Beschluss
9 W 42/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2017:0526.9W42.16.0A
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Leitsätze
Die Kosten für ein von dem Insolvenzverwalter zur Vorbereitung eines Insolvenzanfechtungsprozesses eingeholtes Privatgutachten zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Anfechtungszeitraum sind regelmäßig nicht erstattungsfähig.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Mai 2016 – 4 O 274/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 12.264,93 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten für ein von dem Insolvenzverwalter zur Vorbereitung eines Insolvenzanfechtungsprozesses eingeholtes Privatgutachten zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Anfechtungszeitraum sind regelmäßig nicht erstattungsfähig.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Mai 2016 – 4 O 274/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 12.264,93 Euro. I. Der Kläger ist der mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 1. Februar 2011 bestellte Insolvenzverwalter in dem aufgrund Antrags vom 26. November 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des G. V. (im Folgenden Schuldner). Er hat in dem Ausgangsrechtsstreit die Rückgewähr von Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt 288.462,60 Euro, welche der Schuldner zwischen Februar 2005 und November 2010 an die Beklagte geleistet hatte, gefordert mit der Begründung, die Zahlungen unterlägen wegen einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO. Der Rechtsstreit ist in dem Termin am 5. November 2015 durch einen Vergleich beendet worden, wonach die Beklagte an den Kläger 180.000 Euro zahlt und die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 von dem Kläger und zu 2/3 von der Beklagten getragen werden. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger unter anderem Kosten in Höhe von insgesamt 18.397,40 Euro (17.969 Euro gemäß Rechnung vom 20. Juni 2014 und weitere 428,40 Euro gemäß Rechnung vom 4. Juli 2014) für ein der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitraum Januar 2005 bis Juli 2010 dienendes Privatgutachten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dipl.-Kfm. H. zum Kostenausgleich angemeldet. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Mai 2016 die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.841,75 Euro festgesetzt; die Kosten für das Privatgutachten hat sie für nicht erstattungsfähig gehalten. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt und der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. II. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Kosten für das von dem Kläger vorprozessual eingeholte Privatgutachten abgesetzt. Diese sind nicht erstattungsfähig. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 103 Abs. 1 ZPO hat die im Prozess unterlegene Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dieser Maßstab ist im Zweifel auch auf eine von einer Partei in einem Prozessvergleich (quotal) übernommene Kostenerstattungspflicht anzuwenden, sofern die Parteien – wie hier – keine abweichenden Regelungen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit einzelner oder aller Kostenpositionen getroffen haben (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 98 Rn. 13 mwN). Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten können nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden. Erforderlich ist, dass das Gutachten unmittelbar prozessbezogen ist. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, es muss sich vielmehr auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf diesen in Auftrag gegeben worden sein (grundlegend BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 f.). Entsprechend dem allgemeinen Erstattungsgrundsatz müssen die Privatgutachterkosten zudem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig gewesen sein. Die Beurteilung dieser Frage hat sich danach auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unter diesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002, aaO, S. 238; vom 23. Mai 2006 – VI ZB 7/05, NJW 2006, 2415 Rn. 10; vom 24. April 2012 – VIII ZB 27/11, BeckRS 2012, 11080; ebenso für ein prozessbegleitend eingeholtes Privatgutachten: BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – VII ZB 18/14, NJW 2017, 1397 Rn. 13 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. November 2016 – 9 W 16/16). Daran fehlt es hier. Als Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht ist der Kläger aufgrund eigener Sachkunde ohne weiteres in der Lage, im Prozess zu den Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO vorzutragen. Das gilt auch, soweit es hierbei – insbesondere für die Prüfung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 – IX ZR 65/15, NJW-RR 2017, 107 Rn. 13 mwN) – auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO in dem Zeitraum ankommt, in welchem die angefochtenen Rechtshandlungen vorgenommen wurden. Davon, dass ihm die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners möglich ist, geht auch der Kläger aus, wenn er vorträgt, als Insolvenzverwalter habe er die Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festzustellen. Richtig ist zwar, dass im Ausgangsrechtsstreit auf einen davor liegenden Zeitraum abzustellen war. Die Beschwerde zeigt jedoch keinen beachtlichen Grund auf, weshalb der Kläger für den von der Anfechtung erfassten Zeitraum ohne sachverständige Hilfe keine Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners treffen konnte. Soweit hierfür die Geschäftsunterlagen des Schuldners zu sichten und auszuwerten waren, ist der originäre Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters betroffen. Das gilt in gleicher Weise, soweit die Unterlagen, worauf die Beschwerde abstellt, zunächst vom Schuldner oder einem Dritten beschafft werden mussten. Es handelt sich dabei um einen im Rahmen der Vorbereitung des Insolvenzanfechtungsprozesses durch den Insolvenzverwalter zu betreibenden Aufwand, für den nach allgemeinen Grundsätzen keine Kostenerstattung vom Prozessgegner verlangt werden kann (vgl. MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 98). Eine Kostenerstattung ist folglich auch dann ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter die für die Prozessvorbereitung erforderlichen Tätigkeiten einem Dritten überträgt, wie es hier der Fall war. Besondere Umstände, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten nicht damit begründet werden, dass es für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einer durch einen Wirtschaftsprüfer anzufertigenden Liquiditätsbilanz bedurft habe. Aus dem auf Seite 4 des Gutachtens dargestellten Auftragsumfang ergibt sich, dass der dem Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm. H. erteilte Auftrag deutlich über die Erstellung einer stichtagsbezogenen Liquiditätsbilanz (Finanzstatus) für die Einzelfirma des Schuldners hinausging. Er beinhaltete zusätzlich die Erstellung einer Liquiditätsrechnung (Finanzplan) für das Gesamtjahr 2005, die Ermittlung von Liquiditätskennziffern zum jeweiligen Monatsende für den Zeitraum Januar 2005 bis Juni 2010 sowie die Erläuterung der einzelnen Positionen der Finanzstati und der Liquiditätsrechnung in einem Bericht. Die Aufgabe des Privatsachverständigen beschränkte sich damit gerade nicht auf die Erstellung einer Liquiditätsbilanz, ihm war vielmehr umfassend die Untersuchung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Anfechtungszeitraum unter Auswertung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen und damit letztlich die an sich dem Kläger obliegende Prüfung einer Anspruchsvoraussetzung übertragen. Dies wird schon aus dem Titel des Gutachtens („Gutachten zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne IDW PS 800 … für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis Juli 2010“) deutlich und vor allem aus den ausführlichen – tatsächlichen und zum Teil auch rechtlichen – Erläuterungen in dem dreißig Seiten umfassenden Hauptteil des Gutachtens. Die dem Kläger hierfür berechneten Kosten in Höhe von insgesamt 18.397,40 Euro können nicht an die Beklagte weitergegeben werden. Auch insoweit bleibt es bei dem Grundsatz, dass jede Partei ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002, aaO, S. 236 f., und vom 23. Mai 2006, aaO, Rn. 6). Davon abgesehen lässt sich allerdings schon die Erforderlichkeit der Erstellung einer Liquiditätsbilanz für die Anspruchsbegründung nicht feststellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz für den Insolvenzanfechtungsprozess entbehrlich, wenn die Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) des Schuldners gesetzlich zu vermuten ist. Dabei kann die Zahlungseinstellung aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016, aaO, Rn. 18 mwN). Der Kläger hat auf Seite 9 f. der Klageschrift eine Reihe solcher – jeweils dem Privatgutachten entnommene – Indizien vorgetragen, mit denen er maßgeblich die bereits am 1. Januar 2005 bestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet hat. So hat er sich beispielsweise auf eine vollständige Ausschöpfung des Kreditrahmens durch den Schuldner berufen, ferner auf seit 2001 lediglich noch erfolgte Abschlagszahlungen des Schuldners an die Beklagte sowie offene Umsatzsteuerverbindlichkeiten. Aus welchem Grund es zusätzlich der Erstellung einer Liquiditätsbilanz bedurfte, ist nicht näher dargetan und erschließt sich auch im Übrigen nicht. Ebenso wenig ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die auf die Zahlungsunfähigkeit hindeutenden Beweisanzeichen bei einer eigenen Prüfung der Geschäftsunterlagen des Schuldners durch den Kläger unerkannt geblieben wären und sich deshalb die Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers als erforderlich erwies. Scheitert die Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten somit schon daran, dass die Einholung des Privatgutachtens nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, muss den Einwänden der Beklagten gegen die Prozessbezogenheit des Gutachtens und die Angemessenheit der Sachverständigenvergütung nicht weiter nachgegangen werden. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem nach der Kostenregelung des Prozessvergleichs quotal auf die Beklagte entfallenden Anteil an den Privatgutachterkosten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 106 Rn. 6 mwN). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).