Entscheidung
4 StR 72/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080720B4STR72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080720B4STR72.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 72/20 vom 8. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Erfurt vom 30. Oktober 2019 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange- klagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Voll- streckungsbeamte, des Diebstahls in 31 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und vor- sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in elf Fällen, des Betruges in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und zwei Fällen des Compu- terbetrugs, des Computerbetrugs in zehn Fällen, der Ur- kundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrer- laubnis in sieben Fällen, des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und des unerlaubten Besit- zes von Betäubungsmitteln schuldig ist; b) im Ausspruch über die Anordnung einer isolierten Sperr- frist mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- - 3 - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre- ckungsbeamte, Diebstahls in 31 Fällen, Betruges in 13 Fällen, Computerbe- trugs in zwölf Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 39 Fällen, davon in 35 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei anderen rechtskräftigen Er- kenntnissen nach Auflösung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrecht erhalten, einen Vorwegvollzug angeordnet, eine Einziehungsentscheidung getroffen und die Verwaltungsbehörde angewie- sen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch war zu ändern, weil die konkurrenzrechtliche Be- wertung der Straftaten, die der Angeklagte im Zusammenhang mit der Betan- kung von Fahrzeugen und der Entwendung von Leergut begangen hat, revisi- onsrechtlicher Überprüfung nicht standhält. 1 2 - 4 - a) Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte mehrfach mit von ihm gestohlenen Fahrzeugen Tankstellen auf, wobei er sich gegenüber dem den Tankvorgang beobachtenden Tankstellenpersonal den Anschein eines zah- lungswilligen Kunden gab. Nachdem ihm die Betankung in der irrigen Annahme, er werde den angefallenen Kaufpreis bezahlen, gestattet worden war, verließ er mit dem betankten Fahrzeug wie von vorn herein geplant ohne zu bezahlen das Tankstellengelände (Fälle 6, 12, 15, 27, 37, 41, 45, 48, 53, 61, 80, 85 und 93 der Urteilsgründe). Am 18. Mai 2018 in der Zeit zwischen 7.22 Uhr und 7.28 Uhr fuhr er mit einem entwendeten Fahrzeug nacheinander zwei Tankstellen an und bezahlte den getankten Kraftstoff und weitere Waren jeweils mit einer entwen- deten EC-Karte (Fälle 70 und 73 der Urteilsgründe). In den Fällen 12 und 15 der Urteilsgründe befand sich an dem betankten Fahrzeug bei der An- und Ab- fahrt das Originalkennzeichen. In den übrigen Fällen benutzte der Angeklagte Fahrzeuge, an denen ein nicht für dieses Fahrzeug ausgegebenes amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen angebracht war. Auch verfügte der Angeklagte zu keiner Zeit über eine Fahrerlaubnis. Schließlich entwendete der Angeklagte in einem Fall von einem Reiterhof mehrere Kisten Leergut (Fall 33 der Urteils- gründe), wobei er das Gelände mit einem entwendeten Kraftfahrzeug, an dem ein für ein anderes Fahrzeug ausgegebenes Kennzeichen angebracht war, an- fuhr und wieder verließ. Die Strafkammer hat die ohne Bezahlung erfolgten Tankvorgänge als Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB bewertet; im Fall der Bezahlung mit einer entwendeten EC-Karte hat sie einen Computerbetrug gemäß § 263a StGB an- genommen. Hinsichtlich der Entwendung des Leerguts ist sie von einem Dieb- stahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen. In den An- und Abfahrten zu den Tankstellen mit Originalkennzeichen hat sie jeweils ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG gesehen. Die An- und Ab- fahrten in den übrigen Fällen hat sie als konkurrenzrechtlich selbstständige Ur- 3 4 - 5 - kundenfälschungen gemäß § 267 Abs. 1 3. Var. StGB in Tateinheit mit vorsätz- lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG gewertet. b) Diese konkurrenzrechtliche Würdigung ist rechtsfehlerhaft. aa) In den Fällen 12, 13 und 14 der Urteilsgründe sowie 15, 16 und 17 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte jeweils nur des Betruges in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Bei ihrer Be- wertung der mit einem Fahrzeug mit Originalkennzeichen erfolgten An- und Ab- fahrten als selbstständige Taten hat die Strafkammer übersehen, dass das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die gesamte geplante Fahrt umfasst und durch einen kurzen Tankaufenthalt und den dabei begangenen Betrug nicht unterbrochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 – 4 StR 60/16 Rn. 2; Beschluss vom 22. Juli 2009 – 5 StR 268/09, DAR 2010, 273; Beschluss vom 7. November 2003 – 4 StR 438/03 mwN). Der Tankstellenbetrug steht hierzu in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 – 4 StR 60/16 Rn. 2; Be- schluss vom 22. Juli 2009 – 5 StR 268/09, DAR 2010, 273). bb) In den Fällen 6, 7 und 8; 27, 28 und 29; 41, 42 und 43; 45, 46 und 47; 48, 49 und 50; 53, 54 und 55; 60, 61 und 62; 79, 80 und 81; 85, 86 und 87 sowie 92, 93 und 94 der Urteilsgründe liegt jeweils nur ein Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis vor; in den Fällen 70, 71 und 72 sowie 73, 74 und 75 der Urteilsgründe ist der Ange- klagte nur der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Computerbetrug in zwei Fällen schuldig. Denn die mehrfache Nutzung eines mit einem falschen amtlichen Kennzeichen versehenen Fahr- zeugs stellt nur ein einheitliches Gebrauchmachen von einer unechten zusam- mengesetzten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB dar, sofern diese Art der Nutzung – wovon hier auszugehen ist – dem schon bei der Fälschung – hier 5 6 7 - 6 - der Anbringung des falschen Kennzeichens – bestehenden Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15, DAR 2015, 702 Rn. 10 mwN). Dies hat zur Folge, dass sich der Angeklagte in den angeführten Fällen durch die An- und Abfahrt zu und von den Tankstellen nur eines einheitlichen Gebrauchmachens von einer unechten zusammengesetzten Urkunde schuldig gemacht hat. Diese einheitliche Urkundenfälschung steht hier nicht nur mit dem zugleich und ebenfalls nur einheitlich verwirklichten vorsätzli- chen Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, sondern auch ‒ insoweit im Wege der natürlichen Handlungseinheit ‒ mit den dabei begange- nen Betrugstaten und den beiden in Unterbrechung von ein und derselben Fahrt ausgeführten beiden Computerbetrugstaten (Fälle 70 und 73 der Urteils- gründe) in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 4 StR 629/16, NStZ 2018, 205 Rn. 5; Beschluss vom 9. März 2016 – 4 StR 60/16; Be- schluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871 Rn. 5 und 6 mwN). cc) Soweit der Angeklagte im Fall 33 der Urteilsgründe Leergut entwen- det und dabei sowohl bei der An- als auch bei der Abfahrt (Fälle 34 und 35) ein gestohlenes Fahrzeug mit einem daran angebrachten falschen Kennzeichen verwendet hat, gilt das vorstehend Ausgeführte entsprechend. Insoweit ist der Angeklagte daher lediglich des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig. c) Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Durch die Zusammenfassung zu Tateinheiten kom- men die in den Fällen 6 und 8, 13 und 14, 16 und 17, 27 und 29, 33 und 35, 37 und 39, 41 und 43, 45 und 47, 48 und 50, 53 und 55, 61 und 62, 70 und 72 bis 75, 80 und 81 sowie 85 und 87 verhängten Einzelstrafen in Wegfall, sodass 8 9 - 7 - es für die in Tateinheit zueinander stehenden Delikte jeweils bei einer Ein- zelfreiheitsstrafe von acht bzw. sechs Monaten verbleibt. Dass die Strafkammer jeweils von einer gewerbsmäßig begangenen Ur- kundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Dem Angeklagten ging es darum, sich die Gebrauchs- vorteile zu sichern, die sich aus der wiederholten Nutzung der jeweils (auch) mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenen gestohlenen Fahrzeuge ergaben und sich damit dauerhaft Aufwendungen zu ersparen. Dies reicht für die An- nahme von Gewerbsmäßigkeit aus (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 – 1 StR 72/17, NStZ-RR 2018, 50, 51 mwN). Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben, denn der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer angesichts der Vielzahl der ver- bleibenden Einzelstrafen und des Umstands, dass der Schuldumfang durch die abweichende Bewertung der Konkurrenzen nicht gemindert wird, auf eine nied- rigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 2. Die nach § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnete isolierte Sperrfrist kann dagegen nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat nicht beachtet, dass gegen den Angeklagten im Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 28. November 2018 bereits eine Sperrfrist bis zum 17. Dezember 2019 ange- ordnet war und insoweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 StGB vorliegen. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine noch nicht erledigte Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straf- tat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, die dann die alte Sperre ge- genstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Ent- 10 11 12 - 8 - scheidung zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 4 StR 1/20 Rn. 5; Beschluss vom 27. April 2017 – 2 StR 9/17, StV 2018, 415; Beschluss vom 19. September 2000 ‒ 4 StR 320/00, NStZ 2001, 245 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 69a StGB Rn. 12). Danach hätte die Strafkammer eine einheitliche Sperrfrist unter Einbe- ziehung der Sperre aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 28. November 2018 festsetzen müssen. Dies wird im zweiten Rechtsgang unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nachzuholen sein. Sost-Scheible Quentin Bartel Sturm Rommel Vorinstanz: Erfurt, LG, 30.10.2019 - 941 Js 23043/18 8 KLs