Entscheidung
2 StR 337/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:060618B2STR337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:060618B2STR337.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 337/14 vom 6. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2018 beschlossen: Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren im Adhäsi- onsverfahren wird für den Revisionsrechtszug auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Mai 2014 wegen Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf den im Adhäsionsverfahren gestellten Antrag der Nebenklägerin, den Angeklagten zur Zahlung eines nach Ermessen des Ge- richts angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 15.000 Euro, zu verurteilen und die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immateri- eller Folgeschäden festzustellen, hat das Landgericht den Angeklagten zur Zah- lung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro an die Nebenklägerin verur- teilt. Darüber hinaus hat es die Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche zu- künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Folgeschäden aus 1 - 3 - den Taten festgestellt, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger über- gegangen sind. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat der Senat die Revision des An- geklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vor- bezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließen- den Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 – VGS 1/16 (JR 2017, 179) hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 auf die Revision des Angeklagten das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts im Adhäsionsaus- spruch dahin geändert, dass an die Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 5.000 Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der dazugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt, dass der von der Nebenklägerin gegen den Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmer- zensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt ist und im Übrigen von einer Ent- scheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die weitergehende Re- vision wurde verworfen. Die Antragstellerin, die der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren als Rechtsanwältin beigeordnet worden war, hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Revisi- onsverfahren festzusetzen. 2 3 - 4 - II. Der Gegenstandswert war mit 8.000 Euro festzusetzen. 1. Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren wird gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch gesonderten Beschluss des Gerichts des jeweiligen Rechtszuges festgesetzt. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – II ZR 62/06, NJW 2010, 1373). 2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist nach dem Wert zu bestimmen, den die anwaltliche Tätigkeit hat (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG). Im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung zu 5.000 Euro Schmerzensgeld entspricht der Streitwert für den Zahlungsanspruch im Revisi- onsverfahren diesem Betrag. 3. Soweit im Adhäsionsverfahren die Feststellung der Haftung für künfti- ge Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tat- sächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist (BGH, Beschluss vom 28. November 1990 – VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509; KG, aaO). Im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellten Schadensfolgen bei der Nebenklägerin 4 5 6 7 - 5 - hält der Senat insoweit einen Gegenstandswert von 3.000 Euro für angemes- sen. Schäfer Eschelbach Zeng Grube Schmidt