OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 94/18

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:1023.4U94.18.00
9Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen - 5. Zivilkammer - vom 22.05.2018 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.129,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2017 zu zahlen Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.129,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen - 5. Zivilkammer - vom 22.05.2018 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.129,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2017 zu zahlen Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.129,48 € festgesetzt. I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) gegen die Beklagte aus Insolvenzanfechtung einen Rückgewähranspruch in Höhe von 40.129,48 € wegen Drittschuldnerzahlungen geltend, welche die Schuldnerin in der Zeit vom 31.01.2011 bis 05.03.2014 aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten wegen einer vollstreckbaren Forderung gegen den damaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin Herrn A1 auf einen Anspruch auf Darlehenszinsen und -rückzahlung des Herrn A1 gegen die Schuldnerin geleistet hat. Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 9.218,16 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Schuldnerin die angefochtenen Zahlungen bis zum 30.04.2013 nicht mit dem Vorsatz vorgenommen habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Eigene Kenntnis von ihrer Zahlungsunfähigkeit habe die Schuldnerin erst ab dem 31.05.2013 gehabt. Zwar sei in der Mitteilung der Schuldnerin an die Beklagte vom 26.08.2010, die Ertragslage der Schuldnerin habe sich nicht nachhaltig verbessert, im Hinblick auf die frühere Erklärung vom 28.04.2006, die Darlehensmittel stünden liquiditätsmäßig nicht zur Verfügung und eine Rückzahlung des Darlehns sei nicht möglich, die Mitteilung zu sehen, auch fortwährend fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können. Dem stehe auch das Ratenzahlungsangebot i.H.v. 1.000 € monatlich nicht entgegen. Allerdings seien Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich gestundet sind, bei der weiteren Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Unter eine derartige Stundung falle auch ein bloßes Stillhalten. Aus diesem Grund sei im vorliegenden Fall die Zahlungseinstellung infolge der Ratenzahlungsvereinbarung vom 26./31.08.2010 zunächst wieder entfallen und erst zum 31.05.2013 wieder aufgelebt, nachdem die Schuldnerin die gegenüber der Beklagten vereinbarungsgemäß zu erbringende Ratenzahlungen nur noch mehr als einen Monat verspätet geleistet hat. Soweit die fälligen Zahlungen für einige Monate davor verspätet erfolgt seien, handle es sich lediglich um Zahlungsstockungen, weil die Leistung jeweils noch innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erfolgt sei. Die Grenze zur Zahlungseinstellung sei erst mit der verspäteten Zahlung der Rate für den Monat April 2013 überschritten worden, welche am 30.04.2013 fällig gewesen sei und am 06.06.2013 gezahlt wurde. Ab der Zahlung vom 06.06.2013 lägen sowohl bei der Schuldnerin als auch bei der Beklagten die subjektiven Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung aufgrund der Kenntnis von der Nichtzahlung der vereinbarten Raten trotz Fälligkeit vor. Das Urteil wurde dem Kläger am 31.05.2018 zugestellt. Er hat am 27.06.2018 Berufung eingelegt und diese am 30.07.2018 begründet. Er verfolgt seinen Klageantrag aus der 1. Instanz in vollem Umfang weiter, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, und rügt, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, die - vom Landgericht zutreffend angenommene - einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei durch die Stundung der Forderung aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung wieder entfallen. Das Landgericht habe hierzu nicht die Rechtsprechung des BGH berücksichtigt, dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht entfallen lasse, wenn mit dieser gerade die Verbindlichkeit gestundet werde, anhand deren Nichtbegleichung die Zahlungseinstellung der Schuldnerin festgestellt werde. Er ist der Auffassung, dass aus der Erbringung von Ratenzahlungen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit anhand der Zahlungseinstellung nicht darauf geschlossen werden könne, dass die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wieder entfallen sei. Die Erklärung, nicht zahlen zu können, sei ein Indiz für die Zahlungseinstellung, selbst wenn sie mit der Bitte um Stundung verbunden werde. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner erkläre, jetzt schon zu wissen, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht werde zahlen können. Im vorliegenden Fall erlaube der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung nicht den Rückschluss auf eine Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit. Darüber hinaus habe das Landgericht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien verkannt. Eine einmal festgestellte Zahlungsunfähigkeit bestehe solange fort, bis ein Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen habe, was von dem Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zudem hat sie am 10.09.2018 fristgemäß Anschlussberufung eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Sie wiederholt ihre schon in 1. Instanz vertretene Rechtsauffassung, dass im vorliegenden Fall keine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten sei, weil die Schuldnerin auf der Grundlage der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 13.04.2006 gezahlt habe, aufgrund dessen der Beklagten ein unanfechtbares Pfändungspfandrecht und mithin ein Absonderungsrecht zugestanden habe. Darüber hinaus meint sie, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung ausgegangen sei. Aus den Mitteilungen der Schuldnerin vom 26.08.2010 i.V.m. der früheren Erklärung vom 28.04.2006 könne nicht auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin geschlossen werden. Die Mitteilung, fortwährend fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, sei den Schreiben nicht im Ansatz zu entnehmen. Sie verweist darauf, dass die Laufzeit des Darlehens durch eine Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und der Schuldnerin bis zum 31.12.2010 erstreckt worden sei, so dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung eine Fälligkeit des Darlehens noch gar nicht vorgelegen habe. Jedenfalls könne aber keine Kenntnis von einer möglichen Zahlungseinstellung der Schuldnerin auf Seiten der Beklagten angenommen werden. Sie meint, aus der von der Schuldnerin vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung für Juli 2010 sowie dem Jahresabschluss 2011 seien positive Betriebsergebnisse zu entnehmen. Zur Begründung der Anschlussberufung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Überschreitung der Fälligkeitstermine für die ab April 2013 fällig gewordenen Raten deswegen nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung hätten hindeuten müssen, weil zu diesem Zeitpunkt lediglich noch 9 Raten zu je 1.000 € zur Zahlung offen gestanden haben. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 2 Jahren pünktlich Raten geleistet worden seien. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen einer Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO a. F. ein auf Zahlung eines den im Zeitraum vom 31.01.2011 bis 05.03.2014 an die Beklagte geleisteten Zahlungen der Schuldnerin entsprechenden Gesamtbetrages in Höhe von 40.129,48 € gerichteter Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO a.F. zu. Die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung der einzelnen Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO a.F. liegen vor. 1. Bei den angefochtenen Zahlungen handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin, die in Höhe des durch die Zahlungen bewirkten Liquiditätsabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO durch Verkürzung der Aktivmasse bewirkt haben. Dabei steht einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger der Schuldnerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Umstand entgegen, dass sie wegen der Forderung gegen den damaligen Gesellschafter und Geschäftsführer eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich dessen Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die Schuldnerin ausgebracht hatte. Denn dadurch wurde lediglich ein Gläubigerwechsel bewirkt: die Beklagte war nunmehr anstelle des ursprünglichen Gläubigers zur Einziehung der Forderung berechtigt und die Schuldnerin konnte schuldbefreiend nur noch an die Beklagte leisten (vgl. Zöller-Herget, zu § 836 ZPO, Rn.1 ff.). Die Leistung der Schuldnerin an die Beklagte zur Erfüllung der Forderung führte jedoch in gleicher Weise zu einer Verkürzung der Aktivmasse und dadurch zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger wie eine Leistung an ihren ursprünglichen Gläubiger. 2. In subjektiver Hinsicht setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO voraus, dass der Schuldner bei der Rechtshandlung mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und dass der andere Teil den Vorsatz des Schuldners zur Zeit der Handlung kannte. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Dabei hat der Tatrichter die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 14.07.2016, IX ZR 188/15, Rn. 12, zit. nach juris). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S.1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Die Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 24.03.2016, IX ZR 242/13, Rn. 7 m.w.N., zit. nach juris). Für eine Zahlungseinstellung reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn. 19 m.w.N.). Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss. Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 09.06.2016, IX ZR 174/15, Rn.17; Urteil vom 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn.13, jeweils m.w.N., zit. nach juris). Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens. Eine Bitte um Ratenzahlung ist jedoch ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH, Urteil vom 18.01.2018, IX ZR 144/16, Rn. 20 m.w.N, zitiert nach Juris). Nach diesen Maßstäben ergibt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Indizien die Überzeugung des Senats, dass schon zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung am 26./31..08.2010 eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin vorlag, die die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründete und dazu führte, dass sämtliche im nachfolgenden Zeitraum vorgenommenen gläubigerbenachteiligenden Raten- und Zinszahlungen auf einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin beruhten, den die Beklagte erkannt hat. Maßgebend für diese Würdigung sind die eigenen Erklärungen der Schuldnerin gegenüber der Beklagten sowie die von ihr vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Bereits die Angaben der Schuldnerin im Schreiben vom 28.04.2006 an die Beklagte (Anl. K5, Bl. 34, 35 der Akte) ließen erkennen, dass die Schuldnerin über keine ausreichende Liquidität verfügte, um die, damals noch nicht zur Rückzahlung fällige, Darlehensschuld erfüllen zu können. Die Schuldnerin teilte mit, dass das Darlehen nicht zu einer Erhöhung der Liquidität geführt habe und die Bilanzgewinne aus den Geschäftsjahren 2003 und 2004 nicht ausgeschüttet, sondern aus Liquiditätsgründen auf neue Rechnung vorgetragen wurden. Auch eine Erfolgsprämie wurde dem Geschäftsführer A1 aus Liquiditätsgründen nicht ausgezahlt. Lediglich die Darlehenszinsen für das Jahr 2005 i.H.v. 2.093,16 € standen zur Auszahlung an die Beklagte bereit. Zum Zeitpunkt der nächsten Korrespondenz Mitte des Jahres 2010 war der Darlehensrückzahlungsanspruch zur Rückzahlung fällig. Soweit die Beklagte hierzu vorgetragen hat, dass der Geschäftsführer A1 mit der Beklagten eine Prolongation des Darlehens über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit bis zum 31.12.2008 hinaus bis zum 31.12.2010 vereinbart hatte, war diese Vereinbarung angesichts der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.04.2006 unwirksam. Offensichtlich hatte die Beklagte dieser Vereinbarung auch nicht zugestimmt, denn sie forderte Mitte des Jahres 2010 die Rückzahlung des Darlehens von der Schuldnerin. Der Bitte der Beklagten um Ratenzahlung mit Schreiben vom 26.08.2010 (Anl. K7, Bl. 38 ff. d.A.) ging einerseits eine ernsthafte Einforderung der Forderung durch die Beklagte voraus und war andererseits mit der Erklärung der Schuldnerin verbunden, die Summe nicht auf einmal bezahlen zu können. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Beklagte ausweislich des Eingangssatzes des Schreibens der Schuldnerin einen längeren Zeitraum zur Vorlage eines Zahlungsvorschlags gewährt hat, nachdem sie die Zahlungen einer Summe verlangt hat. Ihren Zahlungsvorschlag verband die Schuldnerin nunmehr mit der Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Monat Juli 2010 und dem Hinweis, dass daraus zu ersehen sei, dass sich die Ertragslage der Schuldnerin nicht nachhaltig verbessert habe. Demgemäß galt also immer noch der Stand wie im Schreiben vom 28.04.2006, als für eine Rückzahlung des Darlehens keine ausreichende Liquidität vorhanden war. Die nachfolgende Erklärung, dass der Geschäftsführer verhalten zuversichtlich sei für eine weitere Entwicklung des Jahres 2010 und des Jahres 2011, bringt lediglich eine Hoffnung zum Ausdruck, jedoch keine konkreten, gesicherten Erwerbsaussichten für die Zukunft. Aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung für Juli 2010 ergibt sich zwar für diesen Monat ein vorläufiges positives Ergebnis von 23.987,74 €, für den Zeitraum von Januar 2010 bis Juli 2010 dagegen ein Verlust in Höhe von insgesamt 3.851,07 €. Entgegen der Auffassung der Beklagten zeigt die betriebswirtschaftliche Auswertung kein positives Bild der Geschäftstätigkeit, vielmehr hatte die Schuldnerin bis Juli 2010 also noch keinen Gewinn, sondern nur einen Verlust erwirtschaftet, welcher sich durch den Gewinn im Monat Juli lediglich reduziert hatte. Schließlich läßt die Tatsache, dass sich die Schuldnerin veranlasst sah, der Beklagten ihre betriebswirtschaftliche Auswertung zu übersenden und damit Einblick in ihre wirtschaftliche Situation zu gewähren, darauf schließen, dass sie die Einforderung der fälligen Forderung durch die Beklagte als drängend ansah. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Lage war, anders als andere Gläubiger eigene Titulierungen vorzunehmen. Die durch die Annahmeerklärung der Beklagten vom 31.08.2011 abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung führte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu einem Entfallen der bereits zuvor eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich gestundet sind, dürfen zwar bei der Prüfung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Auch der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung enthält eine solche Stundung. Die gestundete Gesamtverbindlichkeit muss deshalb, sofern es sich nicht um eine erzwungene Stundung handelt, außer Betracht bleiben, wenn es darum geht, für die Zeit nach dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung eine Zahlungsunfähigkeit - erstmals - festzustellen. Handelt es sich bei dieser Verbindlichkeit um die einzige, auf welche die Zahlungsunfähigkeit gestützt werden soll, muss die Feststellung scheitern. Anders verhält es sich aber, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte, bevor Ratenzahlung vereinbart wurde. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24). Hierfür genügt es nicht, dass mit der Ratenzahlungsvereinbarung diejenige Verbindlichkeit als gestundet gilt, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt. Der Anfechtungsgegner hat vielmehr zu beweisen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Dazu gehört zum einen, dass er die vereinbarten Raten zahlt. Darüber hinaus muss der Schuldner aber auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten begleichen (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13 -, Rn. 10 - 11, juris mwN.). Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Im Gegenteil bestehen auch nach Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung hinreichende Indizien, welche zwingend auf eine weiter fortbestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hindeuten. Mit Schreiben vom 01.02.2011 (Anlage K9, Bl. 50 f. d.A.) teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, dass entgegen den Hoffnungen des Geschäftsführers sich für 2010 kein Gewinn, sondern vielmehr ein Verlust von knapp 13.000 € ergeben hat. Gleichwohl sei sie nunmehr bereit, die monatlichen Ratenzahlungen von 1.000 € aufzunehmen. Damit ist jedoch die Erklärung verbunden, mehr als die Raten auch nicht zahlen zu können. Zudem enthält das Schreiben die einschränkende Erklärung, dass die Zahlungen in Zukunft tunlichst monatlich eingehalten werden sollen. Eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2010 scheide aber aus den genannten Gründen aus. Damit bringt die Schuldnerin zum Ausdruck, dass sie sich zwar bemühen wird, die monatlichen Zahlungen zukünftig einzuhalten, dies aber selbst nicht als gewiss ansieht, sondern vielmehr am finanzwirtschaftlichen Abgrund operierte. Ferner war dem Schreiben die betriebswirtschaftliche Auswertung Dezember 2010 beigefügt (Bl. 52-56 d.A.), aus der sich ergibt, dass auch im Jahr 2009 ein Verlust i.H.v. 23.511,83 € erwirtschaftet wurde, so dass für die Beklagte auch klar ersichtlich war, dass die Schuldnerin fortwährend unwirtschaftlich arbeitete. Hinzu kommt, dass aus Sicht der Beklagten ausweislich der Schreiben vom 17.02.2011 die Ratenzahlungen jeweils zum Anfang eines Monats fällig sein sollten, denn mit diesem Schreiben mahnte sie auch schon die rückständige Februarrate an. Somit waren sämtliche Zahlungen, auch schon die Januarrate, mit einer Verspätung von mehr als 3 Wochen gezahlt worden. Dies ist der Zeitraum, der von der Rechtsprechung als maßgebend angesehen wird, innerhalb dessen die Zahlungsstockung beseitigt sein muss, andernfalls sie als Zahlungsunfähigkeit behandelt wird (BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04 -; Urteil vom 09.06.2016 - IX ZR 174/15 -, Rn.27, juris). Noch deutlicher wurde schließlich die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin mit Schreiben vom 23.04.2012 sowie dem beigefügten Jahresabschluss zum 31.12.2011 (Anlage K 12, Bl. 61ff. d.A.) erklärt. Es wird ausdrücklich mitgeteilt, dass trotz eines im Jahr 2011 erwirtschafteten Überschusses von 27.696,39 € die Überweisung einer 50%igen Gewinnbeteiligung nicht möglich ist, weil der Jahresüberschuss aus bilanzrechtlichen Gründen gegen den durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von 96.045,95 € gebucht werden musste, so dass die Firma nun erstmals wieder über ein buchmäßiges Eigenkapital von 470,37 € verfügt. Ohne Existenzgefährdung könne sie daher aus dem Jahresüberschuss keinen irgendwie gearteten Betrag zur Verfügung stellen. Die monatlichen Raten von 1.000 € strecke der Geschäftsführer Herr B teilweise aus seinen Eigenmitteln vor, um dann nach entsprechenden Einnahmen wieder einen internen Ausgleich herbeizuführen. Er wolle auf jeden Fall die monatlichen Raten von 1.000 € einhalten, um das Darlehen bedingungsgemäß zurückzuführen. Dies wäre aber gefährdet, wenn er der Gesellschaft jetzt Liquidität entziehen müsste. Daraus geht eindeutig hervor, dass die Gesellschaft noch nicht einmal in der Lage ist, die monatlichen Raten von 1.000 € vollständig aus eigener Liquidität zu bezahlen, sondern dies nur durch jedenfalls teilweise Inanspruchnahme eines Darlehens aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers möglich ist. Die mangelnde Liquidität der Schuldnerin wird sodann durch den dem Schreiben anliegenden Jahresabschluss vom 31.12.2011 weiter verdeutlicht: Einem Kassenbestand von 67.507 50,94 € stehen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. 136.295,57 € und sonstige Verbindlichkeiten i.H.v. 182.729,97 € gegenüber. Die offenen Forderungen betragen somit im Jahr 2011 insgesamt 326.294,45 € und haben sich gegenüber dem Vorjahr, in welchem sie noch 158.485,38 € betrugen, verdoppelt. Die Feststellung, dass ein Schuldner wegen Zahlungseinstellung zahlungsunfähig geworden ist, wirkt fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat. Für eine solche Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sind nicht nur die vereinbarten Zahlungen gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, sondern der Schuldner muss zumindest auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen. Die Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber allen Gläubigern hat der Anfechtungsgegner als derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich hierauf beruft (zum Ganzen: BGH, Urteil v. 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn. 25 m.w.N, zitiert nach Juris, sowie Rn. 25 zur bargeschäftsähnlichen Lage). Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil v. 25.02.2016, IX ZR 109/15, Rn. 24, zitiert nach Juris). Die subjektiven Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung sind ferner nicht dadurch entfallen, dass die Schuldnerin ihren Ratenzahlungsverpflichtungen einigermaßen pünktlich nachgekommen ist. Dies rechtfertigt weder objektiv noch unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes der Beklagten die Schlussfolgerung auf eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Schuldnerin, da von der Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich ist, wie sich das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern gestaltet hat. Vielmehr spricht der Inhalt des Schreibens der Schuldnerin vom 23.04.2012 sowie der diesem beigefügte Jahresabschluss zum 31.12.2011 entscheidend dagegen. Die Beklagte konnte aufgrund der einigermaßen pünktlich erfolgten Ratenzahlungen nicht davon ausgehen, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten auch gegenüber anderen Gläubigern in gleicher Weise ordnungsgemäß erfüllte. Denn die Schuldnerin war aufgrund der bereits zuvor ausgesprochenen Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einem erheblichen Zahlungsdruck ausgesetzt. Die nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugung des Senats davon, dass die Schuldnerin die erforderliche Kenntnis der die Zahlungseinstellung begründenden tatsächlichen Umstände hatte und im Hinblick auf das sich aus ihrer gewerblichen Tätigkeit ergebende Vorhandensein weiterer Gläubiger mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte, ergibt sich ebenso wie die auf Seiten der Beklagten bestehende Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin daraus, dass der Schuldnerin und der Beklagten alle Umstände bekannt waren, die den Schluss auf die Zahlungseinstellung der Schuldnerin nach der vorstehenden Würdigung rechtfertigen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Schuldnerin und die Beklagte aus den ihr bekannten Umständen, die zwingend auf die Zahlungseinstellung hinwiesen, die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung auf eine bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gezogen haben. 3. Der Klageanspruch ist nicht verwirkt. Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Beklagte sieht das Zeitmoment dadurch als erfüllt an, dass der Kläger den Rückgewähranspruch außergerichtlich erstmals mit Schreiben vom 13.11.2017 geltend gemacht hat. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch nicht einmal die reguläre Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelaufen. Der Rückgewähranspruch gemäß § 143 InsO entsteht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zu laufen und endete daher im vorliegenden Fall frühestens mit Ablauf des 31.12.2017. Vor Ablauf der Regelverjährung bestand kein Anlass für die Beklagte anzunehmen, dass sie keinen Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung mehr ausgesetzt werden würde. Die Beklagte legt ferner nicht dar, welche Vermögensdispositionen sie im Vertrauen auf eine möglicherweise nicht mehr erfolgende Inanspruchnahme getroffen hat (Umstandsmoment). 4. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 GKG, 3 ZPO.