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Urteil

3 O 519/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0602.3O519.16.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je ½ auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je ½ auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 14.11.2003/04.03.2004 einen grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliendarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 110.000,00 EUR unter der Hauptdarlehensnummer ########## zu einem Zinssatz von 5,27 % p.a. effektiv, bei einer Sollzinsbindung bis zum 31.12.2013 und einem Tilgungssatz von 2,0 % pro Jahr. In der zum Vertrag gehörenden Widerrufsbelehrung heißt es unter anderem: „Sie können Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen der E2 Bank - ein Geschäftsbereich der E AG, C gegenüber schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder per E-Mail) widerrufen Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. [...]“ Für den weiteren Inhalt der Vertragsunterlagen wird auf die von der Beklagten in Kopie zur Akte gereichte Fassung, Anlage B1 und 2, Bezug genommen. Im September 2013 kamen die Parteien in einer mit einer Widerrufsbelehrung versehenen „Änderungsvereinbarung“ (Anl. B3) überein, das streitgegenständliche Darlehen mit Wirkung zum 01.01.2014 in Höhe der noch nicht getilgten 82.514,35 EUR zu einem Zinssatz von 3,24 % p.a. effektiv bei einer Sollzinsbindung bis zum 31.12.2023 zu verlängern. Im Übrigen sollte alle Inhalte des ursprünglichen Darlehensvertrages und der Sicherheitenverträge weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2015 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf „des Darlehensvertrages“, forderten dessen Abrechnung und erklärten die Aufrechnung „der gegenseitigen Ansprüche“. Hierzu errechneten sie mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2015 ihnen angeblich zustehende Nutzungsersatzansprüche in Höhe von 29.565,85 EUR. Die Kläger begehren die Freigabe der für das Darlehen gewährten Sicherheit Zug um Zug gegen Zahlung des von ihnen ermittelten Abrechnungssaldo. Sie erachten die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 04.03.2004 für nicht ordnungsgemäß, da der mit dem Wort „ frühestens “ beschriebene Fristbeginn den Darlehensnehmer im Unklaren lasse, wann die Frist genau beginne, ob der Fristbeginn von weiteren Voraussetzungen abhängig sei und welche dies seien. Auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 Anl. 2 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen war, da die Belehrung dem Musterformular nicht vollständig entspreche. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückzahlung eines Betrages in Höhe von EUR 35.011,80 ihre Zustimmung zur Löschung der bei dem AG S, im Grundbuch von M Flur ## Flurstück-Nr. ### Grundbuchblatt #### Miteigentumsanteil 70/1000 Wohnungs-Nr. # zu ihren Gunsten eingetragenen Buchgrundschuld im Nennwert von 110.000,00 EUR zu erteilen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.037,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die von ihr verwandte Widerrufsbelehrung sei weder inhaltlich zu beanstanden noch weiche sie - bei wertender Betrachtung - vom Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB Info-V ab. Der von den Klägern erklärte Widerruf sei infolge dessen verspätet, die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich und ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt. Im Ergebnis gehe es den Klägern allein darum, sich der vertraglichen Bindung zu Gunsten einer anderweitigen Finanzierung zu (mittlerweile) günstigeren Konditionen zu entziehen. Im Hinblick auf die - unstreitig zumindest bei Vertragsschluss ausgeübte - anwaltliche Tätigkeit der Klägerin sei die Ausübung des Widerrufsrechts auch rechtsmissbräuchlich. Die befristete Möglichkeit zum Widerruf sei, so behauptet die Beklagte, den Klägern bekannt gewesen. Auch habe sie sich, so behauptet die Beklagte unwidersprochen, auf den Bestand der Verträge vertrauend so eingerichtet, dass ihr durch die Rückabwicklung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung betreffend grundpfandrechtliche Sicherung des streitgegenständlichen Darlehens. Ein dahingehender Anspruch folgt insbesondere nicht aus einem infolge des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen entstandenen Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB). Denn das den Klägern gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1 i.d.F. vom 02.12.2004 (im Folgenden: a.F.), 495 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 23.07.2002 (im Folgenden: a.F.) zustehende Widerrufsrecht ist verwirkt. Zwar genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 1 BGB a.F., so dass das Widerrufsrecht nicht bereits infolge Ablaufs der zweiwöchigen Frist erloschen ist, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F.. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08; OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2014 - 31 U 79/14). Gemessen an diesem Maßstab ist die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Sie verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Denn eine Belehrung, die sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Der Verbraucher vermag der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH, Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11; Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08). Die Belehrung entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 05.08.2002 (im Folgenden: a.F.) . Danach genügt eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Allerdings greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. nur ein, wenn der Darlehensgeber ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urt. v. vom 18.03.2014 - II ZR 109/13; Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung weist dagegen mehrere inhaltliche Änderungen und Auslassungen auf, die über vermeintliche sprachliche Glättungen deutlich hinausgehen (vgl. nur die Formulierung „ schriftlich oder in lesbarer Form auf einem beständigen Datenträger “). Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urt. v. 18.03.2014 - II ZR 109/13; Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10). Der Belehrungsmangel ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass die Widerrufsbelehrung später nachgeholt wurde. Gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB in der zeitlich maßgeblichen Fassung ist eine nachträgliche Belehrung möglich. Doch ist hierfür erforderlich, dass die Belehrung einen erkennbaren Bezug zu der früheren Vertragserklärung aufweist (BGH, Beschl. v. 15.02.2011 - XI ZR 148/10). Hieran mangelt es der Belehrung anlässlich der Prolongation des Darlehens. Die Belehrung, dass der Darlehensnehmer „ seine Vertragserklärung “ widerrufen könne, stellt keinen Bezug zum Darlehensvertrag vom 14.11.2003/04.03.2004 her. Aus Sicht des Verbrauchers erfasst diese nur auf die auf Abschluss der Änderungsvereinbarung vom September 2013 gerichtete Willenserklärung. Die vorgenannte Änderungsvereinbarung hat auch kein neues Widerrufsrecht entstehen lassen. Nach §§ 495 Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. ist nur eine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerruflich. Kennzeichnend für einen Darlehensvertrag ist, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Dieses darf nicht in einem ursprünglichen Darlehensvertrag geregelt oder angelegt gewesen sein. Ansonsten handelt es sich nicht um einen Neuabschluss eines Darlehensvertrages, sondern nur um die Fortsetzung und Konditionenänderung eines alten Darlehensvertrages (BGH Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2012 - 6 U 35/11). Bei einer - wie hier - unechten Abschnittsfinanzierung ist das Kapitalnutzungsrecht bereits im ursprünglichen Darlehensvertrag geregelt. Zeitlich begrenzt ist nur die Sollzinsbindungsperiode. Es kann offenbleiben, ob die Ausübung des Widerrufsrechts angesichts der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages gemäß § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.03.2017 - XI ZR 160/16; OLG Schleswig, Urt. v. 31.03.2016 - 5 U 188/15), denn das Widerrufsrecht ist jedenfalls verwirkt. Gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. steht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt indes nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012 - 13 U 30/11). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre („Zeitmoment“), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend macht („Umstandsmoment“). Zwischen dem Umstands- und dem Zeitmoment besteht dabei eine Wechselwirkung derart, dass der verstrichene Zeitraum umso kürzer sein kann, je gravierender die Umstände sind, auf denen das berechtigte Vertrauen beruht, und umgekehrt (OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2014 - 19 U 74/14). Nach dieser Maßgabe sind vorliegend Zeit- und Umstandsmoment und damit ein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts zu bejahen. So haben die Kläger die Tilgungs- und Zinsansprüche der Beklagten über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren klaglos erfüllt. Bereits dieser Zeitablauf rechtfertigt die Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2014 - 19 U 74/14; OLG Köln, Beschl. v. 21.05.2013 - 13 U 219/12: unter 7 Jahren unzureichend). So ist die Anfechtung einer infolge arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung abgegebenen Willenserklärung ausgeschlossen, wenn seit deren Abgabe zehn Jahre verstrichen sind, § 124 Abs. 3 BGB. Die gesetzgeberische Wertung, wonach der von § 123 BGB bezweckte Schutz der Entschließungsfreiheit mit Ablauf von zehn Jahren hinter dem Interesse am Fortbestand der mit der Willenserklärung einhergehenden Rechtsfolgen zurücktritt, gibt einen geeigneten Anhalt für ein Zusammenfallen von Zeit- und Umstandsmoment. Ist doch die Entschließungsfreiheit (beispielsweise) desjenigen, der mit vorgehaltener Waffe zur Abgabe einer Vertragserklärung genötigt wird, gewiss nicht weniger beeinträchtigt als die eines Verbrauchers, der rechtlich unzureichend über ein ihm zustehendes Widerrufsrecht belehrt worden ist. Ungeachtet dessen durfte die Beklagte jedenfalls aufgrund der in 2013 vereinbarten Konditionenänderung, der erneuten (wenngleich entbehrlichen) Widerrufsbelehrung und der weiteren Zeitspanne von mehr als einem Jahr ohne Widerruf des Darlehensvertrages berechtigterweise davon ausgehen, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werden. So haben die Kläger nach Abschluss dieser Vereinbarung über mehr als einem Jahr Zins- und Tilgungsleistungen erbracht, und zwar ohne Vorbehalte oder Einwände zu äußern. Gerade die Annahme einer Anschlussfinanzierung (zu günstigeren Konditionen) zeigt die Bereitschaft der Kläger, das Vertragsverhältnis ungeachtet etwaiger Mängel, Wirksamkeitsbedenken und Widerrufsmöglichkeiten fortführen zu wollen (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.11.2014 - 19 U 74/14; LG Bonn Urt. v. 26.11.2015 - 17 O 43/15). Das mit der Änderungsvereinbarung kein neues sondern (nur) eine Verlängerung eines bestehenden Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden ist, steht der Bewertung nicht entgegen. Die Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts ist auf beendete Verbraucherdarlehen nicht beschränkt, vielmehr drängt sich deren Prüfung dort nur in besonderer Weise auf (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15: „gerade“). Dass die Beklagte auf den Bestand des Darlehensvertrages vertraut hat, ist von den Klägern nicht bestritten und daher zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ungeachtet dessen spricht für eine Reinvesttiion der erlangten Beträge bereits eine tatsächliche Vermutung (OLG Köln, Beschl. v. 20.06.2016 - 13 U 87/16). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 1u. 2 ZPO.