OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 94/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130617B2STR94
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130617B2STR94.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 94/16 vom 13. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Angeklagten am 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe- fohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexu- ellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrü- gen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge erfolgt. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Leh- rer an einer Grundschule für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Er war Klassenlehrer der am 23. Juni 2002 geborenen Nebenklägerin L. . Diese litt an Entwicklungsverzögerungen und besuchte als „Integrations- kind mit besonderem Förderbedarf“ die Grundschule. Er nutzte sich bietende Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin. Bei einem Aufenthalt der Schulklasse in einer Jugendherberge veran- lasste der Angeklagte die Nebenklägerin dazu, in sein Zimmer zu kommen. Er zog Hose und Unterhose aus und legte sich auf das Bett. Er wies die Neben- klägerin an, ihren Badeanzug auszuziehen, dann fasste er sie an der Hüfte, setzte sie auf seinen Penis und hob sie auf und ab. Als ein Schüler an der Zimmertür klopfte, hob der Angeklagte sie herunter und befahl ihr schnell ins Bad zu gehen, sich dort anzuziehen und leise zu verhalten (Fall II.1. der Ur- teilsgründe). Am 7. Mai 2013 sollte die Nebenklägerin eine weiterführende Schule kennen lernen. Sie fuhr mit dem Schulbus dorthin, während ihre Mutter K. L. mit dem Angeklagten in dessen Auto folgte. Nach Ende der Vorstel- lung fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin und ihrer Mutter zurück, setzte die Mutter an deren Wohnung ab und nahm die Nebenklägerin mit. Weil noch Zeit bis zum Unterrichtsbeginn war, hielt der Angeklagte an seinem Haus und ging mit ihr in das Schlafzimmer. Dort entkleidete er sich und die Nebenkläge- rin, legte sich auf das Bett und hob sie auf seinen Schoß. Er setzte sie auf sei- nen Penis und hob sie hoch und herunter. Währenddessen sah er immer wie- der auf die Uhr, um rechtzeitig zum Unterricht zu kommen. Nach den sexuellen 2 3 4 - 4 - Handlungen frühstückten beide, gingen mit dem Hund des Angeklagten spazie- ren und fuhren dann zur Grundschule (Fall II.2. der Urteilsgründe). An einem Tag im vierten Schuljahr der Nebenklägerin unterrichtete der Angeklagte sie im „Differenzierungsraum“, während die weitere Klassenlehrerin die anderen Schüler im Klassenraum unterrichtete. Der Angeklagte zog die Ho- se der vor ihm stehenden Nebenklägerin herunter, schob die Unterhose beisei- te und führte einen Finger in die Scheide ein. Als die Lehrerkollegin an der Tür klopfte, um zu signalisieren, dass das Ende der Schulstunde nahe, rief der An- geklagte mit Verzögerung „komm rein“. In der Zwischenzeit zog er den Finger aus der Scheide der Nebenklägerin und diese zog ihre Hose hoch. Der Ange- klagte befahl der Nebenklägerin, sich wieder an den Tisch zu setzen und ihre Stifte einzuräumen, damit die Lehrerin keinen Verdacht schöpfe (Fall II.3. der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat sein Urteil, der aussagepsychologischen Sach- verständigen folgend, auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt. Die Neben- klägerin habe das Geschehen logisch konsistent, detailreich und nachvollzieh- bar dargestellt. Auch habe sie eine authentisch wirkende emotionale Belastung erkennen lassen. Es lägen Besonderheiten in ihren Angaben vor, aus denen sich eine gute Aussagequalität ergebe. Die Entstehung der Beschuldigung, nachdem die Nebenklägerin durch ihre Mutter und die Zeugin A. zur Rede gestellt worden sei, weil sie Sexvideos im Internet angesehen und diese Möglichkeit ihrer Freundin vermittelt habe, spreche nicht gegen die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen. Zur Frage des Filminhalts habe die Nebenklägerin bekun- det, „es sei das gewesen, was der Angeklagte auch mit ihr gemacht habe.“ Er- gänzend habe sie erklärt, dass sie die Videofilme erst nach den Missbrauchs- handlungen aufgerufen habe. Die Nebenklägerin besitze eine „weit unterdurch- schnittliche Merk- und Speicherfähigkeit“, weshalb es für sie besonders schwie- 5 6 - 5 - rig wäre, eine erfundene Geschichte konstant zu behaupten. Auszuschließen sei, dass sie durch eine Drucksituation im Gespräch mit ihrer Mutter und der Mutter ihrer Freundin dazu motiviert worden sein könnte, eine falsche Beschul- digung aufzustellen. „Eine solche Schilderung wäre der Geschädigten mit ihrer eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit nicht ad hoc möglich gewesen, wenn die geschilderten Geschehnisse nicht erlebnisbasiert gewesen wären“. Aus den Angaben der weiteren Klassenlehrerin und der Ehefrau des Angeklag- ten ergäben sich keine erheblichen Einwendungen gegen die Glaubhaftigkeit der Beschuldigung. II. Die Revision ist mit der Sachrüge begründet, sodass es auf die Verfah- rensrügen nicht ankommt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsge- richtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unter- laufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssät- ze verstößt. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung aufgestellt. Dabei ist insbe- sondere der Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage beson- dere Bedeutung beizumessen. In einer solchen Konstellation hat der Tatrichter zudem in einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entschei- dungsbeeinflussenden Umstände darzustellen und in seine Überlegungen ein- 7 8 - 6 - zubeziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 2 StR 94/14, NStZ 2014, 667; Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, StV 2017, 367, 368; Beschluss vom 4. April 2017 - 2 StR 409/16). 2. Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. a) Die Erwägungen zur Aussageentstehung sind lückenhaft. Die Beschuldigung des Angeklagten ist erstmals geäußert worden, nachdem die Freundin der Nebenklägerin beim Aufrufen von Sexfilmen im In- ternet angetroffen worden war und ihrer Mutter erklärt hatte, sie sei von der Ne- benklägerin darüber instruiert worden, worauf die Nebenklägerin von beiden Müttern zur Rede gestellt wurde. Sie befand sich dabei unter dem erheblichen Druck einer nachhaltigen Befragung über ein sonst als Tabu behandeltes The- ma. Insbesondere die Mutter der Nebenklägerin habe „nicht locker gelassen“. Dazu hat die vom Landgericht vernommene aussagepsychologische Sachverständige erläutert, die Nebenklägerin besitze „keine erhöhte Anfälligkeit dafür, Suggestiveinflüssen zu folgen. Sie habe sowohl bei der gutachterlichen Exploration als auch bei den anderen Vernehmungen Suggestivfragen oftmals nicht gemäß der Suggestion beantwortet.“ Ihre Angaben sprächen auch nicht dafür, dass sie „durch den Druck im Gespräch mit ihrer Mutter und der Zeugin A. dazu motiviert gewesen sein könne, eine bewusste Falschaussa- ge gegen den Angeklagten vorzubringen, um dadurch ihre eigene Schuld zu vermindern und ihre Mutter in der Diskussion wegen des Aufrufens der Sexsei- ten im Internet milde zu stimmen. Aus aussagepsychologischer Sicht sei es äu- ßerst unwahrscheinlich, insbesondere auch aufgrund der vorhandenen Entwick- lungsverzögerungen der Zeugin, dass L. eine qualitativ so hochwertige Lüge hätte spontan vorbringen können.“ 9 10 11 12 - 7 - Das Landgericht hat sich insgesamt dem Ergebnis der Sachverständi- gen angeschlossen, dass die Angaben der Nebenklägerin „mit hoher Wahr- scheinlichkeit erlebnisbasiert und glaubhaft“ seien. Es hat aber nicht selbst überprüft, ob die Nebenklägerin unter dem Druck der intensiven Befragung und mit Blick auf ihr Anschauungsmaterial aus Filmdarstellungen im Internet das Bild von sexuellen Handlungen mit Erlebnissen aus dem Alltag in der Grund- schule verknüpft haben könnte, um dem Druck zu entweichen. Bei weiteren Befragungen der Nebenklägerin sind nach der Bemerkung der Sachverständigen auch Suggestivfragen vorgekommen, deren Art und Be- deutung im Urteil nicht näher erläutert werden. Der Hinweis der Sachverständi- gen darauf, dass die Nebenklägerin auf Suggestivfragen oft nicht im Sinne der Erwartungshaltung der Fragesteller geantwortet habe, reicht nicht aus, um nachvollziehbar zu begründen, dass es sich bei den tatbezogenen Aussagen der Nebenklägerin um nicht aufgrund von suggestiven Einflüssen entstandene Schilderungen gehandelt hat. b) Es fehlt auch die bei dieser Lage notwendige besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichts- punkte. aa) Das Landgericht hat nach der Mitteilung, dass es sich „dem Ergeb- nis der Sachverständigen“ anschließe, nur noch erläutert, dass die Angaben der Zeuginnen M. und T. nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu erschüttern, dem Angeklagten im Fall II.3. der Urteilsgründe ein „ausreichend großes Zeitfenster“ zur Tatbegehung zur Verfü- gung gestanden habe, das Ergebnis der gynäkologischen Untersuchung keinen Erkenntniswert besitze und das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme be- züglich eingestellter Tatvorwürfe kein Glaubhaftigkeitsbedenken ergebe. Damit 13 14 15 16 - 8 - wird das Risiko einer Falschdarstellung durch die Nebenklägerin unter bewusst oder unbewusst erfolgender Entwicklung eines falschen Tatbildes nach intensi- ven Fragen aufgrund bildhafter Vorstellungen von sexuellen Handlungen aus entsprechenden Filmdarstellungen im Internet nicht nachvollziehbar ausge- räumt. bb) Auch wäre eine weiter gehende Plausibilitätskontrolle der Angaben durch das Tatgericht erforderlich gewesen. Im Fall II.3. der Urteilsgründe sollen die sexuellen Handlungen unter Zeitdruck mit wiederholtem Blick des Angeklag- ten auf die Uhr erfolgt sein; danach sollen aber der Angeklagte und das Kind ein Frühstück und einen Spaziergang mit dem Hund nicht ausgelassen haben. Die Fragwürdigkeit eines solchen Geschehens wäre bei der gebotenen Ge- samtwürdigung mit in den Blick zu nehmen gewesen. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Ange- klagten auf diesen Rechtsfehlern beruht. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 17 18