Beschluss
4 StR 244/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beteiligung mehrerer kann ein einvernehmliches Nichtweiterhandeln den strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB begründen.
• Für die Bewertung des Rücktritts ist auf das jeweilige Vorstellungsbild der einzelnen Beteiligten nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen (Rücktrittshorizont).
• § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert, dass die Hilflosigkeit des Abgebildeten durch den Bildinhalt hervorgehoben und für einen Betrachter erkennbar wird.
• Bei der versuchten räuberischen Erpressung ist für den Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Vermögensverfügung auf den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, insbesondere Fristsetzungen, abzustellen.
Entscheidungsgründe
Rücktrittsprüfung, Hilflosigkeitsvorstellung und Beurteilung von Bildaufnahmen • Bei Beteiligung mehrerer kann ein einvernehmliches Nichtweiterhandeln den strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB begründen. • Für die Bewertung des Rücktritts ist auf das jeweilige Vorstellungsbild der einzelnen Beteiligten nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen (Rücktrittshorizont). • § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert, dass die Hilflosigkeit des Abgebildeten durch den Bildinhalt hervorgehoben und für einen Betrachter erkennbar wird. • Bei der versuchten räuberischen Erpressung ist für den Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Vermögensverfügung auf den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, insbesondere Fristsetzungen, abzustellen. Die jüngere Schwester des Angeklagten K. unterhielt eine heimliche Liebesbeziehung zum Nebenkläger; davon erfuhr K. kurz vor der Tat und suchte Rache. K. veranlasste am 28. August 2015 den Nebenkläger unter einem Vorwand zu einer Industrieruine. Dort schlugen K. und Y. den Nebenkläger unter Todesdrohungen, K. brach ihm das Nasenbein und kündigte weitere Gewalt an. K. forderte 2500 € als Entschädigung für eine angebliche Hymenrekonstruktion; er setzte eine Frist bis Jahresende. Zur Demütigung verlangte K. sodann, der Nebenkläger solle sich eine Flasche rektal einführen; K. filmte die Szene mit einem Mobiltelefon. Der Nebenkläger erstattete Anzeige; K. erinnerte ihn später nochmals an die Zahlung. Die Strafkammer verurteilte K. und Y. u.a. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und bei K. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs.1 Nr.2 StGB). • Die Revisionen von K. und Y. hatten mit der Sachrüge Erfolg; der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. • Zum Rücktritt: § 24 Abs.2 Satz1 StGB befreit bei Versuch Beteiligte, die freiwillig die Tatvollendung verhindern; dies kann durch einvernehmliches Nichtweiterhandeln ausreichend sein. Entscheidend ist das Vorstellungsbild der einzelnen Beteiligten nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont). Die Strafkammer hat diesen Maßstab nicht zutreffend angewandt und nicht ausreichend festgestellt, ob K. und Y. auf die weitere Durchsetzung der Forderung mit Nötigungsmitteln verzichteten oder noch deren Vollendung erwarteten. • Zum unbeendeten/beendeten Versuch: Liegt nach der letzten Handlung die Vorstellung vor, noch nicht alles zur Erfolgserreichung getan zu haben, ist der Versuch unbeendet und bloßes Nichtweiterhandeln kann strafbefreiend wirken. Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, welche Vorstellungen die Angeklagten bei der Rückkehr zum Absetzen des Nebenklägers hatten; selbst die spätere Familienbesprechung wurde nicht hinreichend hinsichtlich der inneren Einstellung gewürdigt. • Zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§201a Abs.1 Nr.2 StGB): Der Tatbestand setzt voraus, dass die Hilflosigkeit des Abgebildeten durch den Bildinhalt hervorgehoben wird, sodass sie für einen Betrachter erkennbar ist. Die Vorschrift ist weit auszulegen, umfasst aber nur Fälle, in denen die Hilflosigkeit durch den Bildinhalt zur Schau gestellt wird. Nach den Urteilsfeststellungen ist unklar, ob das Video die Bedrohungs- bzw. Hilflosigkeitssituation tatsächlich wiedergibt; die bloße Aufnahme der Handlung genügt nicht ohne weitere Feststellungen. • Weiterer Prüfungsbedarf: Der neue Tatrichter muss bei Feststellungen zum Tathergang den Finalzusammenhang und die Gegenwärtigkeit der Gefahr (§255 StGB) prüfen, insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzten Zahlungsfrist. Es ist ferner zu erwägen, ob Tatbestände wie Geiselnahme (§239b StGB) oder die Qualifikation der Körperverletzung (§224 Abs.1 Nr.2 StGB) in Betracht kommen. Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilungen der Angeklagten K. und Y. insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht Fehler bei der Prüfung des Rücktritts nach §24 StGB gemacht hat und unzureichende Feststellungen zum inneren Vorstellungsbild der Angeklagten nach der letzten Tatshandlung getroffen wurden. Ebenso mangeln die Feststellungen dazu, ob die Aufnahme die Hilflosigkeit des Nebenklägers zur Schau stellt (§201a Abs.1 Nr.2 StGB), sodass auch die Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht getragen wird. Der neue Tatrichter hat die genannten Rechtsfragen (Rücktritt, Finalzusammenhang, Gegenwärtigkeit der Drohung, mögliche Geiselnahme sowie die Einordnung der Körperverletzung) eingehend zu prüfen und sodann neu zu entscheiden.