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Entscheidung

4 StR 110/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:270618B4STR110
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:270618B4STR110.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 110/18 vom 27. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 7. Dezember 2017 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe ver- urteilt worden ist; b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit versuchter Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter 1 - 3 - Nötigung und mit fahrlässiger Körperverletzung, sowie wegen fahrlässiger Ge- fährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfall- ort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revi- sion wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung im Fall II. 6 der Urteilsgründe kann nicht bestehen blei- ben, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB von dem Versuch der Nötigung strafbefreiend zurückgetre- ten ist. a) Der Angeklagte, der seine getrennt lebende Ehefrau mehrfach mit der Faust geschlagen hatte, nahm ihr Mobiltelefon, um es nach Männerkontakten zu durchsuchen. Er forderte sie auf, ihm ihr Passwort zu nennen, und ballte da- bei seine Hand zur Faust, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Seine Ehefrau schwieg jedoch. Nachdem sich die Situation etwas beruhigt hatte, flüchtete sie aus der Wohnung. b) Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage eines strafbefrei- enden Rücktritts näher erörtern und hierzu weitere Feststellungen treffen müs- sen. aa) Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird nicht wegen Versuchs bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Bei einer versuchten Nöti- 2 3 4 5 - 4 - gung ist es insoweit ausreichend, dass der Täter freiwillig davon absieht, sein Nötigungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 4 StR 244/16, NStZ-RR 2017, 207, 208 mwN). Für die Frage, ob ein unbeendeter Versuch vorliegt, kommt es auf die Sicht des Täters nach Ende der letzten Ausführungshandlung an. Geht er zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was zur Her- beiführung des Erfolgs erforderlich ist, ist ein unbeendeter Versuch anzuneh- men (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017, aaO, 208 mwN). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das für die revisionsrechtliche Prüfung erforderliche Vor- stellungsbild des Täters nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich- rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 – 4 StR 116/17 mwN). bb) Zu dem maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten verhält sich das Urteil nicht. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Nötigung führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tateinheitlich 6 7 - 5 - begangener vorsätzlicher Körperverletzung. Sie zieht ferner die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke