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Entscheidung

4 StR 42/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180723B4STR42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:180723B4STR42.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 42/23 vom 18. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 7. Oktober 2022, soweit es ihn betrifft, a) dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen a) und b) unter II.3 der Urteilsgründe wegen Urkundenfäl- schung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr- erlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung zu der Frei- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist; die für den Fall a) verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona- ten entfällt; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine lebenslange Sperre für die Erteilung der Fahrerlaub- nis angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung, räuberischer Erpressung, Urkundenfälschung sowie fahrläs- siger Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr- erlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem hat es eine lebenslange Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. In den Fällen a) und b) unter II.3 der Urteilsgründe hält die konkurrenz- rechtliche Bewertung als rechtlich selbständige Taten der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte, der nicht über eine Er- laubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügte, am 15. Juli 2021 (Fall a) un- ter II.3) und am 20. Juli 2021 (Fall b) unter II.3) mit seinem Pkw der Marke BMW, an dem er zuvor von ihm Mitte Juni 2021 entwendete und für ein anderes Fahr- zeug ausgestellte amtliche Kennzeichen angebracht hatte, im öffentlichen Stra- ßenverkehr und verursachte im Zuge der Fahrt am 20. Juli 2021 – für ihn vorher- sehbar und vermeidbar – einen Verkehrsunfall und hierdurch körperliche Verlet- zungen seines Beifahrers. 1 2 3 - 4 - Das Landgericht hat dieses Geschehen als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei tatmehrheitlichen Fällen, im Fall a) tateinheitlich mit Urkun- denfälschung und im Fall b) tateinheitlich mit fahrlässiger Körperverletzung ge- wertet. b) Die konkurrenzrechtliche Wertung dieser Taten ist rechtsfehlerhaft. Das Geschehen ist als eine Tat der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzli- chem Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung zu werten. Nach den getroffenen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen und bei der Beurteilung der Konkurrenzen auch zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen, dass er schon beim Anbringen der Kennzeichen den konkreten Vorsatz zu einer zeitnahen Mehrfachnutzung des Fahrzeugs mit den falschen Kennzeichen hatte. Das hat zur Folge, dass der in der Fahrzeugnutzung liegende mehrfache Ge- brauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tat- bestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bilden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 279/20 Rn. 8; Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 354/16 Rn. 5; jeweils mwN). Das jeweils tatein- heitliche Zusammentreffen weiterer, während der Fahrzeugnutzungen begange- ner Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat zudem zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße, die nicht schwerer wiegen, zu einer Tat im materi- ell-rechtlichen Sinne verklammert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 4 StR 364/20 Rn. 5; Beschluss vom 15. Februar 2017 – 4 StR 629/16 Rn. 5; jeweils mwN). Der Umstand, dass der Angeklagte im Fall b) nach der in der Hauptverhandlung beschlossenen Verfahrensbeschränkung (§ 154a Abs. 2 StPO) nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, vermag an dieser 4 5 - 5 - konkurrenzrechtlichen Bewertung nichts zu ändern (vgl. für Fälle der Klammer- wirkung BGH, Beschluss vom 6. September 1988 – 1 StR 481/88, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. August 1983 – 5 StR 319/83, juris Rn. 4). c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, wobei er aus Gründen der Übersichtlichkeit davon absieht, die zweifache Verwirklichung des Delikts des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 279/20 Rn. 10 mwN). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der insoweit ge- ständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. d) Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der für den Fall a) un- ter II.3 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheits- strafe. Die Gesamtstrafe von sieben Jahren kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der weiteren zwei Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten sowie von vier Jahren aus, dass das Landgericht ohne die ent- fallene Einzelstrafe auf eine niedrigere als die ohnehin sehr maßvolle Gesamt- strafe erkannt hätte. 2. Die Anordnung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung einer Fahr- erlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Eine solche bedarf stets besonders sorgfältiger Prüfung und erschöpfender Be- gründung. Sie setzt voraus, dass eine Sperre von fünf Jahren zur Abwendung der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Bei charakterlichen Mängeln – wie vorliegend – kommt sie in der Regel nur bei Fällen schwerster Verkehrskri- minalität in Betracht; so z.B. bei chronischer Trunkenheitsdelinquenz und sonsti- ger auf fest verwurzeltem Hang beruhender Verkehrsdelinquenz, bei mehreren Vorstrafen und mehrfacher Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BGH, Urteil vom 6 7 8 - 6 - 10. Februar 1961 – 4 StR 546/60, BGHSt 15, 393, 398; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 5 RVs 176/18, SVR 2019, 268, 269 f.; OLG Köln, Be- schluss vom 18. Mai 2001 – Ss 102/01, NJW 2001, 3491, 3492; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 69a Rn. 22 a). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Denn sie lassen schon nicht erkennen, ob sich das Landgericht der vorgenannten beson- deren Begründungserfordernisse, die an die Verhängung einer lebenslangen Sperre gestellt werden, bewusst war. Auch fehlt eine solche eingehende Begrün- dung. Das Urteil erschöpft sich in der Ausführung, dass wegen der seit Jahren eingeschliffenen und einer therapeutischen Einwirkung kaum zugänglichen dissozialen Einstellungs- und Verhaltensmuster des Angeklagten – auch in der anstehenden mehrjährigen Haftzeit – das Ende seiner fehlenden Eignung inner- halb der gesetzlichen Höchstfrist einer zeitigen Sperre von fünf Jahren nicht ab- sehbar und somit nicht zu erwarten sei, dass die Anordnung der gesetzlichen Höchstfrist zur Abwehr der von ihm drohenden Gefahren ausreichen werde. In- des hätte es angesichts fehlender erheblicher Vorverurteilungen des vergleichs- weise jungen Angeklagten wegen Verkehrsdelikten sowie mangels wiederholter Entziehungen der Fahrerlaubnis insoweit näherer Ausführungen bedurft. Quentin Bartel Rommel RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert. Quentin Marks 9 - 7 - Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 07.10.2022 ‒ 7 KLs 712 Js 20701/21