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Entscheidung

3 StR 106/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR106.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 106/17 vom 13. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 29. November 2016, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes unter Einbeziehung der Strafen aus fünf Vorverurteilungen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die in allge- meiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Üb- rigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben. Der Strafausspruch hält demgegenüber revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob für die Strafzumessung vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB oder von demjenigen für einen min- der schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB auszugehen war, ersichtlich zu Las- ten des Angeklagten darauf abgestellt, dass dieser "weder durch eine Provoka- tion des Geschädigten noch durch ein Verhalten der [Mit-]Angeklagten P. zur Tat gedrängt" worden sei. Damit hat sie das Fehlen eines mög- lichen Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt. Dies ist rechts- fehlerhaft (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11, juris Rn. 5 mwN). Die Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden von dem Wertungsfehler nicht berührt; sie können deshalb beste- hen bleiben. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch der Gesamtstrafenausspruch rechtlichen Bedenken begegnet. Wie der General- bundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt sich den bisherigen Urteilsaus- führungen nicht entnehmen, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geld- strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Gandersheim vom 22. September 2015 und des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2015 bereits erledigt sind und wann die entsprechenden Taten begangen worden waren. Auch hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Ganders- heim vom 23. Dezember 2015 hat die Strafkammer keine Feststellungen zum Tatzeitpunkt getroffen, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die Einzel- 2 3 4 5 - 4 - strafen zu Recht in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen wurden oder ob ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen. Inso- weit wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg