OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 StR 465/13

BGH, Entscheidung vom

7mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Verständigung nach § 257c StPO kommt nur nach den dort geregelten Voraussetzungen zustande; Ankündigung durch das Gericht und Zustimmung von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft sind erforderlich. • Fehlende Zustimmung zu einer Verständigung führt zu einem Verfahrensfehler, der sowohl den Strafausspruch als auch den Schuldspruch beeinträchtigen kann. • Wird das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Regeln für Verständigungen aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Verständigung nach §257c StPO führt zur Aufhebung und Zurückverweisung • Eine Verständigung nach § 257c StPO kommt nur nach den dort geregelten Voraussetzungen zustande; Ankündigung durch das Gericht und Zustimmung von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft sind erforderlich. • Fehlende Zustimmung zu einer Verständigung führt zu einem Verfahrensfehler, der sowohl den Strafausspruch als auch den Schuldspruch beeinträchtigen kann. • Wird das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Regeln für Verständigungen aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Strafkammer verurteilte zwei Angeklagte wegen mehrfachen schweren Bandendiebstahls und versuchten schweren Bandendiebstahls zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen. Während der Hauptverhandlung kam es nach einer Unterbrechung zu einem Rechtsgespräch; der Vorsitzende kündigte Anhaltspunkte zu möglichen Obergrenzen der Gesamtstrafen bei Geständnissen an. Die Angeklagten gaben anschließend in der Hauptverhandlung Einlassungen ab, die zunächst durch ihre Verteidiger formuliert und dann von den Angeklagten bestätigt und ergänzt wurden. Das Urteil stellte fest, den Geständnissen sei eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen. Die Staatsanwaltschaft legte mit einer Verfahrensrüge Revision ein und rügte, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verständigung nicht erfüllt seien. • § 257c Abs. 1, Abs. 3 StPO erlaubt Verständigungen in der Hauptverhandlung nur, wenn das Gericht die mögliche Ausgestaltung ankündigt und Angeklagter sowie Staatsanwaltschaft ausdrücklich zustimmen. • Das in der Hauptverhandlung geführte Rechtsgespräch und die Ankündigung von Strafobergrenzen erfüllen nach Aktenlage nicht die gesetzlichen Formerfordernisse, weil die erforderlichen Zustimmungserklärungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nicht protokolliert wurden. • Mangels Wirksamkeit der Verständigung liegt ein Verfahrensfehler vor, der den Strafausspruch betrifft; zudem können durch das fehlerhafte Verfahren die von Verteidigern formulierten und von den Angeklagten bestätigten Geständnisse beeinflusst sein, sodass auch der Schuldspruch betroffen ist. • Aufgrund dieser Verfahrensmängel ist das Urteil im Umfang der getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts wurde mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Aufhebung erfolgte, weil die für eine Verständigung nach § 257c StPO erforderlichen Zustimmungserklärungen von Angeklagten und Staatsanwaltschaft nicht vorliegen und dadurch ein Verfahrensfehler entstanden ist. Dieser Fehler betrifft sowohl den Strafausspruch als auch den Schuldspruch, da die gestellten und bestätigten Einlassungen der Angeklagten durch das fehlerhafte Verfahren beeinflusst sein können.