zum „Betriebswirt (VWA)“ der Sächsischen VWA hatte der BGH eine Vergleichbarkeit verneint, weil der Gesamtzeitaufwand mit knapp 1.000 Unterrichtsstunden deutlich unter dem für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlichen Zeitaufwand zurückbleibe (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – XII ZB 23/13 – NJW-RR 2014, 386, juris). Für den von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen Fernkurs „Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung“ hatte der BGH eine Vergleichbarkeit verneint, als die maßgebliche Modul- und Leistungsübersicht für den auf die Dauer von 9 Monaten angelegten Fernlehrgang lediglich ein Arbeitspensum (workload) von 36 ECTS-Punkten entsprechend 1.080 Stunden vorsah (Beschluss vom 31. Mai 2017, XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965), die Vergleichbarkeit allerdings später bejaht, nachdem die Ausgestaltung des Fernlehrgangs maßgeblich dahin geändert worden war, dass nunmehr ein zeitlicher Aufwand von 2.880 Stunden (96 ECTS-Punkten) bei einer Ausbildungsdauer von 4 Semestern gegenüber dem 6-semestrigen Quellstudiengang mit 180 ECTS-Punkten vorgesehen war (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 - XII ZB 378/21 -, Rn. 19, juris). b) Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Kriterien hat der Antragsteller im vorliegenden Fall mit dem Erwerb des Zertifikats „Betriebswirt:in (IU internationale Hochschule)“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG eine Ausbildung abgeschlossen, die einer Hochschulausbildung vergleichbar ist. (1) Die Hochschule ist seit 1999 (unter ihrem damaligen Namen Internationale Fachhochschule (IFA)) staatlich anerkannt, seit 2010 Mitglied der Hochschulrektorenkonferenz und gemäß Stellungnahme zur Institutionellen Reakkreditierung des Wissenschaftsrates vom 22.01.2021 für weitere fünf Jahre reakkreditiert (https://www.wissenschaftsrat.de/download/2021/8813-21.pdf?__blob=publicationFile&v=10). Die aufgrund des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10.05.2018 erlassene Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule in der Fassung vom 06.04.2024 enthält in Kapitel 2 (§§ 9-14) für alle Studiengänge verbindliche Regelungen zu Prüfungsleistungen. Sie sieht in § 19 Abs. 1 außerdem vor, dass die jeweilige Bachelor-/Masterprüfung bestanden ist, wenn die nach dem jeweiligen Studienplan und gemäß der dazugehörigen studiengangspezifischen Prüfungsordnung erforderliche Summe an Kreditpunkten erreicht ist (https://studylib.net/doc/27805384/apo-allgemeine-pr%C3%BCfungsordnung-06082024). Der Quellstudiengang B.A. Betriebswirtschaftslehre ist nach dem Ablaufplan der Hochschule zweistufig angelegt, wobei nach erfolgreichem Absolvieren der 1. Stufe das Zertifikat Betriebswirt:in (IU) verliehen wird und nach Absolvieren der 2. Stufe der Bachelor of Arts (https://www.iu-fernstudium.de/weiterbildung/betriebswirtin-iu/?search=betriebswirt). Das Modulhandbuch FS Weiterbildung Betriebswirt:in (IU) (FS-BW-01) sieht für das Erreichen des Zertifikates Betriebswirt einen Arbeitsaufwand von 90 ECTS-Punkten bei einer Verteilung der Module über drei Semester vor. Zu den Modulen gehören unter anderem BWL, Buchführung, Grundlagen des Managements, Recht, Steuerlehre und Interkulturelles Management (https://www.iu-fernstudium.de/weiterbildung/betriebswirtin-iu/?search=betriebswirt). Von den für den Quellstudiengang „Bachelor of Arts Betriebswirtschaftslehre“ insgesamt geforderten 180 ECTS-Punkten hatte der Antragsteller ausweislich des "Transcript of records" vom 31.07.2025 zu diesem Zeitpunkt 120 Punkte erreicht. (2) In der Gesamtschau bleibt damit der Arbeitsaufwand für den Erwerb des Zertifikates „Betriebswirt:in IU“ mit 90 ECTS-Punkten zwar deutlich hinter dem Aufwand für den Quellstudiengang Bachelor of Arts Betriebswirtschaftslehre mit 180 ECTS-Punkten zurück. Dieser Unterschied wird jedoch nach den vom Bundesgerichtshof für maßgeblich erachteten Kriterien so weit ausgeglichen, dass das Zertifikat für die Zwecke des Einstufungsverfahrens nach § 8 Abs. 3 VBVG einem Hochschulstudiengang vergleichbar ist. Denn es handelt sich bei dem von der IU angebotenen Weiterbildungsstudium Betriebswirt:in nicht um eine isolierte Aus-/Weiterbildung, sondern um die 1. Stufe des Hochschulstudiengangs Bachelor of Arts Betriebswirtschaftslehre mit der Hälfte des auf den Gesamtstudiengang entfallenden Arbeitsaufwandes. Die vermittelten Ausbildungsinhalte sind ausweislich des Modulhandbuchs zwar – anders als im Fall des Curator de jure (BGH, Beschluss vom 12. April 2017 – XII ZB 86/16) – nicht ausschließlich, aber doch auch zu einem nicht unwesentlichen Teil betreuungsgerichtlich relevant. In die Gesamtbetrachtung fließt schließlich auch der fast gleichzeitige Erwerb des Weiterbildungszertifikates Ökonom ein, dessen insgesamt 45 ECTS-Punkte ebenfalls auf den Quellstudiengang Betriebswirtschaftslehre angerechnet werden, so dass die beiden Abschlüsse „Betriebswirt:in“ und „Ökonom:in“ nach Auffassung der Internationalen Hochschule ausweislich der Bestätigung vom 03.11.2025 zusammengenommen mit dem Quellstudiengang Betriebswirtschaftslehre in Bezug auf Inhalt, Umfang und Prüfungen identisch sind. c) Soweit der Antragsteller mit seinem Einstufungsantrag vom 16.05.2025 und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.05.2025 auch für die vor Erwerb des Zertifikates Betriebswirt liegende Zeit eine Einstufung in Vergütungstabelle C begehrt, ist sein Antrag unbegründet, weil die zuvor ergänzend zum Abschluss Kaufmann für Büromanagement erworbenen Weiterbildungen einer abgeschlossenen Hochschulausbildung nicht vergleichbar sind. (1) Das gilt zunächst für das Zertifikat Verfahrensbeistand vom 30.10.2022, das mit bescheinigten ca. 258 Unterrichtsstunden weit vom Arbeitsaufwand eines Hochschulstudiums entfernt ist. Das gilt ebenso für das Weiterbildungszertifikat der FernUniversität Hagen für das zweisemestrige weiterbildende Studium Psychologie für Rechtsberufe, welches mit 10 ECTS-Punkten ebenfalls weit von der höchstrichterlich definierten Grenze für die Vergleichbarkeit des Arbeitsaufwandes mit einem Hochschulstudium entfernt ist. Das gilt schließlich auch für das am 19.07.2025 erworbene Zertifikat Ökonom der Internationalen Hochschule. Dieses Weiterbildung-Fernstudium ist mit einem Aufwand von 45 ECTS-Punkten auf 1,5 Semester angelegt (https://www.iu-fernstudium.de/weiterbildung/okonomin-iu/) und vermittelt für sich genommen keinen Zugang zu Berufen, die üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sind. Soweit die IU Internationale Hochschule mit Schreiben vom 03.11.2025 eine Identität der Zertifikate Betriebswirt IU und Ökonom IU mit dem Quellstudiengang Betriebswirtschaftslehre in Bezug auf Inhalt, Umfang und Prüfungen bescheinigt, kann sich das schon angesichts des erheblichen Unterschiedes an erforderlichen ECTS-Punkten für den jeweiligen Studiengang offenkundig nur auf die beiden Zusatzzertifikate in Summe, nicht auf das Zertifikat Ökonom IU für sich genommen beziehen. (2) Der Antragsteller kann im Übrigen auch nicht unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Antrag vom 28.05.2025, er habe zu diesem Zeitpunkt bereits kumulative Studienleistungen im Umfang von 178 ECTS-Punkten erworben, mit Wirkung vor Abschluss des Zertifikats Betriebswirt am 03.09.2025 in Vergütungstabelle C eingruppiert werden. Das im Wortlaut von § 8 Abs. 2 VBVG ausdrücklich festgelegte Erfordernis der Abgeschlossenheit einer einstufungsrelevanten Ausbildung schließt es aus, Studienleistungen aus verschiedenen nicht abgeschlossenen Studiengängen derart zu kumulieren, dass allein im Hinblick auf den insgesamt bisher geleisteten Arbeitsaufwand eine einem Hochschulabschluss vergleichbare Ausbildung angenommen wird. 2. Für den überwiegend erfolgreichen Antrag ist gemäß § 3 Abs. 2 GNotKG in Verbindung mit Nrn. 15300, 15301 KV-GNotKG keine Gerichtsgebühr angefallen (Lückemann in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 30 EGGVG Rn. 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 30 EGGVG ist nicht veranlasst. 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 29 Abs. 2 EGGVG. Die Rechtssache hat wegen der unbestimmten Zahl der potentiell betroffenen Abschlüsse der IU Internationalen Hochschule grundsätzliche Bedeutung. Auch die Frage, welche über den in ECTS-Punkten bemessenen Arbeitsaufwand hinausgehenden Anforderungen im Einstufungsverfahren nach § 8 Abs. 3 VBVG an die Vergleichbarkeit eines Ausbildungszertifikates gegenüber dem Quellstudiengang zu stellen sind, erfordert zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.