Der Angeklagte L. wird wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen, wegen Abgabenhinterziehung in 158 Fällen und wegen Untreue in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte X. wird wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und wegen Abgabenhinterziehung in 158 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte C. wird freigesprochen. Die Angeklagten L. und X. tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kosten hinsichtlich des Verfahrens gegen die Angeklagte C. sowie deren notwendige Auslagen trägt die Staatskasse. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.590.000 EUR bezüglich des Angeklagten L. wird angeordnet. Angewendete Vorschriften bei dem Angeklagten L.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, 18 UStG, 17 Abs. 1 a), b) KAG NRW in Verbindung mit der Satzung zur Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt E. und in Verbindung mit der Satzung zur Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt B., 16 Abs. 1 Nr. 1 NKAG in Verbindung mit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N., 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB Angewendete Vorschriften bei dem Angeklagten X.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, 18 UStG, 17 Abs. 1 a), b) KAG NRW in Verbindung mit der Satzung zur Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt E. und in Verbindung mit der Satzung zur Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt B., 16 Abs. 1 Nr. 1 NKAG in Verbindung mit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N., 25 Abs. 2, 53 StGB Gründe: (hinsichtlich der Angeklagten C. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO) Dem Urteil ist keine Verständigung gemäß § 257c StPO zum Ergebnis des Verfahrens vorausgegangen. Die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen: I. Feststellungen zur Person 1. Der Angeklagte L. a) Persönliche Verhältnisse Der Angeklagte L. wurde am 00.00.0000 in B. geboren, wo er in seiner Familie aufwuchs. Der Angeklagte hat eine jüngere Schwester, die in Y. lebt. Sein Vater ist im November 0000 an einer aus seinem Schlaganfall resultierenden Erkrankung in Verbindung mit einer Covid 19-Infektion gestorben. Der Angeklagte ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei volljährige Kinder. Aus einer Beziehung mit der Zeugin U. (vormals D.) stammt sein am 00.00.0000 geborener Sohn F.. Nachdem er eine Zeit lang mit der Zeugin U. zusammengelebt hat, lebt der Angeklagte L. aktuell wieder mit seiner Ehefrau zusammen. Nachdem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte L. an das V.-Gymnasium in B., wo er im Jahr 1983 die Allgemeine Hochschulreife erwarb. Anschließend studierte der Angeklagte L. an der J. für acht Semester Rechtswissenschaften. Einen Hochschulabschluss erwarb er dort nicht. Während des Studiums jobbte der Angeklagte L. als Aushilfskraft in Spielhallen und lernte dort den Zeugen S. kennen. Aufgrund von handwerklichen Vorkenntnissen war der Angeklagte L. bald für den Innenausbau der Spielhallen zuständig. Später übernahm er aufgrund seiner im Studium erworbenen Kenntnisse auch die Baukoordination und – leitung. Er war zudem für die Beantragung von Baugenehmigungen und Konzessionen für die Spielhallen zuständig. In diesem Zusammenhang meldete der Angeklagte L. zwischen den Jahren 1986 bis 1988 sein erstes Gewerbe bei der Stadt B. an. Obwohl der Angeklagte bereits mit der Examensvorbereitung begonnen hatte, unterbrach er sein Studium und konzentrierte sich auf den Betrieb von Spielhallen. Zusammen mit dem Zeugen S. eröffnete er in B. und O. seine ersten Spielhallen, wo die Firma Z. die Technik in den Spielhallen des Angeklagten instand hielt. Über die Firma Z. lernte der Angeklagte L. den Angeklagten X. kennen. In der Folgezeit baute der Angeklagte ein Firmengeflecht auf, das sich neben dem Betrieb von Spielhallen auch der Immobilienentwicklung widmete. b) Untersuchungshaft Der Angeklagte L. wurde am 00.00.0000 festgenommen und aufgrund der Haftbefehls des Amtsgerichts ZJ. vom 20.10.2020, Aktenzeichen …, der Justizvollzugsanstalt ZJ. zugeführt. Seit dem 00.00.0000 befand sich der Angeklagte L. aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom selben Tag in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 30.07.2021 entschied die Kammer über die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nach der Erhebung der weiteren Anklage durch die Staatsanwaltschaft Essen passte die Kammer den Haftbefehl erneut an, sodass sich der Angeklagte seit dem 19.08.2021 aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom selben Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ZJ. befand. Durch Beschluss der Kammer vom 22.10.2021 wurde der Haftbefehl der Kammer vom 19.08.2021 außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Durch Beschluss der Kammer vom 09.12.2021 wurde der Haftbefehl vom 19.08.2021 auf der Grundlage des Außervollzugssetzungsbeschlusseses vom 22.10.2021 aufrechterhalten. c) Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 07.08.2019, Aktenzeichen 42 Cs- 90 Js 935/19- 192/19, rechtskräftig wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt. Die Geldstrafe ist vollständig gezahlt. 2. Der Angeklagte X. a) Persönliche Verhältnisse Der Angeklagte X. wurde am 00.00.0000 in ZJ. geboren. Er wuchs zusammen mit zwei älteren Schwestern in der Familie auf. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Angeklagte X. ist seit dem Jahr 2014 verheiratet. Mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte eine 0000 geborene Tochter und einen 0000 geborenen Sohn. Der Angeklagte hat zunächst die Grundschule in W. und anschließend eine weiterführende Schule besucht. Schließlich besuchte er eine kaufmännische Schule in ZJ., die er nach zwei Jahren ohne Abschluss verließ. Nachdem er eine Zeitlang Aushilfstätigkeiten nachgegangen war, absolvierte er eine Ausbildung zum Stahlbetonbauer. Nebenbei jobbte der Angeklagte X. bei der Firma Z., wo er im Jahr 1993 den Angeklagten L. kennenlernte. Bis zum Jahr 1999 arbeitete der Angeklagte für die Firma Z., ab dem Jahr 2000 arbeitete er für den Angeklagten L. und war ab dem Jahr 2005 als Angestellter der G. tätig. b) Untersuchungshaft Der Angeklagte X. wurde am 00.00.0000 festgenommen und wurde am selben Tag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ZJ. vom 20.10.2020, Aktenzeichen …, der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt P. zugeführt. Durch Beschluss des Amtsgerichts ZJ. vom 25.02.2021 wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Die Kammer hob den Haftbefehl des Amtsgerichts ZJ. mit Beschluss vom 09.12.2021 auf. c) Der Angeklagte X. ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache 1. Gründung des Firmenkomplexes des Angeklagten L. und gesellschaftliche Verhältnisse Der Angeklagte L. war seit den 1980er Jahre – zunächst als Aushilfe während seines Studiums – im Bereich des automatenbasierten Glücksspiels tätig. Mitte der 1980er Jahre betrieb der Angeklagte L. zusammen mit dem Zeugen S. erste Spielhallen in O. und B.. Mit der technischen Betreuung dieser Spielhallen beauftragte der Angeklagte die Firma Z., deren für die von dem Angeklagten und dem Zeugen betriebenen Spielhallen zuständiger Techniker der Angeklagte X. war. Seit dem Jahr 2010 war der Angeklagte X. bei dem Angeklagten L. als angestellter Techniker eingestellt. Ende der 1990er bzw. Anfang der 2000er Jahre baute der Angeklagte L. seine berufliche Tätigkeit im Bereich des automatenbasierten Glücksspiels weiter aus. Dabei handelte er allein und in Kooperation mit den Zeugen A. und S. oder der K.-Gruppe aus Q.. Der Angeklagte gründete vor diesem Hintergrund seit circa dem Jahr 1995 regelmäßig neue Gesellschaften, die als Betreiberinnen der Spielhallen auftraten und nach einem gewissen Zeitraum wieder liquidiert wurden. Der Firmenkomplex des Angeklagten L. betrieb zeitweise über 15 Spielhallen, die teils jeweils über bis zu zwölf Konzessionen verfügten. Zu diesem Komplex gehörten – jedenfalls im Tatzeitraum – unter anderem die Firmen R.-GmbH (im Folgenden R.), die im Jahr 2003 oder 2004 gegründete G. GmbH (im Folgenden G.), die T. GmbH und die I. Gesellschaft. Der Angeklagte L. war Geschäftsführer der in B. geschäftsansässigen R. und G.. Gesellschafter und Gesellschafterin der G. waren je zu 33,33 % neben dem Angeklagten L. die Zeugin A., die die Gesellschaftsanteile treuhänderisch für ihren Ehemann, den Zeugen AB., verwaltete, sowie der Zeuge S.. Der Zeuge AB. – und nicht die Treuhänderin – war dabei allerdings durchgehend der Ansprechpartner für die anderen Gesellschafter. Eine Aufteilung der Firmenanteile war zwischen den Zeugen S. und AB. sowie dem Angeklagten im Zuge der beruflichen Trennung beabsichtigt und wurde faktisch gelebt. Zum Zwecke des Kaufs der Anteile der Zeugin A. hatten der Angeklagten L. und der Zeuge S. dem Zeugen AB. bereits eine Anzahlung in Höhe von jeweils 130.000,00 EUR überwiesen. Zwischen dem Zeugen S. und dem Angeklagten kam es im Zuge der beabsichtigten beruflichen Trennung zu der weiteren Vereinbarung, dass der Angeklagte im Tausch gegen seine Anteile an der H. GmbH alle Anteile an der G. erhalten solle. Auch diese Vereinbarung zwischen dem Angeklagten L. und dem Zeugen S. wurde faktisch wie folgt gelebt: der Zeuge S. betreute nach der Vereinbarung ausschließlich die H. GmbH, der Angeklagte war für die G. zuständig. Eine über diese beabsichtigte Aufteilung hinausgehende Abrede wurde zwischen den Gesellschaftern und dem Zeugen AB. nicht getroffen. Zu einer tatsächlichen Änderung der Gesellschafterstellungen kam es hingegen nicht. Im Handelsregister waren während des gesamten Tatzeitraums der Zeuge S. und der Angeklagte als Gesellschafter und die Zeugin A. als Gesellschafterin eingetragen. Die G. betrieb im Tatzeitraum als Geldspielautomatenaufstellerin unter anderem Spielhallen in N. und E.. Die R. betrieb als Geldspielgeräteaufstellerin seit dem 01.12.2012 eine Spielhalle in B.. Nach der Abwicklung der R. im laufenden Jahr 2018 übernahm die T. GmbH, die bereits eine Spielhalle in ZJ. betrieb, auch den Betrieb der Spielhalle in B.. Im Jahr 2010 begann der Angeklagte L. seinen beruflichen Schwerpunkt vom automatenbasierten Glücksspiel zum Gastronomiegewerbe und zur Immobilienentwicklung zu verlagern, weil er sich in diesen Branchen größere Gewinne erhoffte. Zusammen mit dem Zeugen S. initiierte der Angeklagte L. zahlreiche Bau-, Umbau- und Gastronomieprojekte, die in großem Umfang seine Zeit in Anspruch nahmen und deren Koordination den Angeklagten L. zeitweise überforderten. Aufgrund dieser zeitlichen Inanspruchnahme durch die neuen – gewinnbringenderen - Projekte vernachlässigte der Angeklagte L. den Spielhallenbetrieb. 2. Vereinbarung zwischen den Angeklagten zur Einsparung von Abgaben und Steuern Im Jahr 2010 wurden Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages bekannt gemacht, die im Jahr 2012 in Kraft treten sollten und in der Glückspielbranche die Befürchtung schrumpfender Gewinne hervorriefen. Auch die Angeklagten nahmen diese Änderung zur Kenntnis und befürchteten Einbußen bei den Gewinnen der Spielhallen. Zeitgleich erhöhten einige Städte die Vergnügungssteuersätze, so dass die Angeklagten zu der Auffassung gelangten, dass sie bei steuerehrlicher Erklärung der Umsätze zu hohe Gewinneinbußen oder sogar die Wirtschaftlichkeit der Spielhallen riskierten. Zudem war es so, dass die Konzessionserweiterung der G. für den Betrieb der Spielhalle in N. von vier auf acht Konzessionen nicht die erhoffte Gewinnsteigerung erbrachte, weil in unmittelbarer Nähe zu der Spielhalle eine weitere, konkurrierende Spielhalle eröffnete. Infolgedessen befürchtete der Angeklagte L., dass die G. mit dem Betrieb der Spielhallen aufgrund der hohen Steuerlast weniger Gewinn erwirtschaften und somit auch seine Entnahmen geringer ausfallen würden. Der Angeklagte X. hingegen fürchtete den Verlust seines Arbeitsplatzes, wenn der Angeklagte L. sich als Geschäftsführer der G. entschlösse, die Spielhallen aufgrund der mit der hohen Steuerlast einhergehenden Unrentabilität aufzugeben. Aufgrund dieser Befürchtungen entschlossen sich die Angeklagten im Jahr 2010 ein steuerunehrliches System in den Spielhallen in N. und E. durch die Fälschung der Auslesestreifen der Spielgeräte und durch die Separierung von Bareinnahmen aus den Erlösen der Geldspielgeräte zu implementieren. In einigen Gesprächen erörterten die Angeklagten verschiedenen Möglichkeiten der Manipulationen bei der Vergnügungssteuererklärung der Umsatzsteuervoranmeldungen. Schließlich einigten sich die Angeklagten darauf, die Auslesestreifen der Spielgeräte, die in N. und in E. mit dem sog. Gauselmannsystem betrieben wurden, durch Manipulationen der Auslesestreifen nach der Auslesung der Daten durch das XA. zu verfälschen. Dazu vereinbarten sie, dass der Angeklagte X. das Ergebnis des sog. Saldos 2 der Auslesestreifen händisch über die Nutzung des Programms XP. manipulieren sollte. Der sog. Saldo 2 stellt auf dem Zählwerkausdruck (Auslesestreifen) nach Verrechnung von Einwürfen, Auffüllungen, Entnahmen und Fehlbeträgen die von dem Geldspielgerät erzielten Umsatzerlöse dar. Diese auf dem Auslesestreifen abgebildeten Umsatzerlöse bilden die Bemessungsgrundlage der Vergnügungs- und Umsatzsteuer. Der Angeklagte X. öffnete dazu den von der Computersoftware automatisiert erstellten Auslesestreifen mittels XP., verfälschte den Betrag des sog. Saldo 2 und erstellte daraus einen neuen manipulierten Auslesestreifen. Nach der gemeinsamen Absprache nahm der Angeklagte X. Veränderungen an den Beträgen der Auffüllungen oder der Fehlbeträge vor, sodass sich die Summer der Umsätze des Spielgerätes, die der Saldo 2 anzeigte, auf dem Auslesestreifen verringert. Diese manipulierten Ergebnisse trug der Angeklagte X. sodann in sog. Mehrwertsteuerlisten ein, die er an die Mitarbeiterinnen des Büros und an die Zeugin TV. per Email übersandte. Da der Angeklagte L. aufgrund seiner zahlreichen Immobilienprojekte und seiner Freizeitgestaltung einen hohen Geldbedarf hatte und auf Darlehen von Banken angewiesen war, manipulierte der Angeklagte X. die Auslesestreifen nach Absprache mit dem Angeklagten L. in zweifacher Weise. Er erstellte für dieselben Geräte für einen Monat zwei manipulierte Auslesestreifen. Einen Streifen erstellte er für die kommunalen Behörden in N. und für die kommunale Behörde in E.. Einen weiteren Auslesestreifen erstellte der Angeklagte X. für die beim Finanzamt B. abzuführende Umsatzsteuer. Die Manipulationen der Auslesestreifen für das Finanzamt B. fielen geringer aus, weil der Angeklagte L. diese auch für die Nachweise der Umsätze der G. gegenüber Darlehen ausgebenden Banken benötigte. Die Angeklagten einigten sich darauf, dass der Angeklagte X. den Saldo 2 auf den Auslesestreifen hinsichtlich der Vergnügungssteuererklärungen um rund 20-30 % nach unten manipulieren sollte. Bei der konkreten Ausgestaltung ließ der Angeklagte L. dem Angeklagten auf Vertrauensbasis einen Spielraum. Während der Angeklagte L. die von dem Angeklagten X. übermittelten Zahlen zu Beginn der Fälschungen noch häufiger kontrollierte, verlagerte er seinen Fokus auf die Immobilienprojekte und ging davon aus, dass der Angeklagte X. die Fälschungen – wie besprochen – weiter umsetzte. Der Angeklagte X. setzte die vereinbarten Manipulationen wie besprochen um. Bei dem konkreten Prozentsatz der einzelnen Fälschungen orientierte er sich an der Entwicklung der tatsächlichen Zahlen, um ein stimmiges Fälschungsbild zu kreieren. Für die Umsatzsteuererklärungen der G. manipulierte der Angeklagte X. die Auslesestreifen nach Absprache mit dem Angeklagten L. in geringerem Ausmaß. Die Angeklagten vereinbarten, die Umsätze aus den Geldspielautomaten, die nicht der Besteuerung unterworfen werden sollten, bis zur Abholung aus den Spielhallen in den Wechslern zu separieren. Die konkrete Ausgestaltung überließ der Angeklagte L. dem Angeklagten X. und seinen Mitarbeiterinnen in den Spielhallen. Allerdings besprachen die Angeklagten regelmäßig, wie hoch der Bargeldbedarf des Angeklagten L. war und wie viel Geld demnach zu separieren war. Die Absprachen wurden im Laufe der Zeit seltener, weil der Angeklagte X. wusste, in welchem Umfang Manipulationen vorzunehmen seien, um den Bargeldbedarf des Angeklagten L. zu decken. Das separierte Bargeld wurde auch zur Zahlung von unversteuerten, zusätzlichen Löhnen sowie zur Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld an die Mitarbeiterinnen, zur Bezahlung von Rechnungen, die nicht der Besteuerung unterworfen werden sollten, sowie zur Bezahlung eines zusätzlichen Gehalts an den Angeklagten X. in Höhe von 3.000,00 bis 6.000,00 EUR monatlich genutzt. Die Auszahlungen wurden nicht immer im Einzelnen mit dem Angeklagten L. besprochen, da dieser dem Angeklagten X. einen Entscheidungsspielraum überließ, u.a. auch dergestalt, dass dieser selbst über die Höhe von Zahlungen aus der separierten Bargeldkasse an Dritte, z.B. an die Mitangeklagte C. oder an einem im Standort regelmäßig tätigen Handwerker, entscheiden konnte und sollte. Dem Angeklagten L. war dabei aber bewusst, dass es zu diesen Zahlungen kam und dass diese Zahlungen aus der separierten Bargeldkasse entnommen wurden und dass der so verwandte Geldbetrag zwischen 10.000 EUR bis zu 15.000 EUR monatlich schwankte, wobei er von einem Mindestbetrag von 10.000 EUR ausging. Der Angeklagte L. nutzte die separierten Bargelder zur Finanzierung seiner Freizeitgestaltung (Sammlung hochpreisiger Luxus- und Sportwagen sowie Motorsport) und zur Bezahlung von Handwerkerrechnung, die ohne Erstellung einer Rechnung für Werkleistungen an dem Umbau des Hotels in YA. anfielen. Der Angeklagte L. setzte weder die Zeugen AB. und S. noch die Zeugin A. über die Separierung und anschließende Verwendung der Bareinnahmen aus den Geldspielautomaten in Kenntnis. In der Spielhalle in E. wurden die separierten Umsätze im Wechsler gesammelt und regelmäßig von dem bereits verstorbenen Herrn LG. und später von dem Angeklagten X. abgeholt. In der Spielhalle in N. implementierte die – insofern nicht – Mitangeklagte C. auf Anweisung des Angeklagten X. ein mit Akribie durchgeführtes System zu Separierung des Bargeldes. Dieses System nannten die Angeklagten C. und X. „Kriegskasse“ und kürzten diese in ihrem BM. Chat mit „KK“ ab. Dem Angeklagten L. war bekannt, dass in den Spielhallen N. und E. Bareinnahmen aus den Geldspielern von den Mitarbeiterinnen separiert wurde. Die konkrete Ausgestaltung, etwa die Bezeichnung als Kriegskasse durch die Mitangeklagte C. und den Angeklagten X., kannte er hingegen nicht. Die Angeklagte C. hatte keine genaue Vorstellung von der Verwendung des separierten Geldes durch die Angeklagten L. und X.. Hinsichtlich der Vergnügungssteueranmeldungen der Spielhallen in B. vereinbarten die Angeklagten L. und X. keine Veränderungen. Der Angeklagte L. gab für die R. bzw. für die jeweilige Betreiberfirma ohnehin seit dem Jahr 2000 keine Erklärung zur Vergnügungssteuer ab. Da die Stadt B. dies bis zum Jahr 2018 nicht beanstandete, sahen die Angeklagten keinen Grund zur Veranlassung diese Herangehensweise zu ändern. Der Angeklagte L. wusste, dass er als Geschäftsführer der R. und der G., die die Aufstellerinnen der Geldspielgeräte in den Spielhallen in B., N. und E. waren, zur Abgabe von vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärungen und Vergnügungssteuererklärungen verpflichtet war. Dem Angeklagten L. war aufgrund der mit dem Angeklagten X. getroffenen Vereinbarung bewusst, dass der Angeklagte X. die Auslesestreifen, die einen Großteil der Besteuerungsgrundlage für die Kommunen und für das Finanzamt B. darstellten, zugunsten der G. fälschte. Der Angeklagte X. hatte ebenfalls Kenntnis von der Umsatz- und Vergnügungssteuerpflichtigkeit der erzielten Einnahmen aus den Spielhallen. Ihm war aufgrund der Vereinbarung mit dem Angeklagten L. bekannt, dass seine manipulierten Auslesestreifen die Grundlage der Abgaben- und Steuerhinterziehung der G. bildeten. Weil er aufgrund der gestiegenen Steuerlast jedoch fürchtete, dass er seine Anstellung wegen der Schließung unrentabler Spielhallen verlieren würde und ihm die zusätzlichen Entlohnungen aus dem separierten Bargeld gelegen kamen, nahm er billigend in Kauf, an den Steuerhinterziehungen der G. durch die Erstellung der manipulierten Auslesestreifen mitzuwirken. 3. Aufgabenverteilung innerhalb der R. GmbH und der G. GmbH Der Angeklagte L. war der Geschäftsführer R. und der G.. Der Angeklagte L. war der oberste Ansprechpartner. Als Chef verhielt er sich seinen Mitarbeiterinnen gegenüber teils hektisch und cholerisch. Aus Sicht seines Personals initiierte er zu viele Projekte, deren Betreuung ihn überforderte, sodass er den Mitarbeiterinnen die Verantwortung ohne konkrete Anweisungen übertrug. Die Mitarbeiterinnen und die extern angestellte Buchhalterin, die Zeugin TV., teilten dem Angeklagten L. per Email Verständnisprobleme und Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der von dem Angeklagten X. gemeldeten Umsätze aus den Spielhallen mit. Weil das Interesse des Angeklagten L. an den weniger rentablen Spielhallen nachließ, teilte er seinen Mitarbeiterinnen mit, dass sie einen Faksimile Stempel für die Erklärungen der Vorsteuern nutzen sollten, nachdem er bis zum Jahr 2014 oder 2015 die Voranmeldungen noch regelmäßig selbst kontrolliert hatte. Er gab dabei die Anweisung die von dem Zeugen X. übermittelten Zahlen der Erklärung zugrunde zu legen. Der Angeklagte X. war seit dem Jahr 2005 Angestellter der G.. Er war der technische Leiter der Spielhallen. Mit dem Rückzug des Angeklagten L. aus dem Spielhallengeschäft übernahm der Angeklagte X. die Rolle des „ersten Ansprechpartners“ für die Mitarbeiterinnen. Der Angeklagte X. war für die Kassierungen und Abrechnungen der Geräte sowie für deren technische Kontrolle zuständig. Er befasste sich mit der Beschaffung von neuen Konzessionen und er bereitete die Auslesestreifen und Unterlagen vor die Anmeldung der Vergnügungssteuern vor. Dazu versandte er die Umsatzsteuerliste per Email an die Zeugin TV.. Die Vergnügungssteuerliste gab der Angeklagte X. entweder im Büro persönlich an die Zeugin U. (vormals D.) oder er versandte sie per Email an die Zeugin. Der Angeklagte X. erhielt im Tatzeitraum ein offizielles monatliches Gehalt in Höhe von 2.600,00 EUR netto, zzgl. eines Mini-Jobs in Höhe von 450,00 EUR. Dem Angeklagten X. wurde zudem ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Schließlich bekam er im Tatzeitraum zusätzlich die oben bereits genannten Schwarzlohnzahlungen in Höhe von 3.000,00 EUR bis 6.000,00 EUR. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lebte der Angeklagte X. von seinem Ersparten und dem Einkommen seiner Frau, die als Buchhalterin bei YC. arbeitete, ihm stand insoweit monatlich ein Betrag von rund 1.000 € zur Verfügung. Im Büro der G. und der R. arbeiteten als Mitarbeiterinnen unter anderen die frühere Mitangeklagte YV., die Zeugin D. und die Zeugin NM.. Die frühere Mitangeklagte YV. arbeitete seit dem Jahr 2009 für den Angeklagten L.. Seit dem Jahr 2012 ist sie bei der G. angestellt. Frau YV. hatte einen breit gefächerten Aufgabenbereich: Sie kümmerte sich um die Konzessionen und die Glückspielgenehmigungen. Gleichzeitig bearbeitete sie das Projekt des Umbaus eines Hotels in YA.. Sie war für die zahlreichen Leasingverträge zu den Pkws und den Spielgeräten zuständig. Schließlich kümmerte sie sich um die Beantragung von KfW- Krediten. Die frühere Mitangeklagte YV. hatte von der Abrede zwischen dem Angeklagten L. und dem Angeklagten X. über die Manipulationen der Auslesestreifen keine Kenntnis. Die Zeugin U. (ehemals D.) war ebenfalls bei der G. angestellt. Das Aufgabengebiet der Zeugin U. umfasste die Vorbereitung der Finanzbuchhaltung. Die Zeugin U. nahm die ermittelten Umsätze aus den Spielhallen entgegen und verbuchte diese. Zudem bereitete sie die Vergnügungssteuererklärungen vor. Der Angeklagte X., die Mitangeklagte C. und die Zeugin UH. übermittelten dazu die (manipulierten) Umsätze aus den Spielhallen an die Zeugin U.. Die Zeugin NM. war für die Vorbereitung der Buchführung für das Restaurant XS. in GA. und für die Vorbereitung der Vergnügungssteuererklärungen für den Standort in E. zuständig. Der Zeuge ZX. war bei der T. GmbH angestellt. Er fungierte in den Spielhallen und weiteren Projekten des Angeklagten L. als Hausmeister. Auf Anweisung des Angeklagten X. übernahm der Zeuge ZX. auch Kurierfahrten nach N., um das separierte Bargeld ins Ruhrgebiet zu bringen. Dabei erfolgte die Verbringung in der Regel so, dass der Zeuge ZX. das Geld bei dem Angeklagten X. ablieferte. Die Zeugin TV. war eine extern angestellte Buchhalterin, die für die Firmen des Zeugen S., so auch für die G., die Buchhaltung fertigte. Sie war mit der Lohnbuchhaltung und der Umsatzsteuer betraut. Dazu wurden ihr die von dem Angeklagten X. für die Umsatzsteuererklärungen manipulierten Auslesestreifen übersandt. Die Mitangeklagte C. war als Leiterin der Spielhalle in N. tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit separierte die Angeklagte auf Anweisung des Angeklagten X. Umsätze aus den Geldspielgeräten in der sog. Kriegskasse. Die Zeugin UH. war Leiterin der Spielhallen in ZJ. und B.. Die Zeugin UH. separierte Bargeld in den von ihr geleiteten Spielhallen und ließ dieses Bargeld im Wechsler der Spielhallen zur Abholung durch den Angeklagten X. liegen. 4. Abgabenhinterziehung bei der G. GmbH in N. Der Angeklagte L. war als Geschäftsführer der Spielhallenbetreiberin G. verpflichtet, zehn Tage nach Ablauf des monatlichen Erhebungszeitraums eine richtige und vollständige Vergnügungssteuererklärung bei der Stadt N. einzureichen. Dieser Pflicht kam der Angeklagte L. jedoch nicht nach, da er die von dem Angeklagten X. manipulierten Umsatzerlöse bei den Anmeldungen angab. Die Mitangeklagte C. führte über die monatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie über das von ihr auf Anweisung des Angeklagten X. separierte Geld monatliche, handschriftliche Listen. Das separierte Bargeld lagerte die Mitangeklagte C. in Briefumschlägen, auf denen sie die Summe vermerkte, die sie wiederum im Geldwechsler deponierte. Von dem separierten Geld zahlte die Mitangeklagte C. nach Rücksprache und auf Anweisung des Angeklagten X. kleinere Handwerkerrechnungen und unversteuerte, zusätzliche Löhne auch an sich selbst. Regelmäßig teilte sie dem Angeklagten X. via BM. Chat mit, wie hoch die offiziellen Umsätze und die bereits separierten Gelder sind. Sie teilte ihm auch mit, welche inoffiziellen Löhne sie an sich selbst ausgezahlt hat. Unter der Formulierung „es liegen“ teilte sie dem Angeklagten X. zumeist gegen Ende des Monats mit, welchen separierten Bargeldbetrag sie zur Abholung bereitgestellt hatte. Der Angeklagte X. oder der Zeuge ZX. holten das separierte Bargeld ab, der Angeklagte X. übergab Geld sodann an den Angeklagten L.. a) Abgabehinterziehung Taten 1-10: Vergnügungserklärungen im Jahr 2012 Im Jahr 2012 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. jedenfalls 15.000,00 EUR der erzielten Umsätze bei den monatlichen Vergnügungserklärungen nicht. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Die unvollständigen Erklärungen zur Vergnügungssteuererklärungen wurden von dem Angeklagten L. am 10.04.2012 (für den März 2012), 10.05.2012 (für den April 2012), 18.07.2012 (für den Mai 2012), 10.07.2012 (für den Juni 2012), 13.08.2012 (für den Juli 2012), 04.09.2012 (für den August 2012), 12.10.2012 (für den September 2012), 08.11.2012 (für den Oktober 2012), 12.12.2012 (für den November 2012) und 09.01.2013 (für den Dezember 2012) abgegeben. b) Abgabehinterziehung Taten 11-22: Vergnügungserklärungen im Jahr 2013 Im Jahr 2013 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. jedenfalls monatlich 20.000,00 EUR der erzielten Umsätze bei den monatlichen Vergnügungssteuererklärungen nicht. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Die Vergnügungssteuererklärungen wurden am 20.02.2013 (für den Januar 2013), 13.03.2013 (für den Februar 2013), 12.04.2013 (für den März 2013), 16.05.2013 (für den April 2013), 12.06.2013 (für den Mai 2013), 10.07.2013 (für den Juni 2013), 13.08.2013 (für den Juli 2013), 11.09.2013 (für den August 2013), 14.10.2013 (für den September 2013), 13.11.2013 (für den Oktober 2013), 12.12.2013 (für den November 2013) und 15.01.2014 (für den Dezember 2013) abgegeben. c) Abgabenhinterziehung Taten 23-34: Vergnügungssteuererklärungen im Jahr 2014 Im Jahr 2014 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. jedenfalls monatlich 30.000,00 EUR in der Zeit von Januar bis September und monatlich 27.500 EUR der erzielten Umsätze bei den monatlichen Vergnügungssteuererklärungen nicht. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Die Vergnügungssteuererklärungen wurden durch den Angeklagten L. oder auf seine Anweisung von einer Mitarbeiterin unter Nutzung des Faksimile-Stempels am 11.02.2014 (für den Januar 2014), 12.03.2014 (für den Februar 2014), 14.04.2014 (für den März 2014), 12.05.2014 (für den April 2014), 12.06.2014 (für den Mai 2014), 14.07.2014 (für den Juni 2014), 12.08.2014 (für den Juli 2014), 15.09.2014 (für den August 2014), 13.10.2014 (für den September 2014), 13.11.2014 (für den Oktober 2014), 12.12.2014 (für den November 2014) und 13.01.2015 (für den Dezember 2014) abgegeben. d) Abgabenhinterziehung Taten 35-46: Vergnügungssteuererklärungen n im Jahr 2015 Im Jahr 2015 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. jedenfalls monatlich 30.000,00 EUR der erzielten Umsätze bei den monatlichen Vergnügungssteuererklärungen nicht. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Der Angeklagte L. oder eine Mitarbeiterin aus seinem Büro, der zu diesem Zweck ein Faksimile Stempel überreicht worden war, gaben die Vergnügungssteuererklärungen am 13.02.2015 (für den Januar 2015), 12.03.2015 (für den Februar 2015), 13.04.2015 (für den März 2015), 12.05.2015 (für den April 2015), 15.06.2015 (für den Mai 2015), 16.07.2015 (für den Juni 2015), 13.08.2015 (für den Juli 2015), 10.09.2015 (für den August 2015), 13.10.2015 (für den September 2015), 10.11.2015 (für den Oktober 2015), 22.12.2015 (für den November 2015) und 11.01.2016 (für den Dezember 2015) ab. e) Abgabenhinterziehung Taten 47-58: Vergnügungssteuererklärungen im Jahr 2016 Im Jahr 2016 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. jedenfalls monatlich 35.000,00 EUR der erzielten Umsätze bei den monatlichen Vergnügungssteuererklärungen nicht. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Die Vergnügungssteuererklärungen wurden von einer Mitarbeiterin des Angeklagten L. auf dessen Anweisung mit Hilfe des Faksimile Stempels am 10.02.2016 (für den Januar 2016), 11.03.2016 (für den Februar 2016), 11.04.2016 (für den März 2016), 10.05.2016 (für den April 2016), 13.06.2016 (für den Mai 2016), 13.07.2016 (für den Juni 2016), 10.08.2016 (für den Juli 2016), 09.09.2016 (für den August 2016), 11.10.2016 (für den September 2016), 10.11.2016 (für den Oktober 2016), 09.12.2016 (für den November 2016) und 10.01.2017 (für den Dezember 2016) abgegeben. f) Abgabehinterziehung Taten 59-70: Vergnügungssteuererklärungen im Jahr 2017 Im Jahr 2017 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. die erzielten monatlichen Umsatzerlöse der Spielhalle in N. nicht vollständig. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Die Vergnügungssteuererklärungen wurden am 10.02.2017 (für den Januar 2017), 10.03.2017 (für den Februar 2017), 11.04.2017 (für den März 2017), 10.05.2017 (für den April 2017), 09.06.2017 (für den Mai 2017), 10.07.2017 (für den Juni 2017), 10.08.2017 (für den Juli 2017), 12.09.2017 (für den August 2017), 11.10.2017 (für den September 2017), 10.11.2017 (für den Oktober 2017), 08.12.2017 (für den November 2017) und 10.01.2018 (für den Dezember 2017) abgegeben. g) Abgabehinterziehung Taten 71-82: Vergnügungssteuererklärungen im Jahr 2018 Im Jahr 2018 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. die erzielten monatlichen Umsatzerlöse der Spielhalle in N. nicht vollständig. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Die unvollständigen Vergnügungssteuererklärungen wurden am 09.02.2018 (für den Januar 2018), 12.03.2018 (für den Februar 2018), 09.04.2018 (für den März 2018), 19.05.2018 (für den April 2018), 08.06.2018 (für den Mai 2018), 10.07.2018 (für den Juni 2018), 10.08.2018 (für den Juli 2018), 10.09.2018 (für den August 2018), 10.10.2018 (für den September 2018), 12.11.2018 (für den Oktober 2018), 10.12.2018 (für den November 2018) und 12.01.2019 (für den Dezember 2018) abgegeben. h) Abgabenhinterziehung Taten 83-90: Vergnügungssteuererklärungen im Jahr 2019 Im Jahr 2018 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. die erzielten monatlichen Umsatzerlöse der Spielhalle in N. nicht vollständig. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Die unvollständigen Vergnügungssteuererklärungen wurden am 11.02.2019 (für den Januar 2019), 03.03.2018 (für den Februar 2019), 10.04.2019 (für den März 2019), 10.07.2019 (für den April 2019), 11.06.2019 (für den Mai 2019), 10.07.2019 (für den Juni 2019) und 12.08.2019 (für den Juli 2019) abgegeben. Insgesamt beläuft sich der Schaden bei der Vergnügungssteuer in N. auf 2.330.822,37 EUR . 5. Abgabenhinterziehung bei der G. GmbH in E. Der Angeklagte L. war als Geschäftsführer der Spielhallenbetreiberin G. verpflichtet, 15 Tage nach Ablauf des vierteljährigen Erhebungszeitraums eine richtige und vollständige Steuererklärung bei der Stadt E. einzureichen. Dieser Pflicht kam der Angeklagte L. jedoch nicht nach, da er die von dem Angeklagten X. manipulierten Umsatzerlöse bei den Erklärungen angab oder auf Anweisung von einer seiner Mitarbeiterinnen abgeben ließ. In der Spielhallen Filiale der G. in E. separierte die Zeugin UH. auf Anweisung des Angeklagten X. monatlich Bareinnahmen im Geldwechsler. Dieses Bargeld holte der Angeklagte X. oder der verstorbene Herr LG. monatlich ab. Die Zeugin UH. erstellte keine Buchführung über die separierten Bargelder. Die Höhe der zu separierenden Gelder und der einzuzahlenden Gelder teilte der Angeklagte X. der Zeugen UH. monatlich mit. Die Bestimmung der Höhe der zu separierenden bzw. einzuzahlenden Gelder richtete der Angeklagte X. an den tatsächlichen Umsatzzahlen aus, so dass sich auch in E. ein stimmiges Bild ergeben sollte. a) Abgabehinterziehung Taten 91-94: Vergnügungserklärungen im Jahr 2012 Im Jahr 2012 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. die erzielten Umsätze bei den monatlichen Vergnügungssteuererklärungen nicht vollständig. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Die Vergnügungssteuererklärung wurde innerhalb der Frist zur Abgabe abgegeben. b) Abgabehinterziehung Taten 95-98: Vergnügungserklärungen im Jahr 2013 Im Jahr 2013 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. die erzielten Umsätze bei den monatlichen Vergnügungserklärungen nicht vollständig. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Die Vergnügungssteuererklärung wurde innerhalb der Frist zur Abgabe abgegeben. c) Abgabehinterziehung Taten 99-102: Vergnügungserklärungen im Jahr 2014 Im Jahr 2014 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. die erzielten Umsätze bei den monatlichen Vergnügungssteuererklärungen nicht vollständig. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Die Vergnügungssteuererklärung wurde innerhalb der Frist zur Abgabe abgegeben. d) Abgabehinterziehung Taten 103-106: Vergnügungserklärungen im Jahr 2015 Im Jahr 2015 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. die erzielten Umsätze bei den monatlichen Vergnügungssteuererklärungen nicht vollständig. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Die Vergnügungssteuererklärung wurde innerhalb der Frist zur Abgabe abgegeben. e) Abgabehinterziehung Taten 107-110: Vergnügungserklärungen im Jahr 2016 Im Jahr 2016 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. die erzielten Umsätze bei den monatlichen Vergnügungssteuererklärungen nicht vollständig. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Die Vergnügungssteuererklärung wurde innerhalb der Frist zur Abgabe abgegeben. f) Abgabehinterziehung Taten 111-114: Vergnügungserklärungen im Jahr 2017 Im Jahr 2017 erklärte der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. die erzielten Umsätze bei den monatlichen Vergnügungssteuererklärungen nicht vollständig. Im Einzelnen kam es deshalb zu den folgenden Verkürzungen der Vergnügungssteuer: Die Vergnügungssteuererklärung wurde innerhalb der Frist zur Abgabe abgegeben. Insgesamt entstand ein Steuerschaden bei der Vergnügungssteuer in E. von 94.823,58 EUR. 6. Steuerhinterziehung bei der G. GmbH in B. In Kenntnis der unter Ziffer II. 2. beschriebenen Umstände und in Kenntnis der Verpflichtung des Geschäftsführers zur vollständigen und richtigen Abgabe von jährlichen Umsatzsteuererklärungen für die G. wurden für die GmbH im Zeitraum von 2012 bis 2018 jeweils unvollständige und unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärungen bei dem Finanzamt B. abgegeben. Die in den abgebenden Erklärungen ausgewiesenen Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten und dem Verkauf von Getränken, Snacks und Zigaretten in den Spielhallen stimmten nicht mit den tatsächlich erzielten Umsätzen überein, da die Umsätze aus den Geldspielgeräten aufgrund der Manipulationen des Angeklagten X. zu niedrig angesetzt waren. Im Einzelnen wurden Steuern hinsichtlich der Spielhalle in N. wie folgt verkürzt: Hinsichtlich der Spielhalle in E. ergeben sich die folgenden Differenzen zwischen tatsächlichen und erklärten Umsätzen: Insgesamt ergeben sich daraus folgende Steuerschäden: Die Umsatzsteuererklärung wurden von dem Angeklagten L. oder auf seine Veranlassung für das Jahr 2012 am 07.05.2014, für das Jahr 2013 am 08.04.2015, für das Jahr 2014 am 17.02.2016, für das Jahr 2017 am 17.05.2019 und am 26.06.2020 für das Jahr 2018 abgegeben. Die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 wurden innerhalb der Frist abgegeben. Insgesamt ergibt sich daraus ein Umsatzsteuerschaden beim Finanzamt B. in Höhe von 514.029,02 EUR. 7. Abgabenhinterziehung bei der R. GmbH in B. Der Angeklagte L. war als Geschäftsführer der R. verpflichtet, bis zum siebten Werktag nach dem monatlichen Abrechnungszeitraum eine Vergnügungssteuererklärung bei der Stadt B. für die Umsätze der Geldspielgeräte in der Spielhalle in B. an der KU.-Straße … abzugeben. Dieser ihm bekannten Verpflichtung kam der Angeklagte L. nicht nach. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten der Abgabenhinterziehung des Angeklagten L.: a) Abgabehinterziehung: Vergnügungssteuer im Jahr 2014 b) Abgabehinterziehung: Vergnügungssteuer im Jahr 2015 c) Abgabehinterziehung: Vergnügungssteuer im Jahr 2016 d) Abgabehinterziehung: Vergnügungssteuer im Jahr 2017 e) Abgabehinterziehung: Vergnügungssteuer im Jahr 2018 Die Summe der hinterzogenen Vergnügungssteuern bei der Stadt B. beläuft sich auf 324.295,26 EUR . 8. Separierung von Bargeld der G. GmbH durch den Angeklagten L. Aufgrund der unter Ziffer II. 2. festgestellten Vereinbarung zwischen den Angeklagten X. und L. entnahm die – insofern nicht beschuldigte – Mitangeklagte C. in der Spielhalle in N. monatlich Bargeld aus den Geldspielautomaten, separierte es von der Kasse in gesonderten Briefumschlägen und legte es zur Abholung durch den Angeklagten X. oder durch den Zeugen ZX. bereit. Das separierte Bargeld wurde von dem Angeklagten X. oder in seltenen Fällen von dem Zeugen ZX. an den Angeklagten L. übergeben. Dieser finanzierte mit dem Geld unter anderem seine Freizeitgestaltung. Er tätigte aber auch Barzahlungen auf den Baustellen seiner Immobilienprojekte. Für den Zeitraum der Jahre 2016 bis 2019 konnte die genaue monatliche Höhe des entnommenen Bargeldes und dessen Verbleib nicht festgestellt werden. Der Angeklagte L. hat aber jedenfalls die folgenden Mindestbeträge erhalten: a) Entnahmen des Angeklagten L. im Jahr 2016 Im Jahr 2016 wurden dem Angeklagten monatlich im Durchschnitt 35.000,00 EUR für betriebsfremde Zwecke aus den Umsätzen der Spielhalle in N. übergeben. b) Entnahmen des Angeklagten L. im Jahr 2017 Im Jahr 2017 wurden dem Angeklagten monatlich Bargeld für betriebsfremde Zwecke aus den Umsätzen der Spielhalle in N. übergeben. c) Entnahmen des Angeklagten L. im Jahr 2018 Im Jahr 2018 wurden dem Angeklagten monatlich Bargeld für betriebsfremde Zwecke aus den Umsätzen der Spielhalle in N. übergeben. d) Entnahmen des Angeklagten L. im Jahr 2019 Im Jahr 2019 wurden dem Angeklagten monatlich Bargeld für betriebsfremde Zwecke aus den Umsätzen der Spielhalle in N. übergeben. Insgesamt wurden dem Angeklagten L. aus den Bargeldeinnahmen der Spielhalle in N. ein Betrag in Höhe von 1.590.000,00 EUR für betriebsfremde Zwecke übergeben. Der Angeklagte L. wussten hierbei, dass er als Geschäftsführer der G. eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft innehatte, welche u.a. beinhaltete, die Gesellschaft vor Schaden zu bewahren und eine vollständige und ordnungsgemäße, kaufmännischen Grundsätzen entsprechende Buchführung unter Einhaltung des Legalitätsprinzips zu gewährleisten. Der Angeklagte L. nahm billigend in Kauf, dass der G. durch die Separierung des Bargeldes aus den Geldspielautomaten und durch die Übergabe des Bargeldes an ihn ein Vermögensnachteil entstand, denn der Angeklagte L. erkannte, dass dem separierten Bargeld kein werthaltiger Ausgleich zu Gunsten der G. gegenüberstand. 9. Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Das Verfahren gegen den Angeklagten L. wurde hinsichtlich des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung in zehn Fällen bezüglich der Körperschafts- und Gewerbesteuer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Strafe und/oder Maßregel der Besserung und Sicherung hinsichtlich der übrigen Taten durch den Kammerbeschluss vom 30.11.2021 vorläufig eingestellt. 10. Gang des Ermittlungsverfahrens a) Beginn des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Im August 2018 erstatte die Stadt B. Anzeige gegen den Angeklagten L. wegen des Verdachts der Nichtabgabe von Steuererklärungen hinsichtlich der von dem Angeklagten als Geschäftsführer geleiteten, in B. geschäftsansässigen R.. Im Rahmen der Neuerteilung der Konzession für die T. GmbH, die seit dem 25.06.2018 über die Erlaubnis zum Aufstellungen der Geldspielgeräte an der KU.-Straße in B. verfügte, hatte die Ordnungsbehörde den Wechsel der Inhaberin der Erlaubnis an das Finanzamt der Stadt B. gemeldet. Aufgrund dieser Mitteilung wurde ermittelt, dass der Angeklagte L. seit 1995 als Geschäftsführer verschiedener Unternehmen Spielhallen an der KU.-Straße unterhielt. Der Zeugin EI. fiel sodann bei genauer Überprüfung auf, dass die die Spielhallen betreibenden Gesellschaften ab dem Jahr 2000 keine Vergnügungssteuererklärungen beim Finanzamt der Stadt B. abgegeben hatten. Die Zeugin EI., die als Teamleiterin im Finanzamt B. arbeitete, hatte anschließend die Zeugen GX. und BC. mit der Durchführung einer Betriebsprüfung der Gesellschaften des Angeklagten L. beauftragt. Zeitgleich begann das Finanzamt B. die Steuern von den Gesellschaften des Angeklagten L. seit dem Jahr 2009 nachzufordern. Die Staatsanwaltschaft Essen beauftragte aufgrund der Strafanzeige der Stadt B. das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in P. mit der Ermittlung des Sachverhalts. Der Zeuge CD. erteilte der Zeugin XZ. am 07.01.2019 den Prüfungsauftrag für die R., die die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen sodann leitete. Aufgrund der Ergebnisse der vorläufigen Ermittlungen und der vorläufigen Erkenntnisse der Betriebsprüfer BC. und GX. erließ das Amtsgericht ZJ. am 31.07.2019 diverse Durchsuchungsbeschlüsse bezüglich des Angeklagten L. und seiner Mitarbeiterinnen sowie seiner Gesellschaften. Die Durchsuchungsbeschlüsse, die noch nur wegen des Vorwurfs der Nichtabgabe von Steuererklärungen der R. erlassen wurden, wurden am 00.00.0000 vollstreckt. Im Rahmen dieser Durchsuchungsmaßnahme konnten keine originalen Auslesestreifen, sondern nur die Mehrwertsteuerlisten des Angeklagten X. sowie digitale Unterlagen der Buchführung sichergestellt werden. Ein bei dem Angeklagten X. im dessen Tresor aufgefundener Geldbetrag in Höhe von rund 100.000,00 EUR wurde bei diesem belassen nachdem der Angeklagte X. mitteilte, es handele sich dabei um sein eigenes Geld. Die Ergebnisse der Auswertung der sichergestellten Unterlagen in Papier- und digitaler Form veranlassten die ermittelnden Beamtinnen und Beamten den Vorwurf der Steuer- und Abgabenhinterziehung zu erweitern und auf weitere Gesellschaften und Standorte auszudehnen. Die weiteren vorläufigen Ermittlungsergebnisse veranlassten die Staatsanwaltschaft Essen weitere Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehl gegen die Angeklagten und gegen die ehemalige Angeklagte YV. beim Amtsgericht ZJ. zu beantragen, welches die Beschlüsse am 20.11.2020 erließ. Die Beschlüsse wurden am 00.00.0000 in B., E. und N. vollstreckt. Die ermittelnden Steuerfahndungsbeamtinnen und -beamten konnten wenige Kopien von Auslesestreifen der Geldspielgeräte sicherstellen. Die Ermittlungspersonen der Steuerfahndung P. konnten keine Originaldaten zu den Umsätzen aus den Geldspielgeräten sicherstellen, da die Originaldaten für den angeklagten Zeitraum nicht aufgefunden wurden. Nach der ersten Durchsuchung vernichtete der Angeklagte X. die auf seinem PC befindlichen Daten bevor diese von der Steuerfahndung entdeckt wurden. Aufgrund eines Geldspielgeräte- und Technikwechsels im Jahr 2018 konnten auch die Daten aus den Geldspielgeräten nicht vollständig ausgelesen werden. Es konnten ausschließlich die Daten für die Spielhalle in B. an der KU.-Straße über einen sichergestellten PC ausgelesen und sichergestellt werden. Im Nachgang zu den Durchsuchungen wertete die Zeugin XZ. die Kommunikation der Angeklagten und damaligen Beschuldigten via BM. aus. Einen Schwerpunkt legte die Zeugin dabei auf die BM. Kommunikation zwischen der Angeklagten C. und dem Angeklagten X., die in ihrem BM. Chat regelmäßig über die Höhe der separierten und zu separierenden Barentnahmen schrieben. Die unter dem Stichwort „KK“ (= „Kriegskasse“) durch die Angeklagte C. an den Angeklagten X. mitgeteilte Barbeträge waren die zu Abholung bereit gelegten Bareinnahmen. Unter dem Stichwort „Es liegen“ teilte die Angeklagte C. dem Angeklagten X. die Beträge mit, die sie ebenfalls aus den Bargeldeinnahmen der Geldspielgeräte entnommen hatte und zur Bezahlung von unversteuerten Löhnen und Rechnungen in einer separaten Kasse in der Spielhalle behielt. So hatte die Angeklagte C. dem Angeklagten X. beispielsweise am 30.08.2017 via BM. die folgende Nachricht übermittelt: „Huhu X. Eingezahlt 214.786,59 KK 126.- es liegen 27.- Lg“ Am 09.06.2019 hatte die Angeklagte C. via BM. folgende Nachricht übersandt: „Hallo X. Eingezahlt 200.060,10 Stadt 20. Es liegen 42.“ Am 30.07.2019 schrieb die Angeklagte C. via BM. die folgende exemplarische Nachricht: „Eingezahlt 202.840,01 KK 72. 15.liegen“ Die Zeugin XZ. ging im Rahmen ihrer Ermittlungen jede einzelne Nachricht aus dem BM. Chat-Verlauf zwischen der Angeklagten C. und dem Angeklagten X. durch und ermittelte die einzelnen Werte für den Zeitraum 2017 bis zur Durchsuchung Anfang September 2019, die sie in einer Tabelle zusammentrug. b) Vernehmungen der Beschuldigten (1) Der Angeklagte L. Der Angeklagte L. ließ sich im Ermittlungsverfahren nicht zu den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft ein. (2) Der Angeklagte X. Der Angeklagte X. wurde im Ermittlungsverfahren dreimal als Beschuldigter vernommen. In diesen Vernehmungen ließ er sich geständig ein. Die frühen Angaben des Angeklagten X. im Ermittlungsverfahren förderten die Aufklärung der Tatvorwürfe. Der Angeklagte X. wurde erstmals am 24.02.2021 von dem Staatsanwalt MG. und von dem Zeugen HH. als Beschuldigter vernommen. Er ließ sich geständig zu den Vorwürfen des Haftbefehls und zu weiteren Umständen des Tatgeschehens ein. Am 04.03.2021 wurde der Angeklagte X. erneut von Staatsanwalt MG., dem Zeugen HH. und von der Zeugin XZ. vernommen. Eine letzte Vernehmung des Angeklagten X. erfolgte am 16.04.2021 durch die Zeugen HH. und CD. sowie durch die Zeugin XZ.. (3) Die Angeklagte C. Die Angeklagte wurde am 10.02.2021 und am 24.03.2021 zu den Vorwürfen gegen den Angeklagten L. als Zeugin vernommen. 1. Weiteres Verfahren Die Staatsanwaltschaft Essen hat das Verfahren gegen die Angeklagte C. wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Angeklagten L. und wegen des Verdachts der Einkommenssteuerhinterziehung gemäß § 153a Abs. 1 StPO nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 EUR an die Staatskasse eingestellt. 2. Geschehen nach den Taten Nach der ersten Durchsuchung am 00.00.0000 wiesen die Angeklagten L. und X. die Mitarbeiterinnen der Spielhallen, so auch die Angeklagte C. und die Zeugin UH., an, nun alle Umsätze einzuzahlen und kein Bargeld mehr zu separieren. Nach der ersten Durchsuchung kam es zwischen dem Angeklagten L. und X. zu einem Zerwürfnis. Der Angeklagte X. erkrankte nach der ersten Durchsuchung und war arbeitsunfähig. Im Vollstreckungsverfahren der Stadt B. gegen die R. wurde die noch ausstehende Vergnügungssteuer der Stadt B. vollständig beglichen. Die G. und die R. befanden sich zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im Insolvenzverfahren. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten trifft die Kammer aufgrund ihrer diesbezüglichen glaubhaften Einlassung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten L. beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 17.07.2021 im Termin zur Hauptverhandlung am 06.10.2021. Die Feststellung zu den bisher nicht vorhanden Vorstrafen des Angeklagten X. beruht auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 09.11.2021. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zum Tatgeschehen stehen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Geständnisse der Angeklagten zum objektiven Tatgeschehen und zu ihrem subjektivem Vorstellungsbild, der Aussagen der vernommenen Zeugen und Zeuginnen sowie der in der Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und Schriftstücke fest. a) Feststellungen zu dem Firmenkomplex des Angeklagten L. und zu der Aufgabenverteilung innerhalb der R. und G. Die Feststellungen zur Gründung und Entwicklung des Firmenkomplexes des Angeklagten L. sowie zur Aufgaben- und Arbeitsteilung in der R. und G. beruhen auf der Einlassung der Angeklagten. Der Angeklagte L. hat sich ausführlich zu seinem beruflichen Werdegang, der eng mit der Gründung seines Firmenkomplexes verbunden ist, eingelassen. Er hat diesen wie festgestellt geschildert. Seine Einlassung war glaubhaft. Sie wird zudem durch die insoweit deckungsgleichen Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Eheleute A./AB. und S. bestätigt. Auch die Ermittlungen des Teams der Steuerfahndung unter der Leitung der Zeugin XZ. haben die Firmenstruktur wie festgestellt ermittelt. Die Angeklagten haben sich bezüglich ihrer Aufgabenverteilung sowie der Verantwortungsbereiche der Mitarbeiterinnen der Gesellschaften wie festgestellt eingelassen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die Angeklagten in Bezug auf ihre Rollen und Verantwortungsbereiche in den die Spielhallen betreibenden Gesellschaften unzutreffende Angaben gemacht haben sollten. Die jeweiligen Einlassungen sind zueinander deckungsgleich und weisen – jedenfalls hinsichtlich der Aufgabenverteilung - keine Belastungstendenzen auf. Sie werden ferner durch die Einlassungen der ehemaligen Mitangeklagten YV. sowie der Mitangeklagten C. und der Aussagen der Zeuginnen NM., U. (ehemals D.), UH., und TV. gestützt, die die Rollen- und Aufgabenverteilung der Angeklagten L. und X., aber auch ihre eigenen Aufgaben wie von der Kammer festgestellt geschildert haben. b) Feststellung zu der Nichtabgabe der Vergnügungssteuererklärungen für die R. und Höhe des Schadens Die Feststellungen zu der Nichtabgabe der Vergnügungssteuererklärungen für die R. beruht auf dem Geständnis des Angeklagten L.. Dieser hat in der Hauptverhandlung gestanden, in Kenntnis der Verpflichtung zur Abgabe von Vergnügungssteuererklärungen solche für die R. bei der Stadt B. nicht abgegeben zu haben. Auch die Höhe der von der Steuerfahndung zugrunde gelegten Zahlen schienen dem Angeklagten L. plausibel, wenngleich er mangels detaillierter Erinnerung dazu keine genaueren Angaben machen konnte. Die Höhe der durch die Nichtabgabe der hinterzogenen Steuern bei der R. steht jedoch zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin XZ. fest. Die Zeugin XZ. hat in ihrer Vernehmung glaubhaft erläutert, wie ihr Team und sie die Höhe der hinterzogenen Einnahmen berechnet haben. Die Zeugin schilderte überzeugend, dass für die R. im angeklagten Tatzeitraum jedenfalls Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien. Aus dem Material dieser Umsatzsteuervoranmeldungen haben sie die Umsätze, die sich nicht auf Geldspieleinnahmen aus der Spielhalle in B. bezogen, herausgerechnet. Nicht berücksichtigt worden seien somit zum Beispiel Umsätze aus dem Verkauf von Getränken und Tabakerzeugnissen. Diese Ergebnisse habe sie mit den Daten aus der Auswertung der IT-Fahndung zu den Ausleseergebnissen des in der Spielhalle in B. gesicherten Daten abgeglichen und eine Übereinstimmung festgestellt. c) Feststellungen zu der Vereinbarung zwischen den Angeklagten und deren Durchführung sowie zu den Barentnahmen in der G. (1) Die Feststellungen zu den Umständen der Vereinbarung zwischen den Angeklagten zur Einsparung von Abgaben und Steuern sowie zu den Barentnahmen aus den Geldspielgeräten in N. und E. trifft die Kammer aufgrund der diesbezüglichen glaubhaften Geständnisse. Die Angeklagten haben hinsichtlich der Vereinbarung sowie deren Durchführung übereinstimmend bekundet, dass sie nach dem Bekanntwerden der Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages aus Sorge um die Rentabilität der Spielhallen und um sinkende Gewinne vereinbarten, bei den Vergnügungssteuererklärungen in N. und E. nicht die gesamten Roheinnahmen bzw. Einspielergebnisse aus den Geldspielautomaten anzugeben. Der Angeklagte X. hat sich zu der Durchführung der Manipulationen der Auslesestreifen umfangreich – wie von der Kammer festgestellt – eingelassen. Die Einlassungen der Angeklagten wurden – soweit es deren Wahrnehmungen unterlag – durch Aussagen der Spielhallen-Mitarbeiterinnen C. und UH. bestätigt. Diese haben übereinstimmend bekundet, dass sie auf Anweisung des Angeklagten X. Bareinnahmen aus den Geldspielgeräten separiertem und zur Abholung bereit legten. Hinsichtlich der Barentnahmen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten vereinbarten, dass die durch die Manipulationen „eingesparten“ Bareinnahmen zur Zahlung von zusätzlichen unversteuerten Löhnen sowie Weihnachts- und Urlaubsgeldern der Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (inklusive der zusätzlichen Löhne des Angeklagten X.) und zur Finanzierung des Bargeldbedarfes des Angeklagten L. zur Verfügung stehen sollten. Der Angeklagte X. hat sich dazu dahingehend eingelassen, dass die beiden Angeklagten im Zuge der Überlegung, wie sie auf am besten geeignete Art und Weise Steuern einsparen können, gleich mit überlegt haben, was man noch für den Eigenbedarf „oben weg knapsen“ könne. Auch der Angeklagte L. gestand schließlich, dass es eine Vereinbarung dazu gab, dass Bargelder aus den Geldspielgeräten zur Finanzierung von Schwarzlöhnen und –rechnungen sowie zur Finanzierung seiner Freizeitgestaltung und weiteren Immobilienprojekte entnommen werden sollten. (2) Die Feststellungen zu der Abgabe der Vergnügungssteuererklärungen in N. und E. sowie der Umsatzsteuererklärung in B. beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten L.. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Erklärungen entweder selbst abgegeben habe oder sie durch eine Mitarbeiterin im Büro mit Hilfe des dafür ausgebenden Faksimilestempels auf seine Anweisung abgegeben worden sei. Dieses Geständnis des Angeklagten L. wurde durch die Vernehmungen der Büromitarbeiterinnen, der ehemaligen Mitangeklagten YV. und der Zeuginnen NM. sowie U. bestätigt. (3) Die Feststellungen zu der Nichtabgabe der Vergnügungssteuererklärungen für die Spielhalle in B., die von der R. betrieben wurde, trifft die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin EI.. Die Zeugin EI. hat in ihrer Vernehmung ausführlich und detailliert geschildert, dass die Stadt B. nahezu zwei Jahrzehnte nicht bemerkt habe, dass es der Angeklagte L. als Geschäftsführer der R. unterlassen habe, monatlich Vergnügungssteuererklärungen abzugeben. Dabei hat die Zeugin – wie von der Kammer festgestellt – erläutert, dass erst der Wechsel der Inhaberin der Aufstellungserlaubnis von Glücksspielgeräten und die Mitteilung des Wechsels durch das Ordnungsamt der Stadt B. dazu führte, dass sie und ihre Mitarbeiter sich ausführlich mit den Gesellschaften des Angeklagten L. beschäftigten. Die Zeugin schilderte, dass die Nachforschungen ihres Teams ergeben haben, dass der Angeklagte L., für die von ihm geleiteten, wechselnden Gesellschaften seit dem Jahr 2000 keine Steuern gezahlt habe. d) Feststellungen zu der Höhe der monatlichen Steuer- und Abgabeneinsparungen sowie zu den Barentnahmen in der G. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Höhe des entstandenen Steuer- und Abgabeschadens sowie die Höhe der monatlichen Barentnahmen des Angeklagten L., so wie in den Feststellungen zur Sache niedergelegt, zutreffend ist. Die Überzeugung der Kammer beruht hinsichtlich des Zeitraums von 2012 bis 2016 auf der Einlassung der Angeklagten und hinsichtlich des Zeitraums von 2017 bis 2019 auf dem von der Zeugin XZ. ausgewerteten BM. Chatverlauf zwischen dem Angeklagten X. und der Mitangeklagten C.. (1) Feststellungen zur Höhe in dem Zeitraum 2017 bis 2019 Die Feststellungen zu der Höhe der separierten Bargelder in der Zeit von 2017 bis 2019 steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der von der Zeugin XZ. vorgenommenen Auswertung des BM. Chatverlaufes zwischen dem Angeklagten X. und der Mitangeklagten C. fest. Die Angeklagten L. und X. und auch die Mitangeklagte C. haben sich dahingehend eingelassen, dass ihnen die von der Steuerfahndung zugrunde gelegten Beträge zu hoch erschienen. Diese Einlassung ist durch die überzeugende Ermittlungsarbeit der Zeugin XZ. widerlegt. Die Feststellungen zu der Höhe der separierten Bargelder, die durch die Angeklagten nicht der ordnungsgemäßen Besteuerung unterworfen wurden, trifft die Kammer aufgrund einer Schätzung. Da eine korrekte Berechnung der separierten Bargelder mangels entsprechender Buchführung nicht möglich ist, hat die Kammer eine Schätzung der Berechnungsgrundlagen vorgenommen. Die Voraussetzungen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen liegen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafverfahren dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der oder die Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben (vgl.: BGH, Beschluss vom 20.12.2016 – 1 StR 505/16; BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – 1 StR 374/18; Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 96 mwN). So verhält es sich hier. Die Angeklagten haben eingeräumt, durch den Betrieb der Spielhallen Einnahmen getätigt zu haben, deren tatsächliche Höhe sie vor den Finanzbehörden und Kommunen zu ihren Gunsten verschleiern wollten. Nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen zu den tatsächlichen Einnahmen und der ohnehin nur rudimentär vorhandenen, manipulierten Auslesestreifen haben die Angeklagten keine konkreten Angaben zu der tatsächlichen Höhe der Einnahmen aus den Geldspielgeräten gemacht. Zur Überzeugung der Kammer liegen jedoch ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine tragfähige Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor. Die Kammer hat als Grundlage ihrer Schätzung auf den Inhalt des BM. Chatverlaufes zwischen der Mitangeklagten C. und dem Angeklagten X., der durch die Zeugin XZ. umfassend ausgewertet worden ist, zurückgegriffen. Hierbei hat sich die Kammer von der Überlegung leiten lassen, welche Schätzmethode dem vorgegebenen Ziel möglichst nahe kommt und am besten gerecht wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 1 StR 90/11). Sie hat im Rahmen ihrer Schätzung der Besteuerungsgrundlage für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 zugrunde gelegt, da diese Grundlage mangels anderer greifbarer Anhaltspunkte, den vorstehenden Anforderungen in vollem Umfang genügt. Hierbei hat die Kammer beachtet, dass die Parameter der Schätzungsgrundlage tragfähig sind und hat im Rahmen der Gesamtwürdigung des Schätzungsergebnisses den Zweifelssatz beachtet (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09). Die Kammer gründet ihre Feststellung, dass der zwischen der Mitangeklagten C. und dem Angeklagten X. geführte Chatverkehr die tatsächlichen separierten Bargelder enthält, auf die im vollen Umfang überzeugende Aussage der Zeugin XZ.. Die Aussage der Zeugin XZ. ist glaubhaft. Die Zeugin hat der Kammer detailliert und widerspruchsfrei ihre Vorgehensweise zur Ermittlung der Einträge zu „KK“ und „es liegen“ geschildert. Die Zeugin hat sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum mit der Auswertung des Chats beschäftigt. Sie hat mit großer Akribie bezogen auf jedes Datum die einzelnen Beträge sortiert und aufsummiert. Die Zeugin XZ. hat im Einzelnen erläutert, wie sie bei der Erstellung einer möglichst qualifizierten Berechnungsgrundlage für die separierten Bargelder vorgegangen ist. Zunächst sei sie jede einzelne Nachricht aus dem BM. Chatverlauf durchgegangen, um zu überprüfen, welche Zahlen darin von der Mitangeklagten C. genannt worden seien. Anschließend habe sie die genannten Zahlen in eine Tabelle eingetragen, wobei sie das Datum der Nachricht und weitere zusätzliche Informationen notiert habe. Sie habe zwischen „KK“- und „es liegen“- Nachrichten der Mitangeklagten C. unterschieden. Das Ergebnis ihrer Auswertung habe sie mit den gespiegelten elektronischen Daten aus der Finanzbuchhaltung und mit Kontodaten der Banken sowie den Unterlagen zur Umsatzsteuer abgeglichen. Aufgrund dieses Abgleichs sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den unter „KK“ genannten Geldern um Schwarzgeld handele. Die unter „es liegen“ zusammengefassten Beträge seien nach ihren Ermittlungen Gelder, die zur Bezahlung von Schwarzlöhnen und Rechnungen für unversteuerte Leistungen genutzt worden seien. Ihre Ermittlungsergebnisse seien von der Mitangeklagten C. in ihrer Vernehmung vom 24.03.2021 als Zeugin bestätigt worden. Die Kammer hat die von der Zeugin dargestellten Ergebnisse ihrer Auswertung durch eigene Überprüfungen verifiziert und zu kleinen Punkten korrigiert. Eine Korrektur erfolgte insoweit als dass für den Monat Februar 2018 durch die Zeugin XZ. eine Verkürzung in Höhe von 152.000,00 EUR angeführt wurde; hierbei geht die Kammer von einem Übertragungsfehler aus, ist in der entsprechenden Nachricht, auf welche sich die Zeugin bezieht doch ausgeführt wie folgt ausgeführt: „KK 125“. Der Wert für den Monat November 2018 ist von der Kammer geschätzt worden. Als Schätzgrundlage diente hierbei der Durchschnittswert im Jahr 2017 in Höhe von 131.000,00 EUR. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer hier den (geringeren) Wert aus dem Jahr 2017 angenommen und nicht auf die (höheren) Durchschnittswert der Monate Januar bis Oktober 2018 in Höhe von 132.800,00 EUR oder des gesamten Zeitraums von Januar 2017 bis Oktober 2018 (131.818,00 EUR) zurückgegriffen. Dies ist auch insofern plausibel als dass der Angeklagte L. erst für die Zeit ab dem Jahr 2019 von deutlichen Umsatzrückgängen bei der Spielhalle berichtete, dies aber gerade für die Zeit ab dem Spätherbst 2018 noch nicht zu berichten wusste. Er erklärte sich die Umsatzrückgänge mit einer eingetretenen Änderung der Öffnungszeiten der Spielhallen, die nun um Mitternacht schließen mussten. Die – aus der Perspektive des November 2018 betrachteten – erst zukünftigen Umsatzrückgänge bei der Schätzung zu berücksichtigen erschien im Hinblick auch auf die Einlassung des Angeklagten L. nicht plausibel, richten sich die Kundinnen und Kunden doch in ihrem Verhalten auf eine Änderung erst ein, wenn diese stattfand oder unmittelbar bevorsteht. In zusammenfassender Würdigung der Angaben der Zeugin XZ. und der von ihr selbst vorgenommenen eigenständigen Prüfung hat die Kammer die gesicherte Erkenntnis gewonnen, dass die von der Zeugin XZ. ermittelten Beträge zu „KK“ und „Es liegen“ zutreffend sind. Hierauf stützt die Kammer die von ihr vorgenommene Schätzung. (2) Feststellungen zur Höhe in dem Zeitraum der Jahre 2012 bis 2016 Die Feststellungen zu der Höhe des separierten Bargeldes beruhen auf der Einlassung der Angeklagten L. und X.. Soweit die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen von höheren als den festgestellten separierten Summen und Manipulationen ausgeht, konnten die Einlassungen der Angeklagten durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt werden. aa) Die Angeklagten haben übereinstimmend bekundet, dass die von der Steuerfahndung bei der Berechnung des Steuerschadens zugrunde gelegten Bareinnahmen aus den Geldspielgeräten deutlich übersetzt seien. Der Angeklagte L. hat sich wie folgt eingelassen: Die genaue Höhe der monatlichen Steuerverkürzungen sei im Einzelnen nicht bekannt gewesen. Er habe sich, nachdem er mit dem Angeklagten X. die Vereinbarung getroffen habe, Steuern durch Manipulationen der Auslesestreifen zu verkürzen, nicht mehr im Detail mit den Steuerverkürzungen beschäftigt. Er könne auch nicht mehr sagen, wie hoch die ihm monatlich übergebenen Bargeldbeträge jeweils gewesen seien. Er habe jedoch noch die wirtschaftliche Entwicklung seiner Spielhallen in Erinnerung, weil diese Entwicklung für ihn als Geschäftsmann relevant und von Interesse sei. Er könne sich deshalb nicht vorstellen, dass die von der Steuerfahndung zugrunde gelegte Höhe des separierten Geldes so stimme. Dieser Betrag passe nicht zu der wirtschaftlichen Situation, in der sich die Spielhallen in N. und E. zu dem Zeitpunkt befanden. Gerade die Spielhalle in N. habe nach der Erweiterung der Konzession nicht den erhofften Gewinn erzielt. Dies habe zu großen Teilen daran gelegen, dass die Stadt N. entgegen ihrer vorangegangenen Zusage einer weiteren Gesellschaft den Betrieb einer konkurrierenden Spielhalle an der gegenüberliegenden Straßenseite genehmigt habe. Diese Konkurrenzsituation habe dazu geführt, dass sich die Einnahmen nicht wie gewünscht entwickelt haben und deshalb deutlich geringer anzusetzen seien als von der Steuerfahndung vorgenommen. Auch habe die Steuerfahndung bei der von ihr vorgenommenen Schätzung auf der Grundlage der Übertragung der aus den BM. Chatverläufen ermittelten Umsatzzahlen für den Zeitraum 2017-2019 nicht berücksichtigt, dass sich diese Einnahmegrößen aufgrund von geänderten äußeren Umständen nicht übertragen ließen. Die Zahlen im Jahr 2017 und 2018 seien deshalb nicht mit den vorangegangen Jahren zu vergleichen, weil die Spielhalle ab 2017 nur noch für drei Stunden nachts zum Reinigen geschlossen worden sei. Auch habe sich das Rauchverbot in NRW dahingehend ausgewirkt, dass mehr Menschen zum Spielen nach N. gekommen seien, um dort weiterhin ihren Tabakkonsum beim Spielen zu genießen. Diese Umstände – extrem lange Öffnungszeiten, Ausweichen aus NRW nach Niedersachen aufgrund des in NRW geltenden Rauchverbots – hätte sich aber nur in der Zeit von 2017 und 2018 deutlich umsatzsteigernd ausgewirkt. Konkret gehe er davon aus, dass er in der Zeit von 2012 bis Ende 2013 durchschnittlich 10.000,00 bis 20.000,00 EUR in bar erhalten habe. Er meine, dass er ab 2014 circa 30.000,00 EUR monatlich in bar erhalten habe. Die Höhe des übergebenen Bargeldes sei im Laufe der Zeit gestiegen. Im Jahr 2016 sei es zu einer Steigerung auf 35.000,00 EUR gekommen. Diese Zahlen seien natürlich die von ihm erinnerten Durchschnittswerte. Es sei tatsächlich nicht so gewesen, dass ihm jeweils derart „glatte“ Beträge übergeben worden seien. Auch der Angeklagte X. hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm die von der Steuerfahndung zugrunde gelegten Einnahmen deutlich zu hoch vorkämen. Er habe nicht in Erinnerung, dass die Spielhallen einen derartigen Umsatz abgeworfen haben. Diese übereinstimmende Einschätzung wird zudem von der Mitangeklagten C. geteilt. Diese hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass auch sie die von der Steuerfahndung ermittelten Bruttoerlöse in den Jahren 2012 bis 2016 für zu hoch angesetzt halte. Erst die Schließung von circa 900 Spielhallen in Niedersachsen habe dazu geführt, dass die Spielhalle trotz der gegenüberliegenden konkurrierenden Halle sehr gut lief. bb) Aufgrund dieser äußeren, insbesondere von dem Angeklagten L. geschilderten, Umstände, die von der Steuerfahndung bei der Übertragung der Ermittlungsergebnisse zu den Jahren 2017 bis 2019, nicht berücksichtigt wurden, stellt die Schätzung keine geeignete Grundlage dar, um die Einlassungen der Angeklagten zu widerlegen. Eine andere belastbare Grundlage für die Schätzung hat die Kammer als nicht überzeugend ausgeschlossen. Die Kammer hat hierbei verschiedene Schätzgrundlagen in den Blick genommen. Anders als bei Betrieben der Gastronomie oder im Baugewerbe erachtete die Kammer das gegenständliche automatenbasierte Glücksspiel als nur unvollkommen typisierbar. So fehlen übliche objektive Anknüpfungspunkte wie etwa im Gastgewerbe die Menge der zur Verfügung stehenden Tische, das eingesetzte Personal oder der Wareneinkauf. Als konkrete Anknüpfungspunkte für das automatenbasierte Glücksspiel hat die Kammer daher die Menge der aufgestellten Automaten, die konkrete örtliche Situation in Bezug auf Erreichbarkeit, Öffnungszeiten, Konkurrenzunternehmen und das Einzugsgebiet auch in Bezug auf die Bevölkerungsgröße in Betracht gezogen. Auch unterliegt das automatisierte Glücksspiel äußeren gesetzgeberischen Faktoren, die sich am ehesten ermitteln lassen, indem die tatsächlichen Umsatzzahlen von anderen Standorten der gleichen Branche herangezogen werden. Um bei letzterem auch die individuellen, durch die Angeklagten geprägten Faktoren zu berücksichtigen, hat die Kammer bei der Schätzgrundlage erwogen, auf die tatsächlichen Zahlen der weiteren von dem Angeklagten L. betriebenen Hallen in E. und B. zurückzugreifen. Auf diese Weise sollten die konkrete Art der aufgestellten Automaten, die Anordnung der Automaten in den Räumlichkeiten, die Einrichtung, die Verfügbarkeit von Essen und Trinken direkt in den Räumlichkeiten, mithin Faktoren, die individuell von Spielhalle zu Spielhalle variieren können und durch den Angeklagten maßgeblich geprägt werden können, Berücksichtigung finden. Allerdings führte auch die Hinzuziehung dieser weiteren Gesichtspunkte nicht dazu, dass die Einlassungen der Angeklagten widerlegt sind. Die Menge der aufgestellten Spielautomaten und die konkrete örtliche Situation haben sich für den Standort N. in der Zeit ab 2012 nicht geändert. So fand die Erweiterung der Konzession schon im Jahr 2012 statt. Auch das Umfeld ist von 2012 bis 2019 gleich geblieben – es befindet sich weiterhin ein direktes Konkurrenzunternehmen in unmittelbarer Nachbarschaft. Eine Änderung trat zwar mit dem Inkrafttreten des Rauchverbotes in NRW ein – dies war aber bereits ab 2013 der Fall, hätte also von diesem Zeitpunkt an durchgehend bei der Schätzung Berücksichtigung finden müssen und würde gerade nicht den sehr hohen Anstieg der Schätzung in den Jahren 2014 bis 2016 erklären können. Ein nennenswertes Bevölkerungswachstum in der betroffenen Region konnte durch den Zeugen HH. nicht ermittelt werden. Für die gesamte Region UK., die das weitere Einzugsgebiet der Stadt N. darstellt, weist das statistische Landesamt einen Saldo von -0,1 bis +0,2 im Zeitraum von 2013 bis 2018 auf, die Bevölkerung ist damit nahezu gleich geblieben. Auch die gesetzgeberischen Umstände sind in der Zeit von 2012 bis 2016 unverändert geblieben – der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag trat am 01. Juli 2012 in Kraft, der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag wurde nicht ratifiziert, der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag trat am 01.01.2020 in Kraft. Einzelregelungen in dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die vor Gerichten angefochten wurden, betrafen wiederum das von dem Angeklagten L. betriebene Geschäftsmodell nicht. Auch im Vergleich zur allgemeinen Entwicklung ergibt sich keine Grundlage, auf welcher eine die Kammer überzeugende und die Einlassung der Angeklagten widerlegende Schätzung erfolgen könnte. Zieht man die tatsächlichen durchschnittlichen Umsatzzahlen des Standortes E., wie sich diese aus den aufgefundenen Listen ergeben, heran so ergeben sich für die Jahre 2012 bis 2016 folgende Gesamtumsätze: Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 Monat Ermittelte Brutto- erlöse Ermittelte Brutto- erlöse Ermittelte Brutto- erlöse Ermittelte Brutto- erlöse Ermittelte Brutto- erlöse Jan 32.688,20 € 23.710,90 € 15.526,60 € 23.926,10 € 18.410,20 € Feb 14.048,90 € 22.525,75 € 14.170,65 € 16.718,60 € 20.118,80 € Mrz 16.754,00 € 28.297,15 € 16.934,50 € 19.374,40 € 25.641,60 € Apr 22.581,80 € 19.386,10 € 13.555,00 € 25.908,20 € 29.631,40 € Mai 0,00 € 19.741,50 € 14.725,50 € 25.908,20 € 22.740,40 € Jun 15.648,10 € 19.999,75 € 18.624,00 € 22.412,10 € 21.532,60 € Juli 23.647,85 € 21.138,35 € 21.280,00 € 27.014,60 € 21.377,70 € Aug 30.535,40 € 15.982,55 € 20.608,20 € 22.836,90 € 21.421,10 € Sep 35.479,50 € 14.887,55 € 26.271,00 € 18.213,50 € 20.575,50 € Okt 24.400,80 € 11.342,90 € 17.234,30 € 24.912,40 € 22.904,30 € Nov 24.564,25 € 16.954,70 € 23.262,40 € 28.377,50 € 21.741,30 € Dez 26.472,30 € 19.753,30 € 27.993,80 € 18.327,40 € 19.507,90 € Gesamt 266.821,10 € 233.720,50 € 230.185,95 € 273.929,90 € 265.602,80 € Mittel 22.235,09 € 19.476,71 € 19.182,16 € 22.827,49 € 22.133,57 € Legte man dies zugrunde, so wären bei einer Schätzung plausibel kaum Veränderungen eingetreten. Allerdings erkennt man bei den Zahlen von E. durchaus den Effekt des in Kraft getretenen Rauchverbotes in NRW ab dem Jahr 2013 und ebenso, dass die Halle in E. etwa zwei Jahre benötigte, um diesen Rückgang zu kompensieren – dies würde aber auch nur dafür sprechen, bei der Schätzung ab 2013 zu einem moderaten Anstieg der Erlöse in N. zu kommen und wiederum nicht die Schätzungen des Finanzamtes mit den erheblichen Steigerungsraten stützen. Eine mögliche Schätzung würde damit eher die Einlassungen der Angeklagten stützen als diese zu widerlegen. In der Gesamtschau erachtet die Kammer die von den Angeklagten L. und X. abgegebene und von der Mitangeklagten C. bestätigte Höhe der separierten Bargelder als nachvollziehbar und plausibel. e) Feststellungen zu der Höhe der Barentnahmen durch den Angeklagten L. Die Einlassungen der Angeklagten L. und X. decken sich in Bezug auf die Barentnahmen und die Höhe des an den Angeklagten L. weitergegebenen Geldes für die Jahre 2012 bis 2016. Ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2019 hat der Angeklagte L. sich dahingehend eingelassen, die unter Ziffer II. 4 f)- h) aufgeführten Geldbeträge erhalten zu haben. Die Kammer geht aufgrund der unter Ziffer III. d) (1) dargelegten Gründe davon aus, dass in der Spielhalle ein anderer Betrag separiert und an den Angeklagten X. übergeben wurde. Ob dieser Betrag von dem Angeklagten X. an den Angeklagten L. auch in voller Höhe weitergegeben wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. So konnte die Einlassung des Angeklagten X., er habe das separierte Geld – nach Abzug seines weiteren „Gehalts“, etwaiger Zahlungen an Dritte oder eines moderaten anlassbezogenen Bonus für sich – an den Angeklagten L. weitergegeben, einerseits nicht widerlegt werden. Andererseits konnte aber auch die Einlassung des Angeklagten L., dieser habe lediglich die in den Feststellungen zu Ziffer II. 4 f)- h) aufgeführten Beträge in bar erhalten, nicht widerlegt werden. Die Übergabe der Gelder hat nach übereinstimmender Auskunft der Angeklagten überwiegend durch den Angeklagten X. selbst stattgefunden. Dieser hat das Bargeld entweder selbst abgeholt oder von dem Zeugen ZX. entgegen genommen. Anschließend hat er das Bargeld sortiert, gezählt und mit eingeschweißt. Die Übergabe an den Angeklagten L. fand ohne weitere Personen statt. Für die Darstellung des Angeklagten X. sprach, dass eine durch das Finanzamt P. durchgeführte und von dem Zeugen HH. bekundete sogenannte Lebensbetrachtung der finanziellen Verhältnisse zu einem finanziellen Bedarf und Verbrauch des Angeklagten X. in Höhe von circa weiteren 5.000,00 EUR monatlich passt. Diese Darstellung ist für die Kammer plausibel, unterhält der Angeklagte X. doch mehrere kleinere Wohnungen im gleichen Haus, unternimmt Urlaube und hat einen gelegentlichen Kapitalbedarf etwa für von der Krankenkasse nicht übernommene, chirurgische Behandlungskosten seiner Frau, was sich in der Gesamtschau auf die von beiden Angeklagten dargestellten zusätzlichen Einkünfte in Höhe von 3.000,00 EUR bis 6.000,00 EUR summierte. Bei den Durchsuchungen konnten wiederum keine besonders werthaltigen oder teuren Einrichtungsgegenstände festgestellt werden. Nicht ausgeschlossen und durchaus denkbar ist, dass der Angeklagte X. größere Geldbeträge schlicht „gebunkert“ hat. Dafür würde wiederum sprechen, dass er das Geld laminierte und damit haltbar machte. Ebenso würde dafür sprechen, dass er einen Betrag in Höhe von rund 100.000,00 EUR, der bei der Durchsuchung im Jahr 2019 bei ihm gefunden wurde, als sein eigenes Geld deklarierte. Für die Darstellung des Angeklagten L. spricht wiederum, dass die an ihn ausgehändigten Bargeldbeträge ausgereicht hätten, seinen Lebensstil zu finanzieren. So verfügte er auch aus steuerlegalen Quellen über durchaus nicht geringe Einkünfte. So waren die luxuriösen Fahrzeuge zu einem nicht geringen Teil geleast, wobei die Raten nicht von ihm selbst sondern von Firmen, die er als Geschäftsführer führte, abgeführt wurden. Auch reichten schon die Barentnahmen von wenigen Monaten um die Gesamtkosten seines Hobbys als Rennfahrer über mehrere Jahre zu decken. Schließlich erscheint es der Kammer wenig plausibel, dass sämtliche Rechnungen in Bezug auf Arbeiten im Hotel durch ihn in bar gezahlt werden. Da der Angeklagte zugleich die Diskrepanz zwischen den angemeldeten Umsatzzahlen und den angemeldeten Glücksspielerlösen hinnahm, um bei den finanzierenden Banken als kreditwürdig zu erscheinen, ist es plausibel, dass er die Umbauten auch kreditfinanziert durchführte. Dann sind aber auch Nachweise in Form von Rechnungen durch bauausführende Firmen an die finanzierenden Banken vorzulegen. Dass der Angeklagte sämtliche Arbeiten bargeldlos und steuerunehrlich durchführen ließ – was nur finanziell möglich gewesen wäre, wenn er komplett die Barentnahmen erhalten und weitergegeben hätte – erscheint schon deswegen als unwahrscheinlich, da er nicht Alleingesellschafter der die Bauprojekte durchführenden Firmen war. Gegen die Darstellung des Angeklagten L. spricht wiederum die extrem leichte Aufdeckbarkeit von etwaigen Einbehalten seitens des Angeklagten X. – hier hätte es gereicht, wenn sich der Angeklagte L. bei der in N. angestellten Mitangeklagten C. erkundigt hätte. In der Gesamtschau konnte die Kammer zu keiner Überzeugung in die eine oder die andere Richtung kommen, so dass bezüglich des Angeklagten X. davon auszugehen war, dieser habe die ihm ausgehändigte Summe – abzüglich der mit dem Angeklagten L. vereinbarten Beträge – komplett weitergeleitet. Zugunsten des Angeklagten L. ist die Kammer wiederum davon ausgegangen, dass ihm nur der in den Feststellungen niedergelegte Teil weitergegeben wurde, obschon durch die Auswertung der BM. Chat Protokolle durch die Zeugin XZ. festgestellt werden konnte, dass jedenfalls in den Jahren 2017 bis 2019 höhere Bargeldbeträge separiert wurden. f) Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten L. und X. Die Feststellungen zu dem subjektiven Tatbestand der Angeklagten L. und X. trifft die Kammer aufgrund des glaubhaften Geständnisse der Angeklagten, die zugegeben haben, dass sie Anfang 2012 vereinbart haben, Bargelder aus den Geldspielgeräten zu separieren und nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Die Angeklagten wussten, dass die separierten Bargelder für betriebsfremde Zwecke, wie Schwarzlohnzahlungen und „Zuschüsse zur Freizeitgestaltung“ des Angeklagten X., genutzt werden würden. Die Angeklagten kannten den Steueranspruch der Kommunen für die Vergnügungssteuern und die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen dem Grunde nach und hielten zumindest dessen Höhe für möglich und wollten den Steueranspruch verkürzen. Soweit zu Gunsten des Angeklagten L. davon auszugehen ist, dass er lediglich die in den Feststellungen Ziffer II. 4 f)- h) aufgeführten Beträge in bar erhalten hat, fehlt es für den weitergehenden Betrag an einem auch nur bedingten Vorsatz, da der Angeklagte in sein Vorstellungsbild lediglich diese Geldbeträge aufgenommen hat. Weiter hat er in sein Vorstellungsbild auch die an den Angeklagten X. und Dritte ausgezahlte weitere Beträge aufgenommen; diese decken sich der Höhe nach auch mit den von den Angeklagten gestandenen weiteren Barentnahmen aus der Spielhalle in E., ging der Angeklagte L. doch von entsprechenden Zahlungen in Höhe von monatlichen mindestens 10.000,00 EUR bis zu 15.000,00 EUR aus. Der Vorsatz hinsichtlich der Untreue steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Geständnisses des Angeklagten L. fest. IV. Rechtliche Würdigung 1. Mittäterschaftliche Abgabenhinterziehung in 90 Fällen durch die Abgabe falscher Vergnügungssteuererklärungen in N. Die Angeklagten haben sich gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 NKAG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB der Hinterziehung von Vergnügungssteuer in 90 Fällen strafbar gemacht, da sie bei den Vergnügungssteuererklärungen gegenüber der Stadt N. unrichtige und unvollständige Angaben machten, indem sie den monatlichen Vergnügungssteuererklärungen zu Unrecht die von dem Angeklagten X. manipulierten Auslesestreifen der Geldspielgeräte in dem unter Ziffer II. 4. dargelegten Umfang zugrunde gelegt haben. Die Einspielergebnisse aus den Geldspielgeräten der G. in der Spielhalle in N. waren gemäß § 1 Nr. 4 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. vergnügungssteuerpflichtig. Steuerschuldnerin war gemäß § 4 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. die G.. Die G. war als Steuerschuldnerin gemäß §§ 5 Abs. 4, zweiter Spielstrich, 6 Abs. 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. verpflichtet, monatlich bis zum zehnten Werktag eine Erklärung über die monatlichen Einspielergebnisse aus den Geldspielgeräten bei der Stadt N. abzugeben. Dieser Pflicht kam der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. nicht nach. Die Vergnügungssteuererklärungen der G. waren im angeklagten Tatzeitraum unvollständig und damit unrichtig. Aufgrund der unter Ziffer II. 2. dargestellten Vereinbarung zwischen dem Angeklagten L. und dem Angeklagten X. wurden bei den Vergnügungssteuererklärungen der G. nicht die vollständigen Roheinnahmen erklärt. Aufgrund der Manipulationen der Auslesestreifen der Geldspielgeräte wurden die die Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer darstellenden Roheinnahmen zugunsten der G. nach unten korrigiert. Der Angeklagte X., der zwar nicht selbst der Geschäftsführer der Steuerpflichtigen war, wirkte gemäß § 25 Abs. 2 StGB aufgrund der Vereinbarung mit dem Angeklagten L. mittäterschaftlich dergestalt an der Abgabenhinterziehung zugunsten der G. mit, dass er durch die von ihm erstellten Auslesestreifen erst die manipulierte Grundlage schuf, die die Abgabenhinterziehung der G. ermöglichte. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr. des BGH; BGHSt 37, 289, 291 mwN; BGH, Urteil vom 7. 11. 2006 - 5 StR 164/06 - NStZ-RR 2007, 345, beck-online). Der Angeklagte X. hatte aufgrund seiner Angst seine Anstellung bei der G. wegen der Unrentabilität der Spielhallen zu verlieren ein eigenes Interesse daran, dass die G. möglichst geringe Abgaben zahlen muss, um so einen höheren Gewinn zu erwirtschaften. Darüber hinaus profitierte der Angeklagte X. selbst an dem separierten Bargeld, denn er durfte sich nach der Vereinbarung mit dem Angeklagten L. selbst auf Vertrauensbasis von dem separierten Bargeld nehmen. So erwirtschaftete der Angeklagte X. zusätzlich zu seinem offiziellen Lohn unversteuert monatlich zwischen 3.000,00 bis 6.000,00 EUR. Hinzu kommen gelegentliche darüber hinausgehende Beträge für Urlaub und die nicht von der Krankenkasse bezahlte medizinische Behandlung seiner Ehefrau. Der Umfang seiner Tatbeteiligung an der Steuerhinterziehung der G. war wesentlich für die Begehung der Taten. Denn erst die von ihm händisch manipulierten Auslesestreifen zu den einzelnen Geldspielgeräten ermöglichten die unrichtigen Angaben zu den vermeintlichen Einnahmen der G. aus den Geldspielgeräten. Die nach der Vereinbarung mit dem Angeklagten L. nahezu eigenständige Steuerung des Manipulationsvorgangs und die Weiterleitung der manipulierten Daten an die Mitarbeiterinnen der G., die die Formulare der Steuererklärungen ausfüllten, erfolgten ausschließlich durch den Angeklagten X. und stellten einen wesentlichen Ausschnitt aus dem Tatgeschehen dar. Die Angeklagten handelten jeweils insoweit vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Der jeweilige Steuerschaden errechnet sich auf die in den Feststellungen dargestellten Beträge. 2. Mittäterschaftliche Abgabenhinterziehung in 24 Fällen durch die Abgabe falscher Vergnügungssteuererklärungen in E. Die Angeklagten haben sich gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG NRW, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB der Hinterziehung von Vergnügungssteuer in 24 Fällen strafbar gemacht, da sie bei den Vergnügungssteuererklärungen gegenüber der Stadt E. unrichtige und unvollständige Angaben machten, indem sie den monatlichen Vergnügungssteuererklärungen zu Unrecht die von dem Angeklagten X. manipulierten Auslesestreifen der Geldspielgeräte in dem unter Ziffer II. 5. dargelegten Umfang zugrunde gelegt haben Die Umsatzerlöse aus den Geldspielgeräten der G. in der Spielhalle in E. waren gemäß § 1 Nr. 5 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E. (nach dem Stand der 3. Änderung vom 15.12.2020) vergnügungssteuerpflichtig. Steuerschuldnerin war gemäß § 3 S. 2 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E. die G.. Die G. war als Steuerschuldnerin gemäß §§ 7 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 11 Abs. 3 verpflichtet, quartalsmäßig bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres eine Erklärung über die monatlichen Einspielergebnisse aus den Geldspielgeräten bei der Stadt E. abzugeben. Dieser Pflicht kam der Angeklagte L. als Geschäftsführer der G. nicht nach. Die Vergnügungssteuererklärungen der G. waren im angeklagten Tatzeitraum unvollständig und damit unrichtig. Aufgrund der unter Ziffer II. 2. dargestellten Vereinbarung zwischen dem Angeklagten L. und dem Angeklagten X. wurden bei den Vergnügungssteuererklärungen der G. nicht die vollständigen und richtigen Einspielergebnisse erklärt. Aufgrund der Manipulationen der Auslesestreifen der Geldspielgeräte wurden die Einspielergebnisse zugunsten der G. verfälscht. Die Angeklagten handelten insoweit jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Der jeweilige Steuerschaden errechnet sich auf die in den Feststellungen dargestellten Beträge. 3. Mittäterschaftliche Steuerhinterziehung in sieben Fällen durch die Abgabe falscher Umsatzsteuerjahreserklärungen in B. Die Angeklagten haben sich gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 18 UStG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB der Hinterziehung von Umsatzsteuer in sieben Fällen strafbar gemacht, da sie gegenüber dem Finanzamt B. über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht haben, indem sie den Umsatzsteuerjahreserklärungen der G. zu Unrecht die von dem Angeklagten X. manipulierten Auslesestreifen der Geldspielgeräte in dem unter Ziffer II. 6. dargelegten Umfang zugrunde gelegt haben. Der Angeklagte L. war als Geschäftsführer der G. für die zutreffende Abgabe der Umsatzjahreserklärungen nach § 18 Abs. 3 S. 1 UStG verantwortlich. Der Angeklagte X., der zwar nicht selbst der Steuerpflichtige war, wirkte aufgrund der unter Ziffer IV. 1. gewürdigten Vereinbarung mit dem Angeklagten L. und den von ihm durchgeführten Manipulationen an den Auslesestreifen in Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB an der Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten der G. mit. Die Angeklagten handelten jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Der jeweilige Steuerschaden errechnet sich auf die in den Feststellungen dargestellten Beträge. Die Taten der Umsatzsteuerhinterziehung sind vollendet. Vollendung tritt erst ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat (BGH, Beschluss vom 08.06.2017 – 1 StR 217/17 – m.w.N.). Vorliegend haben die unrichtigen Anmeldungen zu einer Zahllast der beteiligten G. geführt (§ 168 S. 1 AO). In diesen Konstellationen ist die Steuerhinterziehung bereits mit der unrichtigen Anmeldung vollendet (BGH, Beschluss vom 05.02.2014 – 1 StR 422/13; Beschluss vom 23.07.2014 – 1 StR 196/14). 4. Abgabenhinterziehung des Angeklagten L. in 44 Fällen durch die Nichtabgabe der Vergnügungssteuererklärungen in B. Der Angeklagte L. hat sich durch die unter Ziffer II. 7. dargestellten Fälle der Nichtabgabe der Vergnügungssteuererklärungen in 44 Fällen gemäß § 17 Abs. 1 b) KAG NRW in Verbindung mit der Satzung zur Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt B. strafbar gemacht, indem er es in der Zeit von Juli 2014 bis Februar 2018 entgegen der Verpflichtung aus § 6 Abs. 3 S. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. unterließ, monatlich bis zum siebten Werktag die Spielumsätze gemäß § 4 Nr. 2, § 6 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. entsprechende Erklärungen abzugeben. Der Angeklagte L. ist als Geschäftsführer der R., die in der Spielhalle in B. an der KU.-Straße die Spielgeräte aufstellte und damit gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der Satzung die Steuerschuldnerin ist, für die pünktliche Abgabe der Vergnügungssteuererklärungen verantwortlich. Eine Abgabe der Vergnügungssteuererklärungen gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung bis zum siebten Werktag eines Monats erfolgte im angeklagten Tatzeitraum nicht. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Taten der Nichtabgabe der Vergnügungssteuererklärungen durch den Angeklagten sind vollendet. Die Vergnügungssteuer wurde durch die Stadt B. aufgrund der Taten des Angeklagten nicht festgesetzt, sodass der Stadt B. der unter Ziffer II. 7. dargestellte Schaden entstand. 5. Untreue des Angeklagten L. in 42 Fällen durch die Separierung des Bargeldes Der Angeklagte L. hat sich durch die unter Ziffer II. 8. festgestellte Verwendung des separierten Bargeldes aus den Geldspielgeräte für betriebsfremde Zwecke wegen Untreue in 42 Fällen gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dem Angeklagten wurde durch die G. GmbH rechtsgeschäftlich durch die Bestellung zum Geschäftsführer die Befugnis eingeräumt über das Vermögen der G. zu verfügen. Diese eingeräumte Befugnis begründet ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Dies gilt wegen der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH auch dann, wenn der Geschäftsführer – wie der Angeklagte aufgrund der faktischen geschäftlichen Trennung von den Zeugen A. und S. meint - zugleich ihr alleiniger Gesellschafter ist (BGH, Beschluss vom 05.11.1997 - 2 StR 462/97). Der Angeklagte L. hat durch die unter Ziffer II. 8. aufgeführte Vorgehensweise gegen die ihm obliegende Treuepflicht verstoßen, indem er entgegen der ihm obliegenden Pflichten als Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG bei seinem Handeln nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt hat. Der Angeklagte L. hat die separierten Bargeldeinnahmen für betriebsfremde Zwecke eingesetzt. Die Sorgfaltspflichten des § 43 Abs. 1 GmbHG umfassen unter anderem die Pflicht, für die Legalität des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Sorgfaltsgeneralklauseln des Gesellschaftsrechts sind dabei als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB geeignet, weil durch fallgruppenspezifische Konkretisierung die Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit im Regelfall gesichert ist (BGH, Urteil vom 27. 08. 2010 - 2 StR 111/09). Die separierten Einnahmen aus den Geldspielgeräten wurden von dem Angeklagten für private Zwecke, wie zum Beispiel zur Finanzierung seiner Affinität zu hochpreisigen Luxus- und/oder Sportwagen und zur Finanzierung seines Motorsporthobbies, sowie zur Bezahlung von Bauleistungen, die infolge von Arbeiten ohne Ausstellung einer Rechnung an dem Hotel in YA., anfielen, genutzt. Mangels Kenntnis von dieser Separierung und anschließenden Verwendung der Umsätze aus den Geldspielautomaten stimmten die übrigen Mitgesellschafterinnen und –gesellschafter einer solchen Vorgehensweise des Angeklagten L. nicht zu. Diese Pflichtverletzung des Angeklagten L. hat zu einem Nachteil für das zu betreuende Vermögen der G. geführt. Ein Vermögensnachteil liegt dann vor, wenn nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festgestellt wird, dass der Wert des Gesamtvermögens vor der pflichtwidrigen Tathandlung höher war, als nach der pflichtwidrigen Tathandlung (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage, 2021, § 266 Rn. 115, 115a). Nach diesen Grundsätzen ist es zu einem Vermögensnachteil gekommen. Denn durch die Handlungen des Angeklagten ist das Vermögen der G. gemindert worden, ohne dass es zu einer schadensausschließenden Kompensation gekommen ist. Die G. hat durch die Tathandlung nicht unmittelbar einen – den Verlust ausgleichenden – Vermögenszuwachs erhalten. Es sind keine bestehenden Verbindlichkeiten der G. erloschen oder Ansprüche im gleichen Umfang unmittelbar entstanden. Insbesondere vermag die Einlassung des Angeklagten, mit den separierten Geldern unter anderem auch Werklohnzahlungen für Arbeiten an dem Hotel in YA. getätigt zu haben, die indirekt dem Zeugen S., der auch an der Betreibergesellschaft des Hotels als Gesellschafter beteiligt gewesen sein soll, zu keiner anderen Bewertung durch die Kammer zu führen. Durch die Bezahlung der Werklohnforderung der ohne Rechnung arbeitenden Unternehmen wurden keine bestehenden Forderungen gegen die G. getilgt. Ein Werklohnanspruch des Bauunternehmens ist nicht entstanden. Ein Werkvertrag, in dem entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vereinbart wird, dass für die vereinbarte Vergütung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer abgeführt werden soll, ist gemäß § 134 BGB nichtig, mit der Folge, dass die vereinbarte Vergütung vertraglich von der G. nicht geschuldet ist. Unabhängig davon profitierte die Mitgesellschafterin A. nicht einmal bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise von diesen Zahlungen, waren doch weder für sie noch für den Treugeber ihres Gesellschaftsanteils die Zahlungen in irgendeiner Art und Weise wirtschaftlich vorteilhaft. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. 6. Konkurrenzen Die einzelnen Handlungen stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander. V. Strafzumessung 1. Strafrahmenwahl a) Abgabenhinterziehung Ausgangspunkt der Strafzumessung bei den Angeklagten hinsichtlich der Abgabenhinterziehung in N. war § 16 Abs. 1 NKAG, welcher einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Hinsichtlich der Abgabenhinterziehung in E. und – nur bezüglich des Angeklagten L. – in B. ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 17 Abs. 1 KAG NRW ausgegangen, der ebenfalls einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. b) Steuerhinterziehung Die Kammer hat der Umsatzsteuerhinterziehung hinsichtlich des Jahres 2012 den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt. Der Strafrahmen der Umsatzsteuerhinterziehungen hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2018 war § 370 Abs. 3 S. 1 AO zu entnehmen, da die Angeklagten jeweils das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO verwirklicht haben, indem sie in großen Ausmaß Steuern verkürzt haben. Der Verkürzungsbetrag in diesen Fällen lag jeweils über der Grenze von 50.000,00 EUR. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000,00 EUR Steuern in großem Maße verkürzt bzw. in großem Ausmaß nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, DStR 2016, 914). Besondere Umstände, die das Vorliegen des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in diesen Fällen entfallen lassen könnten, hat die Kammer geprüft und im Ergebnis unter Einbeziehung der nachfolgenden genannten Strafzumessungserwägungen verworfen. Die gebotene Gesamtbetrachtung der Umstände ergibt bei den Angeklagten, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass eine Anwendung des Regelstrafrahmens in diesen Fällen nicht geboten erscheint. Die Angeklagten haben über einen länger anhaltenden Tatzeitraum Umsatzsteuern verkürzt. Dabei verkürzten sie ab dem Jahr 2014 Steuern in Höhe von deutlich über 50.000,00 EUR und steigerten die Verkürzungsbeträge bis zum Jahr 2017 jährlich. Die Kammer hat schließlich die weiteren Regelbeispiele nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 4. und Nr. 5 AO geprüft und im Ergebnis verneint. Die Angeklagten haben die fortgesetzten Steuerverkürzungen nicht unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 AO begangen. Die von dem Angeklagten X. manipulierten Auslesestreifen der Geldspielgeräte täuschten nicht über ihre Ausstellerin, was Voraussetzungen für die Begehung des Regelbeispiels ist, sondern über die Höhe der tatsächlichen Einspielergebnisse des sog. Saldo 2. Die Angeklagten haben die Umsatzsteuerverkürzungen schließlich auch nicht als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO begangen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagten L. und X. als Mitglied einer Bande handelten. Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (BGH 9.6.2017 – 1 StR 45/17, BeckRS 2017, 118908; BeckOK AO/Ibold, 18. Ed. 5.10.2021, AO § 370 Rn. 666). Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagte C. oder die ehemalige Mitangeklagte YV. als weisungsgebundene Arbeitnehmerinnen in Kenntnis der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten L. und X. und in Kenntnis deren arbeitsteiligen Vorgehens gehandelt haben. c) Untreue des Angeklagten L. Den Untreuetaten hat die Kammer den Strafrahmen der §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB entnommen. Die Kammer hat hinsichtlich aller Entnahmen einen besonders schweren Fall gemäß § 266 Abs. 3, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB geprüft und bejaht. Der Angeklagte L. entnahm die Bargeldbeträge gewerbsmäßig im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BeckOK StGB/Beukelmann, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 263 Rn. 102). Vorliegend hat der Angeklagte L. die Bareinnahmen unter anderem zur Finanzierung seiner privaten Ausgaben, insbesondere zur Finanzierung seiner Freizeitgestaltung, sowie zur Bezahlung von Rechnungen zu Bauarbeiten an anderen Immobilienprojekten genutzt. Hinsichtlich der Entnahmen in den Monaten Januar bis März 2017 sowie Januar und Februar 2018 hat die Kammer darüber hinaus das Vorliegen des weiteren Regelbeispiels des § 266 Abs. 3, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 1. Alt. StGB geprüft und bejaht. Der Angeklagte hat durch die vorgenannten Barentnahmen einen Vermögensverlust großen Ausmaßes gem. §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 1. Alt. StGB herbeigeführt. Ein solcher liegt vor, wenn die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch ist. Obgleich der Begriff des Vermögensverlustes opferbezogen ist, bestimmt sich die Grenze objektiv. Vorliegend ist der G. durch die monatlichen Entnahmen ein Schaden von jeweils 60.000,00 EUR bis 70.000,00 EUR entstanden. Die nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung gezogene Grenze von 50.000,00 EUR (vgl. BGH, Urteil vom 7. 10. 2003 - 1 StR 274/03, LG Bonn Urteil vom 30.11.2010 – 23 KLs 10/10) ist damit überschritten. Die Kammer hat geprüft, im Ergebnis aber verneint, ob ausnahmsweise erhebliche Strafmilderungsgründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung dazu führen, einen besonders schweren Fall zu verneinen. Dies ist denkbar, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände hat die Kammer – auch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung - nicht festgestellt. Für den Angeklagten spricht, dass er das Tatgeschehen zum größten Teil eingeräumt hat und damit eine diesbezügliche Straffung der Beweisaufnahme bewirkt hat. Zudem war der Angeklagte zu Beginn der angeklagten Taten nicht vorbestraft. Diesen Strafmilderungsgründen standen allerdings gewichtige Strafschärfungsgesichtspunkte gegenüber. Es war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte der G. über einen längeren Tatzeitraum in nicht unerheblicher Höhe Gelder entzogen hat. Zudem hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte mit einer gewissen kriminellen Energie gehandelt hat. Die Barentnahmen erforderten geplante, konspirative Übergaben durch den Angeklagten X. oder durch den Zeugen ZX.. In Ansehung dessen führen die angeführten Strafmilderungsgründe auch in ihrer Gesamtheit nicht dazu, dass der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB unangemessen hart erscheinen würde. Den Strafmilderungsgründen konnte nach Auffassung der Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden. 2. Strafzumessung im Einzelnen Zur Festlegung der konkreten Einzelstrafe waren gemäß § 46 StGB die jeweilige Schuld des Angeklagten sowie die Wirkung, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten ist, zu berücksichtigen. Dabei war eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 1981, 389; Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 46 Rn. 14). a) Strafzumessung im Einzelnen hinsichtlich des Angeklagten L. Zu Gunsten des Angeklagten L. war zu werten, dass dieser ein weitreichendes Teilgeständnis ablegt hat. Weiterhin zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beginn der vorliegenden Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits längere Zeit zurücklag. Die Kammer hat auch in den Blick genommen, dass die fortschreitende Tatbegehung der gleichgelagerten Taten zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle des Angeklagten geführt hat. Der Angeklagte L. war zu Beginn der vorliegenden Straftaten strafrechtlichen noch nicht in Erscheinung getreten. Ein Härteausgleich hinsichtlich der bereits vollstreckten Geldstrafe aus dem Verfahren 42 Cs- 90 Js 935/19- 192/19 war hingegen nicht veranlasst. Der Angeklagte L. hat durch die vorliegend unterbliebene Einbeziehung der Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich keinen Nachteil erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 250/03; BGH NStZ-RR 2008, 370; BGH, Urteil vom 14.3.2012 – 2 StR 547/11, BeckRS 2012, 10847 Rn. 22, beck-online; BGH, Urteil vom 05.05.2021 – 6 StR 5/21). Zu Lasten des Angeklagten L. wurde gewertet, dass sich die Taten über einen längeren Zeitraum, in dem es zu einer Vielzahl von Taten gekommen ist, erstreckten und zu einem bedeutenden Steuerschaden geführt haben. Dabei hat die Kammer in die Wertung eingestellt, dass nicht nur der gesamte Steuerschaden, sondern auch die einzelnen Steuerschäden bei den Kommunen nicht unerheblich waren. Der Angeklagte ist planvoll und mit logistischen Überlegungen zum System der Manipulationen vorgegangen. Daneben hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten mit krimineller Energie begangen wurden. Hierauf deutet bereits das organisierte Vorgehen und die Aufgabenteilung mit dem Angeklagten X. hin, der mit den eigentlichen Fälschungsarbeiten betraut war. Der Angeklagte L. hat ferner die Auslesestreifen in zweifacher Ausfertigung manipulieren lassen, um die Auslesestreifen mit den höheren Umsätzen bei der Umsatzsteuer zu berücksichtigen und diese Umsatzsteuerzahlen bei den Banken zur Kreditfinanzierung vorzulegen. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter Differenzierung nach der Höhe des jeweils eingetretenen Steuerschadens hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: (1) Taten hinsichtlich der Vergnügungssteuer in N. Schaden bis 10.000,00 EUR: jeweils Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 EUR Schaden zwischen 10.000,00 EUR und 25.000,00 EUR: jeweils Freiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten Schaden über 25.000,00 EUR: jeweils Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten (2) Taten hinsichtlich der Vergnügungssteuer in E.: Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 EUR (3) Taten hinsichtlich der Vergnügungssteuer in B. Schaden bis 10.000,00 EUR: jeweils Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 EUR Schaden über 10.000,00 EUR: jeweils Freiheitsstrafe in Höhe von je sieben Monaten (4) Taten der Umsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 2012: Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten für das Jahr 2013: Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr für das Jahr 2014: Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten für das Jahr 2015: Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten für das Jahr 2016: Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten für das Jahr 2017: Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und neun Monaten für das Jahr 2018: Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten (5) Taten der Untreue für Barentnahmen bis 25.000,00 EUR: jeweils Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten für Barentnahmen bis 50.000,00 EUR: jeweils Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr für Barentnahmen über 50.000,00 EUR: jeweils Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und fünf Monaten Gemäß § 54 Abs. 1 StGB war aus den jeweils gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten (Tat der Umsatzsteuerhinterziehung im Jahr 2017) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. In die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer einerseits eingestellt, dass zwischen den vom Angeklagten begangenen Taten ein enger situativer Zusammenhang besteht. Ferner hat die Kammer das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Auf der anderen Seite hat die Kammer nochmals dem eingetretenen Gesamtschaden Gewicht beigemessen. Insgesamt erscheint angesichts der vorgenannten Umstände eine maßvolle Erhöhung der höchsten Einzelstrafe angemessen. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen anzusehen. b) Strafzumessung im Einzelnen hinsichtlich des Angeklagten X. Zu Gunsten des Angeklagten X. war zu werten, dass sich der Angeklagte X. frühzeitig und umfassend geständig eingelassen hat. Der Angeklagte hat bereits in seiner ersten Vernehmung Angaben zu den vorgeworfenen Sachverhalten gemacht und somit zur Aufklärung der Vorwürfe beigetragen. Diese Angaben hat er in weiteren Vernehmungen ergänzt und konkretisiert. In der Hauptverhandlung setzte der Angeklagte dieses Verhalten fort. Er gestand die ihm zur Last gelegten Taten vor dem Beginn der Beweisaufnahme. Das Geständnis war von Reue getragen. Weiterhin zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beginn der vorliegenden Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits längere Zeit zurücklag und – jedenfalls zu Beginn der Taten – von der Befürchtung des Angeklagten X. geleitet war, seine Anstellung bei der G. zu verlieren. Die Kammer hat auch in den Blick genommen, dass die fortschreitende Tatbegehung der gleichgelagerten Taten zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle des Angeklagten geführt hat. Schließlich hat die Kammer in die Abwägung eingestellt, dass der Angeklagte X. strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Zu Lasten des Angeklagten X. wurde gewertet, dass sich die Taten über einen längeren Zeitraum, in dem es zu einer Vielzahl von Taten gekommen ist, erstreckten und zu einem bedeutenden Steuerschaden geführt haben. Dabei hat die Kammer in die Wertung eingestellt, dass nicht nur der gesamte Steuerschaden, sondern auch die einzelnen Steuerschäden bei den Kommunen nicht unerheblich waren. Der Angeklagte ist planvoll und mit logistischen Überlegungen zum System der Manipulationen vorgegangen. Daneben hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten mit krimineller Energie begangen wurden. Hierauf deutet bereits das organisierte und konspirative Vorgehen hin. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter Differenzierung nach der Höhe des jeweils eingetretenen Steuerschadens hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: (1) Taten hinsichtlich der Vergnügungssteuer in N. - Schaden bis 10.000,00 EUR: jeweils Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 EUR - Schaden zwischen 10.000,00 EUR und 25.000,00 EUR: jeweils Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 EUR - Schaden über 25.000,00 EUR: jeweils Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten (2) Taten hinsichtlich der Vergnügungssteuer in E.: Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 EUR (3) Taten der Umsatzsteuerhinterziehung - für das Jahr 2012: Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten - für das Jahr 2013: Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten - für das Jahr 2014: Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr - für das Jahr 2015: Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten - für das Jahr 2016: Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten - für das Jahr 2017: Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren - für das Jahr 2018: Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten Gemäß § 54 Abs. 1 StGB war aus den jeweils gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Tat der Umsatzsteuerhinterziehung im Jahr 2017) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. In die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer einerseits eingestellt, dass zwischen den vom Angeklagten begangenen Taten ein enger situativer Zusammenhang besteht. Ferner hat die Kammer das frühe und umfassende Geständnis des Angeklagten X. berücksichtigt. Auf der anderen Seite hat die Kammer nochmals dem eingetretenen Gesamtschaden Gewicht beigemessen. Insgesamt erscheint angesichts der vorgenannten Umstände eine maßvolle Erhöhung der höchsten Einzelstrafe angemessen. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen anzusehen. VI. Einziehung von Wertersatz von Taterträgen hinsichtlich des Angeklagten L. Die Kammer hat zudem die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in Höhe von 1.590.000 EUR hinsichtlich des Angeklagten angeordnet. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist zwingend jeder Vermögenswert einzuziehen, den der Täter „durch“ oder „für“ eine rechtswidrige Tat „erlangt“ hat. Der Angeklagte L. hat den im Tenor genannten Betrag durch die Untreuetaten erlangt. Durch die Tat sind solche Vermögensvorteile erlangt, die dem Täter aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase der Tatausführung so zugeflossen sind, dass er hierüber die tatsächliche Verfügungsmacht ausüben kann und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen sind (BGH, Beschluss vom 15.1.2020 – 1 StR 529/19; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 73 Rdnr. 23). Die Angeklagte L. hat die separierten Bargelder in festgestellte Höhe – auf seine Anweisung – von dem Angeklagten X. und in seltenen Fällen von dem Zeugen ZX. übergeben bekommen. Durch diese Geldübergaben sind die Geldbeträge dem Angeklagten zu eigener Verfügungsmacht gelangt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und ggf. in welchem Umfang der Täter die durch die Tat gewonnene Verfügungsmacht zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgibt (BGH, Urteil vom 18.7.2018 – 5 Str 645/17-). Diese Wertung der Kammer gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte L. die Bargelder nicht selbst aus den Geldspielgeräten genommen hat, sondern dies und die Übergabe des Geldes an ihn an den Angeklagten X. mit der Befugnis zur weiteren Delegierung übertragen hat. Die Bargelder sind dennoch durch den Angeklagten unmittelbar erlangt worden. Der Einziehung unterliegen auch die Vermögenswerte, die der Tatbeteiligte über eine dritte Person unmittelbar erlangt (Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 73 Rdnr. 28). So liegt der Fall hier. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Angeklagten L. handelten quasi als „Bote oder Botin“. Aufgrund der Absprach mit dem Angeklagten X. wurden von der Mitangeklagten C. und der Zeugin UH. Gelder in den Spielhallen separiert und anschließend nach Abholung durch den Angeklagten X. oder den Zeugen ZX. an den Angeklagten L. übergeben. Die von den Mitarbeiterinnen separierten Bargelder sind somit zur Verfügungsmacht des Angeklagten gelangt. Da die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich ist, war gem. § 73c StGB die Einziehung des Wertes der Taterträge anzuordnen. Der Ausschlusstatbestand des § 73e Abs. 1 StGB greift nicht ein. Hinsichtlich der Abgaben- und Steuerhinterziehung hat die Kammer von der Einziehung von Taterträgen abgesehen. Die wirtschaftlichen Vorteile aus den Steuer- und Abgabenersparnissen erzielten allein die G. und die R., die rechtswidrig um die ersparten Steuern bereichert waren. Die Kammer konnte keine hinreichenden Feststellungen dazu treffen, welche Taterträge der Angeklagte L. durch oder für die begangenen Steuer- und Abgabehinterziehungsstraftaten erlangt hat. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu trennen ist. Die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind daher auch dann nicht ohne weiteres durch den Täter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, wenn dieser eine - legale - Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat. Zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den als Organ einer juristischen Person handelnden Täter bedarf es einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht. Vielmehr bedarf es einer Darlegung der besonderen, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigenden Umstände (BGH, Beschluss vom 15.1.2020 − 1 StR 529/19; NStZ 2020, 404, beck-online). Gemessen hieran konnte die Kammer nicht feststellen, dass der als Geschäftsführer für die G. und für die R. handelnde Angeklagte neben den Gesellschaften auch selbst etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat erlangt hat. Dass es sich bei dem Vermögen der Gesellschaften und dem Privatvermögen des Angeklagten um nur vorgeblich getrennte Vermögensmassen handelt, hat die Kammer nicht feststellen können. VII. Vorwurf der versuchten Strafvereitelung gegen die Angeklagte C. Die Angeklagte C. war aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf der versuchten Strafvereitelung freizusprechen. VIII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Angeklagten L. und X. beruht auf §§ 465 Abs. 1, 466 S. 1 StPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Angeklagten C. beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.