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Entscheidung

2 StR 228/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120423U2STR228
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120423U2STR228.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 228/22 vom 12. April 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 2023, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Meyberg, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Marburg vom 31. Januar 2022 mit den Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte, der die Nacht mit Freunden verbracht und dabei nicht unerhebliche, aber im Einzel- nen nicht mehr feststellbare Mengen an Alkohol konsumiert hatte, in den Mor- genstunden des 13. September 2020 am Bahnhof in N. auf. Dort traf er gegen 8.00 Uhr auf den später Geschädigten B. , der zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich alkoholisiert war. Aufgrund dessen hatte dieser Schwierigkeiten, 1 2 - 4 - mit dem Angeklagten zu reden. Zusammen tranken der Angeklagte und B. noch im Bereich des Bahnhofs Whisky. Während des Aufenthalts filmte der Angeklagte sich und den Geschädigten, unter anderem mit dem Bemerken „Guck mal, wen ich hier habe“. Eine hiervon erstellte Videosequenz übersandte er um 8.07 Uhr einem Freund, dem Zeugen C. . Schließlich entschlossen sie sich, zusammen zum Munitionsdepot zu fahren. Dabei handelt es sich um einen im sozialen Um- feld des Angeklagten bekannten Treffpunkt, um dort gemeinsam Alkohol zu trin- ken. Mit dem Auto des Bruders des Angeklagten fuhren beide dorthin. Auf der Fahrt wie auch am Zielort setzten sie den Konsum von Whisky fort, wobei nicht festzustellen war, welche Mengen jeder zu sich nahm. In der vom Angeklagten mitgeführten Whiskyflasche befand sich schließlich nur ein geringer Rest von Whisky. Spätestens während des Aufenthalts am Munitionsdepot hegte der An- geklagte die Vermutung, B. bereits zuvor begegnet zu sein. Der Angeklagte war einige Tage zuvor gemeinsam mit dem Zeugen C. in eine Auseinander- setzung mit einer dunkelhäutigen Person verwickelt gewesen. Dabei hatten der Angeklagte und der Zeuge C. versucht, dieser Person habhaft zu werden, nachdem diese ein junges Mädchen sexuell motiviert belästigt hatte. Die betref- fende Person war jedoch geflüchtet. Als der Angeklagte vermutete, dass es sich bei B. um jene dunkelhäutige Person handeln könnte, versuchte er vergeblich, telefonischen Kontakt zu C. aufzunehmen. So fragte der Angeklagte B. direkt, ob er derjenige gewesen sei, der das Mädchen belästigt habe. Dann beschloss er, B. für sein Handeln zur Rechenschaft zu ziehen. Dazu trat er, nachdem der Geschädigte zu Boden ge- gangen war, mehrfach wuchtig auf den am Boden Liegenden ein. Er versetzte diesem insgesamt 16 Tritte, wovon mindestens vier Tritte gegen den Kopf und zwei Tritte gegen den Oberkörper erfolgten. Zumindest einer der dem Geschä- digten versetzten Tritte erfolgte mittels einer Stampfbewegung von oben herab. B. versuchte mehrfach, sich zwischen den Tritten aufzurichten, worauf der An- 3 - 5 - geklagte ihn aufforderte, liegen zu bleiben. B. versuchte, sein Gesicht vor den Tritten des Angeklagten zu schützen, die Angriffe des Angeklagten abzuwehren und sich zur Wehr zu setzen. Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung war er jedoch weder zu weiterer Abwehr noch zu einem Gegenangriff fähig. Während der Tatausführung filmte der Angeklagte sich selbst und das Tatgeschehen mit seinem Mobiltelefon. Mehrfach fragte er in die Kamera: „Ist der das?“. Er packte den Geschädigten an den Haaren und zog ihn in Richtung Kamera. Den Kopf vor die Kamera haltend, fragte er unter anderem: „Guck in die Kamera! Ist der das? Ist dieser Hurensohn das? Guck in diese Kamera, guck rein, mein Kollege will dich sehen. Guck rein, sonst töte ich Dich, guck rein, sonst ficke ich Deine Mut- ter.“ Die erstellten Videos übermittelte er mit seinem Handy an den Zeugen C. zwischen 8.17 Uhr und 8.23 Uhr. Dem Angeklagten war bei der Tat bewusst, dass die von ihm ausgeführten Tritte, insbesondere gegen den Kopf, grundsätzlich geeignet waren, lebensge- fährliche Verletzungen hervorzurufen. Er vertraute jedoch darauf, dass solche lebensgefährdenden Verletzungen nicht eintreten würden. Anschließend verließ der Angeklagte mit dem PKW den Ort des Gesche- hens und ließ den Geschädigten verletzt zurück. Um 9.55 Uhr erhielt er einen Anruf der Zeugin R. , die die mit Blut verschmierte Jacke des B. im Bereich des Munitionsdepots gefunden und die Polizei verständigt hatte. Der Angeklagte äußerte sich nicht dazu und verabredete sich mit der Zeugin zum Kaffeetrinken. Die herbeigerufene Polizei konnte bei der Nachsuche im Bereich des Fundorts der Jacke B. nicht auffinden. Im Laufe des Vormittags begab sich der Angeklagte zurück zum Geschä- digten, um nach diesem zu sehen. Dieser hatte sich inzwischen zur Hundeschule in N. begeben. Er war verletzt und ansprechbar. Über den Vormittag ver- 4 5 6 - 6 - teilt schaute der Angeklagte mehrfach nach ihm und versicherte, Hilfe zu holen. Schließlich wurde ihm bewusst, dass der Geschädigte aufgrund seiner Verlet- zungen tatsächlich medizinische Hilfe benötigte. Er suchte seine Cousine und seinen Cousin auf und bat diese, einen Krankenwagen zur Hundeschule zu be- stellen. Ein um 13.13 Uhr abgesetzter Notruf führte jedoch nicht zu einem Ein- satz. Anschließend traf sich der Angeklagte mit der Zeugin R. . Er forderte sie auf, zum Schäferhundeverein zu fahren, da sich dort eine Person befinde, die Hilfe benötige. Diese fand dort aber niemanden, weil sich B. zwischenzeitlich weiter fortbewegt hatte. Darüber informiert, machte er sich zusammen mit dem Zeugen C. auf die Suche. Nachdem sie B. gefunden hatten, teilte der Ange- klagte der Zeugin R. den Auffindeort mit und forderte sie auf, einen Kranken- wagen zu rufen, andernfalls er das täte, auch wenn er Ärger bekommen würde. Die Zeugin R. begab sich schließlich zu dem vom Angeklagten beschriebenen Ort und benachrichtigte um14.00 Uhr einen Krankenwagen, der den Geschädig- ten zur ärztlichen Versorgung in die Notaufnahme des Universitätsklinikums M. verbrachte. Der Geschädigte erlitt durch die Tritte erhebliche Hämatome einherge- hend mit Schwellungen der Stirn- und Gesichtshaut, ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Fraktur des Nasenbeins und des linken Daumengelenks. Ferner kam es zu Hautdurchtrennungen im Augenbrauenbereich, zahlreichen Abschürfun- gen im Gesicht und Schürfwunden am gesamten Körper. Der Zeuge befand sich drei Tage zur Beobachtung in der Klinik. Das Landgericht hat angenommen, da der Angeklagte an einer antisozia- len Persönlichkeitsstörung leide sowie an einer Alkoholkonsumstörung. Aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung sei nicht auszuschließen, dass bei der Tat 7 8 9 - 7 - seine Fähigkeit, entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu handeln, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Revision gegen das der Staatsanwaltschaft am 4. April 2022 zuge- stellte Urteil ist zulässig. Die Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist gewahrt. Die Revisionsbegründung ist am 4. Mai 2022, dem letzten Tag der Frist, eingegan- gen. 2. Die Rechtsmittelführerin hat die Revision zwar auf den Schuld- und Strafausspruch beschränkt; diese Beschränkung ist aber unwirksam. Die Staats- anwaltschaft wendet sich in ihrer Revisionsbegründungsschrift unter anderem auch gegen die mit Blick auf die Alkoholisierung des Angeklagten erfolgte Nicht- ausschließbarkeit der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Landgericht, das sich im Rahmen seiner Entscheidung, Unterbringungen nach §§ 63, 64 StGB nicht anzuordnen, gerade auch mit dem Alkoholkonsum des Angeklagten be- fasst. Aufgrund des dadurch bestehenden Zusammenhangs zwischen beiden Rechtsfolgenentscheidungen ist hier eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen nicht möglich. 3. Das Landgericht hat den Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Ge- sichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm obliegende Kognitionspflicht nach § 264 StPO verstoßen. a) Diese gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit 10 11 12 13 14 - 8 - keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, stellt dies einen sach- lich-rechtlichen Mangel dar. Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Tat im Sinne von § 264 StPO, also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 ‒ 5 StR 236/21, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 20. Mai 2021 ‒ 3 StR 443/20, juris Rn. 11 mwN). b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird das angegriffene Ur- teil in mehrerer Hinsicht nicht gerecht. aa) Der Angeklagte fuhr nach dem Aufenthalt am Bahnhof N. mit dem Auto seines Bruders zum Munitionsdepot, das er nach der Tat auch wieder mit dem PKW verließ. Der Angeklagte hat sich eingelassen, beginnend ab dem Abend am 12. September 2020 in ganz erheblichem Maße alkoholische Ge- tränke zu sich genommen zu haben. Seine Erinnerung von der Nacht und dem Tatgeschehen selbst sei infolge der Alkoholisierung nur noch schemenhaft. Er habe auch keine Erinnerung daran, wann er das Fahrzeug seines Bruders in Ge- brauch genommen habe. Im Bereich des Bahnhofs habe er mit dem Geschädig- ten zusammen Whisky getrunken, dies sei im Bereich des Munitionsdepots fort- gesetzt worden. Er habe keine Kenntnis davon, in welchem Umfang er in der Nacht alkoholische Getränke getrunken habe, meine aber, dass er vor der ge- meinsam mit dem Geschädigten konsumierten Flasche Whisky ca. 30 doppelte Whisky-Cola getrunken haben kann. Diese Einlassung des Angeklagten hätte dem Landgericht Anlass sein müssen, eine Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 StGB zu prüfen. Es hat zwar ge- stützt auf die Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum im zeitlichen Zu- 15 16 17 - 9 - sammenhang mit der Tat nicht ausschließbar angenommen, dass dieser im Zu- stand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gehandelt hat, hat es aber vor dem Hintergrund des Geständnisses, zweimal mit dem Auto gefahren zu sein, zu erörtern versäumt, ob sich aus der Einlassung zu den zu sich genommenen Alkoholmengen und zu dem sich daraus ergebenden Erinnerungsverlust nicht die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 StGB ergeben. In- soweit wäre die Strafkammer gehalten gewesen, sich eine Überzeugung zu ver- schaffen, welche Alkoholmengen der Angeklagte mindestens zu sich genommen hat und welche Blutalkoholkonzentration sich daraus ergibt. Wäre ihr dies nicht möglich gewesen, weil die Trinkmengenangaben keine verlässliche Grundlage für eine solche Berechnung darstellen, hätte es erörtern müssen, ob die Angaben des Angeklagten zu den behaupteten Folgen des Alkoholkonsums, insbesondere zum Erinnerungsverlust, eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer durch Alkohol herbeigeführten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten sein können. Da die Fahrten des Angeklagten Teil des Lebenssachverhalts sind, den die Staatsan- waltschaft zur Aburteilung gestellt hat, hätte sich das Landgericht, das Straftaten nach § 316 StGB auch nicht von der Verfolgung ausgenommen hat, nach einem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO mit einer möglichen Strafbarkeit wegen Trun- kenheit im Verkehr befassen müssen. bb) Das von dem Angeklagten gefilmte Tatgeschehen hätte für das Land- gericht Anlass sein müssen, eine Strafbarkeit nach § 240 StGB zu erörtern. So packte er den Geschädigten an den Haaren und zog ihn in Richtung Kamera. Den Kopf vor die Kamera haltend, sagte er unter anderem: „Guck in die Kamera! Ist der das? Ist dieser Hurensohn das? Guck in diese Kamera, guck rein, mein Kollege will dich sehen. Guck rein, sonst töte ich Dich!“ Damit hat der Angeklagte Gewalt eingesetzt und zudem mit dem Tode gedroht, um den Geschädigten zu veranlassen, in die Kamera zu schauen. Die Urteilsgründe lassen zwar offen, ob 18 - 10 - er dies letztlich getan hat, gegebenenfalls wäre aber zumindest eine Versuchs- strafbarkeit zu erörtern gewesen. 4. Die Verletzung der Kognitionspflicht führt zur Aufhebung des Schuld- spruchs; dies bedingt den Entfall des Rechtsfolgenausspruchs, auch soweit das Landgericht von einer Anordnung der §§ 63, 64 StGB abgesehen hat. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Die bisherigen Feststellungen sind durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen (vgl. zur Aufrechterhaltung von Feststellungen bei der Ver- letzung der Kognitionspflicht BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 5 StR 435/19). Dies gilt allerdings nicht im Hinblick auf die Feststellungen zur Alkoholi- sierung des Angeklagten, die insgesamt neu zu treffen sind. 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der neue Tatrichter auch einen Verstoß gegen § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Blick zu nehmen haben wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 4 StR 244/16, NStZ 2017, 408). Zwar verstieß die Nichterörterung der Vor- schrift nicht gegen die dem Landgericht obliegende Kognitionspflicht, weil es zum Urteilszeitpunkt an einem Strafantrag wie auch an der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses fehlte. Nachdem nunmehr aber der Generalbundesanwalt in der Revisionshauptverhandlung das besondere öffentliche Interesse bejaht hat, wird das neue Tatgericht eine entsprechende Strafbarkeit zu prüfen haben. Ebenso wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich mit einer möglichen Strafbarkeit nach § 239b StGB auseinanderzusetzen. Der Angeklagte hat sich zwar nicht des Geschädigten B. bemächtigt, um ihn durch eine Todesdrohung dazu zu veranlassen, in die Kamera zu schauen (§ 239b Abs. 1 Halbsatz 1 2. Al- ternative StGB). Es gibt auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts 19 20 21 - 11 - keinen Anhaltspunkt dafür, dass er – als er beschloss, den Zeugen für sein Han- deln zur Rechenschaft zu ziehen – bereits die Absicht hatte, den Zeugen mit ei- ner Todesdrohung zum Blick in die Kamera zu veranlassen. Es wird aber zu er- wägen sein, ob der Angeklagte nicht eine von ihm geschaffene Bemächtigungs- lage zu einer solchen Nötigung ausgenutzt hat (§ 239b Abs. 1 Halbsatz 2 StGB). Ob dies der Fall ist oder ob die angewandte Gewalt nicht womöglich gleichzeitig die Bemächtigungslage herbeiführte und in unmittelbarem Zusammenhang hierzu die Nötigungshandlung ermöglichte, wird – gegebenenfalls anhand neu zu treffender Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen – zu prüfen sein. Appl Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Marburg, 31.01.2022 - 1 KLs - 4 Js 17131/20