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Entscheidung

5 StR 39/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:071216B5STR39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:071216B5STR39.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 39/16 vom 7. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 6. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, dass eine „Verletzung der Hin- weis- und Protokollierungspflichten des § 257c StPO“ vorliege, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist daher unzuläs- sig. Zwar trägt die Revision vor, dass die Belehrung des Angeklagten nach § 257c Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StPO erst nach dessen Zustimmung zum gerichtli- chen Verständigungsvorschlag erfolgt ist (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Sie un- terlässt es aber mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich die Staatsanwalt- schaft zum Verständigungsvorschlag des Gerichts erklärt hat. Aus den vorge- legten Hauptverhandlungsprotokollen ist hierzu nichts ersichtlich; ein sich zu diesem Umstand verhaltender Vortrag des Beschwerdeführers fehlt. Für die Beurteilung, ob eine Verfahrensverständigung entsprechend den Verfahrens- vorschriften zustande gekommen ist (vgl. BVerfGE 133, 168), ist jedoch auch erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag zu- stimmt (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Eine solche Zustimmung wäre von der Staatsanwaltschaft eindeutig zu erklären gewesen (Jahn/Kudlich in Müko-StPO, - 3 - 2016, § 257c Rn. 143). Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine – nicht protokollierte – von der Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Gene- ralbundesanwalts behauptete konkludente Erklärung der Staatsanwaltschaft – vor allem mit Blick auf die Bindungswirkung einer solchen Erklärung (Jahn/Kudlich aaO Rn. 146 ff.) – hierzu nicht aus. Auch der Umstand, dass das Landgericht in den Urteilsgründen von einer wirksamen Verfahrensverständi- gung ausgeht, belegt nicht, dass tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Soweit der Beschwerdeführer nach Kenntniserlangung von der Stellungnahme des Generalbundesanwalts geltend macht, dass ein weiterer Fehler darin zu sehen wäre, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag nicht zugestimmt habe und das Landgericht gleichwohl von einer Verfahrensverstän- digung in den Urteilsgründen ausgegangen sei (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – 2 StR 465/13, BGHR StPO § 257c Verständigung 5), ist dem Senat eine Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers verwehrt. Denn aus- schließlich die in der Revisionsbegründungsschrift innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erklärte Angriffsrichtung der erhobenen Verfahrensrüge bestimmt den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (BGH, Urteile vom 20. Okto- ber 2014 – 5 StR 176/14, NJW 2015, 265, und vom 3. September 2013 – 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671). Die Wirtschaftsstrafkammer hat ferner den jeweils entstandenen Vermögens- schaden rechtsfehlerfrei berechnet. Sie konnte bei der vorliegenden Sachver- haltskonstellation den Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts gegenüber den Darlehensnehmern als völlig wertlos ansehen, weil diese weder finanziell in der Lage noch willens waren, die Darlehensraten zu bedienen (vgl. BGH, Urteil - 4 - vom 26. November 2015 – 3 StR 247/15, NStZ 2016, 343). Die anfänglich er- folgten Darlehensrückzahlungen waren Folge des Tatplans der Angeklagten, der diese Zahlungen nach eigenem Gutdünken bis zur vollständigen Ausrei- chung der Darlehensvaluta vornahm. Sander Dölp Berger Bellay Feilcke