Urteil
19 U 152/21
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1222.19U152.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.05.2021, Aktenzeichen 2-28 O 45/21, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz festgesetzt auf EUR 18.013,32.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.05.2021, Aktenzeichen 2-28 O 45/21, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz festgesetzt auf EUR 18.013,32. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs des auf den Abschluss einer unter Vorgangsnummer … abgeschlossenen Verbraucherdarlehens vom 10.03.2017 zur (Teil-) Finanzierung des Gebrauchtwagens (Vorführwagens) Marke1 Typ1, FIN …, Erstzulassung 26.09.2016, den der Kläger mit einem Kilometerstand von 15km bei der Marke1 Center GmbH, NL Stadt1, zu einem Fahrzeugpreis in Höhe von EUR 17.890,00 erworben hatte. Das streitgegenständliche Fahrzeug wird mit Diesel betrieben. Unter Berücksichtigung einer Anzahlung/Inzahlungnahme in Höhe von EUR 9.000,00 finanzierte der Kläger einen Restkaufpreis in Höhe von EUR 8.890,00 zu einem effektiven Jahreszins in Höhe von 0,90%. Der Gesamtbetrag in Höhe von EUR 9.013,32 war vertragsgemäß in 36 Raten zu EUR 250,37, jeweils zum 1. eines jeden Kalendermonats, zu entrichten, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Ablichtung der Vertragsdokumentation einschließlich der maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen Kreditvertrag (Anlagensonderband, Anlage K1) verwiesen wird. Der Darlehensvertrag wurde bedingungsgemäß bedient. Die Rückzahlung des Kredits war am 08.04.2020 abgeschlossen. Nach Entrichtung der letzten Darlehensrate gab die Beklagte das Sicherungseigentum an dem finanzierten Fahrzeug frei. Am 16.04.2020 kam es zu einer Rückrufaktion im Zusammenhang mit der sog. „Diesel-Abgasproblematik“ im weiteren Sinne, von der auch das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen ist. Die in Abstimmung mit dem KBA angeordnete Rückrufmaßnahme sieht die Implementation eines Software-Updates vor, durch das sichergestellt werden soll, dass die Konzentration einer unerwünschten Schwefelablagerung im Katalysator auch in besonderen Fahrbedingungen frühzeitig in Grenzen hält. Mit Anwaltsschreiben vom 09.06.2020, auf dessen Ablichtung (Anlage K2, Anlagensonderband) wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, widerrief der Kläger das verfahrensgegenständlichen Verbraucherdarlehen. Die Beklagte trat dem Widerruf außergerichtlich entgegen mit Schreiben vom 16.06.2020. In der Folge forderte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 02.07.2020 die Marke1 Deutschland Niederlassung der Marke1 Motor Europe Ltd. vor dem Hintergrund der Abgas-Problematik zur Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes auf. Diese deliktischen Ansprüche verfolgt der Kläger in einem gesonderten Rechtsstreit, der vor dem Landgericht Düsseldorf geführt wird, weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.05.2021, Aktenzeichen 2-28 O 45/21, (Bl. 154 - 162 d. A.), durch das die Klage vollumfänglich abgewiesen worden ist, weil der Widerruf nicht fristgemäß erklärt worden sei, weshalb sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei zutreffend, weshalb die Widerrufsfrist bereits im Jahr 2017 verstrichen gewesen sei. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung habe inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, wobei der Verweis auf die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB nicht zu beanstanden sei und die streitgegenständliche Formulierung gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich sei. Angesichts der gesetzlichen Definition der Pflichtangaben sei es nicht verwirrend, dass der Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläutert werde. Darüber hinaus stehe das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020, C-66/19, der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen. Die Verpflichtung zur unionskonformen Auslegung dürfe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Auch hinsichtlich der Information über die Widerrufsfolgen sei die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft bzw. verwirrend. Die Angaben zu den Widerrufsfolgen stünden im Einklang mit der Musterinformation und seien zudem hinreichend deutlich, obwohl ein verbundenes Geschäft vorliege, denn Formularverträge müssten für verschiedene Gestaltungen offen sein. Ferner entspreche die auf einer separaten Seite gedruckten und drucktechnisch klar von dem übrigen Vertragstext abgrenzbare Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot, wobei zu berücksichtigen sei, dass die für einen Normalsichtigen ohne Hilfsmittel lesbar sei und dem normal informierten, aufmerksamen Verbraucher durch die Gestaltungsweise ermöglicht werde, die jeweils einschlägigen Angaben zu finden. Der Hinweis darauf, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrags die Kreditnehmer auch an den Kaufvertrag über die finanzierten Sachen und gegebenenfalls den mit dem Kredit finanzierten Restschuldversicherungsvertrag nicht mehr gebunden seien, ändere hieran nichts, weil ausreichend deutlich gemacht werde, dass mit der Unwirksamkeit des Kreditvertrags auch die Bindung an eine Restschuldvereinbarung entfalle, aber nur in dem Fall, in dem tatsächlich eine solche abgeschlossen worden sei, was durch die Konkretisierung „gegebenenfalls“ hinreichend deutlich gemacht werde angesichts der Tatsache, dass der Kreditnehmer selbst wisse, ob er eine Restschuldversicherung abgeschlossen habe und diese Information in einer für den Kreditnehmer erkennbaren Weise zudem in dem Kreditantrag unter der Überschrift „Kreditdaten“ festgehalten werde. Die Umsetzung des Verzichts auf die Entrichtung des Sollzinses für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens durch Bezifferung des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages auf EUR 0,00 sei für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung unschädlich, zumal es sich bei den in § 357a Abs. 3 S. 1 BGB vorgesehenen Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Entrichtung von Sollzinsen lediglich um halbzwingendes Recht handele, von dem gem. § 361 Abs. 2 BGB lediglich nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden dürfe. Auch der in der Widerrufsinformation enthaltene Sternchenverweis auf Ziffer 2 der AGBK stelle keine unzulässige Ergänzung der Widerrufsbelehrung dar, weil weder eine inhaltliche Bearbeitung des Musters erfolgt sei noch eine Änderung des Fließtextes, sondern lediglich ein Hinweis auf weitere Vorschriften zu diesem Themenkomplex. Der Kläger habe auch sämtliche erforderliche Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB erhalten, und zwar in vollständiger und nicht verwirrender Weise. Entgegen der klägerischen Ansicht sei es für den Kläger auch ohne weiteres erkennbar, ob er ein Verbraucher sei, für den die Widerrufsinformation gelte. Nach dem Vertragswortlaut sei es schlechterdings ausgeschlossen, dass der Kläger davon ausgegangen sein könnte, möglicherweise kein Verbraucher zu sein. Eine den inhaltlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung werde nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung liege auch nicht etwa deshalb vor, weil ein möglicherweise unzulässiges Aufrechnungsverbot zu Lasten des Darlehensnehmers in den Allgemeinen Bedingungen Kreditvertrag enthalten sei. Sollte eine Inhaltskontrolle die Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbotes ergeben, hätte dies lediglich die Unwirksamkeit der AGB-Klausel zur Folge ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung und der Erfüllung der Pflichtangaben. Auch die Angaben zur Darlehensart, zum Darlehensvermittler, zur zuständigen Aufsichtsbehörde würden den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei vorliegend entbehrlich, da die Parteien hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben eine Pauschale in Höhe von EUR 50,00 unter dem Korrektiv des § 502 BGB vereinbart hätten. Hinsichtlich des Verzugszinssatzes sei die Verweisung auf den gesetzlichen Verzugszinssatz ausreichend. Angesichts der Tatsache, dass die Widerrufserklärung verfristet abgegeben worden sei, könne dahinstehen, ob das Widerrufsrecht verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich sei, wobei das Verhalten des Klägers, sich einerseits auf aufgrund erklärten Widerrufs auf die Unwirksamkeit eines verbundenen Vertrages zu berufen und andererseits in einem Parallelverfahren zum Zwecke der Geltendmachung von Mängelrechten die Wirksamkeit eben dieses verbundenen Vertrages, welche Grundlage der Geltendmachung von Mängelrechten sei, für sich zu beanspruchen, jedenfalls im Hinblick auf § 242 BGB erhebliche Bedenken begegne. Gegen dieses dem Kläger am 02.06.2021 (Bl. 169 d. A.) zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 01.07.2021 (Bl. 178 d. A.) eingelegten und am 02.07.2021 (Bl. 183 d. A.) begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Der Kläger bietet der Beklagten ausdrücklich an, das Fahrzeug an ihrem Sitz in der Straße1, Stadt2, zu übergeben. Der Kläger beanstandet die Verletzung formellen Rechts, insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs, sowie die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere im Rahmen der Auslegung der Gestaltungshinweise. Durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 sieht sich der Kläger in seinen Rechtsansichten zur Frage der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs sowie der mangelnden Gesetzeskonformität/Fehlerhaftigkeit der erteilten Pflichtangaben zum Verzugszinssatz, zur Vorfälligkeitsentschädigung und zum Schlichtungsverfahren bestärkt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere zu den zwischenzeitlich sieben Vorlageersuchen des Landgerichts Ravensburg und die darüber hinaus dem EuGH vorzulegenden Rechtsfragen, und Bezugnahme auf Rechtsprechungsnachweise trägt der Kläger, der jedenfalls ein der Berufungsinstanz einen etwaigen Wertverlust oder Wertersatz in das Ermessen des Gerichts stellt gem. § 287 ZPO, im Übrigen vor: Entgegen der landgerichtlichen Würdigung genüge die verwendete Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere, weil die Gestaltungshinweise falsch angewendet worden seien. Obwohl der Kläger keine Restschuldversicherung abgeschlossen habe, sei der Kläger unnötigerweise dazu belehrt worden, was ausdrücklich dem gesetzgeberischen Willen widerspreche, wie er in den maßgeblichen Gestaltungshinweisen zum Ausdruck komme. Die Gestaltungshinweise würden ausdrücklich und dem Wortlaut nach keinen etwaigen Einschub „gegebenenfalls“ vorsehen. In Übereinstimmung mit den Rechtsausführungen des OLG Celle vom 13.01.2021, 3 U 47/20 und dem OLG Düsseldorf gem. Hinweisbeschluss vom 22.01.2021, stehe der Ausübung des Widerrufsrechts nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen. Ein Rechtsmissbrauch gem. § 242 BGB sei stets sehr restriktiv anzuwenden, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Widerruf an sich nicht begründet werden müsse, woraus sich im Umkehrschluss ergebe, dass ein ausgeübter Widerruf rechtsmissbräuchlich sein könne, obwohl dieser nach dem Gesetz ohne Motiv oder Grund ausgeübt werden könne. Die Beklagte befinde sich auch im Annahmeverzug, zumal die Beklagte durch die Rückweisung des Widerrufs bereits konkludent die Annahme verweigert habe. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 03.11.2020, 6 U 315/19, sei in einer Zurückweisung des Widerrufs auch gleichzeitig inzident eine Rückweisung der Übergabe des Fahrzeugs zu sehen. Es könne schlechterdings nicht vom Kläger verlangt werden, in Persona in der Straße1, Stadt2 Typ1 vorzufahren, wenn eindeutig sei, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht annehmen werde. Entsprechend sei es rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte sich auf die Bringschuld zurückzuziehen suche - gleichwohl sie das Fahrzeug ohnehin nicht annehmen würde. Gemessen an der Rechtsprechung des EuGH vom 26.03.2020, C-66/19, zum sog. Kaskadenverweis werde die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie nicht gerecht. Mangels umfassender, unmissverständlicher und eindeutiger Belehrung des Verbrauchers fehle es an einer ordnungsgemäßen inhaltlichen Widerrufsinformation mit der Folge, dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe und der Widerruf noch wirksam habe erklärt werden können. Sollte das Gericht nicht das Verfahren aussetzen bzw. selbst dem EuGH die hier maßgeblichen Rechtsfragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorlegen, werde das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt, denn der Gerichtshof der Europäischen Union sei nach ständiger Rechtsprechung gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art 267 Abs. 3 AEUV seien die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen. Das Verfahrensgrundrecht werde im Übrigen auch dann verletzt, wenn bewusst abgewichen werde, ohne eine Vorlagebereitschaft überhaupt zu erwägen, was dann der Fall sei, wenn das Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweiche und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlege. Demnach müsse sich das Fachgericht hinsichtlich des Unionsrechts hinreichend kundig machen, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auswerten und seine Entscheidung heran orientieren. Zwar sei die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des miteinander verschränkten und für wechselseitige Einwirkungen zugänglichen Zusammenwirkens von mitgliedstaatlicher Rechtsordnung und Gemeinschaftsrechtsordnung weitgehend den nationalen Gerichten überlassen. Art. 267 AEUV weise jedoch dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren die Aufgabe zu, das Gemeinschaftsrecht einheitlich auszulegen und die Beachtung des einheitlich ausgelegten Rechts zu gewährleisten, wodurch sichergestellt werden solle, dass das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft immer die gleiche Wirkung habe. Der Kläger beantragt die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2021 dargelegten vorläufigen rechtlichen Einschätzung des Senats. Der Kläger beantragt in der Sache, unter Abänderung des am 21.05.2021 verkündeten und am 02.06.2021 zugestellten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-28 O 45/21, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 18.013,32 nebst 5,0%-Punkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Marke1 Typ1, 88kW, Erstzulassungsdatum 27.09.2016, mit der Fahrgestellnummer … zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Marke1 Typ1, 88kW, Erstzulassungsdatum 27.09.2016, mit der Fahrgestellnummer … in Verzug befindet. Rein vorsorglich beantragt der Kläger die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angesichts der Tatsache, dass der Rechtsstreit Fragen berühre, zu denen sich der BGH bislang nicht oder nicht abschließend geäußert habe. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Für den Fall, dass der Beklagten Musterschutz verwehrt werden sollte und das Verhalten des Klägers weder als rechtsmissbräuchlich eingestuft noch sein Widerrufsrecht als verwirkt angesehen werden sollte, erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch i. H. v. EUR 8.390,00. Im Übrigen beantragt die Beklagte vorsorglich eine Erklärungsfrist im Hinblick auf den klägerischen Schriftsatz vom 29.11.2021. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere zur Verwirkung des Widerrufsrechts, sowie die Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere zum Wertersatzanspruch. Zur Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor: Der Widerruf des Klägers sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Widerrufsinformation sei geeignet gewesen, den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen, da die Beklagte mit der streitgegenständlichen Widerrufsinformation Musterschutz für sich beanspruchen könne, da sie entgegen der klägerischen Behauptung dem gesetzlichen Muster entspreche. Eine inhaltliche Bearbeitung des streitgegenständlichen Musters sei nicht erfolgt, sondern die Widerrufsbelehrung befinde sich im Rahmen des gebotenen Gestaltungsspielraums. Die maßgeblichen Gestaltungshinweise seien zutreffend angewandt worden, wozu auch der im Einklang mit dem Gestaltungshinweis 2a zutreffend erteilte Hinweis gehöre, dass der Kläger im Fall des Widerrufs des Kreditvertrags auch nicht mehr an den Kaufvertrag über die mit dem Kredit finanzierte Sache sowie gegebenenfalls den mit dem Kredit finanzierten Restschuldversicherungsvertrag gebunden sei. Durch das Adverb „gegebenenfalls“ werde hinreichend deutlich gemacht, dass sich die Widerrufsinformation nur dann auf eine Restschuldversicherung erstrecke, wenn eine solche auch abgeschlossen worden sei. Sollte der Beklagten der Musterschutz verwehrt werde, sei es jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da reine Förmelei, der Beklagten den Musterschutz deswegen abzusprechen, weil sie angeblich unnötigerweise über eine Restschuldversicherung belehrt habe, die gar nicht abgeschlossen worden sei. Die Widerrufsinformation der Beklagten werde durch die optionale Belehrung für den Kläger nicht unklar oder unverständlich angesichts der im Vorwege des Kreditvertragsabschlusses über die Möglichkeit des Abschlusses einer Restschuldversicherung erteilten Informationen, auf deren Grundlage der Kläger die im Beratungsprotokoll festgehaltene Entscheidung getroffen habe. Rechtsmissbräuchlich sei zudem, sich die jüngste Entwicklung zum sog. Kaskadenverweis zu Nutze zu machen, um sich von einem unliebsam gewordenen Fahrzeug zu lösen und sämtliche zahlten Zins- und Tilgungsleistungen erstattet zu bekommen, zumal der Kläger der Beklagten sogar Wertersatzansprüche für die bis heute 4jährige Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit der Begründung versage, dass die Widerrufsinformation angeblich und in einer durch die Beklagte zu verantwortenden Weise angeblich nicht ordnungsgemäß sei. Der Kläger habe der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug auch nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, weil er die Berücksichtigung von Wertersatzansprüchen ablehne, diesbezüglich einer Aufrechnung entgegentrete und zudem das Fahrzeug in Anbetracht der gegenüber dem Hersteller angestrebten großen Schadensersatzlösung nicht mehr zur Disposition gestanden habe. Der Kläger verkenne, dass sich der Anspruch auf Wertersatz dem Grunde nach aus § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 BGB ergebe, wobei sich der Wertersatzanspruch der Höhe nach aus der Vergleichswertmethode ergebe, so dass sich die vom Kläger zu erstattende Wertdifferenz - vorbehaltlich der Berücksichtigung der aktuellen Laufleistung und des aktuellen Fahrzeugzustandes - jedenfalls auf EUR 8.390,00 belaufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat der Kläger weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Zu dem klägerischen Schriftsatz vom 29.11.2021 war der Beklagten kein Schriftsatznachlass zu gewähren, weil dieser Schriftsatz keinen neuen, entscheidungserheblichen Sachvortrag enthält, sondern sich auf Rechtsausführungen in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 beschränkt, für die § 296a ZPO ohnehin nicht gilt (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 296a ZPO Rz. 2 m. w. N.). Im streitigen Verfahren ist das Gericht bis zur Verkündung des Urteils ohnehin verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 ZPO geben (MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl., § 283 Rz. 7, § 296a Rz. 8). Etwaige Rechtsausführungen der Beklagten, die bis zur Verkündung des Urteils eingehen, sind demnach - und zwar unabhängig von der Gewährung eines Schriftsatznachlasses - durch den Senat zu berücksichtigen. Im Übrigen geben die klägerischen Rechtsausführungen dem Senat keine Veranlassung, von seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2021 dargelegten Rechtsansicht abzuweichen, weshalb der Beklagten auch nicht zur Wahrung rechtlichen Gehörs und aus Gründen des fairen Verfahrens ein - mit einer Gelegenheit zur Stellungnahme - verbundener Hinweis zu erteilen war. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen hat, darf das Gericht nach § 139 Abs. 2 ZPO seine Entscheidung nur stützen, wenn es auf diesen hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Eine Partei übersieht einen Gesichtspunkt auch dann, wenn das Gericht bei ihr etwa durch einen gerichtlichen Hinweis den Eindruck erweckt hat, eine bestimmte Rechtsauffassung zu vertreten und hieran bei seiner Entscheidung nicht mehr festhalten will. In diesem Fall ist ein Hinweis auf die geänderte Auffassung erforderlich (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - II ZR 451/18 -, juris Rz. 7 m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung ist hier aber nicht gegeben. Da im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.01.2021 keine Hinweise im Sinne von § 139 Abs. 4 ZPO erteilt worden sind (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 01.12.2021, Bl. 224 d. A.), musste hierzu keine Gelegenheit zur Reaktion gewährt werden, beispielsweise durch Übergang ins schriftliche Verfahren oder Gewährung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 139 Abs. 5 i. V. m. § 296 a ZPO (BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05 -, juris Rz. 4), weshalb dem Kläger auch keine „Erklärungsfrist“ einzuräumen war. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Ein rechtlicher Hinweis des Gerichts erfüllt seinen Zweck deshalb nur dann, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen. Erteilt ein Gericht einen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der betroffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 1304/20 -, juris Rz. 14 m. w. N.). Darauf kann der Kläger seinen Antrag auf Erklärungsfrist aber mangels Erteilung eines Hinweises nicht mit Erfolg stützen. Eine Erklärungsfrist in Form eines Schriftsatznachlasses musste dem Kläger auch nicht aus Gründen des fairen Verfahrens im Hinblick darauf gewährt werden, dass der Senat im Rahmen seiner Einführung in den Sach- und Streitstand zu erkennen gegeben hat, eine Verwirkung des Widerrufsrechts in Erwägung zu ziehen, weil der Senat dadurch nicht in einer den klägerischen Vertrauensschutz erschütternden Weise vom Erstgericht abweicht. Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf zwar vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - IV ZR 510/15 -, juris Rz. 8 m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor, denn der Kläger war in erster Instanz nicht erfolgreich. Ebenso wenig weicht der Senat von der Beurteilung des Erstgerichts ab, denn das Landgericht ließ die Entscheidung über den von der Beklagten vorgebrachten Einwand der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs ausdrücklich „dahinstehen“. Im Übrigen ist eine Ergänzung tatsächlichen Vorbringens auch nicht veranlasst. Schließlich haben beide Parteien bereits in erster Instanz die potenzielle Entscheidungserheblichkeit der Aspekte des Rechtsmissbrauchs eines Berufens auf ein ewiges Widerrufsrecht bzw. seiner Verwirkung erkannt und ihre diesbezüglichen Rechtsansichten vorgetragen, wie sich aus Abschnitt II. der Klageerwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.11.2020 (Bl. 33ff (41) d. A.) ergibt in Verbindung mit Abschnitt V. („Keine Verwirkung“) (Bl. 57 - 62 d. A.) und Abschnitt VI („Kein Rechtsmissbrauch) (Bl. 62 - 64 d. A.) der klägerischen Replik mit Schriftsatz vom 03.02.2021 (Bl. 54ff d. A.). Dass dieser Aspekt auch im Lichte des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 in der Berufungsinstanz weiter entscheidungserheblich ist, hat der Kläger offenkundig erkannt, wie sich nicht nur aus der Berufungsbegründung, sondern insbesondere auch aus seinem Schriftsatz vom 29.11.2021 (Bl. 212ff d. A.) ergibt, in dem er sich insoweit in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen ausdrücklich auf die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 stützt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Da der Kläger von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die in der Hauptsache geltend gemachte Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend machen kann, hat er weder einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges, noch einen Anspruch auf Freistellung von den als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Verzugszinsen. Auf den vom 10.03.2017 datierenden Darlehensvertrag finden das BGB in der ab 21.03.2016 geltenden Fassung vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 396) und das EGBGB in der ab dem 21.03.2016 geltenden Fassung vom 11.03.2016 Anwendung. Dem klagenden Darlehensnehmer steht nach den §§ 495 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, da er einen Verbraucherdarlehensvertrag i. S. d. § 491 Abs. 1 BGB mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Die Widerrufsfrist beträgt regelmäßig 14 Tage, §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und beginnt mit Vertragsschluss, aber nicht bevor die beklagte Darlehensgeberin ihm eine für den Darlehensnehmer bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt und die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB mitgeteilt hat (§§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB). Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Kläger sein Widerrufsrecht mit Anwaltsschreiben vom 09.06.2017 nicht mehr wirksam ausüben konnte, weil die Ausübung des Widerrufsrechts vorliegend wegen Verwirkung (1), zumindest aber unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (2), ausgeschlossen ist. Die Ausübung des Rechts, einen Verbraucherdarlehensvertrag zu widerrufen, kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen. Generell ist die Ausübung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte nämlich ausnahmsweise nicht gestattet, wenn sie dem Zweck der Norm oder der getroffenen Vereinbarung eindeutig nicht entspricht sowie beachtliche Belange des anderen verletzt und der Berechtigte kein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des erhobenen Anspruchs hat. Ein derartiger Rechtsmissbrauch kann sich beim Widerruf einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung - unter anderem - im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben. (1) Selbst wenn die streitgegenständliche Widerrufsinformation den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt haben sollte mit der Folge, dass die Abgabe der Widerrufserklärung noch nicht verfristet war, war das Widerrufsrecht jedenfalls im Zeitpunkt der mit Anwaltsschreiben vom 09.06.2021 abgegebenen Widerrufserklärung verwirkt (§ 242 BGB). Die Verwirkung stellt keine Einrede dar, sondern ist als Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl, § 242 Rz. 21, 96). Unabhängig davon hat die Beklagte sich hierauf auch ausdrücklich berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers verwirkt werden (BGH, Urteile vom 18.02.2020, XI ZR 25/19, Rz. 12; 22.10.2019, XI ZR 203/18, Rz. 13 f.; 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rz. 39, XI ZR 564/15, Rz. 34; 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rz. 30; 14.03.2017, XI ZR 442/16, Rz. 27, sämtlich juris). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteile vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rz. 40; 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rz. 30; 14.03.2017, XI ZR 442/16, Rz. 27, sämtlich juris), ohne dass insofern, was die Berufung zu Recht hervorhebt, auf tatsächliche Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteile vom 11.09.2018 - XI ZR 64/17 Rz. 14; vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rz. 30). Gerade bei - wie hier - beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15, juris Rz. 41) näher dargelegt hat, das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags vorzeitig erfolgte und auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteile vom 18.02.2020 - XI ZR 25/19, Rz. 12; vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rz. 30, beide juris). Auch die Freigabe von Sicherheiten stellt einen zu berücksichtigenden Umstand dar. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (BGH, Urteile vom 18.02.2020 - XI ZR 25/19, Rz. 15; vom 14.01.2020 - XI ZR 401/18, Rz. 10, beide juris). Das Vorliegen des erforderlichen Zeitmoments ergibt sich hier bereits daraus, dass der streitgegenständliche Widerruf erst 3 ¼ Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte. Diese Zeitspanne reicht für die Annahme des erforderlichen Zeitmoments vorliegend aus angesichts der Tatsache, dass diese Zeitspanne sowohl die gesetzliche Widerrufsfrist als auch die Verjährungsfrist sowie die bestimmungsgemäße Vertragslaufzeit von 3 Jahren (36 Monaten) signifikant überschreitet. Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Dies folgt daraus, dass der Kläger das betroffene Darlehen bereits 2 Monate vor Abgabe der Widerrufserklärung vollständig abgelöst hatte und es sich bei der finanzierten Kaufsache um einen Gebrauchsgegenstand handelt, der dem kontinuierlichen wertverzehrenden Wertverlust unterliegt. Im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalles ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verbraucherkredit der Finanzierung eines Fahrzeuges, also eines beweglichen Konsumgutes des Alltages, für einen überschaubaren Zeitraum - der Finanzierungszeitraum betrug gerade einmal 36 Monate - diente und sich auf eine noch überschaubare Kreditsumme im gerade einmal vierstelligen Bereich bezog. Hinzu kommt, dass der Verbraucherkreditvertrag vollständig und planmäßig abgewickelt wurde, insbesondere die gesamte Darlehensvaluta durch die Kläger zurückgezahlt wurde und die Beklagte daraufhin die gewährten Sicherheiten freigegeben hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 24 U 157/20 -, juris Rz 33). Angesichts dieser Umstände hatte die Beklagte in Ermangelung eines Widerrufs objektiv keinen Anlass, Feststellungen zu Laufleistung und Erhaltungszustand des Fahrzeuges zu treffen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger nach außergerichtlicher Zurückweisung des Widerrufs nicht unverzüglich Klage erhob, sondern zunächst gegenüber der deutschen Niederlassung der Fahrzeugherstellerin/Fahrzeugimporteurin im Rahmen des großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrte, was im Grundsatz voraussetzt, dass er seiner Rückgabeverpflichtung nachzukommen bereit und in der Lage ist. Die Beklagte konnte bei dieser Sachlage annehmen, dass der Kläger den Widerruf nicht mehr weiterverfolgt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 4 U 283/20 -, juris Rz. 57 betreffend das Vertrauen des Darlehensgebers in die Abstandnahme von einem erklärten Widerruf nach zwischenzeitlicher Ausübung eines verbrieften Rückkaufsrechts). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Änderung der Verhältnisse noch nach Abgabe der Widerrufserklärung dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird. So können bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB auch solche Umstände berücksichtigt werden, die erst nach Erklärung des Widerrufs eintreten, weil im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - XI ZR 369/16, juris Rz. 17). Da auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, kann sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch aus solchen Umständen ergeben, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2020 - 6 U 25/19 -, juris Rz. 38. Gemessen hieran kann beispielsweise eine längere Nichtverfolgung der sich aus einem erklärten Widerruf ergebenden Ansprüche, darunter beispielsweise die vorbehaltlose Erbringung von Zahlungen nach Abgabe der Widerrufserklärung über einen längeren Zeitraum, einen Verstoß gegen § 242 BGB begründen. Dabei darf der Tatrichter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sogar aus dem Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Tuns schließen (OLG Schleswig Urt. v. 31.3.2016 - 5 U 188/15, BeckRS 2016, 118384, Rz. 47 (betreffend die „Ausnutzung“ der „formalen Rechtsposition“ im Rahmen von Nachverhandlungen zur Konditionenanpassung), bestätigt durch BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - XI ZR 160/16 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der wertenden Gesamtschau vorliegend nicht nur zu berücksichtigen, dass der Kläger den Widerruf erst zwei Monate nach vollständiger Vertragsbeendigung und Freigabe der Sicherheiten durch die Beklagte erklärte und das Fahrzeug nicht nur bis zur Abgabe der Widerrufserklärung, sondern auch noch darüber hinaus nutzte, sondern dass er zudem nach Abgabe der Widerrufserklärung und deren außergerichtlicher Zurückweisung durch die Beklagte gegenüber dem Fahrzeughersteller auf deliktischer Grundlage im Rahmen des großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrte und dieses Begehren auch gerichtlich in einem gesonderten Verfahren weiterverfolgt. Der Annahme einer hierauf gestützten Rechtsmissbräuchlichkeit kann der Kläger nicht, gestützt auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146 und juris Rz. 39), entgegenhalten, allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers könne der Darlehensgeber kein schutzwürdiges Vertrauen nicht bilden, denn nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist lediglich ausgeschlossen, den Rechtsmissbrauch allein damit zu begründen, dass ein Verbraucher vor Ausübung seines Widerrufsrechts seinen Vertragspflichten langjährig vereinbarungsgemäß nachgekommen sei. Mit einem solchen Verhalten ist die Geltendmachung des großen Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Fahrzeughersteller im Zusammenhang mit der Diesel-Abgasthematik nach Erklärung des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages nämlich schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Verbraucher das Vertragsverhältnis durch die Ausübung seines Widerrufsrechts - die von ihm angenommene Wirksamkeit des Widerrufs unterstellt - dahin umgestaltet hat, dass wechselseitige Rechte und Pflichten nur noch aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis bestehen, die ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten sowohl aus dem Darlehensvertrag als auch aus dem Kaufvertrag entfallen sind und die Rückabwicklung zudem ausschließlich - ohne dass dem Verbraucher insoweit ein Wahlrecht zustünde (Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 358 Rz. 21; BGH, Urteil vom 04. April 2017 - II ZR 179/16 -, juris Rz. 18) - im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber vorzunehmen ist, der gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintritt. In dieses danach allein noch bestehende Rückabwicklungsregime griff der Kläger in einer schutzwürdige Interessen der Beklagten beeinträchtigenden Weise dadurch ein, dass er durch die Geltendmachung des großen Schadensersatzes gegenüber dem Hersteller die infolge des Widerrufs geschuldete Rückgewähr des finanzierten Fahrzeuges an den Darlehensgeber (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F.) sehenden Auges (zum eigenen Vorteil) durch eine etwaige Rückgabe des Fahrzeuges an den Hersteller unmöglich macht. Auch wenn die Beklagte nach einer vollzogenen Rückabwicklung des Kaufvertrages auf deliktischer Grundlage den klägerischen Ansprüchen ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten könnte, ändert dies nichts daran, dass ihr die Durchsetzung ihrer Ansprüche (etwa auf Erstattung des Wertverlustes aus § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 BGB) und Interessen (etwa an einer nach einer Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs erfolgenden zügigen Abwicklung) im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses durch die Geltendmachung des großen Schadensersatzes gegenüber dem Hersteller bereits durch die Untersicherheit, ob der Verbraucher seiner Vorleistungspflicht in Bezug auf die Rückgewähr des Fahrzeugs durch dessen Rückgabe an den Hersteller doch noch nachkommen wird, wesentlich erschwert werden. Zudem ergibt sich unter Berücksichtigung der chronologischen Abläufe, namentlich der Abgabe der Widerrufserklärung nach Kenntniserlangung des Klägers von der Rückrufbetroffenheit seines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Diesel-Abgasthematik im weiteren Sinne, aus der parallelen Verfolgung des Widerspruchs gegenüber der Beklagten und der Rückabwicklung des Kaufvertrags auf deliktischer Grundlage gegenüber dem Fahrzeughersteller, dass das klägerische Verhalten primär darauf zielt, das Fahrzeug loszuwerden, wobei er zuletzt sogar eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Wertersatzpflicht zugesteht, also hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs, nämlich der Verpflichtung zum Wertersatz, keinem Irrtum (mehr) unterliegt. Im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts werden - vermeintliche - Mängel der Widerrufsinformation und Unzulänglichkeiten der Pflichtangaben vorgeschoben, die sich weder nachteilig auf die Willensentschließung des Klägers ausgewirkt haben, noch einer vollständigen planmäßigen Vertragsbeendigung entgegenstanden, obwohl der Kläger vorrangig eine durch die Rückrufbetroffenheit des Fahrzeuges motivierte Lösung von dem Kaufvertrag zu erreichen versucht, die weder gewährleistungsrechtlich noch auf deliktischer Grundlage bewirkt werden kann. Eines zusätzlichen Zeitmoments nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages bedarf es für die Annahme einer Verwirkung grundsätzlich nicht; allerdings kann ein derartiger zusätzlicher Zeitablauf bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, juris Rz. 14). Das Zeitmoment kann bereits dann bejaht werden, wenn seit Abschluss des Darlehensvertrages ein Zeitraum vergangen ist, welcher die Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. bei einer Belehrung nach Vertragsschluss von einem Monat - wie vorliegend - deutlich übersteigt. Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht nicht verjährt, dann aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen nicht auf ein "Mindestzeitmoment" geschlossen werden. Der Kläger beruft sich im Rahmen der Berufung erfolglos auf das Urteil des OLG Celle vom 13.01.2021, 3 U 47/20, denn die Fallgestaltung, die der zitierten Entscheidung zugrunde lag, ist mit Blick auf die für die Frage der Verwirkung relevanten Tatbestandsmerkmale nicht vergleichbar mit der vorliegenden Ausgangslage, die durch eine vollständige Beendigung des Darlehensvertrages vor Abgabe der Widerrufserklärung gekennzeichnet wird. Ausweislich der Entscheidungsgründe war Streitgegenstand der Entscheidung des OLG Celle ein am 24. März 2016 abgeschlossener Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten (= 4 Jahren). Bedingungsgemäßes Vertragsende ist demnach im März 2020 zu erwarten. Bereits ein knappes Jahr vorher wurde der dortige Vertrag mit Schreiben vom 30. Juni 2019 widerrufen. Angesichts der vollständigen Rückführung der Darlehen und der sich anschließenden Freigabe der Sicherheiten musste die Beklagte Anfang Juni 2020 nicht mehr einem Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags aus dem Jahr 2017 gerichteten Willenserklärung des Klägers rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung in Bezug auf beide Darlehen vertrauen. Angesichts des Zeitabstands von 2 Monaten zwischen der vollständigen Ablösung der Darlehensvaluta und dem Widerruf durfte die Beklagte bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Klägers entnehmen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Im - insoweit auch schutzwürdigen - Vertrauen auf das Verhalten der Kläger konnte sie entsprechende Dispositionen, wie etwa die Aufgabe und Freigabe von Sicherheiten - wie vorliegend erfolgt - im Zusammenhang mit diesen Darlehen treffen, statt diesbezüglich Rückstellungen zu bilden. Diese Umstände reichen in ihrer Gesamtwürdigung vorliegend aus, um das erforderliche Umstandsmoment zu begründen. Das Vertrauen der Beklagten ergibt sich bereits aus der (unstreitigen) Freigabe der Sicherheiten, zumal die Beklagte dabei lediglich entsprechend den sich aus der Sicherungsabrede ergebenden vertraglichen Pflichten handelte, ohne zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht weiter in Anspruch nehmen dürfe. Ein solcher Erklärungsgehalt kann der Freigabe der Sicherheiten auch deshalb nicht beigemessen werden, weil für die Beklagte zum Zeitpunkt der Freigabe der Sicherheiten überhaupt nicht erkennbar war, dass der Kläger im weiteren Verlauf sein vermeintlich fortbestehendes Widerrufsrecht noch ausüben würde. (2) Daran ändert auch das Urteil des EuGH vom 09.09.2021, verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736 und juris, nichts, weil es dem Kläger nach § 242 BGB verwehrt ist, sich hierauf zu berufen. Ebenso wenig bedarf es einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder einer Aussetzung des Verfahrens. Es ist geklärt, dass die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, BGHZ 211, 105-123 und juris Rz. 16 m. w. N.) und sich die tatrichterliche Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs nach nationalem Recht richtet (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, BGHZ 211, 105-123 und juris Rz. 16; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268 und juris Rz. 27, jeweils m. w. N.; BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - XI ZR 81/21 -, juris). Soweit der EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 verbindliche Vorgaben betreffend die Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie gemacht hat, kommt es darauf vorliegend nicht entscheidungserheblich an, da weder der Aspekt der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung, noch der Gesichtspunkt der Vollständigkeit und Gesetzesmäßigkeit der Erteilung der Pflichtangaben entscheidungserheblich sind. Selbst unterstellte Mängel der Widerrufsbelehrungen und/oder Unzulänglichkeiten betreffend die erteilten Pflichtangaben führen nicht dazu, dass der zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits vollständig abgewickelte Verbraucherkredit noch wirksam widerrufen werden konnte. Soweit der EuGH im Rahmen seiner Entscheidung vom 09.09.2021 mit wenigen Worten festgehalten hat, dass es einem Kreditgeber verwehrt sei, sich auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine nach der Verbraucherkreditrichtlinie notwendige Pflichtangabe im Kreditvertrag fehlt, entfaltet die Entscheidung keinerlei (Bindungs-) Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit, insbesondere weil sie sich nicht auf eine Verwirkung im Sinne von § 242 BGB bezieht, sondern auf einen etwaigen Verfall bzw. eine materiell-rechtliche Präklusion/einen materiell-rechtlichen Ausschluss infolge eines schlichten fruchtlosen Fristablaufs (bloßes Zeitmoment). Entgegen der missverständlichen deutschen Sprachfassung sind nach dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 lediglich (materiell-rechtliche) Ausschluss- bzw. Präklusionsfristen mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie unvereinbar, nicht aber eine Verwirkung des Widerrufsrechts gem. §242 BGB. Während der Ablauf einer Ausschluss- oder Präklusionsfrist zum Untergang des Anspruchs führt, der von Amts wegen zu beachten ist, führen Verjährung und Verwirkung nicht zum Untergang des Anspruchs, sondern handelt es sich dabei lediglich um Gegenrechte des Schuldners, die vom Gericht nur auf entsprechenden Antrag (prozessuale Einrede) des Schuldners zu berücksichtigen sind. Im Unterschied zu Verjährungsfristen, deren Ablauf nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet und die deshalb nur nach Erhebung einer entsprechenden Einrede zu beachten sind, führt der Ablauf von Ausschlussfristen zum Erlöschen des Anspruchs oder des Rechts selbst und ist von Amts wegen zu beachten. Ausschlussfristen betreffen den zeitlichen Bestand eines Rechts und laufen in der Praxis stets unabhängig von der Kenntnis und dem Willen des Schuldners ab. Ist die Frist abgelaufen, besteht der Anspruch nicht mehr. Wird nach Ablauf der Ausschlussfrist geleistet, kann diese Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (innerhalb der Ausschlussfrist) zurückgefordert werden. In Bezug auf das Widerrufsrecht sind derartige Ausschlussfristen nach dem Urteil des EuGH nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie zu vereinbaren. Daraus folgt aber nicht, dass auch eine Verwirkung gem. § 242 BGB, die neben dem Zeitmoment insbesondere, und zwar kumulativ, das Vorliegen des Umstandsmomentes verlangt, ausscheidet. Aus der vergleichenden Betrachtung der französischen, italienischen und englischen Sprachfassungen des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 ergibt sich, dass der EuGH sich lediglich mit einem allein an zeitliche Komponenten anknüpfenden Ausschluss des Widerrufsrechts befasst hat, nicht aber mit einer Verwirkung nach § 242 BGB. Der in der französischen Sprachfassung verwendete Begriff der „forclusion de droit“ betrifft den Ausschluss einer Anspruchsdurchsetzung für den Fall des Verstreichens der vertraglich oder gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Geltendmachung. Als Ausschluss-, Verfalls- oder Präklusionsfrist werden dabei Fristen bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte (auch Gestaltungsrechte) erlöschen bzw. untergehen, selbst wenn der Anspruch ursprünglich wirksam entstanden ist. Nichts anderes gilt in Bezug auf die italienische Sprachfassung, die mit dem Begriff der “decadenza dal diritto” auf eine Präklusionsfrist verweist. In entsprechender Weise beschränkt sich auch die englische Sprachfassung auf einen allein am Zeitmoment orientierten Ausschluss des Widerrufsrechts durch die Verwendung des Begriffs der zeitlichen Schranke („time bar“). Dieser Ansatz knüpft an die Stellungnahme des Generalanwalts Hogan (Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 15. Juli 2021, C-33/20, Celex-Nr. 62020CC0033, ECLI:EU:C:2021:629und juris) an, die sich - inhaltlich - nicht mit der Verwirkung gem. § 242 BGB, sondern mit Verfristung bzw. Verfall (französisch: „la forclusion“, „un éentuel délai““; italienisch: „ la decadenza“, „l‘esistenza di un possibile termine“; englisch: „foreclosure“, „the question of the existence of a possible time limit“) befasst. Soweit die deutsche Sprachfassung dabei den Begriff der Verwirkung verwendet, handelt es sich inhaltlich (und sprachlich) um einen Fremdkörper, denn der Generalanwalt geht gerade nicht auf die durch das Landgericht Ravensburg aufgeworfene Frage der Verwirkung ein, sondern befasst er sich ausschließlich mit einer Befristung des Widerrufsrechts, welche er mit vollständiger Vertragserfüllung annehmen will, obwohl sich diese so aus der Verbraucherkreditrichtlinie selbst nicht ergibt (Hölldampf, BB 2021, 2569-2574 [2571]). Nach Ansicht des Generalanwalts besteht der Zweck der Informationspflichten darin, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, vom Umfang seiner Rechte und Pflichten bei der Vertragsdurchführung Kenntnis zu nehmen, was jedoch mit vollständiger Erfüllung des Vertrags obsolet sei. Dementsprechend nimmt der Generalanwalt eine starre Ausschlussfrist für das Widerrufsrecht mit vollständiger Erfüllung der beiderseitigen Vertragspflichten an und spricht in seinen Schlussanträgen nur davon, der Kreditgeber dürfe den Verbraucher nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts “hindern”, solange noch nicht alle Pflichtangaben erteilt sind. Dabei geht der Generalanwalt weder auf eine Verwirkung im Sinne von § 242 BGB ein, noch berücksichtigt er, dass diese nach den nationalen Rechtsprechungsgrundsätzen gerade keine starren Lösungen, sondern eine Einzelfallprüfung durch den Tatrichter vorsieht. In Übereinstimmung hiermit befasst sich der EuGH in den Entscheidungsgründen ausschließlich mit der Zeitkomponente einer möglichen Verwirkung, woraus sich ergibt, dass allein ein Automatismus dahingehend, dass bei vollständig erfüllten Darlehensverträgen generell ein Ausschluss des Widerrufsrechts anzunehmen wäre, ausscheidet. Aufgrund der allein auf die Frage einer Ausschlussfrist eingehenden Ausführungen des EuGH erschöpfen sich diese letztlich in dieser Feststellung (Hölldampf, BB 2021, 2569-2574 [2573]]. Unabhängig davon, dass der EuGH in diesem Zusammenhang, um dem nationalen deutschen Rechtsverständnis gerecht zu werden, statt von Verwirkung eher davon hätte sprechen müssen, dass das Recht des Verbrauchers nicht “verfristet”, solange er nicht alle maßgeblichen Pflichtangaben erhalten hat, ist offenkundig, dass der EuGH sich allein mit der zeitlichen Komponente des Widerrufsrechts befassen wollte und befasst hat. Es geht dem EuGH ausschließlich darum, einen Automatismus zu verhindern, bei vollständig erfüllten Verträgen trotz des Umstands, dass nicht alle notwendigen Pflichtangaben erteilt sind, die Ausübung des Widerrufsrechts generell nicht mehr zuzulassen. Mit einem derartigen Automatismus im Sinne einer Ausschluss- bzw. Verfallsfrist kann die Verwirkung gem. § 242 BGB nicht gleichgesetzt werden. Wesentlich für eine Verwirkung gem. § 242 BGB ist nach der deutschen Rechtslage nämlich, dass es nach den Leitlinien des BGH bei der Verwirkung darum geht, frei von starren Automatismen anhand der Umstände des Einzelfalls eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen zu treffen. Dabei ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, bei zurückgeführten Darlehen auf die Verwirkung des Widerrufsrechts zu erkennen - er muss dies aber nicht (Hölldampf, BB 2021, 2569-2574 [2570]). Der durch den EuGH beanstandete Automatismus im Sinne einer Ausschluss- bzw. Verfallsfrist besteht im Rahmen der Verwirkung nach § 242 BGB gerade nicht. Zu den von einer Ausschluss- bzw. Verfallsfrist zu unterscheidenden Tatbestandsvoraussetzungen der Verwirkung nach nationalem Recht sowie deren Vereinbarkeit mit europäischem Recht verhält sich das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 nicht, was folgerichtig ist, da dem EuGH insoweit auch die notwendige Kompetenz fehlt. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Ansicht, der sich der Senat kraft eigener Überzeugung anschließt, beurteilt sich die Frage eines Verstoßes gegen § 242 BGB ausschließlich nach nationalem Recht (BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - XI ZR 81/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 19.10.2021, XI ZR 622/20 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - XI ZR 76/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 04. Mai 2021 - XI ZR 246/20 -, juris; BGH, Beschluss vom 03. März 2020 - XI ZR 189/19 -, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268 und juris Rz. 27; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, juris Rz. 27). Bei dem Institut der Verwirkung handelt es sich um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (BGH, Beschluss vom 19.10.2021, XI ZR 622/20 m. w. N.). Diese Rechtsprechung befindet sich im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH, wonach die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, juris Rz. 96ff) und die Anwendung auf den Einzelfall dem nationalen Gericht obliegt (EuGH, Urteil vom 23. März 2000 - C-373/97 -, juris Rz. 35), weshalb ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, juris Rz. 98). Die nationalen Gerichte können mithin ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rechnung stellen, um dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 23. März 2000 - C-373/97 -, Rz. 44; Urteil vom 13. Februar 2014 - C-479/12 -, Rz. 42, 49; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rz. 16). So liegen die Dinge hier, insbesondere wegen des signifikanten chronologischen Zusammenhangs zwischen der Rückrufaktion betreffend das finanzierte Fahrzeug und der Abgabe der Widerrufserklärung. Die Verbraucherkreditrichtlinie bezweckt nicht, einem Verbraucher eine Lösungsmöglichkeit von einem aus anderen Gründen, beispielsweise Umweltschutzgesichtspunkte, unliebsam gewordenen Vertrag zu verschaffen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH gilt im Unionsrecht der allgemeine und zwingende Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, juris Rz. 96). Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, juris Rz. 97). Der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs findet dabei rechtsgebieteübergreifend Anwendung: freier Warenverkehr (Urteil vom 10. Januar 1985, Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, 229/83, EU:C:1985:1, Rz. 27), freier Dienstleistungsverkehr (Urteil vom 3. Februar 1993, Veronica Omroep Organisatie, C-148/91, EU:C:1993:45, Rz. 13), öffentliche Aufträge (Urteil vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 „Spezzino“ u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rz. 62), Niederlassungsfreiheit (Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rz. 24), Gesellschaftsrecht (Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150, Rz. 33), soziale Sicherheit (Urteile vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, EU:C:1996:182, Rz. 24, vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rz. 48, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rz. 99), Verkehr (Urteil vom 6. April 2006, Agip Petroli, C-456/04, EU:C:2006:241, Rz. 19 bis 25), Sozialpolitik (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rz. 37 bis 41), restriktive Maßnahmen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 62) oder Mehrwertsteuer (Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rz. 74). Wegen dieses gleichsam universellen Geltungsanspruchs des Verbots eines Rechtsmissbrauchs sah der Generalstaatsanwalt zuletzt keinen Grund, der seiner Anwendung im Bereich des geistigen Eigentums entgegenstehen könnte (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 17.12.2020, C-597/19, Celex-Nr. 62019CC0597 und juris Rz. 78). Nichts anderes kann für den vorliegenden Streitgegenstand gelten, zumal neben dem Grundsatz des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auch der Grundsatz der Vertragserfüllung (pacta sunt servanda) gemeinschaftsrechtlich anerkannt ist und selbst dem Grundsatz des Verbraucherschutzes selbst nach der Rechtsprechung des EuGH keine uferlose Geltung zukommt. Gemessen hieran befindet sich das deutsche Rechtsinstitut der Verwirkung ohne weiteres im Einklang mit den Grundsätzen des EuGH zum Verbot der missbräuchlichen Ausübung von auf dem Unionsrecht begründeten Rechtspositionen, denn es entspricht der Rechtsprechung des EuGH, dass Verbraucherrechte nicht uferlos, sondern nur innerhalb der gesetzlich bestehenden Schranken bestehen. Steht aber das Rechtsinstitut der Verwirkung mit den Rechtsprechungsgrundsätzen des EuGH nicht in einem generellen, unvereinbaren Widerspruch, so entspricht es der eigenen Rechtsprechung des EuGH, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, unter Berücksichtigung europarechtlicher Auslegungsregeln darüber zu entscheiden, ob es im konkret vorliegenden Einzelfall dem Betroffenen verwehrt ist, sich auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu berufen (Hölldampf, BB 2021, 2569-2574 [2571]). Es ist gemeinschaftlich ausdrücklich zulässig, dass die nationalen Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts anwenden, nach der sie prüfen dürfen, ob ein Recht aus einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung missbräuchlich ausgeübt wird (EuGH, Urteil vom 23. März 2000 - C-373/97 -, juris). Die nationalen Gerichte haben deshalb auch zu prüfen, ob Rechte aus einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden, solange sie die mit dem Gemeinschaftsrecht verfolgten Zwecke beachten. Dafür, dass der allgemeine, auch für das Unionsrecht geltende Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Rechtsausübung im Rahmen der Verbraucherkreditrichtlinie keine Geltung beanspruchen soll, gibt weder die Richtlinie selbst, noch das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 etwas her. Vorliegend beeinträchtigt die Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) weder die Wirksamkeit noch eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts, zumal die Ausübung des Widerrufsrechts dadurch weder unmöglich noch praktisch erschwert wird, denn der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens schränkt das Widerrufsrecht nicht generell ein, sondern verwehrt einem Verbraucher lediglich im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen, einzelfallbezogenen Umstände dessen Geltendmachung. Weder Verbraucherschutzgesichtspunkte noch der Effektivitätsgrundsatz erfordern eine vollständige Rechtsprechungsänderung im Sinne einer Aufgabe der bisherigen etablierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verwirkung von Widerrufsrechten bzw. deren rechtsmissbräuchlicher Ausübung. Ausgehend von dem Bestreben einer größtmöglichen Harmonierung des Verbraucherdarlehensrechts dürfen im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes durch das nationale Recht zwar keine Verpflichtungen eingeführt werden, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, wozu im Grundsatz auch zeitliche Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher gehören, die der Harmonisierung des Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie unterfallen. Angesichts der Tatsache, dass die Verbraucherkreditrichtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass er nicht ordnungsgemäß über das Bestehen des Widerrufsrechts belehrt und ihm die erforderlichen Pflichtangaben erteilt wurden, darf eine solche - rein zeitliche - Beschränkung auch durch die nationalen Rechtsvorschriften nicht auferlegt werden. Im Einklang hiermit hat der EuGH mit Urteil vom 09.09.2021 unmissverständlich klargestellt, dass die zeitliche Geltendmachung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher gerade nicht der Disposition der Mitgliedstaaten, sondern allein der Verbraucherkreditrichtline selbst unterfällt (Knops/Fromm, Hamburg, WM 2021, 2169-2182 [2176]). Aus dieser Wertung des EuGH, wonach ein allein am Zeitmoment orientierter „Verfallsautomatismus“ unionsrechtswidrig ist, folgt allerdings nicht zwangsläufig die Unionsrechtswidrigkeit der Verwirkung gem. § 242 BGB, bei der kumulativ sowohl das Zeit- als auch des Umstandsmoments vorliegen müssen. Bereits die Existenz verschiedener Rechtsinstitute (Verjährung, Verwirkung, Rechtsmissbrauch, Präklusions-/Ausschlussfristen etc.) veranschaulicht nicht nur ihre jeweilige Eigenständigkeit, sondern gerade auch das Erfordernis einer Berücksichtigung ihrer jeweiligen spezifischen Besonderheiten und Unterscheidungsmerkmalen, wozu, unter anderem, die Ausgestaltung als Einwendung oder Einrede, die Relevanz subjektiver Komponenten und die Notwendigkeit einer Geltendmachung durch den Berechtigten gehören. Dementsprechend war - entgegen der in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht (Knops/Fromm, Hamburg, WM 2021, 2169-2182 [2177]) - ein Eingehen auf das Umstandsmoment nicht entbehrlich, zumal eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB allein aufgrund von gewichtigen Umstandsmomenten in Betracht kommen kann. Infolge der Fokussierung auf rein zeitliche Begrenzungen der Geltendmachung des Widerrufsrechts in Verbindung mit dem Unterlassen einer Auseinandersetzung mit der Relevanz von Umstandsmomenten bleibt die Reichweite des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 auch im Übrigen unklar, insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung nicht, ob sich der EuGH allein mit etwaigen (zeitlichen) Begrenzung der Geltendmachung des Widerrufsrechts befasst, die sich aus dem materiellen Recht ergeben, oder ob auch etwaige Begrenzungen erfasst sein sollen, die sich durch eine Präklusion auf prozessualer Ebene ergeben können (§§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 767 Rz. 37). Nach Ansicht des BGH steht eine rechtskräftige Titulierung der Darlehensforderung nämlich einer (nachträglichen) Ausübung des Widerrufsrechts entgegen (BGH, Versäumnisurteil vom 03. März 2020 - XI ZR 486/17 -, BGHZ 225, 44-51 und juris), denn der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist gemäß § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO mit seinem Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages ihren Rückzahlungsanspruch in einem mit dem Einspruch nicht mehr anfechtbaren Vollstreckungsbescheid tituliert hat. Der Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darin, den rechtskräftigen Vollstreckungstitel vor nachträglichen Einwendungen des Schuldners zu schützen und die Hindernisse zu begrenzen, die der Vollstreckung aus diesem Titel bereitet werden können (BGH, Versäumnisurteil vom 03. März 2020 - XI ZR 486/17 -, BGHZ 225, 44-51 und juris Rz. 16). Der durch § 767 Abs. 2 ZPO bezweckte Schutz rechtskräftiger Titel tritt nach Auffassung des BGH nicht deshalb zurück, weil der Verbraucher berechtigt ist, den Zeitpunkt der Widerrufserklärung nach seinem Belieben frei zu wählen, und das Widerrufsrecht an keine Voraussetzungen geknüpft ist. Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in zeitlicher Hinsicht ist nämlich lediglich eine Nebenfolge seines Widerrufsrechts. Dem Verbraucher soll bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Eine Einschränkung dieser nach materiellem Recht bestehenden Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ist nach Ansicht des BGH jedoch aufgrund des Zwecks des § 767 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt und europarechtlich unbedenklich, weil die Verbraucherkreditrichtlinien eine Präklusion von Ansprüchen aus Verbraucherdarlehensverträgen nicht regeln und für solche Regelungen damit das autonome Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten maßgebend ist (BGH, Versäumnisurteil vom 03. März 2020 - XI ZR 486/17 -, BGHZ 225, 44-51 und juris Rz. 19). Selbst wenn man aber vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 die Unionsrechtswidrigkeit der Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts annehmen würde, könnte dieses Urteil dennoch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rechtswirkungen entfalten, weil zumindest eine rückwirkende Anwendung auf einen Sachverhalt, der bereits vor dem 09.09.2021 vollständig abgeschlossen war, nicht in Betracht kommt, nicht zuletzt mit Blick auf die Tatsache, dass es mehr als zweifelhaft erscheint, dass Verbraucherdarlehen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits vollständig beendet waren, überhaupt noch ein europarechtlich determiniertes Widerrufsrecht besteht. Rückwirkungsbeschränkungen sind dem Europarecht im Grundsatz nicht fremd, wie sich aus der Rechtsprechung des EuGH zur Einschränkung der Rückwirkung seiner Entscheidungen (u.a. zur Nichtigkeitsklage sowie dem Vorabentscheidungsverfahren in der Ausprägung der Gültigkeitsverfahren) ergibt, und unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - also nicht entsprechend des Gesichtspunktes der Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Gesetzen - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im nationalen Recht anerkannt. Da höchstrichterliche Urteile weder Gesetzesrecht sind, noch eine damit vergleichbare Rechtsbindung erzeugen, verstößt ein Abweichen hiervon grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG, denn ihr Geltungsanspruch über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH sind höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Durch das Abweichen von einer früher vertretenen Rechtsansicht verstößt der Richter grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212-232 und juris Rz. 42; BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 -, BGHZ 132, 6-13 und juris Rz. 20). Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese so genannte unechte Rückwirkung ist, ebenso wie bei gesetzlichen Vorschriften, grundsätzlich zulässig. Jedoch ergeben sich Schranken aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und dem daraus für den Bürger folgenden Vertrauensschutz. In der verfassungsrechtlichen Literatur ist - betreffend strafrechtliche Sachverhalte - umstritten, ob Art. 103 Abs. 2 GG auch vor rückwirkenden (höchstrichterlichen) täterungünstigen Rechtsprechungsänderungen schützt (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 103 Abs. 2 GG, Rz. 128 m. w. N.). Gegen eine Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG auf Rechtsprechungsänderungen wird in der Literatur insbesondere angeführt, dass sie auf ein Verbot einer sich weiterentwickelnden Auslegung hinauslaufe, die die Rechtsprechung zur Entscheidung von Einzelfällen aber gerade benötige. Zudem bedeute die Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG auf Rechtsprechungsänderungen eine Gleichsetzung von Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts, die Art. 103 Abs. 2 GG seinem Wortlaut und seinem Schutzzweck nach gerade nicht zugrunde liege (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 103 Abs. 2 GG, Rz. 128 m. w. N.). Gleichwohl können rückwirkende Rechtsprechungsänderungen, die sich im Rahmen denkbarer Normauslegungen halten, Vertrauensschutzprobleme aufwerfen (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 103 Abs. 2 GG, Rz. 130 m. w. N.). Dem wird entgegengehalten, dass sich Rechtsetzung und Rechtsanwendung ohnehin nicht strikt trennen lassen und dass für den Betroffenen die Auswirkungen einer rückwirkenden Rechtsprechungsänderung mit denen einer rückwirkenden Gesetzesänderung identisch sind. Jedenfalls dann, wenn eine „völlig konforme“ und „formelhaft festgelegte Rechtsprechung“ geändert wird oder dann, wenn die Rechtsprechung eine „gesetzesergänzende Funktion“ habe, sei die rückwirkende Änderung von Rechtsprechung an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen und danach unzulässig. In diese Richtung scheint sich auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entwickeln. Das Gericht verbindet seit einiger Zeit mit der Annahme, die Rechtsprechung treffe bei der Ausfüllung vergleichsweise unbestimmter Normen ein „Präzisierungsgebot“, die weitere Annahme, die Rechtsprechung habe eine „besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken“, die sich auch in über die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes „hinausgehenden Anforderungen an die Ausgestaltung von Rechtsprechungsänderungen niederschlagen“ könne: Ein Abweichen von einem gefestigten Verständnis eines Tatbestandsmerkmals oder einer Norm sei ggf. als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG zu bewerten (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 103 Abs. 2 GG, Rz. 129 m. w. N.). Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht außerhalb des Strafrechts auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, juris Rz 51). Der im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs. 3 GG) verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes steht in seiner Ausprägung als Rückwirkungsverbot solchen Gesetzen entgegen, die nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. April 2015 - 1 BvR 2314/12 -, juris Rz 13). Höchstrichterliche Rechtsprechung hingegen kann nicht ohne weiteres schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage begründen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. April 2015 - 1 BvR 2314/12 -, juris Rz 13 m. w. N.). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. November 2015 - 1 BvR 1667/15 -, juris Rz. 12). Beide Gesichtspunkte sind hier in Bezug auf eine etwaige Rechtsprechungsänderung vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 nicht gegeben, zumal die Entscheidung des EuGH selbst in Bezug auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung (in Abgrenzung von Präklusion bzw. Ausschluss/Verfall) einer tragfähigen Begründung entbehrt. Ein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, juris Rz 72). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn sich die höchstrichterliche Entscheidung - wie hier - in eine Reihe von Urteilen des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts einfügt, weshalb sie die systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage beinhaltet (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, juris Rz. 74). Das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage ist allerdings dann nicht schutzwürdig, wenn bei objektiver Betrachtung nicht mit dem Fortbestand dieser Rechtslage gerechnet werden konnte, beispielsweise wegen konkreter Novellierungspläne des Gesetzgebers und/oder einer sich konkret abzeichnenden Rechtsprechungsänderung. Nicht jedes Vertrauen ist schutzwürdig und bedingt, die materielle Richtigkeit des Rechts im Einzelfall hinter die Interessen einer Partei zurücktreten zu lassen. Das Vertrauensschutzprinzip begründet keinen uneingeschränkten Schutz vor enttäuschten Erwartungen. Vielmehr müssen es die Umstände des Falles gebieten, dem Vertrauensschutz Vorrang einzuräumen. Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Bestandsinteresse und dem Interesse der Rechtsordnung, die geänderte Rechtsprechung nicht nur auf zukünftige, sondern auch auf die vergangenen Sachverhalte anzuwenden, um so der materiellen Richtigkeit des Rechts möglichst weitrechende Geltung zu verschaffen. In dieser Interessenabwägung findet der Vertrauensschutz seine Grenze und realisiert sich das Bestreben, die widerstreitenden Verfassungsprinzipien in eine praktische Konkordanz zu überführen (Heß: Die Rückwirkung von Rechtsprechungsänderungen des BFH zwischen Rechtskontinuität und Vertrauensschutz,DStR 2021, 1905, 1910). In jedem Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung ist deshalb zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der Rechtslage Vertrauenden Vorrang einzuräumen ist gegenüber der materiellen Gerechtigkeit. Bei der danach zu treffenden Abwägung ist insbesondere zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verkörpert. Einer Partei ist allerdings nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden. Auf einen solchen Vertrauenstatbestand kann sich die Beklagte hier allein schon deshalb berufen, weil sie die streitgegenständliche Sicherheit nach vollständiger Rückführung des Darlehens freigegeben hat. Der Beklagten ist es angesichts der Freigabe der Sicherheit(en) und der seit Rückführung des Darlehens getroffenen anderweitigen Dispositionen eine Rückabwicklung des Darlehens nicht (mehr) zumutbar, zumal die Annahme einer etwaigen Verpflichtung zu einer Rückabwicklung selbst des hier streitgegenständlichen, vollständig abgeschlossenen Vertragsverhältnisses über den konkreten Einzelfall hinaus enorme wirtschaftliche Auswirkungen hätte, weil das Risiko der Rückabwicklung sämtlicher, bereits beendeter Vertragsverhältnisse bestünde, allein beschränkt durch den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates. Bei den Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung wegen bestehenden Vertrauensschutzes die Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Zukunft begrenzt hat, bestanden gewichtige Interessen der betreffenden Partei aus denen sich ergab, dass die Anwendung der neuen Rechtsprechung zu unbilligen Härten führen würde. Dazu gehören etwa Fälle der Existenzgefährdung oder in denen es um den Bestand eines - häufig Versorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses geht (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95 -, BGHZ 132, 119-132 und juris Rz. 24ff (28) m. w. N.). Demgegenüber wurde ein Überwiegen des Vertrauensschutzes beispielsweise bei der Verwendung einer zunächst nicht beanstandeten, später als unwirksam angesehenen AGB-Klausel verneint (BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 -, BGHZ 132, 6-13 und juris). Beschränkt man die Betrachtung auf den hier streitgegenständlichen Einzelfall, wäre eine Existenzgefährdung der Beklagten offenkundig nicht zu besorgen. Wegen der über den Einzelfall hinausgehenden Ausstrahlungswirkung steht eine solche jedoch im Raum, zumal die Beklagte insbesondere betreffend abgeschlossene Vertragsverhältnisse keinerlei Möglichkeiten mehr hat für risikominimierende Gestaltungen. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ist es dem Kläger daher in jedem Fall verwehrt, sich auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 zu berufen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der EuGH seinerseits keinerlei Beschränkung der Rückwirkung vorgenommen hat. Vorliegend gebietet der Vertrauensschutz eine Rückwirkungsbeschränkung, und zwar unabhängig davon, dass der EuGH sich mit Urteil vom 09.09.2021 nicht mit diesem Aspekt befasst hat und unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang ihm (allein) die Anordnung von Rückwirkungsbeschränkungen obliegt. Grundsätzlich wirkt die Feststellung der Ungültigkeit einer Verordnung im Vorabentscheidungsverfahren ex tunc; ausnahmsweise kann - ggf. in analoger Anwendung von Art. 231 Abs. 2 EGV - die Rückwirkung ausgeschlossen werden; materiell wird dies durch Gründe der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes getragen; die Beschränkung der Rückwirkung kann im Grundsatz nur durch den Gerichtshof selbst, und zwar in dem die Ungültigkeit feststellenden Urteil, vorgenommen werden. Ob und in welchem Umfang dies auch vollumfänglich auf das Vorabentscheidungsverfahren in der Ausprägung des Auslegungsverfahrens zu übertragen ist, kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen. Die Frage der Rückwirkungsbeschränkung i. e. S. stellt sich vorliegend nämlich gar nicht, weil das Verbraucherdarlehen zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits vollständig erfüllt und abgewickelt war, so dass nach europarechtlichen Vorgaben überhaupt kein Widerrufsrecht mehr bestand. Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie setzt ein bestehendes Vertragsverhältnis voraus, von dem nicht auszugehen ist, wenn ein Widerruf erst nach Jahren und vollständiger Beendigung des Vertragsverhältnisses erklärt wurde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. April 2021 - 24 U 230/20 -, juris Rz. 9; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris Rz. 97ff betreffend Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Unionsrecht bei der Frage, ob das Widerrufsrecht, das dem Kläger gemäß § 495 BGB, der neben anderen Vorschriften der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in nationales Recht dient, beim streitgegenständlichen Kreditvertrag zunächst zustand, bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im Jahr 2018 und damit rund drei Jahre nach beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung noch bestand, unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts). Soweit nach nationalem Recht - über die Vorgaben des europäischen Rechts hinausgehend - ein ewiges Widerrufsrecht in Betracht kommen könnte, steht den nationalen Gerichten zu, in diesem „überschießenden“ Bereich eigenständig über den Gesichtspunkt einer Rückwirkungsbeschränkung zu entscheiden. Hinsichtlich der Entscheidungskompetenz über etwaige Rückwirkungsbeschränkungen können sich zudem Unterschiede zwischen Gültigkeitsverfahren einerseits und Auslegungsverfahren andererseits daraus ergeben, dass das Auslegungsverfahren nicht ohne weiteres mit der Nichtigkeitsklage vergleichbar ist, insbesondere, weil es keine rein europarechtlichen Fragen betrifft, sondern den Ausgleich zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht anstrebt. Der EuGH kann mangels Normverwerfungskompetenz niemals einen nationalen Rechtsakt wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit aufheben oder sein Fortgelten für eine Übergangszeit anordnen, mag auch die Funktionsgrenze zwischen Rechtsauslegung und Rechtsanwendung in der Praxis fließend erscheinen. In diesem grundsätzlich dreipoligen Verhältnis muss im Einzelfall ein Ausgleich zwischen Gesetzmäßigkeit und Rechtssicherheit herbeigeführt werden, weshalb nicht die Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm, sondern nur ein in allen Rechtsordnungen anerkannter Grundsatz eine überzeugende Begründung für die Lösung der Kollision und damit die Befugnis zur Einschränkung der zeitlichen Wirkung der Vorabentscheidung bieten. Mit der Auslegung einer Unionsvorschrift verdeutlicht der Gerichtshof nach seiner gefestigten Rechtsprechung, welchen Inhalt die Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten, also von Anfang an, hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, lediglich erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-401/18 -, juris Rz. 54 m. w. N.). Dementsprechend muss die Unionsnorm von den nationalen Gerichten im Grundsatz in allen vor ihnen zulässig begründeten Rechtsstreitigkeiten angewendet werden, unabhängig davon, ob diese auf Tatsachen beruhen, die vor oder nach der Entscheidung des EuGH entstanden sind. Der EuGH hat insoweit weitergehend konkretisiert, dass eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen einer solchen Auslegung nur in dem Urteil selbst erfolgen kann, mit dem über die erbetene Auslegung entschieden wird. Dieser Grundsatz stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-401/18 -, juris Rz. 57 m. w. N.). Im Rahmen der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie bleiben allerdings Ausschluss- oder Verjährungsfristen möglich, solange diese nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die für vergleichbare innerstaatliche Rechte (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität); auch rechts- oder bestandskräftige Verhältnisse bleiben in denselben Grenzen unberührt (Rosenkranz, GPR 2020, 275-279, 275 m. w. N.). Im Arbeitsrecht (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2018 - Rechtssache Hein) vertritt der EuGH die Ansicht, dass Gerichte die Vorschriften in der Auslegung durch den EuGH auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden muss. Nur ganz ausnahmsweise könne der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse infrage zu stellen. Eine solche Beschränkung sei nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt seien, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-401/18 -, juris Rz. 56 m. w. N.). In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wurde in der Folge in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit für die Gewährung von Vertrauensschutz, die zu einer Beeinträchtigung der vollen Wirksamkeit von Unionsrecht führt, durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass aus der Entscheidungsbefugnis des EuGH gemäß Art. 267 AEUV folgt, dass nationale Gerichte eine Vorschrift des Unionsrechts in der vom EuGH vorgegebenen Auslegung grundsätzlich auch auf solche Rechtsverhältnisse anwenden könnten und müssten, die vor einer Auslegungsentscheidung des EuGH entstanden seien (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris Rz. 26), weil es allein Sache des EuGH sei, darüber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht - entgegen der grundsätzlichen ex tunc-Wirkung von Entscheidungen gemäß Art. 267 AEUV - ausnahmsweise eingeschränkt werden solle, etwa aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris Rz. 27). Zwar könne der Vertrauensschutz es grundsätzlich nötig machen, das Vertrauen auf eine langjährige gefestigte Rechtsprechung zu schützen. Nationale Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten seien hier jedoch durch das europäische Recht begrenzt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris Rz. 28). Beim Vorliegen einer Vorabentscheidung des EuGH können die nationalen Gerichte, gemessen hieran, eine europarechtswidrige Rechtsprechung nicht dadurch weiter anwenden, dass sie für andere Fälle Vertrauensschutz gewährleisten. Vielmehr sei es die Aufgabe des EuGH selbst, zu entscheiden, ob die zeitliche Wirkung seiner Entscheidung jeweils begrenzt sein solle. Mit dem Urteil vom 06.11.2018 (C-684/16) habe der EuGH keine zeitliche Beschränkung der Geltung seiner Entscheidung ausgesprochen. Insoweit sei die gebotene Auslegung zeitlich ab Inkrafttreten der RL 2003/88/EG geboten und zwingend. Dies schließt aber die Gewährleistung nationalen Vertrauensschutzes nicht vollständig aus, insbesondere nicht außerhalb von Dauerschuldverhältnissen arbeitsrechtlicher Prägung und nicht in Fallgestaltungen, in denen die Gewährleistung nationalen Vertrauensschutzes nicht unmittelbar auf eine Begrenzung der zeitlichen Wirkung der vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts hinausläuft, die mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar wäre. Nationaler Vertrauensschutz scheidet, gemessen hieran, zwar regelmäßig aus, soweit das Unionsprimärrecht wegen seines Anwendungsvorrangs entgegenstehendes nationales Recht verdrängt. In dem hier relevanten Anwendungsbereich sekundären Unionsrechts bleibt nationaler Vertrauensschutz dagegen ausnahmsweise möglich, und zwar als Schutz des Vertrauens in die Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung. Dabei dürfte auch zu unterscheiden sein zwischen Fallgestaltungen, die durch eine unklare nationale Rechtslage gekennzeichnet werden, und Fallgestaltungen, in denen - wie hier - eine positiv abweichende gefestigte höchstrichterliche nationale Rechtsprechung existiert. In letzterer Fallgestaltung wäre es mit den verfassungsrechtlich verankerten Prinzipien von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz nicht zu vereinbaren, die Möglichkeit der Gewährleistung nationalen Vertrauensschutzes ausnahmslos zu versagen. Die Pflicht des nationalen Gerichts zur unionsrechtskonformen Auslegung wird nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-12/08 -, juris Rz. 61). Art 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet die nationalen Gerichte zwar, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, nicht aber zu einer Auslegung bzw. Rechtsfortbildung contra legem. Ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich ist, entscheiden die nationalen Gerichte nach Maßgabe des nationalen Rechts. Folglich handelt es sich nicht um Vertrauensschutz hinsichtlich der Auslegung europäischen Rechts, sondern nationalen Rechts. Über dessen Gewährung können die nationalen Gerichte grundsätzlich selbst entscheiden, ohne dass es einer Vorlage an den EuGH bedarf. Sie müssen allerdings aus Gründen der Effektivität bzw. der Äquivalenz berücksichtigen, dass schutzwürdiges Vertrauen in die nationale Rechtslage nur unter Einbeziehung der Vorgaben des Unionsrechts gebildet werden kann, was die Möglichkeiten zur Gewährung von Vertrauensschutz jedoch nur einschränkt, statt ihn - wie auf Ebene der Grundrechtecharta bzw. des sonstigen Unionsprimärrechtes - per se auszuschließen. Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, BGHZ 211, 105-123 und juris Rz. 40; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146 und juris Rz. 34; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, BGHZ 212, 207-223 und juris Rz. 30; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - XI ZR 298/17 -, juris, i. V. m. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, juris), wonach § 242 BGB im Einzelfall der Berufung eines Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 entgegensteht, wenn zum einen seit dem Abschluss des Kreditvertrages eine gewisse Zeit vergangen ist und wenn außerdem besondere - in der Rechtsprechung näher definierte - Umstände, darunter insbesondere die vollständige Beendigung des Vertrages, hinzukommen, hatte sich vorliegend bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrags Anfang des Jahres 2017 in einer solchen Weise verfestigt, dass seitens der Beklagten ein Vertrauenstatbestand anzunehmen ist, der nicht allein durch die Vorlagebeschlüsse des Landgerichts Ravensburg relevant erschüttert werden konnte, insbesondere weil der BGH in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorlagebeschlüssen an seiner Rechtsprechung zur Verwirkung bislang uneingeschränkt festgehalten hat und, soweit in Anbetracht seiner europarechtlich beeinflussten Rechtsprechungsänderung zum Kaskadenverweis bei Fahrzeugfinanzierungen mit Urteilen vom 27.10.2020 (Az. XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19) relevant, dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchseinwand zusätzliches Gewicht beigemessen hat. In Anbetracht seiner Rechtsprechungsänderung betreffend den sog. Kaskadenverweis hat der BGH dem Berufungsgericht jeweils ausdrücklich aufgegeben, sich mit dem Rechtsmissbrauchseinwand der beklagten Bank zu befassen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268 und juris Rz. 27; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, juris Rz. 27). Dabei handele es sich um nach Ansicht des BGH um die - nach rein nationalem Recht zu beantwortende - Frage, ob der Kläger gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich auf das Fehlen des Musterschutzes (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) beruft. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bilde eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, könne regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen seien und die Bewertung dem Tatrichter obliege. An der Relevanz des Missbrauchseinwands hat der BGH auch in der Folge uneingeschränkt festgehalten (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 376/20 -, juris Rz.22). Gemessen hieran muss der Beklagten in einer Fallgestaltung, in der sämtliche maßgeblichen Rechtshandlungen (Abschluss des Vertrages, Vollständige Abwicklung des Vertrages, Abgabe der Widerrufserklärung) in einem Zeitraum vor dem 09.09.2021 vorgenommen wurden, in dem die maßgebliche nationale Rechtslage gefestigt und geklärt erschien, Vertrauensschutz zugebilligt werden. Die Frage der aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes erforderlichen Rückwirkungsbeschränkung stellt sich allerdings nur dann, wenn das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 den BGH zu einer Rechtsprechungsänderung veranlassen würde, was entgegen der Vorgehensweise des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris) aus verfahrensökonomischen Gründen vorrangig vor einer etwaigen erneuten Vorlage an den EuGH zu klären wäre. Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen nicht angezeigt, zumal es nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entscheidungserheblich auf die aufgeworfenen Vorlagefragen ankommt, da hinsichtlich der Verwirkung allein Rechtsfragen des nationalen Rechts zu beantworten sind. III. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt dabei der Frage der Relevanz des EuGH-Urteils vom 09.09.2021 - verb. Rs. C-33/20, C-155/20 und C-187/20, für die Aspekte der Verwirkung des Widerrufsrechts zu, die in Literatur und Rechtsprechung bislang nicht einheitlich bewertet wird. Während das Urteil des EuGH zum Teil als „Eine Zäsur für die deutsche Rechtspraxis“ (Knops/Fromm, Hamburg, WM 2021, 2169-2182) bzw. als „Zäsur der Rechtsprechung in Deutschland zum Widerruf” (RA Dr. Achim Tiffe, Anmerkung zu EuGH: Widerruf von Darlehensverträgen bei fehlerhaften Pflichtangaben, BKR 2021, 697ff, 704) bezeichnet wird, wird andererseits auch die Ansicht vertreten, dass das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 den nationalen Gerichten keinen Anlass gibt, an ihrer Rechtsprechung zur Verwirkung anhand der ausdifferenzierten Leitlinien des XI. Zivilsenats etwas zu ändern. Lediglich ein Automatismus dahingehend, dass das Widerrufsrecht allein aufgrund der vollständigen Erfüllung der wechselseitigen Vertragspflichten entfalle, dürfe im Lichte des EuGH-Urteils vom 09.09.2021 nicht angenommen werden (Hölldampf, BB 2021, 2569-2574). Bei dieser Sachlage kommt der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der BGH hinsichtlich des Gesichtspunktes der Verwirkung des Widerrufsrechts im Lichte des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 an seiner Rechtsprechung festhalten oder sich durch die Entscheidung veranlasst sehen wird, eine Rechtsprechungsänderung vorzunehmen, grundsätzliche Bedeutung zu. Darüber hinaus ist die Zulassung der Revision auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Aus den bislang veröffentlichten Entscheidungen, die sich mit dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 befassen, ist erkennbar, dass seine Rezeption nicht zu identischen Ergebnissen führt, darunter auch in Bezug auf den Aspekt der Erforderlichkeit einer erneuten Befassung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens, wie sich aus dem Beschluss des OLG vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, ergibt. Schließlich werden in Bezug auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 im Zusammenhang mit der Problematik der Rückwirkungsbeschränkung i. e. S. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, insbesondere auch in Abgrenzung zu der im Bereich des Arbeitsrechts ergangenen Rechtsprechung. Der Streitwert ist gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 ZPO zu bestimmen, wobei die streitgegenständlichen Zinsen als Nebenforderungen bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben und für den Antrag zu 2), gerichtet auf die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten, neben dem Leistungsantrag zu 1), der auf die Rückzahlung der zur Tilgung des Verbraucherdarlehens insgesamt erbrachten Zahlungen auf Zinsen, Kosten und Darlehensvaluta zuzüglich der geleisteten Anzahlung gerichtet ist, kein besonderer Streitwert anzusetzen ist, da diesem Antrag jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt, so dass er in Abweichung von der Regel des § 5 ZPO wertmäßig außer Betracht zu bleiben hat (BGH, Beschlüsse vom 20.06.2017 - XI ZR 109/17 -, juris Rz. 4 m. w. N. sowie vom 23.06.2016 - III ZR 104/15 -, juris Rz. 5 m. w. N.).