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Leitsatz

1 StR 173/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230817B1STR173
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230817B1STR173.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 173/17 vom 23. August 2017 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 5 Zur Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei widerrechtlicher Benutzung von Kraft- fahrzeugen. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 StR 173/17 – LG Wiesbaden in der Strafsache gegen - 2 - wegen Steuerhinterziehung u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2016 auf- gehoben, a) soweit dieser Angeklagte wegen Diebstahls und Urkun- denfälschung im Fall II. 2 und 3 der Urteilsgründe verur- teilt worden ist, b) soweit er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Steuerhinterziehung in fünf Fällen verurteilt worden ist (Fall II. 6 bis 8, 12 und 13 der Urteilsgründe), c) im Gesamtstrafausspruch und d) soweit die Einziehung der sichergestellten Werkzeuge dieses Angeklagten angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, des versuchten Diebstahls sowie der Urkundenfälschung in sieben Fällen, da- von in fünf Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoßes ge- gen das Pflichtversicherungsgesetz und Steuerhinterziehung für schuldig er- kannt und unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräftigen Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten erkannt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Daneben hat es die Einziehung des Pkw VW Polo des Angeklagten, des sichergestellten „Dublettenkennzeichens“ und der sichergestellten Werkzeuge angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütz- ten Revision, die in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat und sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO er- weist. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Fall 2 der Urteilsgründe: Zwischen dem 10. und dem 11. März 2016 schraubte der Angeklagte von dem abgestellten Fahrzeug der Zeugin B. die amtlichen Kennzeichen ab, um sie für sein Fahrzeug zu verwenden. Fall 3 der Urteilsgründe: Dementsprechend brachte er sie sodann am 14. März 2016 an seinem VW Polo an, um den Anschein amtlicher Zulassung zu erwecken. 1 2 3 4 - 5 - Fall 4 der Urteilsgründe: Nachdem der Angeklagte Kfz-Kennzeichen er- halten hatte, die für das Fahrzeug der Zeugin Be. ausgegeben worden wa- ren, brachte er nunmehr diese an seinem Fahrzeug an, um den Anschein amt- licher Zulassung vorzutäuschen. Fall 5 der Urteilsgründe: In der Nacht vom 16. auf den 17. März 2016 schlug der Angeklagte mit einem Werkzeug die Seitenscheibe eines geparkten BMW ein und gelangte so in das Fahrzeug. Wie es von Anfang an seinem Plan entsprochen hatte, entwendete er das fest eingebaute Navigationsgerät des Fahrzeugs. Fall 6 der Urteilsgründe: Am 23. April 2016 ließ der Angeklagte Kennzei- chen herstellen, die für das Fahrzeug des Zeugen H. ausgegeben wurden. Die „Dublettenkennzeichen“ brachte er sodann an seinem Fahrzeug an, um den Anschein amtlicher Zulassung zu erwecken. Anschließend fuhr er mit dem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte und das Fahrzeug auch weder zugelassen, versichert oder „versteuert“ war. Fall 7 der Urteilsgründe: Noch am selben Tag fuhr er erneut mit dem Fahrzeug. Fall 8 der Urteilsgründe: Auch am nächsten Tag fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug und zwar in Begleitung des Mitangeklagten R. zu einer Tankstelle in Wiesbaden und sodann nach Königstein. Fälle 9 bis 11 der Urteilsgründe: Am Abend des 24. April 2016 fuhren der Angeklagte und R. mit dem VW Polo auf direktem Weg nach Königs- tein, um dort Navigationsgeräte aus Fahrzeugen zu entwenden. Hierzu führten sie diverse Werkzeuge mit sich. Sie wollten sich durch solche, auch zukünftig 5 6 7 8 9 10 - 6 - geplante Taten eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen. In Umsetzung dieses Plans kam es in der Nacht vom 24. auf den 25. April 2016 zu folgenden Taten: Während der Angeklagte die Umgebung absicherte, schlug R. dem gemeinsamen Plan entsprechend die Scheibe eines geparkten BMW ein und baute mit dem mitgeführten Werkzeug das fest installierte Navigationsgerät aus. Da sie dann durch Passanten gestört wurden, ließen sie das schon aus- gebaute Navigationsgerät zurück und flüchteten (Fall 9). Anschließend wende- ten sie sich einem anderen BMW zu. Erneut sicherte der Angeklagte die Um- gebung, während R. die unverschlossene Kfz-Tür öffnete und das fest eingebaute Navigationsgerät abmontierte. Sie verstauten das Gerät in einer mitgeführten Tragetasche und verließen den Tatort (Fall 10). Mit gleicher Ar- beitsteilung gingen sie bei dem folgenden BMW vor. Hierzu musste R. dessen Seitenscheibe mit einem Akkuschrauber einschlagen, um an das fest eingebaute Navigationsgerät zu kommen, das sie nach dem Ausbau in ihre Tragetasche steckten und nach Hause fuhren (Fall 11). Fall 12 der Urteilsgründe: Am 25. April 2016 fuhr der Angeklagte mit sei- nem VW Polo zum Flughafen Ha. , an dem sich noch immer die „Dubletten- kennzeichen“ befanden. Fall 13 der Urteilsgründe: Gegen Abend dieses Tages fuhr der Ange- klagte erneut mit seinem Fahrzeug. 2. Das Landgericht hat die Fälle 5, 9 bis 11 jeweils als Diebstahl gewer- tet, wobei es im Fall 9 beim Versuch geblieben ist. Dabei hat es besonders schwere Fälle angenommen und Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr 11 12 13 14 - 7 - und sechs Monaten (Fall 5, 10 und 11) sowie von acht Monaten (Fall 9) ver- hängt. Im Fall 2 ist es ebenfalls von einem Diebstahl ausgegangen und in den Fällen 3 und 4 von je einer Urkundenfälschung, wofür es jeweils 90 Tagessätze verhängt hat. Den Fall 6 hat es als Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Steu- erhinterziehung gewertet und hierfür sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt. Die den Fällen 7, 8, 12 und 13 zugrundeliegenden weiteren Fahrten mit dem manipulierten Fahrzeug hat es jeweils als selbständige Urkundenfälschungen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Pflichtversiche- rungsgesetz und Steuerhinterziehung ausgeurteilt und in jedem dieser vier Fäl- le eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten für angemessen erachtet. II. 1. Das Landgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von dem festgestellten Sachverhalt überzeugt. 2. Die rechtliche Würdigung erweist sich aber allein in den Fällen 4, 5 und 9 bis 11 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls und Urkundenfälschung verurteilt worden ist, als rechtsfehlerfrei. Die Strafzumessung insoweit begegnet keinen durchgreifenden Beden- ken. Zwar hat das Landgericht für den Versuchsfall nicht ersichtlich in den Blick genommen, dass der vertypte Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB auch 15 16 17 18 - 8 - zum Entfallen der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB füh- ren kann. Aufgrund der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift auf- gezeigten Gesichtspunkte und des Umstands, dass die festgesetzte Einzelstra- fe nicht dem oberen Bereich des nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB gemilder- ten Strafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB entnommen ist, kann der Senat ein Beruhen der Einzelstrafe auf diesem Rechtsfehler ausschließen. Auch hat das Landgericht die Einziehung des Fahrzeuges nicht in der Strafzumessung berücksichtigt. Die auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. ge- stützte Maßnahme hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (BGH, Beschlüsse vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565 und vom 17. Oktober 1995 – 4 StR 549/95, NStZ- RR 1996, 56; Fischer, StGB, 64, Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Von der ausdrückli- chen Erörterung des Gewichts der Vermögenseinbuße im Rahmen der Straf- zumessung konnte aber hier angesichts der Feststellung, dass der dem Ange- klagten gehörende ältere VW Polo nur „von geringem Wert“ war, ausnahms- weise abgesehen werden. 3. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl der Kfz- Kennzeichenschilder (Fall 2 der Urteilsgründe) und der durch das Anbringen derselben am Fahrzeug des Angeklagten begangenen Urkundenfälschung (Fall 3) begegnet durchgreifenden Bedenken. Denn nach den Feststellungen ver- folgte der Angeklagte schon bei dem Diebstahl der Kennzeichen den Plan, die- se an seinem Fahrzeug anzubringen, was er sodann auch umsetzte. Dass die- se Verbindung durch das gemeinsame subjektive Element zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit führen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Ja- nuar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871 und vom 15. Februar 2017 – 4 StR 629/16, StraFo 2017, 124), hat das Landgericht nicht ersichtlich in den Blick 19 20 - 9 - genommen. Es hätte würdigen müssen, ob neben dem gemeinsamen subjekti- ven Element zwischen beiden Betätigungsakten ein derart unmittelbarer räum- licher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 5 StR 202/17). 4. Der Schuldspruch in den Fällen 6 bis 8, 12 und 13 der Urteilsgründe erweist sich gleich in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. a) Die Feststellungen belegen die Tatbestandsmerkmale der Urkunden- fälschung nicht. Denn danach hat der Angeklagte „Dublettenkennzeichen“ an seinem Fahrzeug angebracht, also allein für ein anderes Fahrzeug ausgegebe- ne Kennzeichenmerkmale nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FZV verwendet. Damit sind die Voraussetzungen einer Urkunde im Sinne des § 267 StGB nicht dargetan. Denn es ist – anders als in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe, in denen für ein anderes Fahrzeug ausgegebene Kennzeichen angebracht worden sind – nicht festgestellt, dass die Kennzeichen amtliche Erklärungen verkörpert haben. Zwar handelt es sich bei einem mit einer Stempelplakette der Zulas- sungsbehörde versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, an- gebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Satz 1 FZV) um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB (vgl. BGH, Be- schluss vom 21. September 1999 – 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, 200 mwN noch zu amtlichen Kennzeichen nach §§ 18, 23 StVZO; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 267 Rn. 23). Nur das mit der Stempelplakette versehene Kennzei- chen verkörpert die Erklärung der Zulassungsbehörde als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeug- register eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist (BGH, Urteile vom 7. September 1962 – 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70 und 21 22 23 - 10 - vom 14. Mai 1987 – 4 StR 49/87, BGHSt 34, 375, 376 mwN). Fehlt eine solche Stempelplakette, lässt sich dem bloßen Kennzeichen keine beweisbestimmte und beweisgeeignete Erklärung der Zulassungsstelle entnehmen. Dann liegt keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB vor, sondern nur ein Kennzeichen im Sinne der Strafvorschrift des § 22 StVG (BGH, Urteil vom 7. September 1962 – 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70). Dass auf den „Dublettenkennzeichen“ eine Stempelplakette angebracht war, ist nicht festgestellt. b) Die Annahme mehrerer selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fällen 6 bis 8, 12 und 13 hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung eben- falls nicht stand. Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass durch das Zusammenfallen der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit zwischen dem Gebrauchen einer unechten Urkunde und dem vor- sätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie dem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz nach § 6 Abs. 1 PflVG besteht (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1987 – 3 StR 486/86, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Es hat aber übersehen, dass dann, wenn der Täter schon beim Anbringen der Kennzeichen den Vorsatz hat, das Fahr- zeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, der – gegebenenfalls mehrfa- che – Gebrauch der unechten zusammengesetzten Urkunde sowie ihre Her- stellung eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Urkunden- fälschung darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 – 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15, DAR 2015, 702; vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 354/16, NStZ-RR 2017, 26, 27 und vom 15. Februar 2017 – 4 StR 629/16, StraFo 2017, 124). Das jeweils tateinheitliche Zusam- mentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Ur- kundenfälschung hat zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden (BGH, Beschlüsse vom 24 - 11 - 7. Mai 2014 – 4 StR 95/14; vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15, jeweils aaO und vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). Würde das Anbringen der „Dublettenkennzeichen“ den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen – etwa weil sie auch mit einer Stempelplakette ver- sehen waren –, so bestünde zwischen dieser Tat und den Fahrten am 23., 24. und 25. April 2016 Tateinheit, wenn der Angeklagte schon bei dem Herstellen der zusammengesetzten Urkunde den Vorsatz gehabt hätte, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Entsprechendes würde auch gelten, wenn sich das Anbringen der „Dublettenkennzeichen“ nur als Kennzeichen- missbrauch gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 – 4 StR 266/62; BGHSt 18, 66, 71; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 22 StVG Rn. 10). c) Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist zu Unrecht erfolgt. Das festgestellte Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, da der Angeklagte gegen keine steuerliche Erklärungspflicht verstoßen hat. aa) Das Landgericht beschränkt sich auf die Darstellung des Fahrens mit einem unversteuerten Fahrzeug und der rechtlichen Würdigung, dies erfülle den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Damit geht es ersichtlich – wenn auch weder in den Urteilsgründen noch in der Liste der angewendeten Vor- schriften angegeben – von der Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer aus. Ge- gen welche gegenüber den Finanzbehörden bestehende Rechtspflicht zur Of- fenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen der Angeklagte verstoßen haben soll, ist ebenfalls nicht dargelegt. Dies im Zusammenhang mit dem Abstellen allein auf die Nutzung des Fahrzeugs erweckt den Eindruck, das Landgericht könnte die bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern als tatbestandlich ange- sehen haben. Eine Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht indes 25 26 27 - 12 - nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlas- sen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann danach nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 10. August 2017 – 1 StR 573/16; Urteil vom 9. April 2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 227, 231 mwN). bb) Eine solche Erklärungspflicht bestand für den Angeklagten im Tat- zeitraum nicht. Auf die Frage, ob der Verstoß gegen eine solche Pflicht über- haupt von der Anklage als Teil der einheitlichen prozessualen Tat erfasst wor- den wäre, kam es daher nicht mehr an. Da der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im In- land ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung gefahren ist, liegt zwar eine widerrechtliche und damit steuerbare Benutzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 KraftStG vor. Gemäß § 7 Nr. 3 KraftStG ist der Ange- klagte als derjenige, der mit dem Fahrzeug gefahren ist, auch der Steuer- schuldner der mit Beginn der Steuerpflicht entstehenden Kraftfahrzeugsteuer, § 6 KraftStG. Während die Kraftfahrzeugsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KraftStG für inländische Fahrzeuge eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zum Gegenstand hat und die Erklärungspflicht an diese Erlaubnis anknüpft (§ 3 Kraftfahrzeug- steuer-Durchführungsverordnung [KraftStDV] in der bis zum 19. Juli 2017 gülti- gen Fassung), gilt das für den Ersatztatbestand der widerrechtlichen Benutzung nicht (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juni 1973 – II R 179/71, BFHE 110, 213). Eine an den Realakt der Benutzung als die Steuerpflicht auslösendes Moment an- knüpfende Erklärungspflicht lässt sich weder dem Gesetz noch der zum Tat- zeitpunkt gültigen Fassung der KraftStDV entnehmen. Die an der Einfuhr orien- 28 29 30 - 13 - tierte Steuererklärungspflicht nach § 11 KraftStDV a.F. betrifft nur ausländische Fahrzeuge, mithin den Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, findet aber – auch über die sich nur auf die Festsetzung und Erhebung unter den Vo- raussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 beziehende Verweisung des § 16 Abs. 1 Satz 2 der KraftStDV – keine Anwendung für die widerrechtliche Benutzung. Insoweit bestand zum Tatzeitpunkt eine Steuer-, aber keine Erklärungspflicht (Bruschke, Grüne Reihe: Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und andere Verkehrssteuern, 7. Aufl., 3.5.5.1, S. 315; Mayer in Heinz/Kopp/Mayer, Ver- kehrssteuern, 4. Aufl., S. 317; Mößlang, NWB Nr. 51 vom 15. Dezember 1986, Fach 8b, S. 290; Spatscheck/Fraedrich, Steueranwaltsmagazin 2007, 162, 166; Weyand, NZV 1988, 209, 211; a.A. Hellmann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO/FGO, 243. Lieferung, § 370 AO Rn. 310, freilich ohne Begründung). Eine solche Erklärungspflicht ist erst mit Wirkung zum 20. Juli 2017 – mithin nach den Taten – durch § 15 Abs. 1 KraftStDV statuiert worden, wo- nach bei widerrechtlicher Benutzung unverzüglich eine Steuererklärung abzu- geben ist. Ob dies im Hinblick auf den Verordnungscharakter eine Pflicht im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen kann, war hier nicht zu entschei- den. cc) Mangels Erklärungspflicht hat der Angeklagte nicht den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verwirklicht und sich nach dieser Vorschrift nicht strafbar gemacht. An einer solchen Entscheidung der Rechtsfrage ist der Senat auch nicht durch die Entscheidungen des 4. Strafsenats vom 13. November 1959 – 4 StR 301/59; vom 1. August 1962 – 4 StR 209/62, BGHSt 17, 399; des 5. Straf- senats vom 22. Dezember 1959 – 5 StR 570/59; des 1. Strafsenats vom 6. De- zember 1960 31 32 33 - 14 - – 1 StR 520/60 und vom 4. Februar 1968 – 1 StR 276/68 gehindert. Diese ergingen sämtlich noch zu §§ 396, 402, 404 Reichsabgabenordnung, wonach allein das Bewirken einer Steuerverkürzung schon tatbestandsmäßig war. Zu- dem musste der 1. Strafsenat bei den anderen Senaten schon deshalb nicht anfragen, weil er innerhalb des Bundesgerichtshofs für Steuerstrafsachen allein zuständig ist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). dd) Ein Freispruch hatte nicht zu erfolgen. Die insoweit unverändert zu- gelassene Anklage und ihr folgend das Urteil sind jeweils von Tateinheit ausge- gangen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 3 StR 264/14). Dabei wird allein der Lebenssachverhalt des Fahrens mit dem nicht zugelassenen und un- versteuerten Fahrzeug geschildert. Dieser fällt aber tatsächlich mit den Ausfüh- rungshandlungen der übrigen angenommenen Straftatbestände zusammen. Da damit auch nur dieser Lebenssachverhalt der Kognitionspflicht des Gerichts unterworfen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 1 StR 256/15, NStZ 2016, 296 mwN), war für die vom Generalbundesanwalt bean- tragte Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO schon deswegen kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 1985 – 4 StR 447/85; NJW 1986, 1116: Ver- fahrensweise nach § 154a Abs. 2 StPO). 5. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 2, 3, 6 bis 8, 12 und 13 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 6. Auch die Einziehungsanordnung des Landgerichts in Bezug auf die Werkzeuge des Angeklagten erweist sich als nicht frei von Rechtsfehlern. Die einzuziehenden Gegenstände sind im Urteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstre- ckungsbehörde zu schaffen und um eine ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 – 3 StR 279/55, BGHSt 8, 205, 34 35 36 - 15 - 211 f.; Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 und vom 21. Juni 2017 – 1 StR 195/17). Die Anordnung der Einziehung der „sichergestellten Werkzeuge“ ist zu unbestimmt und genügt den Anforderungen nicht. Dem im Hinblick auf diese Mängel gestellten Antrag des Generalbun- desanwalts, nach § 430 Abs. 1 a.F. StPO zu verfahren, ist der Senat nicht ge- folgt. Denn das Urteil wies – anders als vom Generalbundesanwalt angenom- men – noch andere zur Zurückverweisung führende Mängel auf, so dass mit einer erneuten Entscheidung kein unangemessener Aufwand verbunden ist. Raum Graf Jäger Cirener Hohoff 37