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Entscheidung

2 StR 324/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:131021B2STR324
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:131021B2STR324.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 324/21 vom 13. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 24. Februar 2021 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge des Angeklagten, das Landgericht habe den gegen den psychiatrischen Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag mit unzu- reichender Begründung verworfen, weil es in dem das Gesuch zurückweisenden Beschluss den gerügten wertenden Anmerkungen des Sachverständigen in des- sen vorbereitenden schriftlichen Gutachten die Eignung abgesprochen habe, eine Befangenheit zu begründen, bleibt ‒ jenseits der Ausführungen des Gene- ralbundesanwalts ‒ der Erfolg auch deshalb versagt, weil das Urteil nicht auf die- sem Verstoß beruhen kann. Zwar hat das Landgericht insoweit verkannt, dass auch Verhaltensweisen eines Sachverständigen im Vorfeld der mündlichen Gut- - 3 - achtenerstattung in der Hauptverhandlung die Besorgnis einer Befangenheit be- gründen können (vgl. LR-StPO/Krause, 27. Aufl., § 74 Rn. 13 mwN). Der Senat kann indes ausschließen (§ 337 StPO), dass eine rechtsfehlerfreie Entscheidung des Landgerichts zur Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen und dadurch möglicherweise zu einer für den Angeklagten günstigeren Rechtsfol- genentscheidung geführt hätte. Denn die beanstandeten Formulierungen gaben bei verständiger Würdigung vom Standpunkt des Angeklagten keinen Anlass, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zwei- feln (vgl. zum Maßstab Senat, Urteil vom 2. August 1995 ‒ 2 StR 221/94, BGHSt 41, 206, 211). Der Sachverständige hat in den Vorbemerkungen seines 191 Seiten um- fassenden vorbereitenden Gutachtens ‒ teilweise im Fettdruck optisch hervorge- hoben ‒ darauf hingewiesen, dass „mittels klar als 'Wertende Anmerkung des Unterzeichners' gekennzeichneten Fußnoten EXEMPLARISCHE Belege für das Vorhandensein eines bestimmten Risikofaktors (z.B. gem. PCL-R) gegeben“ werden. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass er in Fußnote 168 auf Seite 90 seines Gutachtens bei der Beschreibung des psychischen Befundes und gekennzeichnet als ˈWertende Anmerkung des Unterzeichnersˈ mit Blick auf das erste Kriterium der PCL-R „Teile des Kommunikationsstils“ des Angeklagten sowohl bei der Exploration als auch seiner Einlassung am ersten Hauptverhand- lungstag als manipulativ beschreibt. Denn diese Ausführungen dienen, wie in der Vorbemerkung des Gutachtens dargestellt, erkennbar dem Beleg der ‒ vorläufi- gen ‒ Risikobewertung des Sachverständigen. Dass dieser insoweit eine Auffas- - 4 - sung vertritt, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirken kann, vermag seine Befangenheit nicht zu begründen. Die dem inzwischen verstorbenen Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 ‒ 2 StR 504/15, juris Rn. 34 mwN). Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Mühlhausen, 24.02.2021 - 1 Ks 142 Js 49368/19