Beschluss
XI ZR 160/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
• Das Berufungsgericht durfte den Widerruf als rechtsmissbräuchlich ablehnen; die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision ergab kein Überprüfungsbedürfnis.
• Wird der Widerruf von einem Mitkläger erklärt, kann sich dessen rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 166 Abs. 1 BGB auf die Vertretene auswirken, sodass ihr Widerruf ebenfalls an Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheitert.
Entscheidungsgründe
Widerruf als rechtsmissbräuchlich; Wirkung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Vertreters • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. • Das Berufungsgericht durfte den Widerruf als rechtsmissbräuchlich ablehnen; die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision ergab kein Überprüfungsbedürfnis. • Wird der Widerruf von einem Mitkläger erklärt, kann sich dessen rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 166 Abs. 1 BGB auf die Vertretene auswirken, sodass ihr Widerruf ebenfalls an Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheitert. Die Kläger hatten gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, die Revision zuzulassen. Streitgegenstand war die Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs von Vertragsleistungen und die Frage, ob dieser Widerruf rechtsmissbräuchlich ist. Kläger zu 2 hatte den Widerruf erklärt; zugleich handelte er als Vertreter der Klägerin zu 1. Das Berufungsgericht hatte den Widerruf wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB abgelehnt. Die Kläger rügten die Entscheidung und suchten die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof. Der Senat prüfte, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und ob die Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche Rechtsprechung ein Revisionsverfahren erfordern. • Die Beschwerde wurde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen. • Der Senat hat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und keine hinreichenden Erfolgsaussichten festgestellt; daher besteht kein Zulassungsgrund. • Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand; die Feststellung des Berufungsgerichts ist mit den einschlägigen Senatsgrundsätzen vereinbar. • Soweit das Berufungsgericht annahm, § 242 BGB wirke auch zulasten der Klägerin zu 1, steht dies teilweise im Widerspruch zu neueren Senatsgrundsätzen; weil jedoch der Widerruf von Kläger zu 2 zugleich als Vertreter der Klägerin zu 1 erklärt wurde, greift § 166 Abs. 1 BGB: Die Klägerin zu 1 hat sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten ihres Vertreters entgegenhalten zu lassen. • Folge ist, dass auch der Widerruf der Klägerin zu 1 an Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheitert; damit ist die materielle Anspruchslage der Kläger nicht zu ihren Gunsten verändert. • Auf weitere Begründungen wurde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO verzichtet. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Entscheidungsträger war der Bundesgerichtshof, der keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine Revisionsrechtfertigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sah. Materiell hat das Berufungsgericht den Widerruf wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt; insoweit steht fest, dass der als Vertreter handelnde Kläger zu 2 ihr Verhalten der Klägerin zu 1 zuzurechnen ist (§ 166 Abs. 1 BGB), sodass auch deren Widerruf an Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheitert. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wurde bis 140.000 € festgesetzt.