Urteil
4 U 186/17
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0717.4U186.17.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.07.2017 - 1. Zivilkammer - abgeändert.
Das Versäumnisurteil vom 11.01.2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.366,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.141,90 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 28.366,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.07.2017 - 1. Zivilkammer - abgeändert. Das Versäumnisurteil vom 11.01.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.366,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2014 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.141,90 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 28.366,85 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A1 GmbH von dem Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung Rückzahlung von in der Zeit vom 08.08.2011 bis 23.08.2012 erhaltener Zahlungen sowie in der Zeit vom 31.01.2013 bis 30.09.2013 durch Kontenpfändung vollstreckter Beträge in Höhe von insgesamt 28.366,85 €. Am 11.01.2017 erging ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil. Auf den zulässigen Einspruch des Klägers hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt nach § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, weil es jedenfalls an der durch gewichtige Beweisanzeichen begründeten Kenntnis des Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin fehle. Der Umstand, dass die Schuldnerin die Beitragsrückstände gegenüber dem Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen habe, stelle nur ein im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigendes Beweisanzeichen dar, welches für sich alleine keine widerlegliche Vermutung der Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit begründe. Die Schuldnerin habe zwar unstreitig im Zeitraum April 2011 bis April 2012 die Beiträge nur schleppend und in Teilbeträgen gezahlt. Auch mussten die Beiträge für Mai bis August 2012 tituliert und durch Forderungspfändungen beigetrieben werden. Allerdings habe allein die schleppende und ausbleibende Forderungstilgung keine Auffälligkeit für den Beklagten gezeigt, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereits zuvor erhebliche Verzugszeiträume vorgelegen und mehrere Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht geführt worden seien, ohne dass für diese Zeiträume die Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO behauptet worden wären. Schon im 1. Quartal 2010 hätten die Verzugszeiträume 3,4-5,4 Monate betragen, mit dem Beitrag für Juni 2010 habe sich die Schuldnerin ca. 10 Monate in Verzug befunden. Die Situation habe sich folglich aus Sicht des Beklagten auch nicht dahingehend auffällig zugespitzt, dass die Verzugszeiträume länger geworden seien. Schon für Beitragszeiten vor März 2011 titulierte Forderungen in Höhe von über 8.000 € hätten im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden müssen. Hinzu komme, dass die Forderungen des Beklagten nicht strafbewehrt seien und die Beiträge gerade das Insolvenzrisiko der Beschäftigten bezüglich der Abgeltung von Urlaubsansprüchen absichern sollten, weshalb die Schuldnerin hierfür möglicherweise gar keine wirtschaftliche Notwendigkeit gesehen habe. Schließlich sei die Branche der Schuldnerin mit stockenden Werklohneingängen konfrontiert, weshalb auch die Inanspruchnahme einer Kreditlinie durch die Schuldnerin noch nicht den Verdacht drohender Zahlungsunfähigkeit rechtfertige. Jedenfalls habe aber der Beklagte der Schuldnerin noch am 31.07.2013, also zwischen den u.a. streitgegenständlichen Überweisungen der Drittschuldnerin vom 07.05.2013 und 05.09.2013 einen Betrag von mindestens 3.924,13 € für an ihre Arbeitnehmer ausgezahlte Bruttobeträge an Urlaubsentgelt und/oder Urlaubsvergütungen erstattet, obwohl ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nur dann bestehe, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung sein Beitragskonto ausgeglichen sei. Gerade das bei den Beklagten auftretende Wechselspiel zwischen Beitragsrückständen, die zu titulieren sind, und Erstattungsansprüchen zeige, dass aufgrund der Zahlungsrückstände nicht der naheliegende Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit gezogen werden müsse. Hinzu komme, dass gerichtsbekannt in der Branche der Schuldnerin viele Unternehmen auch vor dem Hintergrund der wechselnden Rückstände und Erstattungsansprüche, die verhältnismäßig günstigen Verzugszinsen in Kauf nähmen, ohne dass jeweils eine Zahlungsunfähigkeit drohe, wie dies auch die Schuldnerin hier vor dem vom Kläger behaupteten Krisenzeitpunkt getan habe. Gegen das dem Kläger am 10.08.2017 zugestellte Urteil hat er am 06.09.2018 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er verfolgt seinen Klageantrag aus der 1. Instanz weiter und rügt, dass das Landgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungs-vorsatz des Schuldners auszugehen ist, nicht beachtet habe. Die vom Landgericht aufgeführten Indizien, die aus Sicht des Beklagten die Zahlungsrückstände der Schuldnerin als nicht auf eine bestehende Zahlungsunfähigkeit hindeutend aussehen ließen, seien nicht überzeugend. Dies würde bedeuten, dass Zahlungsrückstände bei dem Beklagten eigentlich überhaupt keine Aussagekraft hätten. Die Tatsache, dass das Beitragskonto im Juli 2012 nahezu ausgeglichen gewesen sein soll, sei unerheblich, weil es nicht auf eine ex-post-Betrachtung ankomme. Das Landgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen, wonach sich die Schuldnerin schon ab Ende 2010 in einer wirtschaftlichen Krise befunden habe, welche sich durch Aufhebung einer Stundung des Bundesamts für Justiz am 18.03.2011 noch vertieft habe, so dass es schon im Frühjahr 2011 zu erheblichen Rückständen gegenüber Krankenkassen und dem Finanzamt gekommen sei. Schon für Dezember 2010 hätten Lohnrückstände bestanden. Das Landgericht habe ferner verkannt, dass die durch Beweisanzeichen belegte Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit eines gewerblichen Schuldners den Beweis der Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht erbringe. Weiter habe das Landgericht übersehen, dass das einmal vorliegende subjektive Tatbestandsmerkmal einer Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur durch Erwerb positiver und nachweisbarer Kenntnis dessen wiederhergestellter vollständiger Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden könne. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag zum Vorliegen einer Rechtshandlung der Schuldnerin im Zusammenhang mit der Kontopfändung des Beklagten. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt seinen Vortrag aus der 1. Instanz zu seiner mangelnden Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und ist der Auffassung, dass er jedenfalls keine Kenntnis davon hatte, dass die angefochtenen Zahlungen im April. Mai und September 2013 ggfs. auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin beruhten. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A im Wege der Rechtshilfe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Strausberg vom 12.04.2018, Bl. 269 f. der Akte, verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten in Anwendung der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung der Insolvenzordnung wegen der von der Schuldnerin im Zeitraum vom 08.08.2011 bis 23.08.2012 an den Beklagten geleisteten Zahlungen sowie in der Zeit vom 31.01.2013 bis 30.09.2013 durch Drittschuldnerzahlungen der Bank1 nach Pfändung des Kontos der Schuldnerin erlangter Beträge in Höhe von insgesamt 28.366,85 € insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche gemäß § 143 Abs. 1 InsO zu, weil die geleisteten Zahlungen einer Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO unterliegen. 1. Bei den angefochtenen Zahlungen, die sämtlich innerhalb des Anfechtungszeitraums von 10 Jahren vor dem am 05.02.2014 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin, die in Höhe des durch die Zahlungen bewirkten Liquiditätsabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO durch Verkürzung der Aktivmasse bewirkt haben. a. Der Kläger hat bewiesen, dass auch den im Wege der Forderungspfändung durch den Beklagten beigetriebenen Beträgen von 3.220,89 € am 03.01.2013, 5.206,56 € am 07.05.2013 und 457,17 € am 05.09.2013 Rechtshandlungen der Schuldnerin zugrunde lagen, welche die Gläubiger objektiv benachteiligt hat (§ 129 Abs.1 InsO). Die Erfüllung einer Zahlungsforderung führt allerdings dann nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Forderung durch ein wirksames und insolvenzbeständiges Pfändungspfandrecht gesichert ist. Der Gläubiger ist aufgrund eines solchen Pfändungspfandrechts zur abgesonderten Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO) aus dem überwiesenen Guthaben bei der Drittschuldnerin berechtigt. Der Gläubiger erhält durch die Überweisung dann nur das, was ihm aufgrund des Pfandrechts ohnehin vorrangig zusteht (BGH NJW-RR 2014, 233 - juris Rn. 12). Ist das Pfändungspfandrecht dagegen selbst anfechtbar erworben worden, verbleibt es bei einer Gläubigerbenachteiligung der hierauf geleisteten Zahlungen (BGH NJW-RR 2013, 165 - juris Rn. 15 ff.). Zudem ist die Pfändung selbst keine Rechtshandlung des Schuldners, so dass insoweit grundsätzlich eine Anfechtung nach § 133 InsO nicht in Betracht kommt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Schuldner daran mitwirkt, dass der Gläubiger ein werthaltiges Pfändungspfandrecht erlangt (BGH NJW-RR 2014,233 - juris Rn. 14). Ein solcher Mitwirkungsakt kann auch darin bestehen, dass der Schuldner in einem Fall, in dem der Gläubiger Ansprüche des Schuldners aus einer offenen Kreditlinie gepfändet hat, durch den Abruf der Mittel den Zahlungsanspruch gegen die Bank zum Entstehen bringt, denn vor dem Mittelabruf durch den Schuldner besteht noch kein Auszahlungsanspruch gegen die Bank, den ein Gläubiger pfänden könnte (BGH WM 2011,1343 - juris Rn. 11 ff.). Die Wirkung der Pfändung tritt in solchen Fällen erst durch eine Rechtshandlung des Schuldners ein und kann daher gemäß § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden. So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die drei streitgegenständlichen Zahlungen durch vorherigen Abruf der Kreditlinie durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt. Der Kläger hat zum einen durch Vorlage der Kontoauszüge des Geschäftskontos der Schuldnerin bei der Bank1 als Anlage zur Berufungsbegründung (Bl.124 - 145 d.A.) belegt, dass sich dieses im Januar, Mai und September 2013, somit sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugunsten des Beklagten als auch im Zeitpunkt der Zahlungen, jeweils ständig im Debet befand. Weiterhin hat die Zeugin A bekundet, dass es einen Dipositionskredit über 25.000 € bei der Bank1 gegeben habe. Das Konto sei eigentlich immer im „Minus“ gewesen. Mit der Bank sei vereinbart gewesen, dass Auszahlungen dann erfolgen sollten, wenn es wieder Spielraum gab. Sie habe regelmäßig Rücksprache mit der Bank wegen der Kontopfändungen, von denen es mehrere von verschiedenen Gläubigern gegeben habe, gehalten. Auszahlungen an die Pfändungsgläubiger seien immer mit ihrer Zustimmung erfolgt. b. Auch führten die am 21.09.2011, 28.10.2011, 03.01.2012 und 31.07.2013 erfolgten Rückerstattungen in Höhe von 6.312,19 €, 1.091,87 €, 8.129,11 € und 3.924,13 € der von der Schuldnerin an deren Arbeitnehmer ausgezahlten Urlaubsvergütungen durch den Beklagten nicht zu einem Wegfall der Gläubigerbenachteiligung. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt insbesondere vor, wenn - wie vorliegend - die Aktivmasse verkürzt wird. Die Gläubigerbenachteiligung wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtene Rechtshandlung der Insolvenzmasse auch Vorteile gebracht hat. Die schadensersatzrechtlichen Grundsätze der sog. Vorteilsausgleichung gelten im Insolvenzrecht nicht. Erhält der Schuldner dagegen vereinbarungsgemäß eine objektiv gleichwertige Gegenleistung, kann es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dieser gleichwertige Vorteil unmittelbar und in zurechenbarer Weise mit dem Vermögensopfer zusammenhängt. Es sind lediglich solche Folgen zu Gunsten des Anfechtungsgegners zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen. Leistung und Gegenleistung müssen in zurechnungsrelevanter Weise voneinander abhängen, d.h. unmittelbar miteinander verknüpft sein. Dagegen verbleibt es bei einer Gläubigerbenach-teiligung, wenn die angefochtene Rechtshandlung lediglich im Zusammenhang mit anderen Ereignissen der Insolvenzmasse rein tatsächlich auch Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil 26.4.2012, Az. IX ZR 146/11, NJW-RR 12, 1513; BGH, Urteil 28.1.2016, Az. IX ZR 185/13, NJW 16, 2115). Diese zur Verneinung der Gläubigerbenachteiligung erforderliche unmittelbare Verknüpfung ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Schuldner das Vermögensopfer gezielt eingesetzt hat, um den Vorteil zu erlangen. Vielmehr muss sich der Vorteil unmittelbar in einer den Nachteil ausgleichenden Mehrung des Schuldnervermögens niederschlagen (BGH, Urteil, 13.3.2003, Az. IX ZR 64/02, NJW 03, 1865). Vorliegend fehlt es zwischen den Zahlungen der Schuldnerin und den Erstattungen des Beklagten an der erforderlichen unmittelbaren Verknüpfung, d.h. an einer das Gegenseitigkeitsverhältnis begründenden Konnexität. Hinsichtlich der Erstattungen vom 21.09.2011 und 28.10.2011 kann schon deswegen kein Zusammenhang mit den zuvor erfolgten Zahlungen der Schuldnerin festgestellt werden, weil die Auszahlung erfolgte, obwohl die hierfür tarifvertraglich vorgesehene Voraussetzung nach § 7 Nr.3 VTV des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages für das Maler- und Lackiererhandwerk (VTV), nämlich dass das Beitragskonto ausgeglichen ist, nicht vorlag, denn zu diesen Zeitpunkten standen noch die fälligen Beiträge für August bzw. August und September 2011 offen. Gleiches gilt, neben dem deutlichen zeitlichen Abstand zwischen den beiderseitigen Zahlungsvorgängen, für die Erstattung vom 31.07.2013, weil auch durch die Zahlungen vom Geschäftskonto der Schuldnerin nach Kontenpfändung wegen der seit April 2012 offenen Beiträge im Januar, Mai und Juni 2013 das Beitragskonto nicht ausgeglichen war, denn nach Erlass des Titels waren weitere Beiträge fällig geworden. Die Erstattung vom 03.01.2012 in Höhe von insgesamt 8.129,11 € erfolgte zwar in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausgleich des Beitragskontos durch die Zahlung vom 28.12.2011, nicht jedoch als Gegenleistung für die Zahlungen. Der Anspruch auf Erstattung der Urlaubsvergütung gemäß § 7 VTV entsteht monatlich, nachdem der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung an die Arbeitnehmer ausgezahlt hat und die erforderlichen Daten vollständig gemeldet hat. Nach den tarifvertraglichen Bestimmungen erfolgt lediglich die Auszahlung - des bereits entstandenen Anspruchs - erst dann, wenn das bei dem Beklagten geführte Beitragskonto ausgeglichen ist. Damit besteht zwischen den Zahlungen auf die Sozialkassenbeiträge und den Erstattungen der Urlaubsvergütung weder inhaltlich noch zeitlich eine Verknüpfung. Wie bereits dargelegt, genügt es für die Annahme eines Gegenseitigkeitsverhältnisses nicht, dass der Schuldner das Vermögensopfer (vorliegend die Zahlung der rückständigen Sozialkassenbeiträge) gezielt eingesetzt hat, um den Vorteil (vorliegend die Rückerstattungen) zu erlangen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den beiden Entscheidungen des BGH vom 03.05.2018 (Az. IX ZR 150/16 sowie IX ZR 151/16). Der dort jeweils vorliegende Sachverhalt ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Der BGH hatte lediglich darüber zu befinden, ob die von der Sozialkasse vorgenommene Verrechnung eigener Beitragsansprüche mit Ansprüchen der Arbeitgeber auf Rückerstattung ausgezahlter Urlaubsvergütungen anfechtbar ist, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Möglichkeit der Verrechnung bzw. die Aufrechnungsmöglichkeit nicht in anfechtbarer Weise erlangt worden sei, weil die Insolvenzgläubiger durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung nicht benachteiligt worden seien. Der Arbeitgeber (die Schuldnerin) habe einen realisierbaren Erstattungsanspruch gegen die Sozialkasse nur dann, wenn sein Beitragskonto ausgeglichen sei. Solange das Konto nicht ausgeglichen sei, sei der Erstattungsanspruch nicht durchsetzbar. Deshalb führe das Erlöschen dieses Anspruchs durch die Aufrechnung bzw. Verrechnung der Sozialkasse nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung. Vorliegend ist dagegen nicht die Frage zu beurteilen, ob eine vom Beklagten vorgenommene Verrechnung anfechtbar ist, d.h. ob das Erlöschen des Erstattungsanspruchs infolge der Verrechnung gläubigerbenachteiligend ist, sondern ob sich die Zahlungen der Schuldnerin gläubigerbenachteiligend auswirkten. Anders als bei einem nicht durchsetzbaren, und damit für die Gläubiger faktisch wertlosen Anspruch, dessen Befriedigung sich deshalb nicht gläubigerbenachteiligend auswirkt, liegt die Gläubigerbenachteiligung vorliegend durch die infolge der Zahlungen eingetretenen realen Masseminderung auf der Hand. Es kommt vorliegend lediglich darauf an, ob die spätere Erstattung des Beklagten die Gläubigerbenachteiligung wieder ausgeglichen hat, was - wie dargelegt - nicht der Fall war. 2. In subjektiver Hinsicht setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO voraus, dass der Schuldner bei der Rechtshandlung mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und dass der andere Teil den Vorsatz des Schuldners zur Zeit der Handlung kannte. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Dabei hat der Tatrichter die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 14.07.2016, IX ZR 188/15, Rn. 12, zit. nach juris). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S.1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Die Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 24.03.2016, IX ZR 242/13, Rn. 7 m.w.N., zit. nach juris). Für eine Zahlungseinstellung reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn. 19 m.w.N.). Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss. Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 09.06.2016, IX ZR 174/15, Rn.17; Urteil vom 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn.13, jeweils m.w.N., zit. nach juris). Nach diesen Maßstäben ergibt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Indizien die Überzeugung des Senats, dass schon zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung der Schuldnerin am 08.08.2011 eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin vorlag, die die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründet und die dazu führte, dass sämtliche im nachfolgenden Zeitraum vorgenommenen gläubigerbenach-teiligenden Zahlungen auf einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin beruhten, den der Beklagte erkannt hat. Maßgebend für diese Würdigung ist das vorherige Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten. Die erste angefochtene Zahlung der Insolvenzschuldnerin vom 08.08.2011 betraf die offene Beitragsforderung vom April 2011. Davor hatte der Beklagte bereits die Beiträge für das gesamte Jahr 2010 mit Ausnahme desjenigen für den Monat März mit insgesamt drei Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden geltend machen müssen. Nachdem die Schuldnerin noch hinsichtlich der ersten zwei Titel in der Lage war, diese sowie den Monat März selbst zu begleichen, erfolgte auf den letzten Titel nur noch eine Drittschuldnerzahlung in Höhe von 8.007,08 €. Zwar erstattete der Beklagte seinerseits am 02.11.2010 und am 12.04.2011 gemäß § 7 Nr.3 VTV an die Insolvenzschuldnerin 1.430,34 € und 797,46 €, die tarifvertraglichen Voraussetzungen hierfür lagen jedoch nicht vor, weil das Beitragskonto der Schuldnerin nicht ausgeglichen war. Noch am 04.12.2010 wurde der Beitrag für September 2010 in Höhe von ca. 2.850 € angemahnt, der bereits zum Zeitpunkt der Erstattung am 02.11.2010 fällig war. Mit der Ende April 2011 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage wurden zudem Beitragsrückstände für die Zeit von Juni 2010 bis März 2011 eingeklagt, welche auch schon zum Zeitpunkt der Erstattungen vom 02.11.2010 und 12.04.2011 fällig gewesen waren. Dabei erhöhte der Beklagte im Verlauf der Zeit den Zahlungsdruck, indem er anders als zunächst auch erst kurzfristig offene Beitragszahlungen titulieren ließ. Mit der Ende April 2011 erhobenen Klage wurde bereits auch der Rückstand für März 2011, der damals erst knapp fällig gewesen war, eingeklagt. Trotz der bereits in der Vergangenheit mehrfach erfolgten gerichtlichen Geltendmachung der Beitragsrückstände durch den Beklagten beglich die Schuldnerin aber schon den nächsten Beitrag für April 2011 und auch die Folgemonate wiederum zunächst nicht, obwohl ihr bewusst war, dass der Beklagte die Beitragsrückstände ernsthaft verfolgte und sie ersichtlich keinerlei inhaltliche Einwendungen gegen die Beitragsforderungen hatte. Sie musste daher jederzeit mit einem neuen Klageverfahren wegen der Nichtbezahlung der Beiträge und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen. Gleichwohl zahlte sie erst am 08.08.2011 den Beitrag für April 2011, am 19.08.2011 denjenigen für Mai 2011, am 12.09.2011 denjenigen für Juni 2011, am 16.09.2011 denjenigen für Juli 2011 und am 08.12.2011 denjenigen für August 2011. Dabei gelang es ihr zu keinem Zeitpunkt, das Beitragskonto auszugleichen oder die Rückstände deutlich zu verringern. Zwar erstattet der Beklagte am 21.09.2011 6.312,19 € und am 28.10.2012 1.091,87 € an die Schuldnerin, da zu diesem Zeitpunkt aber noch die fälligen Beiträge für August und September 2011 offen standen, lagen die tarifvertraglichen Voraussetzungen hierfür nicht vor. Dieses Verhalten der Schuldnerin musste aus Sicht des Beklagten vor dem Hintergrund des Zahlungsverhaltens im Jahr 2010 auf schwerwiegende Liquiditätsprobleme hinweisen. Im Fall fortbestehender Zahlungsfähigkeit hätte es nach den zurückliegenden Klageverfahren wegen offener Beitragsforderungen der Interessenlage der Schuldnerin entsprochen, entweder begründete Einwendungen gegen die Forderungen zu erheben oder diese zur Vermeidung einer zu befürchtenden weiteren gerichtlichen Inanspruchnahme und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit den damit verbundenen zusätzlichen Kosten umgehend zu begleichen. Stattdessen liefen ab April 2011 erneut Rückstände auf und die Schuldnerin vermittelte durch ihre Zahlungsweise den Eindruck eines „Abstotterns“ der Rückstände, ohne diese aber zunächst vollständig ausgleichen zu können. Am 28.12.2011 erfolgte zwar schließlich eine größere Zahlung von 4.919,24 € auf die offenen Beiträge für September, Oktober und November 2011 und damit kurzfristig der Ausgleich des Beitragskontos, schon der Folgebeitrag für Dezember 2011 blieb aber wiederum bis August 2012 unbezahlt. Zu diesem Zeitpunkt entrichtete die Schuldnerin dann die Beiträge für Dezember 2011 sowie Januar, Februar und März 2012 i.H.v. 5.469,61 € und konnte damit wiederum das Beitragskonto nicht vollständig ausgleichen. Aufgrund dessen war der Beklagte gezwungen, die Beiträge ab April wieder titulieren zu lassen und die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Entgegen der Auffassung des Beklagten ändert auch die Tatsache, dass vorliegend durch die Nichtabführung der streitgegenständlichen Sozialkassenbeiträge die Verwirklichung eines Straftatbestandes nicht im Raume steht, nichts daran, dass es sich bei den vorliegenden Sozialkassenbeiträgen um betriebsnotwendige Verbindlichkeiten handelt, deren Nichtzahlung ein ganz wesentliches Indiz für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners darstellt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil 13.4.2006, Az. 26 U 37/05, BeckRS 2006, 08311). Zwar ist nur die Nichtabführung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge gem. § 266a StGB strafbewehrt und nicht auch die Nichtabführung der vorliegend streitgegenständlichen tarifvertraglichen Sozialkassenbeiträge. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich auch bei einem tarifvertraglichen Rechtssetzungsakt wie dem VTV um einen allgemeinverbindlichen Gesetzgebungsakt im materiellen Sinne handelt, der gesetzliche Pflichten begründet. Für tarifvertraglich gebundene Arbeitgeber begründet der VTV eine gesetzliche Pflicht zur Abführung der Sozialkassenbeiträge (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 1 L 2/10, zit. nach juris), so dass - auch ohne eine strafrechtliche Sanktionierung - davon ausgegangen werden kann, dass ein Schuldner zunächst versucht, seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Auch belegt die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit bei Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen gem. § 35 GewO und die Tatsache, dass die Auszahlung der Erstattungsansprüche des Arbeitgebers für Lohnausgleich und ausgezahlte Urlaubsvergütung ein ausgeglichenes Beitragskonto und damit die fristgerechte Zahlung der Beiträge voraussetzen, die Betriebswesentlichkeit der Sozialkassenbeiträge und die Annahme, dass ein Arbeitgeber im eigenen sowie im Interesse seiner Arbeitnehmer zunächst versuchen wird, diese Verbindlichkeiten zu begleichen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 1 L 2/10, zit. nach juris). Der Beklagte kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, im Baugewerbe seien späte Zahlungen „branchenüblich“. Kurzfristige, geringfügige Zahlungsrückstände mögen übliche Praxis sein. Allerdings handelt es sich vorliegend - wie dargelegt - um permanente erhebliche Zahlungsrückstände von mehreren Monaten. Da Gegenstand des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners die von ihm veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bildet, muss der Anfechtungsgegner neben der Willensrichtung des Schuldners auch die von ihm ausgehende Rechtshandlung nebst der dadurch hervorgerufenen Gläubigerbenachteiligung im Allgemeinen erkannt haben. Insoweit beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, nicht von der konkreten, gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung der Schuldnerin gewusst zu haben. Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an. Spiegelbildlich muss der Anfechtungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen. Allerdings dürfen die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift nicht überspannt werden. Deshalb muss sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht gerade auf die später tatsächlich eingetretene Benachteiligung bezogen haben. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt, im Einzelnen kennt. Vielmehr reicht es aus, wenn er im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat. Deshalb muss der Anfechtungsgegner auch die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13 -, Rn. 18 ff, juris). Den subjektiven Anforderungen ist hier in der Person des Beklagten genügt. Dieser konnte sich nicht der Kenntnis verschließen, dass die an ihn mit Benachteiligungsvorsatz bewirkte Zahlung auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung der Schuldnerin beruhte. Die Auskehr des Kontoguthabens war insbesondere durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin veranlasst, wenn sie durch den Abruf von Kreditmitteln den Auszahlungsanspruch gegen die Bank erst nach der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Beklagten an die Drittschuldnerin zur Entstehung gebracht oder den Kredit im Vorgriff auf zu erwartende Vollstreckungshandlungen des Beklagten aufgenommen hätte. An einer Rechtshandlung der Schuldnerin hätte es hingegen gefehlt, falls der Forderungseinzug von einem kreditorischen Konto erfolgt wäre oder der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Darlehens bereits vor der Pfändung bestanden hätte, von dieser erfasst und auch nicht von der Schuldnerin im Vorgriff auf zu erwartende Vollstreckungsmaßnahmen begründet worden wäre (vgl. BGH Urteil vom 14.06.2012 - IX ZR 145/09, Rn.21 ff - juris). Allein diese mehr oder weniger wahrscheinlichen Sachverhaltsalternativen, die eine Rechtshandlung der Schuldnerin oder (auch) eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnten, stehen einer Kenntnis der Rechtshandlung und der durch sie bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. Im Interesse der Erfüllung seiner Forderung ist der Anfechtungsgegner grundsätzlich mit jeder möglichen und auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruhenden Befriedigung einverstanden, welche als Kehrseite die Gläubigergesamtheit benachteiligt. Angesichts dessen hat derjenige allgemeine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, der im Wissen um die Willensrichtung des Schuldners auf der Grundlage einer von diesem tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schuldner zurückgehen kann. Es ist dann ohne Bedeutung, ob der Anfechtungsgegner über den genauen Hergang des Zahlungsflusses unterrichtet war. Eine fehlende Kenntnis kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen der Anfechtungsgegner über den maßgeblichen Geschehensablauf im Ansatz unterrichtet ist, aber auf der Grundlage des für ihn nicht vollständig erkennbaren Sachverhalts - etwa im berechtigten Vertrauen auf einen ihm mitgeteilten Zahlungsweg - bei unvoreingenommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners oder eine Gläubigerbenachteiligung zuverlässig ausschließen darf (vgl. (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13 -, Rn. 24, juris). Im vorliegenden Fall hielt sich die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung der Schuldnerin jedoch innerhalb des normalen Geschäftsverkehrs. Die seitens der Schuldnerin veranlasste Abforderung eines Dispositionskredits stellte eine übliche, von dem Beklagten mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine andere Gestaltung redlicherweise zu berücksichtigende Maßnahme dar. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich ab dem Tag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis einschließlich zum 04.04.2017 aus der nach Art. 103 j Abs. 2 S. 1 EGInsO insoweit weiter anzuwendenden Vorschrift des § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04, Rn. 14 ff., zitiert nach juris). Soweit nach Art. 103 j Abs. 2 S. 2 EGInsO auf die Verzinsung für die Zeit ab dem 05.04.2017 § 143 Abs. 1 S. 3 InsO in der ab dem 05.04.2017 geltenden Fassung anzuwenden ist, ergibt sich der Zinsanspruch wegen des ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung eingetretenen Schuldnerverzugs aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 4. Den Ersatz der vorgerichtlichen Kosten kann der Kläger nach §§ 286 ff. BGB verlangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war zum Zwecke der Rechtsfortbildung zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Der BGH hat bislang noch nicht entschieden, ob die Erstattung von Urlaubsvergütungen aus Anlass eines infolge von Beitragszahlungen ausgeglichenen Beitragskontos eines Arbeitgebers bei dem Beklagten die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Beitragszahlungen ausschließt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 GKG, 3 ZPO.