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Entscheidung

2 StR 340/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110325B2STR340
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110325B2STR340.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 340/24 vom 11. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2024 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperver- letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an- geordnet. Von einem weiteren Vorwurf der Freiheitsberaubung hat es den Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmit- tel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrens- rügen bedarf es nicht. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat – soweit von Relevanz – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte lernte die Nebenklägerin im Jahr 2017 kennen. Zwischen bei- den entwickelte sich eine Beziehung, in deren Rahmen es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam. In den Morgenstunden des 6. Dezember 2017 weckte der Angeklagte die Ne- benklägerin, von der er meinte, sie habe ihn betrogen, und erklärte ihr, sie habe etwas wieder gut zu machen. Er fasste ihr mit der Hand in die am Hinterkopf zusammenge- steckten Haare und drückte ihren Kopf in Richtung seines unbedeckten erigierten Pe- nis. Die Nebenklägerin fing an zu weinen, sagte, dass sie das nicht möchte, und ver- suchte, ihren Kopf wegzudrehen. Der Angeklagte drückte ihren Mund auf seinen Penis und drang so tief in ihre Mundhöhle ein, dass die Nebenklägerin einen Würgereiz ver- spürte. Anschließend vollzog er den ungeschützten Oralverkehr bis zum Samenerguss (Fall II.A.2.a. der Urteilsgründe). Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Januar 2018 umarmte der Angeklagte die Nebenklägerin von hinten und drückte sie mit ihrem Oberkörper auf seinen Schreibtisch. Um ihre Gegenwehr zu verhindern, drehte er ihre Hände schmerzhaft auf ihren Rücken. Er zog ihr die Hose herunter und drang mit seinem Penis ungeschützt vaginal in sie ein. Die Nebenklägerin schrie und wehrte sich. Der Angeklagte ließ erst von ihr ab, als ein Nachbar gegen die Wand klopfte (Fall II.A.2.b. der Urteilsgründe). Am 10. Februar 2018 fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin von D. in Rich- tung A.. Er ließ die Nebenklägerin entgegen ihrem erklärten Willen nicht aus dem PKW aussteigen. Sowohl auf dieser Fahrt als auch auf einer Fahrt nach K. am 11. Februar 2018 kam es zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten auf die Nebenklägerin, die 2 3 4 5 6 - 4 - hierdurch Schmerzen und ein oberflächliches Hämatom am rechten Oberarm erlitt (Fälle II.A.2.c. und II.A.2.d. der Urteilsgründe). Das Landgericht hat die Fälle II.A.2.a. und II.A.2.b. der Urteilsgründe als Verge- waltigung und die Fälle II.A.2.c. und II.A.2.d. der Urteilsgründe als Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und Körperverletzung gewertet. 2. Die dieser Bewertung zugrundeliegenden Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer rechtsfehlerhaften Grundlage. Die Beweiswürdigung hält – auch ein- gedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 10. Januar 2017 – 2 StR 235/16, StV 2017, 367, 368 mwN) – sachlich- rechtlicher Prüfung nicht stand. a) In Fällen, in denen – wie hier jedenfalls im Hinblick auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Vergewaltigungen der Nebenklägerin – „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tat- gericht vorzunehmen. Erforderlich sind vor allem eine gründliche Inhaltsanalyse, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 2 StR 304/23, NStZ-RR 2024, 29 mwN). Weiter müssen die Ur- teilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten beeinflussen können (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 StR 176/24, Rn. 7 mwN). b) Daran gemessen erweist sich die Beweiswürdigung der Strafkammer als rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Die Strafkam- mer hat ihre Überzeugung von den oben dargestellten Taten – in den Fällen II.A.2.c. 7 8 9 10 11 - 5 - und II.A.2.d. der Urteilsgründe überwiegend – auf die Angaben der Nebenklägerin ge- stützt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift insoweit ausgeführt: „Die Beweiswürdigung weist bereits in Bezug auf die Beurteilung der Kon- stanz der Aussagen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen durchgrei- fende Lücken auf. So zieht das Landgericht hierfür allein die Angaben der Nebenklägerin bei einer durch die Zeugin KOK[']in […] durchgeführten ers- ten Befragung der Nebenklägerin heran […], obwohl eine plausible Kon- stanzanalyse einen umfassenden Vergleich aller Angaben der Nebenklä- gerin über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfor- dert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). Die Revision beanstandet insoweit schon zu Recht, dass das Gericht den Inhalt des von der Zeugin zu den Erstangaben der Nebenklä- gerin angefertigten – auszugsweise in der Hauptverhandlung verlese- nen – Berichts nicht mitgeteilt hat, weshalb die Erwägung der Kammer, dass die Erstangaben der Nebenklägerin gegenüber der Polizei ‚im Kern- geschehen‘ mit dem übereingestimmt hätten, was sie später in der Haupt- verhandlung bekundet hat, nicht überprüfbar ist […]. Das Landgericht setzt sich im Übrigen lediglich mit einer Abweichung der Aussage der Neben- klägerin ‚bei der Polizei‘ zum Randgeschehen auseinander […], ohne dass klar ist, ob diese Abweichung sich aus dem Bericht oder aus weiteren Ver- nehmungen der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren ergibt. Dabei le- gen einzelne Passagen in den Urteilsgründen es nahe, dass es über die Erstbefragung durch KOK'in […] hinaus noch mindestens eine weitere po- lizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin gegeben hat […], bei der diese sich zudem in weiteren Punkten abweichend zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung geäußert hat. So hat sie in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Tat vom 6. Dezember 2017 angegeben, dass sie sich da- nach, ‚anders als in der Anklageschrift dargestellt‘, nicht übergeben habe […], wobei die Kammer offenlässt, worauf die abweichende Darstellung […] zurückgeht. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussage der Nebenklägerin, sie nehme nur an, dass der Angeklagte bei der Rückkehr von dem Treffen mit ihrem Exfreund die Tür verschlossen habe […]. Zwar führt die Kammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, die Zeugin habe sich trotz mehrfacher Nachfrage nicht mehr erinnern können; zugleich hält sie aber im Widerspruch dazu auch ein lediglich ‚psychisches Versperren‘ in dem Sinne für möglich, dass die Nebenklägerin nur gedacht habe, sie könne die Wohnung nicht verlassen […]. Mit einer solchen bloßen Vermutung der Nebenklägerin ist jedoch die – naheliegend auf eine Aussage der Neben- klägerin zurückgehende – Schilderung in der Anklageschrift, der Ange- klagte habe die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel versteckt, - 6 - als sie abends nach Hause wollte, und sie habe ihn vergeblich aufgefor- dert, die Tür aufzuschließen, nur schwerlich in Einklang zu bringen […]. Auch die Formulierung, die Nebenklägerin habe ‚klargestellt‘, dass der An- geklagte, als er – gemeint sein dürfte nach den Feststellungen bei der Tat am 6. Dezember 2017 […] – ihr in die Haare am Hinterkopf gegriffen habe, nicht an diesen gezerrt, sondern sie so nur festgehalten [habe] […], deutet auf eine ursprünglich anderslautende Aussage hin. Da das Landgericht weder den Inhalt des Berichts zur Erstbefragung der Nebenklägerin noch sonst Einzelheiten zum Inhalt von Aussagen der Nebenklägerin im Ermitt- lungsverfahren mitgeteilt hat, lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht überprüfen, ob es zu Recht davon ausgegangen ist, die Aussagen der Ne- benklägerin zu den Taten seien zum Kerngeschehen konstant. […] Auch soweit die Strafkammer den Aussageverlauf als Beleg für die Erlebnisbasiertheit der Angaben der Nebenklägerin gewürdigt hat, ist die Überzeugungsbildung aufgrund der Lückenhaftigkeit der Ausführungen nicht nachvollziehbar. Demnach hat die Nebenklägerin zu Beginn ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst nur knappe Antworten ge- geben und weniger konkrete Angaben gemacht. Die Kammer führt dazu in den Urteilsgründen aus, der Nebenklägerin sei erst im Lauf der mehr- stündigen Befragung, nach einem (provozierten) Zusammenbruch, das Reden über die Beziehung und die Taten deutlich leichter gefallen. Die dann folgende Art des Berichts der Zeugin habe ein (emotionales) Wieder- erleben gezeigt, dessen origineller Detailreichtum für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin streite […]. Dabei geht […] [die Strafkammer] da- von aus, das zunächst gezeigte Antwortverhalten der Nebenklägerin lasse sich plausibel damit erklären, dass die Zeugin wegen der Taten in Thera- pie gewesen sei und versucht habe, das Geschehen so weit wie möglich zu verarbeiten. […] Ob diese Erwägung tragfähig ist, lässt sich jedoch schon deshalb nicht beurteilen, weil mangels Darlegung früherer Aussa- gen der Nebenklägerin unklar ist, ob diese, soweit sie vor der therapeuti- schen Behandlung Angaben gemacht hat [...], die Taten anders als zu Be- ginn ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bereits einmal konkret und detailliert geschildert hatte. In Bezug auf den Aussageverlauf hätte die Strafkammer sich im Übrigen mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das zurückhaltende Aussageverhalten der Nebenklägerin zu Beginn der Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht auch auf die gegen sie vorliegende Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung zurückgehen könnte. […] […] Soweit die Kammer es als Realkennzeichen wertet, dass die Neben- klägerin Namen von Frauen genannt hat, die ähnliches wie sie mit dem Angeklagten erlebt haben sollen, und dass sie angegeben hat, einen Stick - 7 - gefunden zu haben mit Fotos von Frauen, die der Angeklagte heimlich fo- tografiert haben soll […], lassen die Urteilsgründe Erörterungen dazu ver- missen, ob diese Behauptungen durch weitere Beweiserhebungen bestä- tigt worden sind. […] Zudem hat die Strafkammer keine Gesamtwürdigung der gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprechenden Gesichts- punkte vorgenommen, sondern diese jeweils nur isoliert gewürdigt […]. Diese Mängel der Beweiswürdigung bedingen nicht nur eine Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, sondern des Urteils insgesamt. Denn der Senat wird nicht ausschließen können, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass deren Anga- ben insgesamt, mithin auch zu den behaupteten Körperverletzungen und der Freiheitsberaubung durch den Angeklagten, unglaubhaft sind. Zwar werden die weiteren Tatvorwürfe der Freiheitsberaubung und der Körper- verletzung durch Textnachrichten […] sowie durch ein ärztliches Attest in- diziell bestätigt […]. Abgesehen davon, dass die Strafkammer aber weder den genauen Inhalt der Textnachrichten […] noch den des Attests mitteilt, ergibt sich daraus aber auch nichts zum Ablauf der körperlichen Auseinan- dersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Ange- sichts des von der Kammer festgestellten Inhalts des im Gewaltschutzver- fahren zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin geschlossenen Vergleichs, […], der Tatsache, dass auch der Angeklagte nach der Reise nach Amsterdam Verletzungen aufwies […], und des Umstands, dass der Angeklagte seinerseits gegen die Nebenklägerin unter anderem wegen Körperverletzung Strafanzeige erstattet hat, könnte sich die Auseinander- setzung trotz der für die Richtigkeit ihrer Angaben sprechenden Indizien auch anders als von der Nebenklägerin angegeben dargestellt haben.“ Dem schließt sich der Senat an. 3. Von dem Rechtsfehler sind die Feststellungen mitbetroffen, die insgesamt der Aufhebung unterliegen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bestand hat das Urteil dagegen, soweit das Landgericht den Angeklagten we- gen des Vorwurfs freigesprochen hat, die Nebenklägerin nach seiner Rückkehr in die Wohnung am 5. Dezember 2017 der Freiheit beraubt zu haben. Aus dem landgericht- 12 13 14 - 8 - lichen Urteil ergibt sich nicht, dass eine am 5. Dezember 2017 verübte Freiheitsberau- bung und eine am 6. Dezember 2017 begangene Vergewaltigung wegen einer teilwei- sen Überschneidung der Ausführungshandlungen in Tateinheit stünden. Der Frei- spruch beruht deshalb nicht auf dem Grundsatz, dass bei einem tatmehrheitlichen An- klagevorwurf, dem der Eröffnungsbeschluss folgt, freizusprechen ist, wenn bei zutref- fender rechtlicher Würdigung von Tateinheit auszugehen wäre, das tateinheitlich mit- verwirklichte Delikt indessen nicht erweislich ist (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202, und vom 2. Februar 2012 – 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338), sondern betrifft eine selbständige prozessuale Tat. Es berührt den Freispruch daher nicht, dass im Falle von Tateinheit die Einheitlichkeit der Tat der Aufrechterhaltung des vom Rechtsfehler nicht betroffenen Teils entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07, Rn. 51). Menges Appl Meyberg Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Kassel, 13.02.2024 - 2660 Js 14791/18 11 KLs