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Entscheidung

4 StR 629/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:150217B4STR629
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:150217B4STR629.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 629/16 vom 15. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Freiburg im Breisgau vom 23. September 2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte a) im Fall II.10 der Urteilsgründe der fahrlässigen Gefähr- dung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub- nis, vorsätzlichem Gebrauch eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs, Urkundenfälschung und unerlaubtem Be- sitz von Betäubungsmitteln, b) in den Fällen II.17 und 20 sowie II.19, 21 und 22 der Ur- kundenfälschung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Diebstahl, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Gebrauch eines nicht versicherten Kraft- fahrzeugs, in einem Fall (Fälle II.19, 21 und 22) in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie c) in den Fällen II.30 bis 35 jeweils anstelle der (tateinheitlich begangenen) Urkundenfälschung des vorsätzlichen Kenn- zeichenmissbrauchs schuldig ist. - 3 - 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Straf- taten, u.a. im Fall II.10 der Urteilsgründe wegen „fahrlässiger Straßenverkehrs- gefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 2 tateinheitlichen Fällen und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Ge- brauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz, Urkundenfälschung und vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln“, in den Fäl- len II.17 und 19 jeweils wegen Diebstahls, in den Fällen II.20 bis 22 jeweils we- gen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz und mit Urkunden- fälschung, im Fall II.22 in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu- bungsmitteln, im Fall II.30 wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz und mit Urkundenfälschung und in den Fällen II.31 bis 35 wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr- erlaubnis, vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungs- schutz und mit Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine isolierte Sperre für die Wieder- erteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des 1 - 4 - Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Abänderung des Schuld- spruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II.17, 19 und 22 der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II.10 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen der (tatein- heitlich begangenen) fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von H. zu entfallen. Die Geschädigte hat den erforderlichen Strafantrag nicht gestellt, und die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse nicht bejaht. 2. In den Fällen II.17 und 20 sowie II.19, 21 und 22 hält die konkurrenz- rechtliche Bewertung der Diebstähle fremder Fahrzeugkennzeichen (Fälle II.17 und 19) und der mehrfachen Nutzung der mit den gestohlenen amtlichen Kenn- zeichen versehenen Kraftfahrzeuge (Fälle II.20 bis 22) der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Der Diebstahl der beiden Kennzeichen und deren zeitnahes Anbringen an eigenen Fahrzeugen des Angeklagten stellen hier jeweils eine natürliche Handlungseinheit dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). b) Hat der Täter schon beim Anbringen der gestohlenen amtlichen Kenn- zeichen den Vorsatz, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, stellen der – gegebenenfalls mehrfache – Gebrauch der unechten zusammen- gesetzten Urkunde sowie ihre Herstellung eine tatbestandliche Handlungsein- heit und damit nur eine Urkundenfälschung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 – 4 StR 95/14, wistra 2014, 349, vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15, 2 3 4 5 - 5 - DAR 2015, 702, und vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 354/16, NStZ-RR 2017, 26, 27). Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt began- gener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne ver- klammert werden (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 und vom 21. Mai 2015, aaO, sowie vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). Das Land- gericht hat demnach übersehen, dass die beiden Fahrten vom 15. und 16. April 2015 (Fälle II.21 und 22) sowie der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln (Fall II.22) tateinheitlich mit dem zuvor ausgeführten Diebstahl (Fall II.19) be- gangen worden sind. Dasselbe gilt für den Diebstahl der amtlichen Kennzei- chen im Fall II.17 und die – unter ihrer Verwendung – bei der weiteren Fahrt am 15. April 2015 (Fall II.20) verwirklichten Gesetzesverletzungen. c) Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dadurch ent- fallen die Einzelstrafen in den Fällen II.17, 19 und 22. 3. Der Schuldspruch wegen – jeweils tateinheitlich begangener – Urkun- denfälschung in den Fällen II.30 bis 35 hält der sachlich-rechtlichen Überprü- fung ebenfalls nicht stand. In diesen Fällen war am Fahrzeug des Angeklagten lediglich ein Überführungskennzeichen („rotes Nummernschild“) angebracht. Selbst bei einer – nach § 16 Abs. 5 Satz 2 FZV nicht vorgeschriebenen – festen Verbindung mit einem solchen Kennzeichen stellt das Fahrzeug keine (zusam- mengesetzte) Urkunde dar (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 – 4 StR 49/87, BGHSt 34, 375, 376 [noch zu § 28 StVZO]; Beschluss vom 11. Februar 2014 – 4 StR 437/13, Rn. 15). Der Senat hat den Schuldspruch insoweit jeweils auf den tateinheitlich verwirklichten Kennzeichenmissbrauch (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG) abgeändert. 6 7 - 6 - 4. Im verbleibenden Umfang wird der Rechtsfolgenausspruch von den Änderungen im Schuldspruch nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf geringere Einzelstrafen und auf eine mildere Gesamtfreiheits- strafe erkannt oder die isolierte Sperrfrist kürzer bemessen hätte. 5. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen seines umfassend einge- legten Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 8 9