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Leitsatz

4 StR 244/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250417B4STR244
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250417B4STR244.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 244/16 vom 25. April 2017 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 201a Abs. 1 Nr. 2 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Hilflosigkeit einer Person auf einer Bildaufnahme zur Schau gestellt wird. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 4 StR 244/16 - LG Essen in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 25. April 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten K. und Y. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Februar 2016, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen versuchter beson- ders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- letzung, Nötigung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten Y. hat es wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1 - 3 - Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. Auf die vom Angeklagten K. erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Die jüngere Schwester des Angeklagten, E. K. , unterhielt bis etwa einen Monat vor dem Tatgeschehen eine geheim gehaltene Liebesbezie- hung zu dem Nebenkläger, in deren Verlauf es auch mindestens einmal zum Geschlechtsverkehr kam, worüber der Nebenkläger in seinem Freundeskreis berichtete. Davon erfuhr der Angeklagte etwa eine Woche vor der Tat und ver- stand dies so, dass der Nebenkläger damit geprahlt habe, er habe „K. s Schwester gefickt“. Da er dies als Beleidigung nicht nur seiner Schwester, son- dern auch seiner eigenen Person verstand und er den Nebenkläger ferner für die schlechte psychische Verfassung seiner Schwester nach der Trennung der beiden verantwortlich machte, trug er sich mit Racheplänen. In Ausführung die- ser Pläne veranlasste er den Nebenkläger am Abend des Tattages, dem 28. August 2015, unter einem Vorwand, in seinen PKW zu steigen, mit dem er ihn zu einer kleinen, von ihm zuvor ausgewählten Industrieruine auf einer abge- legenen Brachfläche verbrachte. In seiner Begleitung befanden sich der von ihm in groben Zügen in sein Vorhaben eingeweihte Angeklagte Y. sowie der Mitangeklagte Er. , der zunächst lediglich mit einer Prügelei zum Nachteil des Nebenklägers rechnete, an der er und Y. sich beteiligen müssten. Nach Ein- treffen auf dem Ruinengelände musste sich der Nebenkläger auf einen Stuhl setzen, den der Angeklagte K. vorher dort hingestellt hatte. Sodann schlu- gen zunächst K. und nach ihm der Angeklagte Y. mit Fäusten, jeweils 2 3 4 - 4 - unter Todesdrohungen, auf den Nebenkläger ein; zu diesem Zweck hatten sie sich Handschuhe angezogen. Ferner brach K. dem Nebenkläger durch einen Stoß mit dem Knie das Nasenbein. Nachdem K. und Y. vom Ne- benkläger abgelassen hatten, gab dieser zu, seinen Freunden von dem Ge- schlechtsverkehr mit der Schwester des K. erzählt zu haben. Dem Mit- angeklagten Er. , der bis dahin mäßigend auf die beiden anderen einzuwirken versucht hatte, erschloss sich erst jetzt der genaue Anlass des Geschehens. Er beteiligte sich nunmehr mit Ohrfeigen an den Misshandlungen, bemühte sich jedoch weiter um Deeskalation. Vorwiegend um den Nebenkläger zu ängstigen, machte der Angeklagte K. sodann Anstalten, am Finger der von Y. fest- gehaltenen Hand des Nebenklägers eine Zange anzusetzen. Der Mitangeklagte Er. , der sich in der Zwischenzeit entfernt hatte, kehrte wegen der Hilfeschreie des Nebenklägers zum Ort des Geschehens zurück und nahm K. die Zan- ge ab. Daraufhin kündigte K. an, dem Nebenkläger unter Einsatz einer mitgebrachten Spritze Urin zu injizieren, was diesen, wie vom Angeklagten vorausgesehen und gebilligt, in Todesangst versetzte. Danach setzte er mit der Ankündigung, nunmehr dessen Kniescheibe zu zerschlagen, mit einem Gum- mihammer zum Schlag an, schlug aber nach entsprechender Intervention des Mitangeklagten Er. nur mit mäßigem Kraftaufwand gegen die Wade, was bei dem Nebenkläger heftige Schmerzen verursachte, aber keine länger wahr- nehmbare Verletzung. Währenddessen bedrohte und beschimpfte der durchge- hend anwesende Angeklagte Y. den Nebenkläger und hielt diesen dadurch davon ab, sich K. zu widersetzen. Der Angeklagte K. forderte sodann – wie von Anfang an geplant – vom Geschädigten die Zahlung von 2500 € für die operative Rekonstruktion des Hymens seiner Schwester, was der Angeklagte Y. ebenfalls billigte. Der Ne- benkläger erklärte, er habe 200 € dabei, die er K. sofort geben könne, was 5 - 5 - dieser und die anderen jedoch ablehnten. Vielmehr setzte K. dem Neben- kläger eine Frist zur Zahlung der gesamten Summe bis Ende des Jahres. Erfol- ge keine Zahlung, werde er ihn nochmals herbringen. 2. Um den Nebenkläger noch einmal in besonderer Weise zu demütigen und sich ihm gegenüber ein Druckmittel zu verschaffen, verlangte er von die- sem, sich eine leere 0,3 l-Flasche mit langem Hals rektal einzuführen. Anderen- falls werde er erneut den Gummihammer hervorholen. Nachdem es dem Mit- angeklagten Er. nicht gelungen war, K. von diesem Vorhaben abzubrin- gen, drohte der Angeklagte K. dem Nebenkläger, ihm die Knochen zu bre- chen, wenn er sich die Flasche nicht einführen würde. Der Angeklagte Y. , der K. bei der Tatausführung bis dahin unterstützt hatte, und der Mitangeklagte Er. verließen daraufhin auf Bitten des Nebenklägers „den Schauplatz“. So- dann führte sich der Nebenkläger den Hals der Flasche, den K. zuvor ein- gecremt hatte, unter Schmerzen in seinen Anus ein. K. filmte dieses Ge- schehen mit der Kamerafunktion des Mobiltelefons des Mitangeklagten Y. , zeichnete zunächst erkennbar das Gesicht des Nebenklägers auf und nahm sodann gezielt dessen Gesäß in den Fokus. Nach einiger Zeit gestattete er dem Nebenkläger aufzuhören und erklärte ihm, er werde das Video im Internet veröf- fentlichen, wenn er die 2500 € nicht erhalten oder wenn der Nebenkläger zur Polizei gehen würde. Bevor der Angeklagte K. den Nebenkläger vor dessen elterlicher Wohnung absetzte, erinnerte er ihn nochmals daran, das Geld zu zahlen. Der Nebenkläger erstattete am darauffolgenden Tag Strafanzeige, wovon der An- geklagte K. nichts wusste. Auf Initiative der Familie des Nebenklägers kam es in der Folgezeit zu einem Treffen von Familienangehörigen des Angeklagten K. und des Nebenklägers in Anwesenheit des Angeklagten K. , bei 6 7 - 6 - dem u.a. der Vorfall erörtert wurde. Der Nebenkläger leistete auf die vom Ange- klagten K. erhobene Forderung keinerlei Zahlung. II. Die Überprüfung des Schuldspruchs hält hinsichtlich beider Angeklagter rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägung des Landgerichts, ein straf- befreiender Rücktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung bzw. der Beihilfe dazu sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte K. seine Forderung gegenüber dem Nebenkläger zu keinem Zeitpunkt auf- gegeben habe, begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Es ist insoweit zu besorgen, dass die Strafkammer an die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB erforderliche Rücktrittshandlung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat. a) Bei der im vorliegenden Fall festgestellten Tatbeteiligung mehrerer werden gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB wegen Versuchs diejenigen Beteiligten nicht bestraft, die freiwillig die Tatvollendung verhindern. Zwar wirkt der Rücktritt eines Mittäters nicht ohne Weiteres zugunsten der anderen Beteiligten; es kann hierfür jedoch genügen, wenn diese im Falle eines unbeendeten Versuchs ein- vernehmlich nicht mehr weiter handeln, obwohl sie dies könnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 – 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Be- schluss vom 17. Januar 2013 – 2 StR 396/12, NStZ 2013, 521; Beschluss vom 22. April 2015 – 2 StR 383/14, StV 2015, 687; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich/ Schuhr, 3. Aufl., § 24 Rn. 59). Dies gilt nicht nur bei mittäterschaftlichem Zu- sammenwirken, sondern auch im Verhältnis von Täter und Gehilfe (Senats- 8 9 10 - 7 - beschluss vom 26. September 2006 – 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91 f.). Im Falle einer versuchten räuberischen Erpressung ist es daher ausreichend, wenn frei- willig davon abgesehen wird, das Nötigungs- bzw. Erpressungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen. Nicht erforderlich ist hinge- gen ein vollständiger Verzicht auf die Herbeiführung des angestrebten Nöti- gungs- bzw. Erpressungserfolgs, also ein Verzicht auf die Handlung, Duldung oder Unterlassung, die zu einem Vermögensnachteil führt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 aaO). b) Gemessen daran erweist sich die von der Strafkammer herangezoge- ne Erwägung für die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts als nicht trag- fähig. Maßgebend für die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch ist hier nicht, ob die Angeklagten K. und Y. auf die Weiterverfolgung der Forderung als solcher, sondern vielmehr, ob sie auf deren Durchsetzung mit Nötigungsmitteln verzichteten, was für jeden der Angeklagten gesondert zu prü- fen war. Dies hat das Landgericht übersehen. 2. Die Erwägungen des Landgerichts zu einem möglichen Rücktritt vom unbeendeten Versuch sind auch im Übrigen nicht frei von Rechtsfehlern. a) Für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausfüh- rungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist; in die- sem Fall kann er allein durch das freiwillige Unterlassen weiterer auf den Tat- erfolg abzielender Handlungen strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 11 12 13 - 8 - Abs. 1 Satz 1 1. Variante StGB). Hält er dagegen den Eintritt des Taterfolgs für möglich, so ist der Versuch beendet. Der strafbefreiende Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Variante StGB) oder zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 mwN). Da ein Rücktritt unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB auch schon dann in Betracht kommt, wenn es die Beteiligten einvernehm- lich unterlassen, weiter zu handeln, hängt die Entscheidung der Frage, ob darin ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, wiederum ent- scheidend vom Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorge- nommenen Ausführungshandlung ab: Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer Vorstellung zur Herbeifüh- rung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist, liegt also ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch bloßes Nichtweiterhandeln zu- rücktreten. Lässt sich das Vorstellungsbild der Täter, das auch für die Beurtei- lung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung ist, im maßgeblichen Zeit- punkt den Feststellungen nicht entnehmen, so hält das Urteil insoweit sachlich- rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vor- liegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 StR 5/16 mwN). b) So verhält es sich hier. Den Feststellungen lässt sich auch unter Be- rücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht entneh- men, welche Vorstellungen sich die Angeklagten vom Erreichen des von ihnen erstrebten Taterfolgs machten, als sie den Nebenkläger vor der Wohnung sei- ner Eltern absetzten und der Angeklagte K. ihn nochmals an die Geldfor- derung erinnerte, so dass schon unklar bleibt, ob ein beendeter oder ein unbe- 14 - 9 - endeter Versuch vorlag. Hätten die Angeklagten die Vorstellung gehabt, noch nicht alles zur Herbeiführung der Zahlung des geforderten Geldbetrages durch den Nebenkläger getan zu haben, wäre wegen der durch K. ausgespro- chenen Fristsetzung auch das Ergebnis der nach der Tat erfolgten Bespre- chung der beiden beteiligten Familien in den Blick zu nehmen gewesen. Bei dieser Unterredung war der Angeklagte K. nach den Urteilsfeststellungen anwesend und äußerte sich auch zum Tatgeschehen. Aus dem Inhalt dieser Äußerungen lassen sich gegebenenfalls Rückschlüsse auf die innere Einstel- lung der Angeklagten ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 StR 537/10, NStZ 2011, 337, 338). Auch dazu verhalten sich die Urteils- gründe nicht. 3. Die Sache bedarf insgesamt schon deshalb hinsichtlich beider Ange- klagter neuer Verhandlung und Entscheidung, weil von der Urteilsaufhebung auch die jeweils tateinheitlich ausgeurteilten weiteren Straftatbestände erfasst werden. 4. Es kommt hinzu, dass auch die tateinheitliche Verurteilung des Ange- klagten K. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Bildaufnahmen der dem Geschädig- ten abverlangten rektalen Einführung der Flasche von den bisherigen Feststel- lungen nicht getragen wird. Mit Blick darauf, dass die genannte Strafvorschrift die Herstellung solcher Bildaufnahmen voraussetzt, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen, gilt Folgendes: a) Was das Gesetz mit dem Begriff „Hilflosigkeit“ meint, wird in § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht näher erläutert. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter ein Zustand verstanden, in dem eine Person sich – objektiv und im 15 16 17 - 10 - weitesten Sinne – selbst nicht helfen kann und auf Hilfe angewiesen ist, ohne sie zu erhalten (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2002). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem in ihr zum Aus- druck kommenden gesetzgeberischen Willen ergeben sich weder Anhaltspunk- te noch Kriterien für eine nähere Eingrenzung dieses Tatbestandsmerkmals. Die Begehungsvariante des § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB in ihrer jetzigen Fassung ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in die Vorschrift eingefügt wor- den, weshalb die Gesetzesmaterialien im Hinblick auf die aufgeworfene Frage wenig aussagekräftig sind. Der entsprechenden Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 18/3202) ist aber unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift insgesamt beabsichtigten umfassenden Schutzes des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor Bildaufnahmen auch außerhalb von Wohnungen oder sonstigen besonders geschützten Räumen – der ursprüng- liche Gesetzentwurf erfasste insoweit lediglich bloßstellende Aufnahmen (vgl. dazu BT-Drucks. 18/2601, S. 36) – zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einen eher weiten Begriff der Hilflosigkeit vor Augen hatte. Ein Indiz dafür sind auch die schon im ursprünglichen Gesetzentwurf beispielhaft erwähnten Fallkonstel- lationen, etwa die betrunkene Person auf dem Heimweg oder das verletzt am Boden liegende Opfer einer Gewalttat (BT-Drucks. 18/2601 aaO). Auch die sys- tematische Auslegung unter Rückgriff auf das (enger gefasste) Tatbestands- merkmal der hilflosen Lage in § 221 StGB (so Eisele/Sieber, StV 2015, 312, 313) bzw. den (ebenfalls engeren, weil gewahrsamsbezogenen) Hilflosigkeits- begriff in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB ergibt hier schon wegen des unter- schiedlichen Schutzzwecks der jeweiligen Vorschriften keine Anhaltspunkte für eine nähere Eingrenzung des Merkmals der Hilflosigkeit. Gleichwohl können nach Auffassung des Senats gegen diese begriffliche Weite des Tatbestands- merkmals (vgl. dazu auch SSW-StGB/Bosch, 3. Aufl., § 201a Rn. 11; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 201a Rn. 10a; Busch, NJW 2015, 977, 978; Seidl/Wiedmer, - 11 - jurisPR-ITR 17/2015, Anm. 2) verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Ge- sichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht erhoben werden (insoweit aber krit. Bosch aaO, Rn. 14). Denn in jedem Einzelfall muss eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch den Bildinhalt hinzutreten. § 201a Abs. 4 StGB enthält zudem eine die Sozialadäquanz betref- fende Ausnahmeregelung. Unbeschadet weiterer denkbarer, am Wortsinn orientierter Sachverhalts- konstellationen, deren Herausbildung der Gesetzgeber damit der fachgericht- lichen Rechtsprechung überantwortet hat (vgl. dazu BVerfGE 126, 170, 208 f.; BVerfG, Beschluss vom 1. November 2012 – 2 BvR 1235/11, NJW 2013, 365, 367), ist das Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit nach dem Wortsinn und dem gesetzgeberischen Willen jedenfalls dann gegeben, wenn ein Mensch aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeüb- ten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet. Dies liegt nach den getroffenen Feststellun- gen hier vor. b) Indes bestehen auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen durchgrei- fende Zweifel daran, dass die Hilflosigkeit des Nebenklägers auf der Bildauf- nahme auch „zur Schau“ gestellt wird. aa) Hinsichtlich der Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „Zur- Schau-Stellen“ in § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB teilt der Senat die Auffassung im Schrifttum, wonach der Wortlaut der Regelung hier eine besondere Hervor- hebung der Hilflosigkeit als Bildinhalt voraussetzt, so dass diese für einen Be- trachter allein aus der Bildaufnahme erkennbar wird (ebenso Bosch aaO, Rn. 12; Fischer aaO, Rn. 10b). In Fällen der bloßen Abbildung der Vornahme 18 19 20 - 12 - einer Handlung durch eine Person (als Tatopfer) bedarf dies in der Regel nähe- rer Darlegung, wenn die abgebildete Handlung nicht schon ohne Weiteres die Hilflosigkeit der sie vornehmenden Person impliziert. Gibt erst der Gesamtkon- text der Bildaufnahme – etwa bei ambivalenten Handlungen – zu erkennen, dass die abgebildete Person sie im Zustand der Hilflosigkeit vornimmt, bei- spielsweise in einer Bemächtigungssituation, bedarf es dazu eingehender tat- richterlicher Feststellungen. bb) Gemessen an diesem Verständnis des Tatbestandsmerkmals des Zur-Schau-Stellens ermöglichen die bisher getroffenen Feststellungen dem Se- nat nicht die Prüfung der Frage, ob der Bildinhalt die Hilflosigkeit des Tatopfers im dargelegten Sinne zu erkennen gibt. Dem angefochtenen Urteil ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte das betreffende Geschehen, hier die rektale Einführung der Flasche, mit der Kamerafunktion des Mobiltelefons des Mitangeklagten Y. aufzeichnete. Ob diese Bildaufzeichnung auch die Be- drohungssituation widerspiegelt, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Der Umstand, dass sich der Geschädigte die Flasche rektal einführte, sagt aber für sich genommen noch nichts über den Kontext aus, in dem die Handlung ausge- führt wurde. III. Für den Fall, dass der neue Tatrichter zum Tathergang der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung Feststellungen treffen sollte, die denen des angefochtenen Urteils entsprechen, wird ferner Folgendes zu be- denken sein: 21 22 - 13 - 1. Wegen der dem Geschädigten vom Angeklagten K. gesetzten „Zahlungsfrist“ wird der Tatrichter genauer als bisher geschehen die Anforde- rungen an den Finalzusammenhang sowie das Tatbestandsmerkmal der Ge- genwärtigkeit der Drohung mit Lebens- bzw. Leibesgefahr im Sinne des § 255 StGB in den Blick zu nehmen haben. Zwischen dem Nötigungsmittel der Gewalt und der beabsichtigten Vermögensverfügung dürfte es nach den bisherigen Feststellungen am erforderlichen Finalzusammenhang fehlen, da die Forderung nach Zahlung der 2500 € erst nach dem Gewalteinsatz (Gummihammer, Schlä- ge) erhoben wurde und der Nebenkläger die Summe auch nicht unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Gewaltanwendung zahlen sollte. Soweit das Landgericht zur Begründung der Finalität auf das Nötigungsmittel der Drohung abgestellt hat, versteht sich unter Berücksichtigung der dem Geschädigten gesetzten „Zahlungsfrist“ bis Jahresende die Gegenwärtigkeit der Gefahr nicht von selbst. Nach ständiger Rechtsprechung liegt diese regelmäßig nur bei feh- lender Fristsetzung oder einer solchen von einigen Tagen vor, wobei es indes maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, die zu beurteilen in erster Linie Aufgabe des Tatrichters ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 1996 – 3 StR 180/96, NJW 1997, 265, 266, und vom 27. August 1998 – 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267). 2. Im Zusammenhang mit dem rektalen Einführen der Flasche wird ge- gebenenfalls zu erwägen sein, ob die Feststellungen eine Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) rechtfertigen können (vgl. dazu jüngst BGH, Be- schluss vom 27. Januar 2017 – 1 StR 532/16, Tz. 10 f.). 3. Zur Frage, ob der Schlag mit dem Gummihammer gegen die Wade des Geschädigten rechtlich als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu würdigen sein kann, verweist der Senat auf seinen 23 24 25 - 14 - Beschluss vom 12. März 2015 – 4 StR 538/14, BGHR StPO § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 10). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke