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Urteil

IX ZR 65/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners voraus; diese Kenntnis kann nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet werden, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass Zahlungsunfähigkeit drohte und die Leistung die Gläubiger objektiv benachteiligte. • Zahlungseinstellung begründet nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit; Indizien hierfür können u.a. andauernde Rückstände, Stundungsvereinbarungen nach bereits eingetretenen Zahlungsausfällen und wiederholte nur teilbezogene Zahlungen sein. • Eine bargeschäftsähnliche Lage kann den Benachteiligungsvorsatz entkräften, kommt aber bei einem verlängerten/erweiterten Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) und unregelmäßigen Pauschalzahlungen meist nicht in Betracht. • Fehlende Widerlegung der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit und Vorliegen zahlungsrelevanter Indizien rechtfertigen die Anfechtbarkeit von Zahlungen ab Juli 2008 in Höhe von 84.904,09 €.
Entscheidungsgründe
Vorsatzanfechtung bei andauernder Zahlungseinstellung trotz Kontokorrentvorbehalt • Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners voraus; diese Kenntnis kann nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet werden, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass Zahlungsunfähigkeit drohte und die Leistung die Gläubiger objektiv benachteiligte. • Zahlungseinstellung begründet nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit; Indizien hierfür können u.a. andauernde Rückstände, Stundungsvereinbarungen nach bereits eingetretenen Zahlungsausfällen und wiederholte nur teilbezogene Zahlungen sein. • Eine bargeschäftsähnliche Lage kann den Benachteiligungsvorsatz entkräften, kommt aber bei einem verlängerten/erweiterten Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) und unregelmäßigen Pauschalzahlungen meist nicht in Betracht. • Fehlende Widerlegung der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit und Vorliegen zahlungsrelevanter Indizien rechtfertigen die Anfechtbarkeit von Zahlungen ab Juli 2008 in Höhe von 84.904,09 €. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der S. GmbH, die seit 2003 Waren vom Beklagten bezog. Zwischen 2004 und 2005 geriet die Schuldnerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten; Sanierungsmaßnahmen und Teilforderungsverzichte verhinderten zunächst ein Insolvenzverfahren. Ab 2006 vereinbarten Schuldnerin und Beklagter, Zahlungen nur noch im Zusammenhang mit Neubestellungen und nach Kassenlage zu leisten; dennoch blieben Rückstände. Im Dezember 2007 wurden Verbindlichkeiten einmalig ausgeglichen, danach wuchsen die Forderungsrückstände wieder an. Der Kläger verlangt die Rückgewähr von Zahlungen des Beklagten aus der Zeit 02.01.2007 bis 04.09.2009 als vorsatzanfechtbar; streitig ist insbesondere, ab welchem Zeitpunkt eine Anfechtung möglich ist und ob eine bargeschäftsähnliche Lage vorliegt. • Revisionszulassung erfolgte, die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 561 ZPO). • Die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sind gegeben, weil die Schuldnerin bereits seit 2005 zahlungsunfähig bzw. in Zahlungseinstellung war (§ 17 Abs. 2 InsO) und der Beklagte hiervon Kenntnis hatte; die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greift ein. • Zahlungseinstellung ist hier nachweisbar: erhebliche Steuerschulden, Teilforderungsverzichte der Bank, Stundungs- und Zahlungsvereinbarungen sowie andauernde Rückstände bei dem Beklagten (Negativsaldo u.a. ab Feb. 2008). • Die Vereinbarung mit dem Beklagten über Zahlungen nach Kassenlage und die unregelmäßigen, pauschalen Abschlagszahlungen belegen, dass keine branchenübliche und erst recht keine dauerhaft tragfähige Konsolidierung der Zahlungsfähigkeit erreicht wurde; eine Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber allen Gläubigern wurde nicht dargetan. • Eine mögliche bargeschäftsähnliche Lage, die den Benachteiligungsvorsatz entkräften könnte, liegt nicht vor: der Beklagte hielt einen verlängerten/erweiterten Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt), es fehlte an unmittelbarem Zug-um-Zug-Austausch und an gleichwertiger Gegenleistung; die Zahlungen waren eher Abschlagsleistungen zur Kreditgewährung. • Mangels substantiierten Vortrag des Beklagten zur Wiederherstellung der allgemeinen Zahlungsfähigkeit hat dieser die Widerlegung der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nicht erbracht; daher sind die Zahlungen ab Juli 2008 anfechtbar (§§ 129,133,143 InsO; §§ 818,819,291 BGB). Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger kann vom Beklagten die Rückgewähr der ab Juli 2008 erhaltenen Zahlungen in Höhe von 84.904,09 € nebst Zinsen verlangen, da die Schuldnerin bereits in Zahlungseinstellung bzw. zahlungsunfähig war und der Beklagte hiervon Kenntnis hatte, die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO folglich greift. Eine bargeschäftsähnliche Lage, die den Benachteiligungsvorsatz entfallen lassen könnte, wurde nicht festgestellt, weil ein Kontokorrentvorbehalt und unregelmäßige pauschale Abschlagszahlungen vorlagen. Der Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit insgesamt wiederhergestellt habe; daher bleibt die Anfechtung für den streitigen Betrag bestehen und die Zahlungspflicht des Beklagten zu Gunsten der Insolvenzmasse besteht.