Beschluss
2 StR 235/16
BGH, Entscheidung vom
33mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gelten erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Beweiswürdigung; das Tatgericht muss alle relevanten Umstände erkennen und in die Gesamtwürdigung einbeziehen.
• Widersprüchliche, lückenhafte oder unzureichend erläuterte Feststellungen zur Entstehung und Entwicklung einer belastenden Aussage rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung.
• Psychische Auffälligkeiten des Verletzten und mögliche Motive zur Falschbelastung sind vom Tatrichter gesondert darzustellen und zu würdigen, weil sie die Glaubhaftigkeit der Aussage wesentlich beeinflussen können.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage in Sexualstrafverfahren • Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gelten erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Beweiswürdigung; das Tatgericht muss alle relevanten Umstände erkennen und in die Gesamtwürdigung einbeziehen. • Widersprüchliche, lückenhafte oder unzureichend erläuterte Feststellungen zur Entstehung und Entwicklung einer belastenden Aussage rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung. • Psychische Auffälligkeiten des Verletzten und mögliche Motive zur Falschbelastung sind vom Tatrichter gesondert darzustellen und zu würdigen, weil sie die Glaubhaftigkeit der Aussage wesentlich beeinflussen können. Der Angeklagte lebte seit 2006 mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern in einem Haushalt; die geschädigte Stieftochter wurde 2000 geboren. Dem Angeklagten wurden mehrere sexuelle Übergriffe über einen langen Zeitraum vorgeworfen, darunter Berührungen an Brust und Genitalien, Aufforderungen zu Oralverkehr sowie einmaliger vaginaler Geschlechtsverkehr. Die Geschädigte offenbarte sich erstmals 2010 einer Freundin und später Hortpersonal; die Mutter ging anschließend vor, sodass die Angelegenheit zunächst nicht abschließend medizinisch feststellbar war. In der Folge entwickelten sich bei der Geschädigten psychische Probleme mit mehreren Suizidversuchen und stationären Aufenthalten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Der Angeklagte bestritt die Taten; das Landgericht verurteilte ihn auf Grundlage der Angaben der Geschädigten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich gegen die sachlich-rechtliche Beweiswürdigung richtete. • Das Revisionsgericht prüft, ob das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung Rechtsfehler begangen hat; bei Aussage-gegen-Aussage sind die Anforderungen besonders hoch (§ 261 StPO-Grundsätze der Beweiswürdigung). • Das Landgericht stützte seine Verurteilung im Wesentlichen auf die Angaben der Geschädigten, hat jedoch die Entstehung und Entwicklung dieser Aussage sowie strittige Feststellungen dazu widersprüchlich und lückenhaft dargestellt. • Unklar blieb, was die Freundin 2010 genau berichtete, obwohl dies für die Beurteilung der frühen Offenbarung wesentlich ist; zudem sind weitere frühere Angaben der Geschädigten gegenüber Zeugen detailarm und teils widersprüchlich, ohne dass das Landgericht dies ausreichend aufgearbeitet hat. • Die Kammer hat mögliche Motive einer Falschbelastung nicht überzeugend ausgeschlossen, weil sie entscheidende familiäre Umstände zur Zeit der Erstoffenbarung nicht hinreichend berücksichtigt hat. • Es wurde nicht hinreichend erörtert, wie die späteren psychischen Auffälligkeiten, Suizidversuche und psychiatrischen Aufenthalte die Aussagefähigkeit und Motivlage der Geschädigten beeinflusst haben könnten. • Wegen dieser durchgreifenden Erörterungsmängel kann der Senat nicht ausschließen, dass eine ordnungsgemäße Erörterung zu einer anderen Bewertung der Glaubhaftigkeit geführt hätte; deshalb ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.02.2016 wurde mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit erheblichen Mängeln in der Beweiswürdigung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation; insbesondere seien die Entstehung und Entwicklung der belastenden Aussage, mögliche Motive zur Falschbelastung sowie die Auswirkungen der psychischen Probleme der Geschädigten nicht hinreichend und widerspruchsfrei erörtert worden. Dem Senat bleibt offen, ob bei ordnungsgemäßer Erörterung das Tatgericht zu einer anderen Glaubwürdigkeitsbewertung gelangt wäre, weshalb eine erneute Verhandlung durch einen anderen Tatrichter erforderlich ist.