Leitsatz
XII ZB 230/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB230
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB230.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 230/20 vom 4. November 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2 Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung) mit einer Hochschulausbil- dung iSv § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der ab 27. Juli 2019 geltenden Fassung kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 640 bis 860 Stunden) schei- tern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - MDR 2017, 1149). BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 230/20 - LG Bonn AG Siegburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Be- schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Wert: 141 € Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin), die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. November 2017 zur Berufsbetreuerin des Betroffenen be- stellt wurde, absolvierte von August 1969 bis Juni 1972 erfolgreich eine Ausbil- dung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Nach einer Fortbildung mit einem Um- fang von insgesamt 456 Stunden bestand sie bei der Rechtsanwaltskammer K. im Mai 1995 die Prüfung zur Bürovorsteherin (heute Rechtsfachwirtin). Im Jahr 2000 nahm sie schließlich bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung (FSH) das „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ auf, das sie im Januar 2003 erfolg- reich abschloss. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2019 hat die Betreuerin beantragt, die Vergütung für ihre Betreuertätigkeit in dem Zeitraum vom 31. August 2019 bis 1 2 - 3 - zum 30. November 2019 unter Zugrundelegung der Vergütungstabelle C 4.2.1 mit einer monatlichen Fallpauschale von 198 € auf insgesamt 594 € festzuset- zen. Das Amtsgericht hat unter Anwendung der Vergütungstabelle B 4.2.1. die Vergütung der Betreuerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage einer monatlichen Fallpauschale von 151 € auf insgesamt 453 € fest- gesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewie- sen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betreuerin weiter die Festsetzung ihrer Betreuervergütung auf der Grundlage der Vergütungstabelle C 4.2.1. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Weiterbildung der Betreuerin zur Rechtswirtin stelle keine mit einem Hoch- schulstudium vergleichbare Ausbildung dar. Es bestehe bereits mit Blick auf die Zulassungsvoraussetzungen keine ausreichende Vergleichbarkeit. Ausweislich der Internetpräsenz der Fachakademie sei neben Abitur, Fachhochschulreife oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung mit rechtlichem Bezug zu dem vorliegend maßgeblichen Fernstudium auch eine Sonderzulassung bei besonde- ren rechtlichen Vorkenntnissen möglich. Damit könne bei nicht genauer definier- ten Vorkenntnissen - anders als bei einem Hochschulstudium - letztlich jeder- mann Zugang zu diesem Fernstudium gewährt werden. 3 4 5 - 4 - Darüber hinaus fehle es hinsichtlich des notwendigen Zeitaufwands an ei- ner Vergleichbarkeit. Eine auf nur vier Semester angelegte Ausbildung, die zu- dem in Teilzeit berufsbegleitend durchgeführt werden könne, erfordere nicht den zeitlichen Aufwand, den ein auf mindestens sechs Semester angelegtes Vollzeit- studium bedinge. Angesichts einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten mit einem wöchentlichen Aufwand von sechs bis acht Stunden ergebe sich - unter Außer- achtlassung von Urlaub und Krankheit - für das von der Betreuerin absolvierte Fernstudium ein Gesamtaufwand von rund 640 bis 860 Stunden. Dieser stelle lediglich einen Bruchteil des zeitlichen Aufwands eines regulären Bachelorstudi- enganges dar. Der gesamte zeitliche Umfang des Fernstudiums Rechtswirt ent- spreche in etwa dem zeitlichen Umfang nur eines der mindestens sechs Semes- ter eines Bachelorstudiums und weiche somit erheblich von dem Zeitumfang ei- nes Hochschulstudiums ab. Deshalb könne es dahinstehen, ob Umfang und In- halt des Lehrstoffs eine Vergleichbarkeit zu einem (Fach-)Hochschulstudium auf- weise. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu bean- standen, dass das Landgericht die vom Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Vergütung der Betreuerin auf der Grundlage der Vergütungstabelle B 4.2.1 bestätigt hat. aa) Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der hier maßgeblichen ab dem 27. Juli 2019 geltenden Fassung (Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019; BGBl. I, 866) richtet sich die Vergütung eines Berufsbetreuers nach der Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt 6 7 8 9 - 5 - und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hoch- schule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Zu der vergleichbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung hat der Senat wiederholt entschieden, dass eine Ausbildung dann einer Hochschulausbildung vergleichbar ist, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Ab- schluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglemen- tiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissens- stand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Krite- rien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen her- angezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tä- tigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vor- behalten ist (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 338/19 - FamRZ 2020, 448 Rn. 11 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 243/17 - FamRZ 2018, 136 Rn. 13 mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach der Novellie- rung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes fest. Denn durch das Ge- setz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 wollte der Gesetzgeber vornehmlich die Vergütung für berufliche Betreuer durch die Einführung von Fallpauschalen anpassen. Die unter dem bisherigen Recht geltenden Kriterien zur Bestimmung der Vergütung des Betreuers - wie die Qua- lifikation des Betreuers - sollten dabei aber ausdrücklich beibehalten werden (BT-Drucks. 19/8694 S. 1, 2, 24). Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Bewilligung 10 11 - 6 - einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einge- schränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfah- rungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 338/19 - FamRZ 2020, 448 Rn. 12 mwN). bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, wonach die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Rechts- wirtin nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist, stand. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vergleichbarkeit schon mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatz- weise vergleichbaren zeitlichen Umfang von 640 bis 860 Stunden abgelehnt hat. Mit Blick auf diesen gegenüber einem (Fach-)Hochschulstudium wesentlich ge- ringeren zeitlichen Umfang der Ausbildung fehlt es bereits deshalb an einer Ver- gleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbe- schluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - MDR 2017, 1149 Rn. 6). Daher kann auch dahinstehen, inwiefern der Betreuerin durch ihre Ausbildung zur Rechtswir- tin besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts Anderes aus dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum „Zertifizier- ten Betreuer - Curator de jure“ an der Technischen Hochschule Deggendorf (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - NJW-RR 2017, 900). Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Würdigung gebilligt, wo- nach bei der Ausbildung zum „Zertifizierten Betreuer - Curator de jure“ mit 12 13 14 - 7 - 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfüllte, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sind (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - NJW-RR 2017, 900 Rn. 15). Für diese Entscheidung war jedoch von besonderer Bedeutung, dass durch die Ausbildung zum „Zertifizierten Betreuer - Curator de jure“ ausschließ- lich betreuungsrechtlich relevante Ausbildungsinhalte vermittelt wurden. Hiermit ist das von der Betreuerin absolvierte Fernstudium zur Rechtswirtin jedoch weder hinsichtlich des zeitlichen Umfangs noch in Bezug auf die Ausbildungsinhalte ver- gleichbar. b) Da im vorliegenden Fall bereits der zeitliche Aufwand der von der Be- treuerin absolvierten Ausbildung so erheblich hinter dem einer (Fach-)Hochschul- ausbildung zurückbleibt, bedarf die von Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen einer Ausbildung ein taugliches Kriterium für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung dar- stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 Rn. 16 ff.), keiner Beantwortung. Jedenfalls ist nichts dagegen zu erinnern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen einer Ausbildung als unterstützendes Kri- terium hierfür herangezogen werden. 15 - 8 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 12.02.2020 - 43 XVII 511/17 K - LG Bonn, Entscheidung vom 04.05.2020 - 4 T 127/20 - 16