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Entscheidung

2 StR 137/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR137
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR137.14.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/14 vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 15. November 2013 wird verworfen, auch so- weit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidungen richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 15. November 2013 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und zugleich zur Zahlung von Schmerzensgeldern in Höhe von 12.000 € und zweimal jeweils 5.000 € an die drei Neben- und Adhäsionsklägerinnen verurteilt. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsa- chen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmer- 1 - 3 - zensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbe- halten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesge- richtshofs vom 16. September 2016 – VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 – 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorge- legt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschä- digten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen. I. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Be- messung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebens- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Ge- schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtu- ungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Be- schluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, 2 3 - 4 - VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 – VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 – VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vorder- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Ent- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Ent- schädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immate- rielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Scha- densfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Ge- schädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 – VI ZR 109/95, VersR 1996, 382). Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Da- neben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinig- te Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, juris, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung ei- ner "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außer- gewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, Be- 4 5 6 - 5 - schluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, juris, Rn. 57). Indem der (Tat-)Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, juris, Rn. 56, 70). Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägen- den einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Le- bensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein den einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzuset- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Ver- hältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Gro- ße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, juris, Rn. 72). Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ange- klagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Straf- senate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Aus- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ver- hältnisse dem Fall ein "besonderes Gepräge" geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftli- 7 8 9 - 6 - chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwä- gungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbe- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhö- hung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat. II. An diesen Maßstäben gemessen begegnen die Adhäsionsentscheidun- gen des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich er- sichtlich an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für die Opfer orientiert; die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Ge- schädigten hat es bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt. Da sich in den Urteilsgründen zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit 10 11 - 7 - von Täter und Opfern und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Si- tuation der Sache ein besonderes Gepräge gibt, war die Außerachtlassung der wirtschaftlichen Verhältnisse – entgegen bisheriger Rechtsprechung – nicht zu beanstanden. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube