Beschluss
5 StR 39/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rüge unzureichender Belehrung und Protokollierung nach §257c StPO muss formgerecht vorgetragen werden; unvollständiger Sachvortrag macht sie unzulässig.
• Für das Zustandekommen einer Verfahrensverständigung ist die ausdrückliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich (§257c Abs.3 S.4 StPO).
• Die bloß behauptete konkludente Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Protokollierung genügt nicht, insbesondere wegen der Bindungswirkung einer solchen Erklärung.
• Die Revisionsprüfung ist auf die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend gemachten Angriffsrichtungen beschränkt (§345 Abs.1 StPO).
• Die Bemessung des entstandenen Vermögensschadens durch das Landgericht ist in der vorliegenden Konstellation nicht rechtsfehlerhaft, wenn Rückzahlungsansprüche der Kreditinstitute als wertlos angesehen werden können.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverständigung und Formanforderungen an die Revisionsrüge nach §257c StPO • Die Rüge unzureichender Belehrung und Protokollierung nach §257c StPO muss formgerecht vorgetragen werden; unvollständiger Sachvortrag macht sie unzulässig. • Für das Zustandekommen einer Verfahrensverständigung ist die ausdrückliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich (§257c Abs.3 S.4 StPO). • Die bloß behauptete konkludente Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Protokollierung genügt nicht, insbesondere wegen der Bindungswirkung einer solchen Erklärung. • Die Revisionsprüfung ist auf die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend gemachten Angriffsrichtungen beschränkt (§345 Abs.1 StPO). • Die Bemessung des entstandenen Vermögensschadens durch das Landgericht ist in der vorliegenden Konstellation nicht rechtsfehlerhaft, wenn Rückzahlungsansprüche der Kreditinstitute als wertlos angesehen werden können. Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden ein und rügte unter anderem Fehler bei der Belehrung und Protokollierung nach §257c StPO im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verständigung. Er behauptete, die Belehrung sei erst nach seiner Zustimmung zum Verständigungsvorschlag erfolgt und deutete an, die Staatsanwaltschaft habe konkludent zugestimmt. Aus den Hauptverhandlungsprotokollen ergaben sich dazu keine Angaben. Das Landgericht hatte im Urteil von einer wirksamen Verständigung ausgegangen. Weiter stritt die Revision die Berechnung des festgestellten Vermögensschadens durch die Wirtschaftsstrafkammer an, die die Rückzahlungsansprüche der Kreditinstitute als wertlos angesehen hatte. Der Generalbundesanwalt hatte Stellung genommen, woraufhin der Senat ergänzende Erwägungen anstellte. Der Senat beurteilte die Verfahrensrüge als unzulässig und bestätigte die Schadensermittlung des Landgerichts. • Form- und Vortragserfordernis: Nach §344 Abs.2 S.2 StPO muss die Revisionsrüge die tatsächlichen Angaben enthalten, die zur Beurteilung des behaupteten Verfahrensfehlers erforderlich sind; die Rüge ist unzulässig, wenn wesentliche Umstände (hier: ob und wie die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag zugestimmt hat) nicht vorgetragen werden. • Zustimmungserfordernis: Für das Zustandekommen einer Verfahrensverständigung ist gemäß §257c Abs.3 S.4 StPO die eindeutige Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich; diese Zustimmung ist zu protokollieren bzw. eindeutig zu erklären. • Konkludente Zustimmung unzureichend: Eine nicht protokollierte, bloß behauptete konkludente Erklärung der Staatsanwaltschaft genügt vor dem Hintergrund der Bindungswirkung einer solchen Erklärung nicht, um das Zustandekommen der Verständigung zu belegen. • Prüfungsumfang der Revision: Der Prüfungsumfang des Revisionsgerichts richtet sich nach der innerhalb der Frist des §345 Abs.1 StPO in der Revisionsbegründungsschrift erklärten Angriffsrichtung; verspätete oder ergänzende Vorbringen können nicht mehr geprüft werden. • Schadensberechnung: Die Wirtschaftsstrafkammer durfte den Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts als wertlos ansehen, weil die Darlehensnehmer weder finanziell in der Lage noch willens waren, zu zahlen; anfängliche Rückzahlungen folgten dem Tatplan der Angeklagten und rechtfertigen nicht eine Minderung des Schadens. • Rechtsfolgen: Mangels hinreichenden Revisionsvortrags ist die Verfahrensrüge unzulässig; die Sachentscheidung des Landgerichts zur Verständigung und zur Schadensermittlung bleibt somit bestehen. Die Revision des Angeklagten wurde nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen. Die Verfahrensrüge wegen Verletzung der Hinweis- und Protokollierungspflichten des §257c StPO ist unzulässig, weil die Revision nicht darlegte, ob und wie die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag zugestimmt hat; eine bloß behauptete konkludente Zustimmung genügt nicht. Eine weitergehende Prüfung zusätzlicher Behauptungen ist wegen Beschränkung auf die fristgerecht geltend gemachte Angriffsrichtung ausgeschlossen. Die Berechnung des Vermögensschadens durch die Wirtschaftsstrafkammer war ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft, da die Rückzahlungsansprüche als wertlos angesehen werden konnten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.