Entscheidung
4 StR 62/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:030822B4STR62
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:030822B4STR62.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/22 vom 3. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 3. August 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Siegen vom 10. November 2021 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körper- verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 1. Nach den Feststellungen führten der Angeklagte und die Nebenklägerin seit Ende des Jahres 2015 eine „On-Off-Beziehung“ mit mehreren Trennungen 1 2 - 3 - und anschließenden Versöhnungen, aus der eine im November 2016 geborene Tochter hervorgegangen ist. a) Kurz nachdem sich die Nebenklägerin wegen zunehmender Gewalttä- tigkeiten des Angeklagten von ihm getrennt hatte, verschaffte sich dieser in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2017 Zutritt zu ihrer Wohnung. Dort legte er die sich dagegen wehrende Nebenklägerin auf das Sofa, zog sie aus, setzte sich auf sie, drückte mit einer Hand ihren Hals und drang gleichzeitig mit seinem Glied vaginal in sie ein. Der wiederholten Aufforderung der Nebenklägerin aufzu- hören, kam der Angeklagte nicht nach, sondern ließ erst von ihr ab, nachdem er zum Samenerguss gekommen war. b) Etwa ein halbes Jahr später Mitte Juni 2018 suchte der Angeklagte die Nebenklägerin an einem Abend in ihrer neuen Wohnung auf. Die Nebenklägerin forderte ihn auf zu gehen, sonst würde sie die Polizei rufen. Der Angeklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern kniete sich vor sie hin und versuchte, ihr die Unterhose auszuziehen. Als sie zurücktrat, ergriff er sie und würgte sie, so dass sie kurzzeitig ohnmächtig wurde. Nachdem sie wieder zu sich gekommen war, saß der Angeklagte auf ihr. Sie sagte zu ihm, sie sei kurzzeitig „weg“ gewe- sen und er erwiderte, dass er das wisse und hielt sie weiter fest. Sodann riss sich die Nebenklägerin los und versuchte wegzugehen. Der Angeklagte folgte ihr, hielt sie fest und drang mit seinem Penis vaginal in sie ein. Dabei sagte sie immer wieder, dass sie das nicht wolle, was der Angeklagte auch verstand, sich aber darüber hinwegsetzte. Ob der Anklagte auch dieses Mal zu einem Samenerguss kam, konnte die Strafkammer nicht aufklären. 3 4 - 4 - 2. Der Angeklagte hat die Taten bestritten und angegeben, es sei ihm in beiden Fällen lediglich darum gegangen, die Nebenklägerin wegen des Fortbe- standes ihrer Beziehung oder der Regelung des Umgangs mit der gemeinsamen Tochter zur Rede zu stellen. Das Landgericht hat die Verurteilung jeweils auf die für glaubhaft erachtete Aussage der Nebenklägerin gestützt. II. Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand, weil die Beweis- würdigung des Landgerichts – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in LR-StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) – durchgreifenden rechtlichen Bedenken be- gegnet. 1. In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 StR 700/13 Rn. 3; Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 StR 235/16 Rn. 16). Erforderlich sind vor al- lem eine sorgfältige Inhaltsanalyse, eine möglichst genaue Prüfung der Entste- hungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 StR 302/21, NStZ 2022, 372 Rn. 36; Urteil vom 13. Oktober 2020 – 1 StR 299/20 Rn. 8; Be- schluss vom 19. Mai 2020 ‒ 2 StR 7/20 Rn. 4 mwN). 5 6 7 - 5 - 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil die Beweiserwägungen zur Aussagekonstanz nicht nachvollziehbar und lücken- haft sind. a) Das Landgericht hat die Aussagen der Nebenklägerin als sowohl zum Rand- wie zum Kerngeschehen widersprüchlich und teilweise wenig detailreich beschrieben, ist ihnen aber gleichwohl gefolgt, weil sie im festgestellten Umfang konstant und die Abweichungen nachvollziehbar seien. aa) Zur Tat in der Weihnachtsnacht 2017 habe die Nebenklägerin in der polizeilichen Vernehmung vom 13. September 2018 und in der Exploration ge- genüber der psychiatrischen Sachverständigen im Wesentlichen übereinstim- mend angegeben, dass sie von dem Angeklagten auf den Arm genommen, auf die Couch gelegt und an den Hals „gepackt“ worden sei. Dann habe sie der An- geklagte ausgezogen, „überall“ „geleckt“ und sei in sie eingedrungen. Davon wi- chen die Bekundungen in der Hauptverhandlung zwar in wesentlichen Punkten ab. So habe die Nebenklägerin nicht mehr berichtet, wie der Angeklagte sie aus- gezogen habe, dass sie vorher von ihm auf den Arm genommen und nach dem Ausziehen von ihm „geleckt“ worden sei. Das Kerngeschehen habe sie aber kon- stant geschildert. Auch auf wiederholte Nachfrage habe sie bekundet, dass der Angeklagte gegen ihren deutlich geäußerten Willen vaginal in sie eingedrungen sei, während sie auf der Couch gelegen und er eine Hand an ihrem Hals gehabt habe. Wegen des Zeitablaufs von dreieinhalb Jahren seit der Tat sei nachvoll- ziehbar, dass sich die Nebenklägerin an die weiteren Umstände nicht mehr erin- nern könne. Dass sie nur wenige Angaben zum Randgeschehen gemacht habe, stehe der Glaubhaftigkeit der Aussage gleichfalls nicht entgegen, da hinsichtlich der Zeit und des Orts des Vorfalls und des vaginal durchgeführten Geschlechts- verkehrs gegen ihren Willen eine hohe Konstanz in den Schilderungen bestehe. 8 9 10 - 6 - bb) Auch bezogen auf die Tat im Juni 2018 seien zwar erhebliche Wider- sprüche in den Darstellungen der Nebenklägerin festzustellen, namentlich unter- schiedliche Angaben dazu, in welchem Zimmer es zum Geschlechtsverkehr ge- kommen sei, ob der Angeklagte von hinten oder von vorne, im Stehen oder Lie- gen vaginal in sie eingedrungen und ob er zum Samenerguss gekommen sei. Die Aussage der Nebenklägerin sei aber insoweit konstant, als es um einen ge- gen ihren deutlich geäußerten Willen durchgeführten vaginalen Geschlechtsver- kehr an diesem Abend in ihrer Wohnung gehe. Die Abweichungen beträfen die Art und Weise der Durchführung des Geschlechtsaktes, seien im Wesentlichen erst in der Hauptverhandlung aufgetreten und mit Erinnerungslücken zu erklären. b) Diese Erwägungen erfüllen bezogen auf beide Taten, die zur Verurtei- lung des Angeklagten geführt haben, nicht die an eine Konstanzanalyse zu stel- lenden Anforderungen. aa) Der Annahme, dass in der Übereinstimmung von Aussageinhalten in aufeinanderfolgenden Vernehmungen ein Indiz für das Vorliegen einer erlebnis- begründeten Aussage gesehen werden kann, liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Beobachtungen realer Vorgänge und eigene Erlebnisse zuverlässiger gespei- chert werden, als aus dem Allgemeinwissen zusammengesetzte oder von Dritten vorgegebene Inhalte. Eine für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung bedeutsame Kon- stanz kann sich daher nur in Bezug auf hinreichend komplexe Sachverhaltsschil- derungen ergeben (BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 305/12, NStZ- RR 2012, 383, 385 mwN). Eine Inkonstanz in den Bekundungen eines Zeugen ist ein Hinweis auf die mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt, wenn sie nicht mehr mit natürlichen Gedächtnisunsicherheiten erklärt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). 11 12 13 - 7 - Bei der Schilderung von körpernahen Ereignissen ist im Allgemeinen zu erwar- ten, dass der Zeuge insbesondere globale Körperpositionen bei der Haupthand- lung auch über längere Intervalle in Erinnerung behält (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 305/12, NStZ-RR 2012, 383, 384; Beschluss vom 2. Februar 2022 – 4 StR 457/21 Rn. 13 mwN). bb) Gemessen daran erweisen sich die vom Landgericht vorgenommenen Konstanzanalysen in zweifacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. (1) Zum einen fehlt es jeweils an einer hinreichend komplexen Sachver- haltsschilderung, die Grundlage für eine Konstanzannahme sein könnte. Dies gilt insbesondere für die Tat im Juni 2018, für die es die Strafkammer hat ausreichen lassen, dass die Nebenklägerin konstant geschildert hat, dass es am Tatabend gegen ihren Willen in ihrer Wohnung zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekom- men sei. Diese Schilderung enthält nahezu keine phänomengebundenen Anga- ben und geht kaum über die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB hinaus. Bezogen auf den Vorfall in der Weihnachtsnacht 2017 erschöpft sich der konstant gebliebene Teil der Aussage der Nebenklägerin in der Angabe, dass der Angeklagte gegen den Willen der Nebenklägerin an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen hat, während sie auf der Couch lag und er eine Hand an ihrem Hals hatte. (2) Zum anderen hat die Strafkammer in beiden Fällen die Inkonstanzen in den Bekundungen der Nebenklägerin mit rechtsfehlerhafter Begründung als unbedenklich bewertet. Die Auslassungen bei der Darstellung des Übergriffs in der Weihnachtsnacht 2017 beziehen sich auf das Kerntatgeschehen, nämlich das Auf-den-Arm-Nehmen der Nebenklägerin, das Ausziehen und das Lecken an ihrem Körper unmittelbar vor dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Alle 14 15 16 - 8 - diese Umstände sind körpernah und wenig vergessensanfällig. Bezogen auf die Tat im Juni 2018 bestehen die Widersprüche vor allem in der Beschreibung der Art und Weise des Eindringens in die Vagina der Nebenklägerin. Der Hinweis auf den erheblichen Zeitablauf ist angesichts der zentralen Bedeutung dieser Tatsa- chen für die Beurteilung der Erlebnisbasiertheit der Aussage und des Umstands, dass sich die diesbezüglichen Erinnerungslücken der Nebenklägerin erstmals in der Hauptverhandlung und noch nicht bei der Exploration durch die Sachverstän- dige gezeigt haben, nicht ausreichend. 3. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer auch die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussagen der Nebenklägerin in den Blick zu neh- men und im Rahmen der Fehleranalyse fremdsuggestive Einflüsse in Erwägung zu ziehen haben wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 ‒ 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 173). Dafür besteht nicht nur mit Blick auf die Wiederannäherung zwi- schen der Nebenklägerin und dem Angeklagten ab März 2020 Anlass, sondern auch vor dem Hintergrund der von der Sachverständigen bei der Nebenklägerin 17 18 - 9 - diagnostizierten bipolaren affektiven Störung mit langjähriger Remission, der das Landgericht nur für die Frage der Aussagetüchtigkeit Bedeutung beigemessen hat. Quentin Rommel Scheuß Messing Weinland Vorinstanz: Landgericht Siegen, 10.11.2021 ‒ 21 KLs 43 Js 1207/18 10/19