OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 StR 176/14

BGH, Entscheidung vom

29mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs.1 Nr.4 StPO ist rechtlich erst mit Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft zwingend; eine frühere zwingende Bestellung besteht nicht. • Ein vor der Vorführung zum Haftrichter erfolgtes Aufschieben der Vorführung durch die Polizei verstößt gegen §115 Abs.1 StPO, begründet aber nicht ohne Weiteres ein Verwertungsverbot für anschließende Vernehmungen. • Ein vorab erklärter Verwertungswiderspruch der Verteidigung gilt grundsätzlich für nachfolgende Beweiserhebungen; ein erneuter gesonderter Widerspruch ist regelmäßig nicht erforderlich. • Revisionsrügen sind in ihrem vorgetragenen Umfang zu prüfen; Verfahrensfehler, die nicht gerügt oder im Prozessverlauf nicht verfolgt wurden, sind der Revision regelmäßig nicht zugänglich.
Entscheidungsgründe
Keine vorzeitige Pflichtverteidigerbestellung bei Haftvollzug; Verwertungsverbot nicht begründet • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs.1 Nr.4 StPO ist rechtlich erst mit Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft zwingend; eine frühere zwingende Bestellung besteht nicht. • Ein vor der Vorführung zum Haftrichter erfolgtes Aufschieben der Vorführung durch die Polizei verstößt gegen §115 Abs.1 StPO, begründet aber nicht ohne Weiteres ein Verwertungsverbot für anschließende Vernehmungen. • Ein vorab erklärter Verwertungswiderspruch der Verteidigung gilt grundsätzlich für nachfolgende Beweiserhebungen; ein erneuter gesonderter Widerspruch ist regelmäßig nicht erforderlich. • Revisionsrügen sind in ihrem vorgetragenen Umfang zu prüfen; Verfahrensfehler, die nicht gerügt oder im Prozessverlauf nicht verfolgt wurden, sind der Revision regelmäßig nicht zugänglich. Die Angeklagte wurde beschuldigt, im Jahr 2001 eine 63 Jahre alte Frau getötet zu haben. Nach DNA-Abgleich im Dezember 2012 ergab sich Übereinstimmung mit Spuren am Tatort; daraufhin erließ das Gericht Haftbefehl und die Angeklagte wurde im März 2013 festgenommen. Sie wurde noch am Festnahmetag und am folgenden Morgen nach Belehrung polizeilich vernommen und anschließend dem Haftrichter vorgeführt, der sie erneut vernahm, den Haftbefehl vollstreckte und sofort einen Pflichtverteidiger bestellte. In der Hauptverhandlung widersprach der Verteidiger der Verwertung der vorgerichtlichen Vernehmungen; Polizeibeamte und der Ermittlungsrichter wurden dennoch vernommen. Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte rügte in der Revision insbesondere die unterbliebene frühzeitige Beiordnung eines Verteidigers und die anschließende Verwertung der Vernehmungen. • Die Revision ist zulässig erhoben; ein vorab erklärter Verwertungswiderspruch reicht aus, ein erneuter gesonderter Widerspruch nach den Zeugenvernehmungen war nicht erforderlich (§344 Abs.2 StPO). • Die verfahrensgegenständlichen Tatsachen: Festnahme, polizeiliche Vernehmungen und anschließende Vorführung vor den Haftrichter sind dargestellt; der Haftrichter hat nach Belehrung vernommen und den Haftvollzug angeordnet, woraufhin ein Pflichtverteidiger bestellt wurde. • Nach ständiger Rechtsprechung und der gesetzlichen Regelung ist eine zwingende Pflichtverteidigerbestellung vor Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft nicht geboten (§141 Abs.3 Satz2, §140 Abs.1 Nr.4 StPO; Art.6 Abs.3 c MRK wird damit nicht verletzt). Der Gesetzgeber hat den Zeitpunkt der zwingenden Bestellung bewusst an die Vollstreckung der Untersuchungshaft geknüpft. • Die Polizei hat gegen §115 Abs.1 StPO verstoßen, indem sie die Vorführung verzögerte; dieser Verstoß verengt jedoch nicht den Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Hinwirkens auf Verteidigerbestellung und rechtfertigt nicht automatisch ein Verwertungsverbot. • Ein Verwertungsverbot käme nur in Betracht, wenn die Polizei die Vorführung bewusst unterlassen hätte, um die Beiordnung zu umgehen; hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Polizeibeamten wollten offenbar dem Haftrichter eine Grundlage für die Haftentscheidung verschaffen. • Die Revision rügte primär das Unterlassen einer früheren Verteidigerbestellung; eine gesonderte Verfahrensrüge zur Verzögerung der Vorführung wurde nicht erhoben, sodass der Senat dies nicht vertieft prüfen muss (§344 Abs.2 StPO und Revisionsbeschränkung). • Die in der Revision erhobene Sachrüge führt ebenfalls nicht zu einem durchgreifenden Nachteil für die Angeklagte; geständige Angaben und weitere Indizien rechtfertigen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Das Landgerichtsurteil bleibt in vollem Umfang bestehen; die sofortige Bestellung des Pflichtverteidigers nach Anordnung des Haftvollzugs war verfahrensrechtlich ausreichend und rechtskonform. Zwar lag ein Verstoß gegen §115 Abs.1 StPO vor, weil die Polizei die Vorführung verzögerte, doch begründet dieser Umstand kein Verwertungsverbot und führt nicht zur Aufhebung des Urteils. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.