Entscheidung
IV ZR 173/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250117UIVZR173
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250117UIVZR173.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 173/15 Verkündet am: 25. Januar 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Ver- fahren, bei dem Schriftsätze bis zum 11. Januar 2017 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 17. März 2015 werden zurück- gewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 64% und der Kläger zu 36%. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.431,67 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Re n- tenversicherung. 1 - 3 - Diese wurde nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be- rufungsgerichts aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2006 nach dem so genannten Antragsmodell abgeschlo s- sen. D. VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge, insgesamt 3.005 €. Zum 1. Mai 2010 kündigte d. VN den Vertrag. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert in Höhe von 1.440,65 € aus. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 erklärte d. VN "den Wider- spruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB". Mit der Klage hat d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts verlangt. Nach Auffassung d. VN ist er wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht be- lehrt worden sei, habe er auch nach Ablauf der Frist des - gegen Ge- meinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rück- tritt noch erklären können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung d. VN in Höhe von 1.553,76 € stattgegeben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Versicherer Aufhebung des Berufungsurteils und auch im Übrigen Zu- rückweisung der Berufung. D. VN verfolgt mit der Anschlussrevision das Klagebegehren in Höhe von 877,91 € weiter. 2 3 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision und die Anschlussrevision haben keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Vertrag nach dem Antragsmodell zustande gekommen sei - was die Revision nicht an- greift. D. VN habe den Rücktritt wirksam erklärt. Eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht liege nicht vor. Die im A ntragsformu- lar enthaltene Rücktrittsbelehrung enthalte keinen Hinweis darauf, in welcher Form der Rücktritt zu erklären sei. Außerdem sei sie in einer Reihe anderer Erklärungen und Hinweise aufgeführt, ohne drucktec h- nisch in irgendeiner Form hervorgehoben zu sein. Die gewählte Form der Darstellung gewährleiste nicht in ausreichender Weise, dass d. VN sein Recht zum Rücktritt zur Kenntnis nehme. Die Belehrung über das Rüc k- trittsrecht sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Versicherungsma k- ler, der für d. VN tätig geworden sei, nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Versicherers Kenntnis von dem Rücktrittsrecht gehabt habe. Die Funktion der Belehrung - Gewährleistung der Kenntnis des Verbrau- chers über sein Recht zum Rücktritt - erfordere, dass d. VN das Rück- trittsrecht persönlich in ordnungsgemäßer Form bewusst gemacht wer de, wofür der Versicherer verantwortlich sei. Diese Belehrungspflicht erfülle der Versicherer nicht dadurch, dass er den Versicherungsmakler unte r- richte oder dieser das Rücktrittsrecht aus anderen Gründen kenne. Der Rücktritt sei nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. einen Monat nach der ersten Prämienzahlung verfristet. Diese Regelung sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie den Rücktritt auf Dauer nicht hindere. 8 9 10 - 5 - Der Rücktritt sei nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. ausge- schlossen. Die Vorschrift sei nicht analog anwendbar, da der geregelte Sachverhalt und der streitgegenständliche nicht vergleichbar seien. Die Vorschrift diene der Einschränkung des aufgrund Fernabsatzvertriebs gewährten Widerrufsrechts für den Fall, dass innerhalb der Widerrufsfrist Umstände eintreten könnten, die den Wert der angebotenen Leistung maßgeblich veränderten. Mit diesem Fall sei das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F., das explizit für Versicherungen der streitge- genständlichen Art, mithin nicht aufgrund eines bestimmten Vertrieb s- wegs, sondern aufgrund der Art des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, vorgesehen sei, nicht vergleichbar. Darüber hinaus fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe in § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. eine spezielle Regelung geschaffen, der er das Wider- spruchs- und Rücktrittsrecht des VVG nicht unterstellt habe. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB habe der Versicherer die empfangenen Leistungen in Höhe von 1.553,76 € herauszugeben. Er schulde Heraus- gabe der gezahlten Prämien in Höhe von 3.005 €. Der Rückzahlungsan- spruch sei durch die vorprozessual geleistete Zahlung des Versicherers in Höhe von 1.440,65 € und durch eine weitere Zahlung in Höhe von 8,23 € im Verlauf des Prozesses erfüllt. Als Wertersatz sei ein Betrag in Höhe von 2,36 € (Risikobeitrag) abzuziehen. Der Versicherer habe grundsätzlich auch die gezogenen Nutzun- gen herauszugeben. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vor- trag, sämtliche Prämienbeiträge, soweit sie nicht zur Deckung von Ve r- tragskosten verwendet worden seien, vertragsgemäß für d. VN investiert 11 12 13 - 6 - zu haben, sei davon auszugehen, dass er die vom VN pauschal behau p- teten Nutzungen so nicht gezogen habe. II. Die Revision des Versicherers ist unbegründet. Das Berufung s- gericht hat d. VN zu Recht einen Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB auf Rückgewähr der gezahlten Prämien unter Anrechnung der vom Versich e- rer bereits geleisteten Zahlungen zuerkannt. 1. Es hat zutreffend angenommen, dass d. VN das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. wirksam ausgeübt hat. a) Die mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 abgegebene Erklärung d. VN kann ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Widerspruch" als Rück- trittserklärung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. ausgelegt werden, zumal § 8 VVG a.F. ausdrücklich genannt wird. Entscheidend ist, dass darin der unbedingte Wille zum Ausdruck kommt, sich rückwirkend vom Vertrag l ö- sen und die Rückzahlung sämtlicher Prämien geltend machen zu wollen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, r+s 2016, 556 Rn. 11 m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat die im Antragsformular enthaltene B e- lehrung ohne Rechts- oder Verfahrensfehler als nicht ordnungsgemäß gewertet. aa) Eine - vom Berufungsgericht vermisste - drucktechnische Her- vorhebung der Belehrung war zwar vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Der Senat hat aber zu § 8 Abs. 5 VVG a.F. bereits klargestellt, dass auch eine Belehrung über das Rück- 14 15 16 17 18 - 7 - trittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufkl ä- rungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (S e- natsurteile vom 29. Juni 2016 aaO Rn. 14; vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 16; jeweils m.w.N.). Ausgehend davon hat das Berufungsgericht beanstandet, dass die Rücktrittsbelehrung in einer Reihe anderer Erklärungen und Hinweise enthalten war und somit nicht gewährleistete, dass sie vom VN zur Kenntnis genommen wurde. Dagegen wendet sich die Revision - zu Recht - nicht. bb) Anders als die Revision meint, war eine ordnungsgemäße Be- lehrung über das Rücktrittsrecht hier auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil d. VN bei seinem Antrag auf Abschluss des Versich e- rungsvertrages durch einen Versicherungsmakler beraten worden ist. E i- ne ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung war nach § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. gesetzlich vorgeschrieben. Darauf, ob d. VN im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Rücktrittsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Die Frage der Ordnungs- gemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 15 m.w.N.). c) Der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung stand nicht der Ablauf der Frist aus § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. entgegen, nach der das Rück- trittsrecht bei unterbliebener Belehrung jedenfalls einen Monat nach Za h- lung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung ist unwirksam, wie der Senat aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des § 8 VVG a.F. 19 20 - 8 - entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsurteil vom 17. De- zember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 20 ff.; vgl. BVerfG WM 2016, 1780). d) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Ausübung des Rücktrittsrechts sei aufgrund der Zurechnung der Kenntnis des Versich e- rungsmaklers und angesichts der jahrelangen Durchführung des Vertr a- ges mit wiederholten, durch d. VN veranlassten Vertragsänderungen treuwidrig. Dies sind keine besonders gravierenden Umstände (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17 und vom 27. Januar 2016 aaO Rn. 16), die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren können (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 425/14, juris Rn. 14). e) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Ausübung des Rücktrittsrechts stehe eine analoge Anwendung des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. entgegen, der das Widerrufsrecht des Verbrauchers b ei Fern- absatzverträgen für bestimmte Finanzdienstleistungen ausschließt, zu denen nach Auffassung der Beklagten auch fondsgebundene Rentenve r- sicherungen zählen. aa) Der früher in § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F., nunmehr in § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB geregelte Ausschluss des Widerrufsrechts (BT- Drucks. 17/12637 S. 56) wurde eingefügt durch das Gesetz zur Ände- rung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistu n- gen vom 2. Dezember 2004 und trat am 8. Dezember 2004 in Kraft. Da- rin wurde die so genannte Richtlinie über den Fernabsatz von Finan z- 21 22 23 - 9 - dienstleistungen (2002/65/EG, ABl. L 271, S. 16, im Folgenden: Fernab- satzrichtlinie II) umgesetzt. Im Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 (IV ZR 260/11 aaO Rn. 33) konnte offenbleiben, ob die Regelung auch für das in § 8 Abs. 5 VVG a.F. geregelte Rücktrittsrecht und den hier in Rede stehenden Ve r- sicherungsvertrag Geltung beansprucht; eine - auch analoge - Anwen- dung kam seinerzeit schon deshalb nicht in Betracht, weil der zeitliche Geltungsbereich der Norm nicht eröffnet war. bb) Hier könnte § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. zwar in zeitlicher Hinsicht entsprechend herangezogen werden, weil der streitgegenständ- liche Rentenversicherungsvertrag im Jahr 2006 und damit nach Inkraf t- treten der Vorschrift geschlossen wurde. Ein Rückgriff auf diese Bestim- mung scheidet gleichwohl aus, selbst wenn man (Renten-)Versicherun- gen als Finanzdienstleistungen im Sinne von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. ansehen kann (vgl. Art. 2 lit. b Fernabsatzrichtlinie II). Die aus der Nichtanwendung des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. resultierende Rege- lungslücke hat der Senat bereits entsprechend den zu § 5a VVG a.F. im Senatsurteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 27 ff.) dargelegten Grundsätzen richtlinienkonform dergestalt geschlossen, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 20 ff.). Damit verbleibt kein Raum für die von der Beklagten angestrebte Lückenfüllung mittels analoger Anwendung des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. Durch einen da- mit verbundenen vollständigen Ausschluss des Rücktrittsrechts würde die richtlinienkonforme teleologische Reduktion des § 8 Abs. 5 Satz 4 24 25 - 10 - VVG a.F. unterlaufen, was mit dem europarechtlichen Effektivitätsgebot unvereinbar wäre. 2. Infolge der Ausübung des Rücktrittsrechts hat die Beklagte nach § 346 Abs. 1 BGB die vom VN gezahlten Prämien in der vom Berufungs- gericht zuerkannten Höhe zurückzugewähren. III. Auch die Anschlussrevision d. VN ist unbegründet. Das Ber u- fungsgericht hat d. VN zu Recht die begehrten Nutzungszinsen mangels substantiierten Vortrags verwehrt. Auch nach § 346 Abs. 1 BGB sind - ebenso wie nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB - nur die Nutzungen herauszugeben, die vom Schuldner tat- sächlich gezogen wurden (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; jeweils m.w.N.). Zudem können bei der Bestimmung der gezoge- nen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksicht i- gung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nut- zungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungse r- satzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in b e- 26 27 28 - 11 - stimmter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete VN kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa wie hier in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozent- punkten über dem Basiszinssatz - stützen (vgl. Senatsurteil vom 11. No- vember 2015 aaO Rn. 46 ff.). Weiterhin kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer aus den Sparanteilen der vom Versicherungsneh- mer gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 52). Insoweit fehlt es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Anschlussrevision an aus- reichendem Vortrag d. VN. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Essen-Borbeck, Entscheidung vom 02.05.2014 - 14 C 333/13 - LG Essen, Entscheidung vom 17.03.2015 - 13 S 88/14 -