Leitsatz
XII ZB 338/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:041219BXIIZB338
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:041219BXIIZB338.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 338/19 vom 4. Dezember 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 168, 292 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, vgl. § 12 VBVG) nicht vergleichbar. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 338/19 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Wert: 366 € Gründe: I. Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG. Der Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. April 2018 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Nachdem das Betreuungs- verfahren im August 2018 an ein anderes Amtsgericht abgegeben worden war, wurde der Betreuer auf seinen Antrag entlassen und der Beteiligte zu 1 zum neuen Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Mit Schreiben vom 24. August 2018 und 25. Oktober 2018 hat der Betei- ligte zu 2 für den Betreuungszeitraum vom 26. April 2018 bis 25. Oktober 2018 Vergütungsansprüche in einer Gesamthöhe von 1.534,70 € geltend gemacht. Dabei hat er im Hinblick auf seine Ausbildung zum staatlich anerkannten Heil- 1 2 3 - 3 - pädagogen an der Fachschule für Heilpädagogik in Limburg seinen Vergü- tungsanträgen einen Stundensatz von 44 € zugrunde gelegt. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat die dem Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Bezirksrevisorin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Festset- zungsbeschluss auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € dahinge- hend abgeändert, dass die Vergütung des Betreuers für den verfahrensgegen- ständlichen Zeitraum auf 1.168,46 € festgesetzt wird. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 2 die Festsetzung seiner Betreuer- vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligte zu 2 könne den erhöh- ten Stundensatz von 44 € nicht verlangen, weil seine Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen nicht mit dem Abschluss an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar sei. Es könne bereits nicht festgestellt werden, dass der Zeitaufwand der Ausbildung zum Heilpädagogen mit dem für einen (Fach-)Hochschulabschluss erforderlichen Zeitaufwand ver- gleichbar sei. Die Ausbildung zum Heilpädagogen an einer hessischen Fach- schule für Heilpädagogik umfasse in Vollzeitform drei Ausbildungshalbjahre und in Teilzeitform fünf Ausbildungshalbjahre, wobei sich die wöchentliche Höchst- stundenzahl bei einer vollzeitschulischen Ausbildung auf 34 Stunden belaufe. 4 5 6 - 4 - Nach der maßgeblichen Rahmenstundentafel seien 1.560 Unterrichtsstunden und für die fachpraktische Ausbildung weitere 420 Stunden, also insgesamt 1.980 Stunden vorgesehen. Die von dem Beteiligten zu 2 absolvierte Teilzeit- ausbildung von fünf Ausbildungshalbjahren reiche daher an den für eine (Fach- )Hochschulausbildung erforderlichen Zeitaufwand nicht heran. Außerdem setze die Ausbildung zum Heilpädagogen nicht die Fachhochschulreife voraus. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung könnten auch nicht ergänzend die von dem Beteiligten zu 2 absolvierte Fachschulausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher und seine mehrjährige Berufserfahrung herangezogen werden. Ohne Erfolg berufe sich der Beteiligte zu 2 auch auf Vertrauensschutz hinsichtlich des in der Vergangenheit zugebilligten Stundensatzes. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu bean- standen, dass das Landgericht seiner Entscheidung nicht den erhöhten Stun- densatz von 44 € für die Tätigkeit des Betreuers zugrunde gelegt hat. aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der hier maßgeblichen bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (§ 12 VBVG) beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder 7 8 9 10 11 - 5 - zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen her- angezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 243/17 - FamRZ 2018, 136 Rn. 13 mwN). Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Bewilli- gung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrach- tung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe be- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN). bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, wonach die von dem Beteiligten zu 2 absolvierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen nicht mit einer abgeschlossenen Ausbil- dung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist, stand. 12 13 - 6 - Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die von dem Beteiligten zu 2 in Teilzeitform über fünf Ausbildungshalbjahre absolvierte Ausbildung zum Heilpädagogen einen Gesamtstundenaufwand von 1.980 Stunden, aufgeteilt in 1.560 Unterrichtsstunden und 420 Stunden fachpraktische Ausbildung, umfass- te. Mit Blick auf diesen einem (Fach-)Hochschulstudium nicht ansatzweise ver- gleichbaren zeitlichen Umfang der Ausbildung fehlt es bereits deshalb an einer Vergleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbe- schluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - MDR 2017, 1149 Rn. 6). Bleibt der zeitliche Umfang einer Fortbildungsmaßnahme so weit hinter dem einer Hoch- schulausbildung zurück, kann dahinstehen, inwiefern dem Beteiligten zu 2 durch seine Ausbildung zum Heilpädagogen besondere und für die Betreuung nutz- bare Kenntnisse vermittelt worden sind. Im Übrigen fehlt es auch an weiteren Elementen eines (Fach-)Hochschulstudiums, etwa einer vergleichbaren Zulas- sungsvoraussetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 Rn. 17f.). cc) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dass bei der Prüfung der Ver- gleichbarkeit einer Ausbildung im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine Gesamtbetrachtung erforderlich sei, die auch die sonstigen Ausbildungen eines Betreuers umfasst, kann sie damit nicht durchdringen. Der Senat hat be- reits mehrfach entschieden, dass bei der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine Gesamtbetrachtung, wonach mehrere Ausbildungen und Fortbil- dungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, nicht möglich ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15 - FamRZ 2016, 119 Rn. 7 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 13). § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG knüpft als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffel- 14 15 - 7 - ten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handha- bende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen daher ei- ner Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungs- maßnahmen insgesamt einer (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen. b) Schließlich hat es das Landgericht auch zu Recht abgelehnt, aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten dem Beteiligten zu 2 den von ihm gefor- derten Stundensatz zuzuerkennen. Selbst wenn ihm in anderen Betreuungsver- fahren ein Stundensatz von 44 € zugebilligt worden sein sollte, musste das Landgericht auf den neu gestellten (im vorliegenden Betreuungsverfahren im Übrigen erstmaligen) Vergütungsfestsetzungsantrag hin das Vorliegen der Vo- raussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Der Beteiligte zu 2 konnte nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zu- kunft wieder zuerkannt wird; er musste vielmehr auch früher stets damit rech- nen, dass der vom Amtsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 19 mwN). 16 - 8 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.03.2019 - 45 XVII 3126/18 MAX - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.06.2019 - 2-29 T 76/19 - 17