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Beschluss

1 StR 505/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungen zu Schwarz- einkäufen und damit grundsätzliche Verwirklichung der Steuerhinterziehung können den Schuldspruch tragen, auch wenn der Verkürzungsumfang ungewiss ist. • Zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen dürfen Richtsätze der Richtsatzsammlung herangezogen werden, wenn konkrete Ermittlung mangels verlässlicher Buchführung unmöglich ist. • Bei Anwendung der Richtsatzsammlung muss das Tatgericht die besonderen örtlichen und betrieblichen Verhältnisse darlegen und bei Zugrundelegung des Mittelsatzes beweiskräftige Anknüpfungstatsachen für einen mindestens dieser Höhe entsprechenden Mindestschuldumfang nennen. • Fehlerhafte oder unzureichend begründete Schätzungen, die die Höhe der Steuerverkürzung zu Lasten des Angeklagten beeinflussen können, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Strafausspruchs wegen rechtsfehlerhafter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen • Feststellungen zu Schwarz- einkäufen und damit grundsätzliche Verwirklichung der Steuerhinterziehung können den Schuldspruch tragen, auch wenn der Verkürzungsumfang ungewiss ist. • Zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen dürfen Richtsätze der Richtsatzsammlung herangezogen werden, wenn konkrete Ermittlung mangels verlässlicher Buchführung unmöglich ist. • Bei Anwendung der Richtsatzsammlung muss das Tatgericht die besonderen örtlichen und betrieblichen Verhältnisse darlegen und bei Zugrundelegung des Mittelsatzes beweiskräftige Anknüpfungstatsachen für einen mindestens dieser Höhe entsprechenden Mindestschuldumfang nennen. • Fehlerhafte oder unzureichend begründete Schätzungen, die die Höhe der Steuerverkürzung zu Lasten des Angeklagten beeinflussen können, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. Der Angeklagte betrieb mehrere Restaurants in zentraler Lage und reichte für 2004–2009 Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen ein, die vom Finanzamt festgesetzt wurden. Er räumte später ein, dass es in den Betrieben Schwarzeinkäufe und nicht erklärte Erlöse gab; konkrete Angaben zur Höhe machte er nicht. Das Landgericht schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen unter Zugrundelegung von Rohgewinnaufschlagsätzen aus der Richtsatzsammlung und verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. In der Revision rügte der Angeklagte die Feststellungen und die Schätzung; der BGH prüfte insbesondere die Rechtmäßigkeit der angewandten Schätzungsmethoden. • Das Landgericht hat festgestellt, dass unstreitig Schwarzeinkäufe und nicht erklärte Erlöse vorlagen; diese Feststellungen tragen den Schuldspruch, da die grundlegende Tatbestandsverwirklichung damit gegeben ist (§§ 370, 371 AO). • Die konkrete Höhe der Steuerverkürzung hat das Landgericht durch Schätzung ermittelt; Schätzung ist bei unvollständiger Buchführung grundsätzlich zulässig, wenn konkrete Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich ist (§ 162 AO i.V.m. st. Rspr.). • Bei Anwendung der Richtsatzsammlung ist das Verfahren grob; das Tatgericht hat deshalb die besonderen örtlichen und betrieblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und bei Zugrundelegung des Mittelsatzes nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Anknüpfungstatsachen sich ergibt, dass zumindest dieser Mindestsatz erreicht wird. • Die Schätzung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil es beim Restaurant P. ohne nähere Begründung den Mittelsatz ansetzte, obwohl eigene Feststellungen ein weniger erfolgreiches Betriebskonzept erkannten. Die Besonderheiten des Betriebs wurden nicht in die Schätzung einbezogen. • Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlerhafte Schätzung für das Restaurant P. die deutlich erhöhten Rohgewinnaufschlagsätze für die Restaurants M. und B. beeinflusst hat; daher ist der Umfang der Besteuerungsgrundlagen insgesamt betroffen. • Wegen dieser durchgreifenden Fehler im Schätzungsverfahren hält der Strafausspruch in dem aufgehobenen Umfang revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand; die Feststellungen zu den Schwarzeinkäufen bleiben jedoch bestehen und begründen die Schuld. • Der Senat gibt Hinweise für die neue Verhandlung: vor Anwendung der Richtsätze sind konkrete Ermittlungsmethoden auszuschöpfen; bei Schätzung nach Richtsätzen sind örtliche Verhältnisse, Betriebsbesonderheiten und gegebenenfalls getrennte Schätzungen zu berücksichtigen; bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist der tatsächlich Zufluss maßgeblich; bei Steuerzumessung können Verluste gemäß § 10d EStG Bedeutung erlangen. Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung bleibt aufgrund der festgestellten Schwarzeinkäufe bestehen, der Strafausspruch und die Feststellungen zum Umfang der Steuerverkürzungen wurden jedoch im genannten Umfang aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Entscheidender Grund ist, dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Landgericht in wesentlichen Punkten rechtsfehlerhaft war, insbesondere wegen unzureichender Begründung bei der Anwendung der Richtsatzsammlung und möglicher Beeinflussung der Schätzungen zwischen den Betrieben. In der neuen Verhandlung sind konkrete Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und bei pauschaler Richtsatzschätzung die lokalen und betrieblichen Besonderheiten sowie ein als erwiesen anzunehmender Mindestschuldumfang darzustellen.